{"status":"available","doknr":"OLD292261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0611.1A358.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"1 A 358/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger stand als Berufssoldat im Range eines Oberst im Dienste der \nBeklagten.\n\n2\n\nIn der Zeit vom 11. Juli 1994 bis zum 18. August 1994 unterzog sich die Ehefrau \ndes Klägers einer umfangreichen zahnärztlichen Behandlung, in deren Verlauf \nImplantate eingesetzt wurden. Unter dem 23. August 1994 beantragte der Kläger bei \ndem Bundesministerium der W. , ihm unter anderem zu den gemäß der \nzahnärztlichen Liquidation vom 19. August 1994 angefallenen Aufwendungen in \nHöhe von 9.030,88 DM eine Beihilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 27. September \n1994 setzte das Bundesministerium der W. die dem Kläger zu gewährende \nBeihilfe fest, erkannte von den Aufwendungen jedoch nur 7.190,35 DM als \nbeihilfefähig an. Zur Begründung hieß es, \n\n3\n\n\"Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den \nSprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und \nApparaten sind mit den Gebühren für die ärztlichen Leistungen \nabgegolten\".\n\n4\n\nIm Übrigen seien Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik nur in Höhe von 50 \nvom Hundert, die weiteren Material- und Laborkosten nur in Höhe von zwei Dritteln \nder Aufwendungen beihilfefähig. Ein Teil der Rechnungsbeträge sei zudem falsch \noder aufgrund einer unzutreffenden Gebührenziffer angesetzt worden; insoweit sei \neine Berichtigung erfolgt. \n\n5\n\nMit seiner gegen diese Festsetzung erhobenen Beschwerde machte der Kläger \ngeltend, dass die Abzüge hinsichtlich der Aufwendungen für Einmalfräsen \nunberechtigt seien. Deren Preis übersteige die Gebühren für die Leistung nach Ziffer \n901 GOZ, bei der sie zur Anwendung gekommen seien. Es könne nicht \nangenommen werden, dass es sich um bloße Materialkosten handele, die von den \nBehandlungsgebühren abgedeckt seien. Die Fräsen seien nach Auskunft des \nZahnarztes aus zwingenden Gründen nur einmal benutzbar. Zweifel über die \nReichweite bestimmter Gebührenpositionen gingen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten. \n\n6\n\nDie um Stellungnahme gebetene Zahnärztekammer Nordrhein führte dazu unter \ndem 06. Februar 1995 aus, es sei ein Implantationssystem verwendet worden, \nbestehend aus Einmalfräse und Implantat. Beides seien Materialkosten, die nicht mit \nden Gebühren abgegolten würden, im Zusammenhang mit der Implantation anfielen \nund daher nach § 4 Abs. 3 GOZ abrechenbar seien. Die Implantation erfordere im \nÜbrigen auch die Verwendung von verschiedenen weiteren Bohrern, die mehrfach \nverwendet und entsprechend ihrem Neupreis und ihrer Einsatzhäufigkeit \nabgerechnet werden könnten. Die Mehrkosten für Lagerhaltung und Regie von \nImplantaten und deren Komponenten seien ebenfalls abrechenbar. In der Regel \nwürden 50 vom Hundert dieser Kosten angesetzt, einem - so wörtlich - \"BGB-Urteil \nentsprechend sind jedoch ca. 25 % im Schnitt möglich\". \n\n7\n\nMit Beschwerdebescheid vom 5. April 1995 wies das Bundesministerium der \nW. die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, \ndass die Kosten für Einmalfräsen gebührenrechtlich als Materialkosten einzuordnen \nund damit nicht gesondert berechnungsfähig seien.\n\n8\n\nAm 27. April 1995 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n9\n\nZur Begründung hat er unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens \nergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Die von der Beklagten herangezogene \nRegelung des § 4 Abs. 3 GOZ sei nur sinnvoll, wenn Praxiskosten und Gebühren in \neinem ausgewogenen Verhältnis stünden. Dies sei hier nicht der Fall, zumal die \nVorschrift nur Füllungsmaterial ausdrücklich von der Erstattungsfähigkeit \nausschließe. Weiter hat er auf die sein Begehren befürwortende Stellungnahme der \nZahnärztekammer Nordrhein vom 06. Februar 1995 verwiesen. § 4 Abs. 3 GOZ lasse \nverschiedene Auslegungen zu. Die Beklagte habe nicht für die erforderliche \nRechtssicherheit gesorgt, etwa durch den Erlass von Richtlinien oder eine \nfeststehende Verwaltungspraxis. Der Zahnarzt habe in seiner Stellungnahme vom \n24. Mai 1999 zudem dargelegt, dass er die Bohrer aus medizinisch zwingenden \nGründen nur einmal verwende und sie zulässigerweise als tatsächlich entstandene \nKosten abgerechnet habe. Der Bundesverband der niedergelassenen \nimplantologisch tätigen Zahnärzte (BDIZ) habe die Richtigkeit der zahnärztlichen \nBerechnung bestätigt und ausgeführt, die Kosten seien jedenfalls nach \"§ 10 GOÄ \nbzw. GOZ\" ansatzfähig. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat gemäß den Beschlüssen vom 26. Januar 1999 und vom \n13. Dezember 1999 Beweis erhoben zu Einzelfragen betreffend Beschaffenheit, \nFunktion, Kosten und Verwendungsfähigkeit von so genannten Einmalfräsen durch \nEinholung zweier Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Gutachten (Bl. 94-\n97 und Bl. 145-156) Bezug genommen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums \nder W. vom 27. September 1994 und unter Aufhebung des \nBeschwerdebescheides vom 05. April 1995 zu verpflichten, ihm auf den \nBeihilfeantrag vom 23. August 1994 eine weitere Beihilfe in Höhe von \n318,78 DM zu gewähren,\n\n13\n\nmit Urteil vom 14. November 2000 stattgegeben und das Verfahren eingestellt, \nsoweit die Klage in der mündlichen Verhandlung im Übrigen zurückgenommen \nworden ist. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, \ndass die von dem Zahnarzt dem Kläger in Rechnung gestellten Implantatfräsen zu \nden notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu rechnen und daher \nbeihilfefähig seien. Die Fräsen seien nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten \nschwer zu reinigen und zu desinfizieren, weshalb sie trotz mehrfacher \nVerwendungsmöglichkeit aufgrund der medizinischen Besonderheiten bei der \nVorbereitung eines Implantats wie Einmalinstrumente zu bewerten seien. Es \nentspreche einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte, dass \nsie als Einmalinstrumente von der Ausschlussregelung des § 4 Abs. 3 GOZ nicht \nerfasst würden. \n\n15\n\nDie Beklagte macht zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung geltend: \nEntgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gebe es zur Auslegung \ndes § 4 Abs. 3 GOZ keine ernsthaft widerstreitenden Rechtsauffassungen, so dass \nes auf die Vertretbarkeit der Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht \nankäme. Im Regelfall - so auch hier - seien die Gebührensätze der GOZ eindeutig \nund einer eindeutigen Auslegung der Beihilfestelle und des Gerichts zugänglich. \nDem Zahnarzt stünden Gebühren, Wegegeld und Auslagen zu. Die Fräsen bzw. \nBohrer seien im Gebührenverzeichnis nicht genannt und damit nicht zu berechnen. \nDarüber hinaus habe sich das Gericht auf das Gutachten des Prof. Dr. C. und \neine ergänzende Auskunft der Herstellerfirma gestützt, die dabei gewonnenen \nErkenntnisse und Angaben aber unvollständig und unzutreffend gewürdigt. Der \nGutachter habe nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass es die von dem Zahnarzt \nin Rechnung gestellten \"F2-Einmalfräsen\" nicht gebe; bei den geltend gemachten \nBohrern handele es sich um Mehrfachfräsen aus dem Frialit-2-System des \nHerstellers G. , der Einmalfräsen unter der Bezeichnung \"IMZ\" vertreibe. Die \nZahnärzte hätten demnach Mehrfachfräsen abgerechnet.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bezieht sich auf sein \nbisheriges Vorbringen, dass er zusammenfassend wiederholt. \n\n21\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Bände) \nergänzend Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe\nDer Senat kann über die zugelassene Berufung ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis \ngegeben haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n24\n\nDie Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unter Abänderung des \nerstinstanzlichen Urteils abzuweisen. \n\n25\n\nDer Bescheid des Bundesministeriums der W. vom 27. September 1994 in \nder Fassung des Beschwerdebescheides vom 05. April 1995 ist rechtmäßig. Die \nBeklagte hat es zu Recht abgelehnt, die dem Kläger aus Anlass einer Zahn- und \nImplantatbehandlung seiner Ehefrau in Rechnung gestellten Kosten für zwei Fräsen \nin Höhe von 520,00 DM bzw. 455,40 DM als beihilfefähig anzuerkennen. \n\n26\n\nGrundlage für die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen aus Anlass \neiner Krankheit ist § 31 des Soldatengesetzes i.V.m. der allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 09. Juni 1993 (GMBl. S. 370). Nach \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfang beihilfefähig. § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV bestimmt weiter, dass sich die \nAngemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Hilfe ausschließlich nach dem \nGebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beurteilt. Damit setzt \ndie Beihilfefähigkeit von Aufwendungen des Beihilfeberechtigten voraus, dass der \nZahnarzt die Liquidation entsprechend der Gebührenordnung vom 22. Oktober 1987 \n(BGBl. I S. 2316) gefasst und die Rechnungsposten zu Recht in Ansatz gebracht hat. \nIn diesem Fall handelt es sich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV um notwendige \nAufwendungen in angemessenem Umfang. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1995 \n- 12 A 841/92 -, NWVBl. 1995, 347.\n\n28\n\nDie Rechnung des Zahnarztes Dr. X. vom 19. August 1994 wird diesen \nAnforderungen in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht gerecht. \nUnbeschadet der im Verwaltungsverfahren bereits erfolgten und von dem Kläger \nnicht angegriffenen Abzüge vom Rechnungsbetrag durfte auch die in diesem \nVerfahren streitige Gebührenposition \"2x §4GOZ F2 Einmalfräsen für Implantate\" \nnicht in Ansatz gebracht werden. Dieser Einzelposten der Liquidation ist durch die \nGebührenordnung für Zahnärzte nicht gedeckt. \n\n29\n\nDie Vergütung des Zahnarztes bestimmt sich nach der zahnärztlichen \nGebührenordnung, § 1 Abs. 1 GOZ. Diese sieht als Vergütung grundsätzlich die \nGebühren, das Wegegeld und den Auslagenersatz vor, § 3 GOZ. Für die Gebühren \nnach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses (§ 4 Abs. 1 GOZ), das Wegegeld (§ 8 \nGOZ) und für den Auslagenersatz (§ 9 GOZ) enthält die Gebührenordnung jeweils \nTatbestände, deren Voraussetzungen insgesamt nicht erfüllt sind. \n\n30\n\nAls Wegegeld im Sinne des § 8 GOZ sind die Aufwendungen ersichtlich nicht \nabzurechnen.\n\n31\n\nDie Aufwendungen für Fräsen sind auch nicht als Auslagen im Sinne des § 9 \nGOZ anzusehen. Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur die Auslagen für \nzahntechnische Leistungen und meint damit Kosten, die bei der Inanspruchnahme \ndes praxiseigenen Labors oder eines gewerblichen Fremdlabors anfallen. \nZahntechnische Leistungen betreffen Werkstücke einschließlich der bei ihrer \nAnfertigung benötigten Materialien, ferner die bei der Herstellung der Werkstücke \nerforderlichen Arbeitsgänge und die sonstigen, unumgängliche Nebenkosten \nhervorrufenden Arbeitsschritte.\n\n32\n\nVgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, \n§ 9 GOZ, Anm. 1; Tiemann/Grosse, Kommentar zur \nGebührenordnung für Zahnärzte, § 9 GOZ, Anm. \n1.\n\n33\n\nBei der Implantatbehandlung benutzte Fräsen oder Bohrer sind davon nicht \numfasst.\n\n34\n\nScheiden damit die §§ 8 und 9 GOZ als Berechnungsgrundlage aus, können \nnach § 3 GOZ zahnärztliche Vergütungen nur noch aufgrund des § 4 GOZ anfallen. \nDie Voraussetzungen des § 4 GOZ sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Gebühren sind \ndie Vergütung für die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung genannten \nzahnärztlichen Leistungen, § 4 Abs. 1 GOZ. Das Gebührenverzeichnis sieht in \nseinem Abschnitt K für die hier erbrachte implantologische (Haupt-) Leistung, in \nderen Rahmen die Fräsen zum Einsatz kamen, die Gebührenziffern 901 bis 909 vor. \nDiese Gebührenziffern treffen Bestimmungen für die verwendeten Implantate und \nImplantatteile sowie für den Vorgang des Einbringens dieser Teile in den Knochen. \nDie Fräsen sind, auch wenn sie mit den Implantaten vom Hersteller zugleich \nangeliefert werden, selbst kein Implantat, sondern dienen der Vorbereitung, um die \neigentlichen Implantate oder Implantatbestandteile passgenau einbringen zu können. \nSie sind also Werkzeuge, die bei dem gebührenrechtlich erfassten Vorgang benötigt \nwerden, für die in dem Gebührenverzeichnis aber kein eigener Gebührentatbestand \nvorgesehen ist. \n\n35\n\nDie vorgenannten Abrechnungsmöglichkeiten des Zahnarztes werden durch § 6 \nAbs. 1 GOZ erweitert, wenn nämlich eine der dort aufgezählten Leistungen erbracht \nwird. Ist dies der Fall, findet § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit der \nFolge Anwendung, dass der Zahnarzt die in § 10 GOÄ genannten Auslagen \nberechnen darf, etwa seine Aufwendungen für die in § 10 Nr. 1 GOÄ beschriebenen \nVerbrauchsmaterialien. Diese Ergänzung oder Öffnung der Gebührenordnung für \nZahnärzte setzt jedoch insgesamt voraus, dass von dem Zahnarzt Leistungen im \nSinne des § 6 Abs. 1 GOZ erbracht werden; implantologische Leistungen sind in dem \ndortigen Leistungskatalog jedoch nicht enthalten, so dass § 10 GOÄ auch nicht \n(ergänzend) herangezogen werden kann.\n\n36\n\nDie Fräsen gehören damit zu den Instrumenten bzw. Apparaten, bei deren \nAnwendung keine gesonderte Berechnung erlaubt ist. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ \ndürfen Kosten, die nach § 4 Abs. 3 GOZ mit der Gebühr bereits abgegolten sind, \nnicht gesondert berechnet werden. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind mit den \nGebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den \nSprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten \nabgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. \nNachdem entsprechend den vorangehenden Ausführungen im Gebührenverzeichnis \nfür die Fräsen keine Bestimmung getroffen ist und es damit keinen einschlägigen \nGebührentatbestand gibt, es sich aber auch nicht um Wegegeld oder Auslagenersatz \nhandelt, sind die Voraussetzungen des § 3 GOZ nicht erfüllt. Die nicht \nberechnungsfähigen Fräsen unterfallen damit dem Grundsatz der Kostenabgeltung \nmit den Gebühren, wie er in § 4 Abs. 3 GOZ zum Ausdruck kommt. Die Gebühren \nenthalten neben einem für die Leistung des Zahnarztes gedachten Anteil auch \nkalkulatorische Anteile für weitere Kosten. Diese dienen unter anderem zur Deckung \nder Praxiskosten und der durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten \nentstehenden Kosten. Wie es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung \nzu § 4 Abs. 3 GOZ dazu weiter heißt, sollten von dem Ausschluss nach § 4 Abs. 3 \nGOZ nur die Kosten nicht erfasst sein, deren Berechnungsfähigkeit neben den \nGebühren nach dem Gebührenverzeichnis ausdrücklich zugelassen wird, etwa für \nbestimmte Verankerungselemente oder die Kosten für die eigentlichen Implantate \noder Implantatteile. \n\n37\n\nVgl. hierzu die Begründung des Entwurfs der \nBundesregierung zu BR-Drucks. 276/87 vom \n26. Juni 1987.\n\n38\n\nVor dem Hintergrund dieser an Wortlaut und Systematik der Gebührenordnung \norientierten Auslegung besteht kein Raum für die Annahme, dass etwa die \nBestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ nicht eindeutig sei und es allein auf eine \nvertretbare Auslegung des Gebührenrechts ankomme. Das \nBundesverwaltungsgericht hat zwar - jedenfalls für Ausnahmefälle - den Grundsatz \naufgestellt, dass Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren \nBerechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung \nberuht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom \nArzt oder Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren \nAuslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht \nfür rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 \n- 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; - 2 C 17.92 -, \nZBR 1994 S. 227; - 2 C 25.92 -, ZBR 1994 S. 228 \nund Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, NVwZ \n1997, 75.\n\n40\n\nSelbst wenn man - was die Auslegung der oben erwähnten Tatbestandsmerkmale \ndes § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ betrifft - derartige Unklarheiten entgegen der Auffassung \ndes Senats annehmen wollte, fehlte es indes an der Möglichkeit, zumindest \nvertretbar eine Rechtsgrundlage für die Berechnung der Fräsen in Erwägung zu \nziehen. Die Gebührenordnung für Zahnärzte sieht den Ansatz der Kosten für ihre \nAnschaffung als Gebühren, Auslagen oder Wegegeld (vgl. § 3 GOZ) eben nicht vor; \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ ersetzt keinen gegebenenfalls einschlägigen \nGebührentatbestand, was dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung eindeutig zu \nentnehmen ist. Auch der Rückgriff auf § 10 GOÄ ist nach dem Wortlaut der §§ 6 und \n9 GOZ nur beschränkt möglich, wegen des Ersatzes von Kosten für Fräsen oder \nBohrer aber ausgeschlossen. \n\n41\n\nVgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom \n26. Januar 1999 - 5 L 6206/96 -.\n\n42\n\nAus demselben Grunde ist es auch ohne Bedeutung, ob Bohrer und Fräsen, wie \nder Kläger behauptet, nur einmal verwendet worden oder einer mehrfachen \nVerwendung zugänglich sind, wie die Beklagte meint. Auch eine nur sehr \neingeschränkte Verwendbarkeit könnte nichts daran ändern, dass der behandelnde \nZahnarzt Instrumente bzw. Apparate eingesetzt hat, deren gesonderte \nGeltendmachung nach der hier einschlägigen Bestimmung ausgeschlossen bzw. \nnicht vorgesehen ist. \n\n43\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 19. April 1999 - 4 S 3178/98 -, Schütz, \nES/C IV 2 Nr. 135; ähnlich OVG NRW, Beschluss \nvom 6. März 1998 - 6 A 5710/97 -; ebenso OVG \nNRW, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 A \n2978/99 -.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \n(§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht erfüllt sind. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-11/1-a-358-01","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":18},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-11/1-a-358-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292261","retrieved":"2026-07-09 03:12:54.386506+00:00"}}