{"status":"available","doknr":"OLD292323","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.9A2240.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"9 A 2240/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren \nwird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n \nDer Antrag der Kläger, ihnen für das Zulassungsverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, \nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer von den Klägern in der Sache verfolgte Antrag auf Zulassung der Berufung \nkann prozessual wirksam gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nur durch die in dieser \nVorschrift erwähnten postulationsfähigen Personen, zu denen die Rechtsanwälte \ngehören, gestellt werden. Der Senat hat dementsprechend als Prozessgericht auf \nAntrag des jeweiligen Rechtsmittelführers diesem einen Rechtsanwalt zur \nWahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung \nbereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nnicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 ZPO). \nEs fehlt hier bereits am Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung. \n\n4\n\nEin \"Nicht-Finden\" i.S.d. § 78 b Abs. 1 ZPO kann nur dann angenommen werden, \nwenn der Rechtsmittelführer zumutbare Anstrengungen zur Einschaltung eines \nRechtsanwalts ergriffen hat, die erfolglos geblieben sind, und er dies dem Gericht \ngegenüber nachweist. Hierzu hat er substantiiert darzulegen, dass er eine \nangemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die \nÜbernahme des Mandats ersucht hat. \n\n5\n\nVgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - \nVI ZR 219/99, MDR 2000, 412, wonach etwa das \nAufsuchen von nur 3 von 28 beim BGH \nzugelassenen Anwälten nicht ausreicht.\n\n6\n\nDaran mangelt es hier. Die Kläger haben nach den von ihnen vorgelegten \nUnterlagen (Antwortschreiben der Kanzlei I. und Partner vom 17. April 2003 sowie \nder Kanzlei C. und Partner vom 22. April 2003) lediglich zu zwei \nRechtsanwaltssozietäten Kontakt aufgenommen und um Mandatsübernahme \ngebeten. Die Anfrage bei nur zwei Sozietäten genügt nach der zuvor ausgeführten \nSpruchpraxis nicht, um das Erfordernis eigener zumutbarer Anstrengungen zum \nAuffinden eines vertretungsbereiten Rechtsanwaltes zu erfüllen. Darüber hinaus tritt \nhinzu, dass ohnehin nur in dem Schreiben der Kanzlei I. und Partner eine \nAblehnung der Mandatsübernahme - noch dazu allein aus zeitlichen Gründen - \nerfolgt ist. Hingegen hat die Kanzlei C. und Partner in ihrem Antwortschreiben \ndie grundsätzliche Bereitschaft zur Vertretung der Kläger erklärt. Dass diese \nBereitschaft von der Zahlung eines Stundenhonorars abhängig gemacht worden ist \nund die Kläger hierzu nicht bereit sind, ist im Hinblick auf den geltend gemachten \nBeiordnungsanspruch ohne Belang. Denn außerhalb des \nProzesskostenhilfeverfahrens kann sich der die Beiordnung begehrende \nRechtsmittelführer nicht auf ein solches Scheitern der Mandatsübernahme berufen, \ndas allein auf finanziellen Gründen, etwa einer fehlenden Bereitschaft zur Zahlung \nder vom Anwalt verlangten Vergütung, beruht.\n\n7\n\nVgl. in diesem Sinne sogar für den Fall des \nfinanziellen Unvermögens: BGH, Urteil vom \n7. Dezember 1999, a.a.O.\n\n8\n\nSoweit die Kläger im übrigen, insbesondere unter Hinweis auf die ihnen übersandte \nMitteilung des Bundes der Steuerzahler vom 28. April 2003, ganz pauschal \nvorbringen, eine übernahmebereiter Fachanwalt für Verwaltungsrecht sei wegen des \ngeringen Streitwertes jedenfalls zum gesetzlichen Vergütungsanspruch nicht zu \nfinden, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Abgesehen davon, dass es sich \nhierbei um eine nicht weiter substantiierte bloße Behauptung handelt, begründen \nnach den obigen Darlegungen allein die fehlende Bereitschaft zur Zahlung eines \nüber den gesetzlichen Gebühren liegenden Honorars und daraus resultierende \nSchwierigkeiten bei der Einschaltung eines Rechtsanwaltes keinen Anspruch auf \nBeiordnung eines Notanwaltes nach § 78 b Abs. 1 ZPO. Zudem greift es zu kurz, nur \nauf die Gruppe der Fachanwälte abzustellen. Die Beiordnung nach § 78 b Abs. 1 \nZPO dient dazu, im Falle eines bestehenden Anwaltszwanges den Rechtsschutz \nnicht am Fehlen eines postulationsfähigen Vertreters scheitern zu lassen. Dies ist \naber nur dann zu befürchten und erfordert mithin die Beiordnung eines \nRechtsanwaltes, wenn trotz zumutbarer Anstrengungen ein geeigneter Rechtsanwalt, \nder auch im Verwaltungsprozess durchaus aus der Gruppe der nicht die \nFachbezeichnung führenden Anwälte stammen kann, nicht gefunden werden konnte. \nDas Vorstehende gilt um so mehr, als selbst im Falle einer vorzunehmenden \nBeiordnung kein (zwingender) Anspruch auf Bestellung eines Fachanwaltes, noch \ndazu auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung, bestünde. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/9-a-2240-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/9-a-2240-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292323","retrieved":"2026-07-09 03:12:59.613875+00:00"}}