{"status":"available","doknr":"OLD292290","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0610.8B788.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-10","aktenzeichen":"8 B 788/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im \nErgebnis zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 8. November 2002 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen den Festsetzungsbescheid des \nAntragsgegners vom 3. Dezember 2002 abgelehnt.\n\n3\n\nOb die angegriffene Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner dem \nAntragsteller aufgegeben hat, \"den in den Rothebach mündenden Auslauf der auf \ndem Grundstück in der Gemarkung Q. , Flur 19, Flurstück 94 neu verlegten \nDrainagen dauerhaft zu verschließen, um damit eine Entwässerung des Flurstücks \nzu unterbinden\", rechtmäßig ist, kann bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend entschieden werden. Zwar \nmögen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ansatz zutreffend sein; \njedoch müssen einzelne entscheidungserhebliche Punkte wegen ihrer Komplexität \nder Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n4\n\nSo wird im Einzelnen untersucht und ggf. weiter aufgeklärt werden müssen, ob \ndie Sanierung der Drainage durch den Fachbetrieb K. L. , wie sie sich nach der \nOrtsbesichtigung des Antragsgegners und den Angaben des Antragstellers und des \nUnternehmers darstellt, überhaupt als \"Ersatz von Drainen\" unter die \nBestandsschutzregelung der Ziff. 2.1 Abs. 2 lit. r 2. Spiegelstrich des \nLandschaftsplanes \nQ. -C. -M. ring fällt. Dies könnte dann ausgeschlossen sein, wenn es sich hier \nin ihrer Gesamtheit um eine - fach- und systemgerecht in Anlehnung an die DIN 1185 \nerfolgte - vollständig neue Drainierung der Fläche handelt. Dass es sich so oder \nähnlich verhält, scheint deshalb nahezuliegen, weil eine zumindest teilweise \nEinbeziehung der alten Rohre, für die keine Drainagepläne existieren sollen, unter \ndiesen Umständen im Agrarbereich unüblich ist und sich zudem als technisch \nschwierig gestaltet hätte.\n\n5\n\nGeht man von der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus, die Einschränkung \nin Ziff. 2.1 Abs. 2 lit. r 2. Spiegelstrich des Landschaftsplanes \"durch solche gleicher \nLeistungsfähigkeit\" sei dahin zu verstehen, dass der bei Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes am 23. Dezember 1999 vorgefundene Entwässerungszustand \ngewährleistet werden soll, stellt sich in einem Hauptsacheverfahren ferner die Frage, \nob die nunmehr installierte Drainage das Grundstück nicht deutlich stärker \nentwässert. Das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner haben nachvollziehbar \naufgezeigt, dass gerade dies der eigenen Einlassung des Antragstellers zu einer in \nden letzten Jahren spürbar schlechter werdenden Leistung der alten Drainage \nentsprechen würde. Denkbar ist aber auch, die zitierte Passage des \nLandschaftsplans dahin zu verstehen, dass eine bei Inkrafttreten des \nLandschaftsplans noch existierende und (wenn auch eingeschränkt) funktionsfähige \nDrainage durch eine - ihrer Art und Güte nach - vergleichbar leistungsfähige \nDrainage ersetzt werden darf. \n\n6\n\nUnbeschadet der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten \nWiderspruchs geht die gebotene Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen \nSchließungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vom \nVollzug dieser Verfügung vorerst verschont zu bleiben. Bei einem Verschluss des \nAuslaufs dürfte noch für geraume Zeit eine problemlose Bewirtschaftung der \nMähwiese möglich sein, nachdem die Fläche bereits ein halbes Jahr lang über die \nleistungsfähige, neu installierte Drainage entwässert worden ist. Auch mit einer \neinsetzenden Verschlechterung würde eine Bewirtschaftung nicht unmöglich, \nsondern es träte zunächst die Situation ein, die der Antragsteller auf S. 4 seiner \nBeschwerdeschrift selbst dargestellt hat, dass nämlich längere Trockenperioden \nabgewartet werden müssen, damit die Fläche mit dem Traktor befahren werden \nkann. Schließlich ist es ohne größeren Aufwand möglich, den Verschluss des \nDrainageauslaufs nicht nur bei einem endgültigen Erfolg im Rechtsbehelf- bzw. \nRechtsmittelverfahren wieder zu öffnen; vielmehr könnte eine Öffnung in Absprache \nmit dem Antragsgegner für einen vorübergehenden Zeitraum auch noch während \ndes schwebenden Hauptsacheverfahrens erfolgen, wenn die Witterungsumstände \nanderenfalls die - auch aus Natur- und Landschaftsschutzgründen weiterhin \ngewünschte - Weiterbewirtschaftung nicht mehr zuließen. Selbst im - hier allerdings \nnicht anzunehmenden - Falle eines völligen Ernteausfalles würde sich auch nach den \nhoch gegriffenen Berechnungen des Antragstellers der jährliche Verlust auf nicht \nmehr als 300,- EUR pro Jahr abzüglich einer in Aussicht gestellten Entschädigung \nvon 60,- EUR belaufen. \nDen danach insgesamt überschaubaren möglichen Nachteilen des Klägers bei einem \nVerschluss des in den Rothebach mündenden Drainageauslaufes steht auf Seiten \ndes Natur- und Landschaftsschutzes bei fortlaufender Entwässerung ein so \nweitgehendes Trockenfallen des Geländes gegenüber, dass die dort angesiedelte \nschützenswerte Pflanzengesellschaft einzugehen droht. Dies würde einen nicht ohne \nweiteres wieder gutzumachenden Schaden für die Allgemeinheit bedeuten, der einen \ndeutlich höheren Stellenwert besitzt als allenfalls geringfügige Einbußen des \nAntragstellers.\n\n7\n\nDer Bescheid vom 3. Dezember 2002, mit dem der Antragsgegner ein im \nBescheid vom 8. November 2002 rechtmäßig angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von \n500,- EUR festgesetzt und gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von \n1.000,- EUR angedroht hat, ist offensichtlich rechtmäßig, so dass die \nInteressenabwägung schon deshalb zu Recht zu Lasten des Antragstellers \nausgefallen ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat \ninsoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der \nangefochtenen Entscheidung.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nBei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG hat der \nSenat das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers daran, dass die \nDrainageleitung nicht verschlossen wird, mit 250,- EUR zzgl. 50% des angedrohten \nZwangsgeldes (= 250,- EUR) bewertet. Aus dem Bescheid vom 3. Dezember 2002 \nsind das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR und 50% des angedrohten \nweiteren Zwangsgeldes (= 500,- EUR) in Ansatz genommen worden.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-10/8-b-788-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-10/8-b-788-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292290","retrieved":"2026-07-09 03:12:56.982629+00:00"}}