{"status":"available","doknr":"OLD292260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0611.17B1356.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"17 B 1356/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) iVm § \n146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - \nVwGO a.F. - statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Der vom \nAntragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.\n\n3\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken, §§ 146 Abs. 4 VwGO a.F., 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, dass der Antragsteller \ngemäß § 36 AuslG verpflichtet ist, den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners \nunverzüglich zu verlassen, weil die Zuweisungsentscheidung für die Stadt C. vom \n24.Januar 1991 ungeachtet des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens und \nder beiden Asylfolgeverfahren weiterhin Bestand hat. Eine asylverfahrensrechtliche \nZuweisung beansprucht über die unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags hinaus \nGültigkeit, bis der Ausländer ausgereist ist oder ihm der weitere Aufenthalt aus \nGründen ermöglicht worden ist, die nicht mehr der Abwicklung des \nvorausgegangenen Asylverfahrens dienen, \n\n5\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März \n1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276 (278); OVG \nNRW, Beschluss vom 18. April 1989 - 19 B 585/89 -, \nNWVBl. 1989, 446 (447), - jeweils zu § 22 Abs. 5 \nAsylVfG in der bis zum 30. Juni 1992 gültigen \nFassung -; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 \n- 17 A 3994/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7, 82 - zu \n§ 51 AsylVfG 1993 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. \nJanuar 1997 - 25 B 2973/96 -, InfAuslR 2000, 502 - \nzu § 50 Abs. 4 AsylVfG 1992; insoweit nicht \nabgedruckt -,\n\n6\n\nDie Auffassung des Antragstellers, die Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2001 sei gleichwohl \nwegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig, weil der \nAntragsgegner sich seinen rechtswidrigen Aufenthalt in L. durch pure Untätigkeit zunutze \nmache, um ihn von dort entfernen und die Familie trennen zu können, ist verfehlt. Der darin \nliegende Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung durch den Antragsgegner ist nicht \nhaltbar.\n\n7\n\nBei dem angeblich an die Stadt C. weitergeleiteten Antrag vom 20. September 2000 \nauf Umverteilung nach L. handelte es sich um einen Antrag der Eltern des Antragstellers \nund seines Bruders J. . Der Antrag vom 8.November 2000 auf Duldung in L. zum \nZwecke der damals noch bevorstehenden Eheschließung und auf Umverteilung zum Wohnsitz \nder schwangeren Verlobten ist vom Antragsgegner keineswegs völlig ignoriert, sondern an \ndie Ausländerbehörde C. mit der Bitte um Entscheidung zunächst über die Frage von \nDuldungsgründen in eigener Zuständigkeit weitergeleitet worden. Dies war angesichts der \nfortbestehenden Verpflichtung zur Wohnsitznahme des damals noch - wie seit mindestens \n1998 - im X. befindlichen Antragstellers nicht willkürlich. Auch bestreitet die Stadt \nC. ihre Zuständigkeit für die Regelung des weiteren Aufenthaltes des Antragstellers nicht. \nSie hat den Antrag vom 23. Februar 2000 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der \nAltfallregelung 1999 aus materiellrechtlichen Erwägungen abgelehnt und den Antragsgegner \nunter dem 8. Juni 2001 gebeten, den Antragsteller zur Rückkehr nach C. aufzufordern, um \nihn dort zum Zwecke der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung zur \nWeiterbehandlung der geltend gemachten psychischen Erkrankung oder über die \nDurchführung der Abschiebung amtsärztlich untersuchen zu lassen. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat auch kein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse \nvorrangiges Interesse daran, sich trotz Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung \nzum Zwecke der Fortsetzung der familiären Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem im \nFebruar 2001 geborenen gemeinsamen Kind einstweilen weiter in L. aufhalten zu dürfen. \nNamentlich muss das öffentliche Vollzugsinteresse nicht deswegen zurücktreten, weil der \nAntragsteller vom Antragsgegner die \"Umverteilung\" nach L. verlangen könnte .\n\n9\n\nÜber eine \"Umverteilung nach §§ 50 Abs. 4 Satz 4 (gemeint: Satz 5) AsylVfG\" kann der \nAntragsgegner nicht entscheiden. Die Entscheidung über die Abänderung einer \nZuweisungsentscheidung, die bis zu ihrem Erlöschen durch Ausreise oder Einräumung eines \nasylverfahrensunabhängigen Aufenthaltes möglich ist, fällt in die ausschließliche Kompetenz \nder zuständigen Landesbehörde. Zur Stellung eines solchen Antrags bei der Bezirksregierung \nB. hat der Antragsteller sich trotz des dahin zu verstehenden Hinweises im Beschluss des \nVerwaltungsgerichts allem Anschein nach nicht bereit gefunden. Er hält an seiner Auffassung \nfest, er könne beanspruchen, dass der Antragsgegner ihm zur Fortsetzung der ehelichen und \nfamiliären Gemeinschaft mit Frau und Kind den weiteren Aufenthalt an dem selbst gewählten \nAufenthaltsort L. ermöglicht. Dazu bedürfte es einer nicht mehr der Abwicklung des \nAsylverfahrens dienenden - asylverfahrensunabhängigen - Duldung, mit deren Ergehen die \nZuweisungsentscheidung obsolet würde. Eine solche kann der Antragsteller vom \nAntragsgegner nicht verlangen. \n\n10\n\nFür die Entscheidung über die Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung an \neinen nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar \nausreisepflichtigen Ausländer ist regelmäßig die Ausländerbehörde zuständig, in deren \nBereich der Ausländer sich aufgrund einer Zuweisungsentscheidung aufhalten muss und \ntatsächlich aufhält. Eine diesbezügliche Entscheidung der Ausländerbehörde C. ist nach \ndem Vorgesagten zu erwarten, sobald der Antragsteller nach dort zurückgekehrt ist. Bei der \nEntscheidung über Durchsetzung der Ausreisepflicht oder Erteilung einer Duldung wird auch \nzu prüfen sein, ob ihm der weitere Aufenthalt durch Duldung gemäß § 55 Abs. 2 VwGO iVm \nArt. 6 GG, ggf. ohne Wohnsitzauflage, zu ermöglichen ist. \n\n11\n\nSollte trotz der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes des Antragstellers auf den \nZuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde C. wegen der dieser Beschränkung zuwider \nlaufenden Aufenthaltnahme in L. formal die Zuständigkeit des Antragsgegners zur Erteilung \neiner asylverfahrensunabhängigen Duldung gegeben sein, \n\n12\n\nvgl. OVG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober \n2000 - OVG 8 S 21.00 - , InfAuslR 2002, 165 \n(Verneinung der Zuständigkeit der Ausländerbehörde \ndes selbst gewählten Aufenthaltsortes),\n\n13\n\nwäre dies gleichwohl kein Grund, die Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung \nauszusetzen. Denn ein Ausländer, der sich unter Missachtung einer Zuweisungsentscheidung \nan einem Aufenthaltsort seiner Wahl aufhält, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er eine \nDuldung zur Aufrechterhaltung eben dieses Aufenthaltes beansprucht,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 1996 - 18 \nB 2001/94 -.\n\n15\n\nUnter den gegebenen Umständen ist die Vollziehung der angefochtenen \nOrdnungsverfügung auch nicht mit Art. 6 GG unvereinbar. Die Familie ist nicht unzumutbar \nbelastet, wenn der Antragsteller seinen der Rechtslage widersprechenden Aufenthalt in L. \nbeendet und sich in den Bereich der Ausländerbehörde C. begibt. Es obliegt der \nEntscheidung der Eheleute, die mit der räumlichen Trennung verbundenen Belastungen der \nFamilie durch regelmäßige Besuche von Ehefrau und Kind in C. bzw. - im Einverständnis \nmit der Ausländerbehörde C. - durch regelmäßige Besuche des Antragstellers in L. \ngering zu halten oder aber die Familieneinheit in C. herzustellen. Dass die Ehefrau in \nbeiden Fällen ihre Arbeitsstelle als Reinigungskraft, die sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen \nEntscheidung erst seit zwei Monaten inne hatte, aufgeben muss, weil der Antragsteller für die \nBetreuung des Kindes und die Führung des Haushalts ausfällt, ist kein nicht hinzunehmender \nNachteil. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich in C. eine gleichwertige Beschäftigung \nnicht finden ließe. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-11/17-b-1356-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-11/17-b-1356-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292260","retrieved":"2026-07-09 03:12:54.304137+00:00"}}