{"status":"available","doknr":"OLD292324","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.9A4440.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"9 A 4440/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 184,30 EUR (= früher 360,45 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der vom Beklagten \nangeführten Zulassungsgründe durchgreift.\n\n3\n\nDem Zulassungsvorbringen lassen sich die zunächst behaupteten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nnicht entnehmen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Gemeinde I. (BGS) in ihren für das 2. Halbjahr 1994 bzw. für \ndas Jahr 1995 maßgeblichen Fassungen der 9. bzw. 11. sowie der rückwirkend ab 1993 \ngeltenden 18. Änderungssatzung für insgesamt nichtig erachtet. Es hat diese Feststellung \nzunächst damit begründet, dass die in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS enthaltene Begrenzung des \nAbzugs für nicht in die Kanalisation eingeleitetes Wasser wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG unwirksam sei. Bereits hieraus folge die Gesamtnichtigkeit der Satzung. \nUnabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die besagte Rechtsfolge zusätzlich daraus \nhergeleitet, dass die in § 9 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 BGS angeordnete Zugrundelegung \neines jährlichen Mindestwasserverbrauchs von 30 cbm dem Äquivalenzprinzip \nwiderspreche.\n\n5\n\nAngesichts dieser doppelten, jeweils eigenständig tragenden Begründung für die \nangenommene Nichtigkeit der Satzung, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO nur dann erfüllt, wenn hinsichtlich beider Begründungsstränge ernsthafte Zweifel an \nderen Richtigkeit aufgezeigt werden. Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. \n\n6\n\nEr legt nicht dar, dass die verwaltungsgerichtliche Feststellung einer Unwirksamkeit der \nerwähnten Abzugsbegrenzung (sowie die daraus abgeleitete Rechtsfolge einer \nGesamtnichtigkeit der Satzung) unrichtig sein könnte. § 9 Abs. 2 Satz 1 BGS bestimmt als \nGrundsatz, dass diejenigen bezogenen Wassermengen, die nachgewiesen auf dem Grundstück \nverbraucht oder zurückgehalten worden sind, bei der Bemessung der Abwassergebühren \n(nach dem Frischwassermaßstab) nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz wird in § 9 \nAbs. 3 Satz 2 BGS sogleich wieder eingeschränkt, indem darin angeordnet wird, dass der \nAbzug allenfalls bis zu einer verbleibenden Wassermenge von 40 cbm je Jahr und je \ngemeldeter Person vorgenommen werden darf. Das Verwaltungsgericht hat die \nvorbezeichnete Einschränkung in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS zu Recht als unwirksam bewertet; \ndas dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung. \n\n7\n\nSatzungsrechtliche Bestimmungen zum Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten \nbzw. zurückgehaltenen Wassermengen - wie hier § 9 Abs. 2 Satz 1 BGS - dienen als \neinzelfallbezogene Wirklichkeitskomponente der regelmäßig notwendigen Korrektur des \nreinen \"unmodifizierten\" Frischwassermaßstabes. Eine solche Korrektur ist nach Maßgabe \nvon Art 3 Abs. 1 GG geboten, wenn für die angeschlossenen Grundstücke nicht von einer \neinigermaßen gleich bleibenden Relation zwischen der Menge des auf dem jeweiligen \nGrundstücks verbrauchten Wassers und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten \nSchmutzwassers ausgegangen werden kann. Denn insofern gegebene Unterschiede erfasst der \nbloße Frischwassermaßstab nicht.\n\n8\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober \n2001 \n- 9 A 366/00 -, NWVBl. 2002, 115.\n\n9\n\nDass relevante Unterschiede der vorgenannten Art im hier maßgeblichen Zeitraum im \nGebiet der Gemeinde I. eventuell nicht vorgelegen haben könnten, zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. Die im übrigen auch vom Satzungsgeber selbst für erforderlich \ngehaltene und gewollte Korrektur des ungenauen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs \n\"Frischwassermenge\" durch die in § 9 Abs. 2 Satz 1 BGS vorgesehene konkrete \nWirklichkeitskomponente, nämlich die nachgewiesene Schwundmenge, wird durch die \nstreitige Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS jedoch teilweise wieder vereitelt. Denn mit der \ndarin angeordneten Begrenzung des Abzugs der nachgewiesenen Schwundmenge dahin, dass \neine Wassermenge von 40 cbm/Jahr/Person in keinem Fall unterschritten werden darf, wird \nletztlich im Rahmen der Wirklichkeitskorrektur eine insofern untaugliche weitere \nWahrscheinlichkeitsannahme eingeführt. Damit wird unabhängig von den konkreten \nVerhältnissen auf dem jeweiligen Grundstück generell davon ausgegangen, die \nSchwundmenge könne niemals so groß sein, dass der vorgenannte Wert unterschritten werde. \nHierbei handelt es sich jedoch nicht um eine an den konkreten Umständen des Einzelfalles \norientierte Wirklichkeitsbetrachtung, sondern erneut um die Zugrundelegung einer bloßen \nWahrscheinlichkeitsannahme, die darauf beruht, dass die statistische Durchschnittsmenge des \nje Bewohner und Jahr eingeleiteten Schmutzwassers im Zuständigkeitsbereich des Beklagten \nungefähr 40 cbm beträgt. Einem solchen statistischen Durchschnittswert ist immanent, dass er \nsich u.a. aus Fallgestaltungen errechnet, in denen sowohl deutlich mehr als auch deutlich \nweniger eingeleitet worden ist. Im Hinblick auf die letztgenannte Gruppe schließt die \nRegelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS eine wirklichkeitsgetreue Berücksichtigung der \ntatsächlichen Schwundmenge aus. Denn sie greift gerade dann ein, wenn die gemäß § 9 Abs. \n2 Satz 1 BGS nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten bzw. zurückgehaltenen \nWassermengen einen solchen Umfang erreichen, dass der Abzug der belegten Schwundmenge \nzu einem Absinken unterhalb des lediglich statistischen Durchschnittswertes von 40 \ncbm/Jahr/Person führt. \n\n10\n\nDie dem im Zulassungsantrag entgegen gehaltenen Erwägungen zu einer sachlichen \nRechtfertigung der Abzugsbegrenzung greifen nicht durch. Das Zulassungsvorbringen geht \nschon von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus, wenn es meint, die \nAbzugsbegrenzung in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS gelte ausschließlich für die Fälle, in denen die \nnicht eingeleiteten Schwundmengen geschätzt würden, und stelle dieser Schätzung (nach \nWahrscheinlichkeitswerten) das erforderliche Korrektiv in Form einer zusätzlichen \nWahrscheinlichkeitsannahme, nämlich der durchschnittlichen Einleitungsmenge, gegenüber. \nDer Beklagte irrt mit seiner Auffassung, die Beschränkung der Abzugsbegrenzung auf Fälle \nnur der Schätzung ergebe sich aus § 9 Abs. 4 Satz 3 BGS. Die vorgenannte Regelung ordnet \nan, dass bei Gebrauch eines Zwischenzählers für den Hauswasserverbrauch dessen \nVerbrauchswerte für die Abwassergebührenbemessung (ohne Abzug und mithin auch ohne \nAnwendung der Abzugsbegrenzung) zugrunde zu legen sind. Abgesehen davon, dass § 9 Abs. \n4 Satz 3 BGS erst mit der 11. Änderungssatzung vom 21. Februar 1995 eingeführt worden ist, \nmithin also für das hier u.a. betroffene Jahr 1994 keine Bedeutung hat, handelt es sich dabei \num eine Sonderbestimmung für landwirtschaftliche Betriebe mit Großviehhaltung. Auf \nGrundstücke mit einer sonstigen Nutzung, insbesondere zu bloßen Wohnzwecken, ist sie \nhingegen nicht anwendbar. Dies folgt daraus, dass § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGS seit der \nUrsprungsfassung der Satzung vom 24. Juni 1981 durchgängig eine Sonderregelung für \nlandwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Großviehhaltung getroffen hat, indem für \nderartige Grundstücke abweichend vom Grundsatz des Abzugs nachgewiesener \nSchwundmengen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BGS) ein pauschaler Abzug von 10 cbm/Stück Großvieh \nbis maximal zum Grenzwert von 40 cbm/Jahr/Person festgesetzt worden ist. Diese \nSonderregelung ist mit der besagten 11. Änderungssatzung um den schon erwähnten Satz 3 \nergänzt worden. Damit ist lediglich eine weitere Differenzierung für Grundstücke der \nvorbezeichneten Art erfolgt. Denn seither findet für sie der pauschale Abzug je Stück \nGroßvieh nicht statt, wenn ein separater Zwischenzähler für den Hauswasserverbrauch \nbesteht. Nur für solche Grundstücke ist ohne Abzug (und Abzugsbegrenzung) allein der \nVerbrauch nach dem Zwischenzähler für die Bemessung der Abwassergebühren \nmaßgeblich.\n\n11\n\nFür alle übrigen Grundstücke gilt hingegen weiterhin, dass von der bezogenen \nFrischwassermenge ein Abzug der Schwundmenge vorzunehmen und Letztere gemäß § 9 \nAbs. 3 Satz 2 BSG so zu begrenzen ist, dass 40 cbm/Jahr/Person zu berechnen bleiben. Dabei \nmag dahinstehen, ob diese Abzugsbegrenzung zumindest für landwirtschaftliche Betriebe mit \nGroßviehhaltung ohne Zwischenzähler, auf die sie gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 entsprechend \nanzuwenden ist, sachlich gerechtfertigt sein kann. Insofern bedarf es insbesondere keiner \nPrüfung, ob sich ein sachgerechter Grund daraus ergeben kann, dass in dieser Fallgruppe die \nSchwundmenge auf der Basis einer bloßen Wahrscheinlichkeitsannahme - Abzug von 10 \ncbm/Stück Großvieh - letztlich nur geschätzt wird und zur Verhinderung ungerechtfertigter \nVergünstigungen der Korrektur durch die vorgenommene Begrenzung bedarf oder ob \ngegebenenfalls schon der Pauschalabzug keine taugliche Vorgehensweise zur notwendigen \nKorrektur des reinen Frischwassermaßstabs darstellt. Jedenfalls ist in allen übrigen \nFallgruppen, d.h. der Gesamtheit der nicht mit landwirtschaftlicher Großviehhaltung \ngenutzten Grundstücke, eine sachliche Rechtfertigung für die Abzugsbegrenzung in dem vom \nZulassungsvorbringen geltend gemachten Sinne nicht gegeben. Denn in diesen Fallgruppen ist \ndie Schwundmenge nach den Vorgaben der Satzung nicht zu schätzen, sondern mit der \nerforderlichen Genauigkeit nachzuweisen. Der insoweit einschlägige § 9 Abs. 2 Satz 1 BGS \ngeht als Grundsatzregelung keineswegs von einer bloßen Schätzung des Umfangs der \nSchwundmengen aus. Er erfasst vielmehr allein die nachgewiesenen auf dem Grundstück \nverbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, wobei die Führung des Nachweises \ngemäß § 9 Abs. 3 Satz 1, 1.HS BGS dem Gebührenpflichtigen obliegt. \n\n12\n\nVgl. zur Unbedenklichkeit einer Nachweispflicht \ndes Gebührenschuldners: OVG NRW, Urteil vom 4. \nOktober 2001, a.a.O.\n\n13\n\nFür eine vom Beklagten anzustellende bloße Schätzung nach \nWahrscheinlichkeitsgesichtspunkten, die dann eventuell den Bedarf nach einem Korrektiv \nauslösen könnte, ist auf der Grundlage der vorgenannten Satzungsregelung von vorneherein \nkein Raum. Zur Verhinderung der Einstellung überhöhter Abzugsmengen in die \nGebührenbemessung hat der Beklagte seine eigenen Satzungsbestimmungen anzuwenden und \nvon dem jeweiligen Gebührenpflichtigen ausreichend aussagekräftige Nachweise über die \ntatsächlich angefallenen Schwundmengen zu verlangen. Unterlässt er das und gibt er sich mit \neiner bloßen Schätzung der Schwundmenge zufrieden, so darf er dieses Defizit nicht dadurch \nausgleichen, dass er ganz generell eine Abzugsbegrenzung einführt und hiermit insbesondere \ndiejenigen benachteiligt, die sogar nachgewiesenermaßen eine größere Schwundmenge zu \nverzeichnen haben, als sie nach der Begrenzung zu berücksichtigen ist. Andernfalls verlöre \ndie Abzugsregelung ihren bereits oben erläuterten Sinn als einzelfallbezogene \nWirklichkeitskomponente und wäre die erforderliche Korrektur des (ungenauen) \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs \"Frischwassermenge\" nicht gewährleistet. \n\n14\n\nDer Zulassungsantrag legt ferner nichts dafür dar, dass die Schlussfolgerung des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte, schon aus der Unwirksamkeit der besagten \nBestimmung ergebe sich die Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn er setzt dieser \nSchlussfolgerung keinerlei substantiierten Einwände entgegen. \n\n15\n\nDa der Beklagte gegen die eigenständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu \neiner bereits aus der Unwirksamkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS herzuleitenden \nGesamtnichtigkeit der Satzung keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel vorgebracht hat, ist \nder Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unabhängig davon nicht erfüllt, ob die \nweiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit auch der Regelungen des \n§ 9 Abs. 7 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 4 BGS im Ergebnis Bestand haben können. \n\n16\n\nFerner liegt kein Fall der Abweichung vor, auf dem das angegriffene Urteil beruht \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Entgegen der im Zulassungsantrag \nvertretenen Ansicht hat das Verwaltungsgericht keineswegs einen gegebenenfalls von dem \nUrteil des Senats vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - abweichenden Rechtssatz aufgestellt \nbzw. seiner Entscheidung zugrunde gelegt, eine Mindestgebühr dürfe nicht zur Deckung \nverbrauchsunabhängiger Kosten erhoben werden. Es hat sich auf der insoweit angesprochenen \nSeite 12 des Urteils allein mit der Frage befasst, ob die zuvor von ihm angenommene \nUngleichbehandlung von Anschlussnehmern mit weniger als 30 cbm Frischwasserbezug unter \ndem Gesichtspunkt der Deckung invariabler Kosten gerechtfertigt sein könnte. Es hat noch \ndazu diese ohnehin ausschließlich den Gebührenmaßstab betreffende Frage nach Erwähnung \neiner vermeintlich divergierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nSenats in der Sache unbeschieden gelassen. Letzteres folgt ohne weiteres aus der auf Seite 12 \ndes Urteils verwandten, die vorgehenden Ausführungen zum Abschluss bringenden \nFormulierung \"Unabhängig von der Entscheidung des zuvor angesprochenen Problems\" \nsowie den sich anschließenden Erwägungen, die Mindestgebühr verstoße jedenfalls gegen das \nÄquivalenzprinzip. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht \nhabe eine Mindestgebühr zur Deckung verbrauchsunabhängiger Kosten als generell \nunzulässig bewertet. \n\n17\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. Der Zulassungsantrag wirft keine bislang nicht geklärte \nRechts- oder Tatsachenfrage von entscheidungserheblicher und grundsätzlicher Bedeutung \nauf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte. Der Hinweis auf die \ntatsächlichen Auswirkungen der festgestellten Gesamtnichtigkeit der Satzung im \nWirkungskreis des Beklagten führt nicht auf eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage im \nvorgenannten Sinne. Soweit ferner geltend gemacht wird, es sei grundsätzlich zu klären, unter \nwelchen Voraussetzungen eine Mindestgebühr erhoben werden könne, ergibt sich auch daraus \nder Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht. Unbeschadet der Frage, ob es \nüberhaupt - wie vom Beklagten behauptet - zutrifft, dass hierzu in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Senats verschiedene Auffassungen geäußert worden sein \nsollen, kommt der Frage jedenfalls keine Entscheidungsrelevanz zu. Denn wie oben dargelegt, \nhat der Beklagte den eigenständig tragenden Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts, \nwonach die Gesamtnichtigkeit der Satzung bereits aus einer Unwirksamkeit des § 9 Abs. 3 \nSatz 2 BGS folge, nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffen. Erweist sich die \nstreitige Gebührenerhebung schon von daher als rechtswidrig, so ist es nicht von \nentscheidungserheblicher Bedeutung, nach Maßgabe welcher Voraussetzungen eine \nMindestgebühr erhoben werden darf und ob die in § 9 Abs. 7 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 4 BGS \nangeordnete Zugrundelegung einer Mindestwasserbezugsmenge von 30 cbm/Jahr jenen \nAnforderungen genügt.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/9-a-4440-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/9-a-4440-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292324","retrieved":"2026-07-09 03:12:59.689066+00:00"}}