{"status":"available","doknr":"OLD292296","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0610.12B298.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-10","aktenzeichen":"12 B 298/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Kosten der \nbeabsichtigten Unterbringung des Antragstellers im \nM. -I. in I. im Rahmen der Eingliederungshilfe \nfür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu \nübernehmen, \n\n4\n\nist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Änderung \noder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \n\n5\n\nDer Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte \nAnspruch noch erfüllt werden kann. Denn seine Beschwerde legt nicht dar, dass der \nlängstens bis zum 15. Januar 2003 reservierte Heimplatz für den Antragsteller (vgl. \nSchreiben des M. -I. vom 20. Dezember 2002) weiterhin zur Verfügung steht, \neine alternative Unterbringung in der ausschließlich gewünschten Einrichtung bereit \nsteht und die vom Antragsteller begehrte Eingliederungshilfemaßnahme damit \nüberhaupt durchgeführt werden kann. \n\n6\n\nAbgesehen davon bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil das \nBeschwerdevorbringen die erstinstanzliche Beurteilung nicht erschüttert. Der \nerhobene Vorwurf, die erstinstanzliche Entscheidung habe die Anforderungen an die \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs deshalb überspannt, weil es den \nsich eindeutig für eine Fremdunterbringung aussprechenden ärztlichen \nStellungnahmen der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. T. -C. vom \n16. Januar und 17. Dezember 2002 sowie des Kinderarztes Dr. L. und des Diplom-\nPsychologen U. für das I. -N. -Institut vom 11. Juli 2002 nicht gefolgt sei, \nverkennt bereits, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte \nHilfeleistung nicht ausschließlich auf Grund ärztlicher Stellungnahmen ergeht, \nsondern das Gesetz hierzu das in § 36 SGB VIII geregelte Hilfeplanverfahren bereit \nhält. In dessen Rahmen ist zwar nach § 36 Abs. 3 SGB VIII in einem Fall, in dem - \nwie hier - Hilfen nach § 35a SGB VIII erforderlich erscheinen, ein Arzt, der über \nbesondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, zu beteiligen. Die \nEntscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll aber nach § 36 Abs. 2 \nSGB VIII, wenn - wie hier - Hilfe voraussichtliche für längere Zeit zu leisten ist, im \nZusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die \nAusgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten \nund dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen \nüber den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen \nenthält. Ob damit dem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung darüber, welche \nArt der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem \nBedarf im Einzelfall zu gewähren ist, ein gerichtlich nicht in vollem Umfang \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, kann dahinstehen. Jedenfalls solange \ndie auf Grund des kooperativen pädagogischen Prozesses getroffene Entscheidung \nüber die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe im Einzelfall fachlich vertretbar \nund nachvollziehbar ist, und keine eindeutig besser geeignete Hilfemöglichkeit \nangeführt wird, ist ein Anordnungsanspruch auf Durchführung dieser anderen Hilfe \nnicht glaubhaft gemacht. Denn das Ziel der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII besteht \nnicht darin, ein Konzept zu entwickeln, das den Anspruch objektiver Richtigkeit \nerhebt. Vielmehr muss eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten \nBelastungssituation erarbeitet werden. \n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni \n1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 (167); Urteil \ndes Senats vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 - \nm.w.N.\n\n8\n\nDie Beschwerde führt keine Erwägungen ins Feld, die eine Korrektur der an \ndiesen Grundsätzen orientierten ausführlichen Würdigung durch die Vorinstanz \nrechtfertigen.\n\n9\n\nDem Beschwerdevorbringen sind insbesondere keine Gesichtspunkte dafür zu \nentnehmen, dass die von der Erziehungskonferenz vom 21. Oktober 2002 \nvorgeschlagene ambulante sozialpädagogische Familienhilfe fachlich unvertretbar \noder nicht nachvollziehbar ist. \n\n10\n\nAuch die angeführte Stellungnahme des M. -I. vom 1. Dezember 2002 ist in \ndiesem Zusammenhang unergiebig. Sie lässt auch offen, welcher konkrete \nHilfebedarf beim Antragsteller es bei Fortsetzung der Beschulung auf einer Schule \nfür Geistigbehinderte erforderlich macht, ihn auswärtig auf dem M. -I. \nunterzubringen, welche Maßnahmen im Einzelnen für ihn vorgesehen sind und \nwarum insoweit die vom Antragsgegner angebotenen ambulanten Maßnahmen am \nWohnort in Frechen nicht ausreichend sind. Vor allem geht die Beschwerde nicht auf \ndie die Beratungen in der Erziehungskonferenz prägende Erwägung ein, gerade \neine Trennung von den Eltern werde destabilisierend auf den Antragsteller wirken. Im \nHinblick hierauf ist den Eltern des Antragstellers dringend anzuraten, von dem \nAngebot der sozialpädagogischen Familienhilfe alsbald und umfassend Gebrauch zu \nmachen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-10/12-b-298-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-10/12-b-298-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292296","retrieved":"2026-07-09 03:12:57.409527+00:00"}}