{"status":"available","doknr":"OLD292289","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0610.19B1039.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-10","aktenzeichen":"19 B 1039/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 20. März 2003 und dagegen bestehen, \ndass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung \ndas private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug \nführen zu dürfen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller derzeit \nschon deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, weil er selbst eingeräumt \nhat, in der Vergangenheit mehrfach Kokain konsumiert zu haben, und keine hinreichenden \nAnhaltspunkte für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung gegeben sind. Zur Begründung \nwird hinsichtlich des früheren Drogenkonsums des Antragstellers auf die insoweit \nzutreffenden Ausführungen auf S. 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug \ngenommen. Angesichts des eingeräumten mehrfachen Konsums von Kokain kommt es auf \ndie vom Senat bislang offen gelassene Frage, ob für eine \"Einnahme\" von Betäubungsmitteln \nim Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung mehr als nur ein einmaliger \n(früherer) Konsum zu verlangen ist,\n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B \n186/03 -, m. w. N.,\n\n5\n\nnicht an und kann dahinstehen, ob der Antragsteller auch deshalb zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeignet ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners zur \nDurchführung eines Drogenscreenings innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen \nist.\n\n6\n\nAnhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nhat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Soweit er vorträgt, er \nsei seit dem 26. September 2000 \"vollständig betäubungsmittelabstinent\", handelt es sich um \neine bloße Behauptung, die nicht durch Vorlage fachärztlicher Gutachten belegt ist. Eine \nbloße Behauptung ist darüber hinaus der Vortrag des Antragstellers, \"das Erlebnis der \nFestnahme, der anschließenden Vernehmung und der Durchführung des Strafverfahrens \nwegen des Ankaufs von Betäubungsmitteln\" habe ihm \"das Unrecht seines Handelns mehr \nals deutlich vor Augen geführt\". Ob der Antragsteller - eine Drogenabstinenz unterstellt - in \nder Lage ist, dauerhaft auf den Konsum von Kokain und anderer Drogen zu verzichten, \nbedarf einer verkehrspsychologischen Klärung, die bislang nicht erfolgt ist. Die hierfür \nerforderlichen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. Demjenigen, der - wie der \nAntragsteller - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen möchte und sich dadurch von \nvornherein den Pflichten und Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, kann nur unter ganz \nbesonderen Umständen zugebilligt werden, sich darauf zu berufen, dass es ihm unzumutbar \nsei, die von ihm gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu tragenden Kosten einer Untersuchung aus \neigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen.\n\n7\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 1997 \n- 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 (301), und 12. März 1985 -\n 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 (98) = NJW 1985, 2490 \n(2491); OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2003 -\n 19 E 268/03 - und 11. Juni 2002 - 19 B 1052/02 -, \nm. w. N.\n\n8\n\nDerartige Umstände hat der Antragsteller, der keinen Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe gestellt hat, auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret aufgezeigt. \nSeine Behauptung, er sei arbeitslos und verfüge über keinerlei Einkommen, ist nicht belegt \nund lässt auch nicht erkennen, ob er über ausreichendes Vermögen verfügt. Im Übrigen hat \nder Antragsteller weder dargelegt noch belegt, dass er sich erfolglos um Kostentragung \ndurch Dritte bemüht hat.\n\n9\n\nDer Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, er werde im Vergleich zu \nAlkoholkonsumenten \"massiv benachteiligt\", weil Alkoholkonsum \"nur dann\" zum \nFührerscheinentzug führe, wenn eine \"alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr \nstattgefunden\" habe. Der Vortrag ist so unzutreffend, weil jedenfalls bei Alkoholabhängigkeit \ngenerell, ohne dass es auf eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter \nAlkoholeinfluss ankommt, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist \n(vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Im Übrigen bestehen für eine \nunterschiedliche Behandlung von Alkoholkonsumenten und jedenfalls von Konsumenten sog. \nharter Drogen, zu denen das vom Antragsteller eingenommene Kokain gehört, gewichtige \nsachliche Gründe, die in der unterschiedlichen Wirkungsweise, dem unterschiedlichen \nWissen von ihren Auswirkungen im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden \nUnterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind.\n\n10\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, \nNZV 1996, 467 (468); OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai \n1999 - 19 B 391/99 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -, NJW 1994, 1577 \n(1584 f.).\n\n11\n\nZurückstehen müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers an der (vorläufigen) \nBeibehaltung seiner Fahrerlaubnis. Da er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen \nungeeignet ist, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis auch unter dem Gesichtspunkt der \nVerhältnismäßigkeit gerechtfertigt und geboten, weil das öffentliche Interesse am Schutz so \nwichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer das private \nInteresse des Antragstellers an der (vorläufigen) Beibehaltung der Fahrerlaubnis \nüberwiegt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-10/19-b-1039-03","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-10/19-b-1039-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292289","retrieved":"2026-07-09 03:12:56.904455+00:00"}}