{"status":"available","doknr":"OLD292349","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.6A4750.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"6 A 4750/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 37.589,91 EUR \n(73.519,48 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene \nUrteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. \n1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO greifen nicht durch. \n\n4\n\nDer Kläger war Inhaber einer C 3-Professur für Anorganische Chemie an der \nUniversität-Gesamthochschule (UGH) E. . Er erstrebt mit der Klage eine \nVerpflichtung des Beklagten, über seine erfolglose Bewerbung um eine \nC 4-Professur für Anorganische Chemie an der UGH E. unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hilfsweise begehrt er die \nFeststellung, dass der Ablehnungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft und \nForschung vom 19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n19 rechtswidrig gewesen sei. Sein damaliger Konkurrent hat die Professur mit \nWirkung vom 1. Oktober 19 erhalten, nachdem ein Antrag des Klägers, die Stellen-\nbesetzung durch eine gerichtliche einstweilige Anordnung vorläufig zu verhindern, in \nzwei Instanzen ohne Erfolg geblieben war. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Mit dem Hauptantrag sei sie \nunzulässig; die Bewerbung des Klägers habe sich mit der Besetzung der Professur \nan der UGH E. nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erledigt. Das sei, wie das \nBundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. September 1989 \n- 2 BvR 1576/88 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, 501, entschieden \nhabe, mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar. \nMit dem Hilfsantrag sei die Klage (als Fortsetzungs-feststellungsklage wegen des \nvom Kläger angekündigten Amtshaftungsprozesses) zulässig. Sie sei aber nicht \nbegründet. Die zugunsten des Mitbewerbers des Klägers getroffene \nAuswahlentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung begegne in \nformeller und materieller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die \nGründe, aus denen das Ministerium dem Mitbewerber den Vorrang gegeben habe, \nseien von Rechts wegen nicht zu beanstanden. \n\n6\n\nDer Kläger, der nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit Wirkung \nvom \n Februar 2 in das Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe \nC 4 an der Universität R. berufen worden ist, misst der Klage mit dem \nHauptantrag grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der \nRechtsfrage bei, \n\n7\n\nob sich das Rechtsmittel eines Bewerbers gegen \ndie Auswahlentscheidung zur Besetzung einer \noffenen Planstelle dadurch erledigt, dass ein anderer \nBewerber unter Einweisung in die ausgeschriebene \nPlanstelle durch Ernennung dasjenige \nstatusrechtliche Amt erhält, dem die \nausgeschriebene Stelle zugeordnet ist. \n\n8\n\nHierzu beruft der Kläger sich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit \nUrteil vom 13. September 2001 - 2 C 39.00 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) \n2002, 178 = Recht im Amt 2003, 33, ausgeführt habe, es sei möglicherweise nicht \nmehr daran festzuhalten, dass sich der um eine Beförderungsauswahl geführte \nRechtsstreit durch die Ernennung eines Mitbewerbers erledige.\n\n9\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht aufgezeigt. Für \ndie Entscheidung im Berufungsverfahren käme es auf die vom Kläger aufgeworfene \nFrage nicht an:\n\n10\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat sein vorerwähntes obiter dictum mit der \nÜberlegung gerechtfertigt, zwar möge der Dienstherr gehindert sein, eine von dem \nunterlegenen Mitbewerber angefochtene Ernennung zurückzunehmen, wenn die \nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Das schließe aber \nihre Anfechtung durch den unterlegenen Mitbewerber ebenso wenig aus wie ihre \ngerichtliche Überprüfung. Es erscheine mit Art. 19 Abs. 4 GG schwer vereinbar, \neinem Beamten den Rechtsschutz mit der Begründung zu versagen, sein Anspruch \nauf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung sei durch den Vollzug der getrof-\nfenen, diese Grundsätze möglicherweise verletzenden Auswahlentscheidung \nuntergegangen. \n\n11\n\nDieser Ansatz weicht von der bisherigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungs-gericht und des Senats,\n\n12\n\nvgl. z. B. dessen Urteil vom 11. August 1994 \n- 6 A 1849/93 - , m.w.N.,\n\n13\n\ndie wiederholt auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden \nhat,\n\n14\n\nvgl. zuletzt Beschlüsse vom 9. Juli 2002\n- 2 BvQ 25/02 -, ZBR 2002, 395, und\nvom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 -,\nZBR 2002, 427,\n\n15\n\nin der Tat grundsätzlich ab. Ob ihm trotz der daran geübten Kritik zu folgen sein \nwird,\n\n16\n\nvgl. Schnellenbach, ZBR 2002, 180 ff;\nLemhöfer, ZBR 2003, 14 ff; OVG NRW,\nBeschluss vom 12. Mai 2003 \n– 1 A 1759/02 –; zustimmend hingegen:\nBattis, NJW 2002, 1085 (1089), sowie\nBrinktrine, RiA 2003, 15 (17); vgl. auch \nLandau/Christ, NJW 2003, 1648 (1649),\n\n17\n\nbraucht der Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Folgt man \ndem Bundesverwaltungsgericht, muss der unterlegene Mitbewerber, um eine \nErledigung seines Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsantrags zu vermeiden, \nauch die Ernennung des erfolgreichen Konkurrenten mit Widerspruch und \nAnfechtungsklage angreifen. Unterbleibt dies, so kann die Ernennung nur noch unter \nden engen Voraussetzungen der beamtenrechtlichen Rücknahmegründe \naufgehoben werden. Sind diese – wie im vorliegenden Fall – nicht anwendbar, wird \ndem Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsantrag nach wie vor mit der Ernennung \ndes Konkurrenten die Grundlage entzogen.\n\n18\n\nVgl. Lemhöfer, a. a. O., S. 14 (15f.), sowie\nSchnellenbach, a. a. O., S. 180 (182), zu\neiner künftigen Rechtsschutzgewährung \nauf neuer Basis.\n\n19\n\nDas gilt jedenfalls dann, wenn die Ernennung nach Ablauf der \nRechtsbehelfsfristen\nunanfechtbar geworden ist.\n\n20\n\nSo verhält es sich hier: Der Kläger hat sich darauf beschränkt, den ihm erteilten \nAblehnungsbescheid vom 19 mit Widerspruch und Klage anzugreifen. Der \nErnennung des Konkurrenten, die am 19 und mit Wirkung vom 1. Oktober 19 \nerfolgt ist, hat er nicht widersprochen. Nach Ablauf der hierfür eröffneten Fristen ( § \n70, § 58 Abs. 2, § 60 VwGO) ist dafür auch kein Raum mehr.\n\n21\n\n \nDie vom Kläger unter Hinweis auf das erwähnte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 geltend gemachten \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO sind unter diesen Umständen ebenfalls zu verneinen. \n\n22\n\nEbensowenig ist dem Verwaltungsgericht der vom Kläger gerügte \nVerfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterlaufen. Hierzu macht er geltend, \ndas Verwaltungs-gericht hätte in Anbetracht des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 den Hauptantrag der Klage \nnicht als unzulässig ansehen, sondern insoweit in der Sache entscheiden müssen. \nDas triff nach dem zuvor Gesagten nicht zu. \n\n23\n\nBezüglich des hilfsweise gestellten Klageantrages fehlt es ebenfalls an einem \nZulassungsgrund. Der Hilfsantrag ist mangels eines berechtigten Interesses des \nKlägers an der Durchführung der Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig \ngeworden, nachdem das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung von u.a. drei \nBerufsrichtern die Personalentscheidung als rechtlich einwandfrei bezeichnet hat. Die \nvom Kläger beabsichtigte Amtshaftungsklage wegen der vermeintlichen \nRechtswidrigkeit der Personalentscheidung ist nunmehr als aussichtslos anzusehen. \nUnter diesen Umständen scheidet eine Zulassung der Berufung anhand der vom \nKläger insoweit ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nNrn. 1 bis 3 und 5 VwGO unabhängig von den insoweit im Einzelnen vorgebrachten \nArgumenten aus. \n\n24\n\nVoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass der Dienstherr bei \nder Personalentscheidung rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Das \nrechtswidrige Verhalten muss bei dem übergangenen Bewerber einen Schaden \nadäquat verursacht haben. Dafür ist die Feststellung Voraussetzung, dass der \nDienstherr in rechtmäßiger Weise voraussichtlich den Bewerber (den Kläger) hätte \nernennen müssen. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1991 \n- 2 B 115.91 -, ZBR 1992, 106.\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil es \njedenfalls an einem für die Begründung einer Schadensersatzpflicht erforderlichen \nVerschulden fehlt. Denn in Gestalt des erstinstanzlichen Urteils liegt die \nEntscheidung eines Kollegialgerichts vor, mit dem die Entscheidung des Dienstherrn, \nden Kläger nicht zum C 4-Professor an der UGH E. zu berufen, für rechtmäßig \nerklärt worden ist. Diese Beurteilung durch ein Kollegialgericht schließt die Fest-\nstellung aus, dass die für den Dienstherrn tätig gewordenen Bediensteten insoweit \nschuldhaft gehandelt haben. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 \n- 2 C 62.85 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, ES/A II 1.4 Nr. 22; OVG NRW, Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 6 A 704/92 -, m.w.N.\n\n28\n\nBesondere Gesichtspunkte, die gleichwohl die Annahme eines Verschuldens auf \nSeiten des beklagten Landes als möglich erscheinen lassen könnten,\n\n29\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil \nvom 25. August 1988 - 2 C 62.85 -, a.a.O., \n\n30\n\nsind nicht ersichtlich. \n\n31\n\nDem Kläger ist nicht darin zu folgen, die oben genannte Regel greife nicht ein, \nweil das Verwaltungsgericht mit seinen Ausführungen, die notwendige Anhörung der \nHochschule sei erfolgt, das Verhalten der Bediensteten des Beklagten aus Gründen \ngebilligt habe, die diese selbst nicht erwogen hätten. Die vom Kläger damit für sich in \nAnspruch genommene Ausnahme gilt nach der Rechtssprechung des \nBundesgerichtshofs (BGH) in Fällen, in denen das Gericht das Vorgehen des \nDienstherrn lediglich mehr oder minder \"zufällig\" im Ergebnis billigt, obwohl das \nGericht eine Rechtsfrage, die bei dem Vorgehen des Dienstherrn entscheidend war, \nanders beurteilt.\n\n32\n\nVgl. die vom Kläger angeführten Urteile vom \n11. Juni 1981 - III ZR 34/80 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1981, 825, und vom \n23. September 1993 - III ZR 54/92 -, Neue Zeitschrift \nfür Verwaltungsrecht 1994, 405, betreffend \nRechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des \nBaurechts.\n\n33\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Insbesondere ist eine Divergenz \nzwischen den vom Beklagten aufgestellten Erwägungen und denjenigen des \nVerwaltungsgerichts nicht feststellbar. Die vermeintliche Unterlassung der gebotenen \nAnhörung hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht mit besonderen \nErwägungen gerechtfertigt, die Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle hätten sein \nkönnen; solche Erwägungen waren auch nicht aus Rechtsgründen veranlasst. Die \ngerichtliche Prüfung war deshalb notwendigerweise auf die Rechtmäßigkeit des \nbehördlichen Vorgehens als solches begrenzt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht \nsich mit seiner Hilfserwägung, die Anhörung der Hochschule sei jedenfalls nach-\ngeholt worden, geäußert und das Vorgehen des Beklagten eindeutig gebilligt. Dass \ndiese Beurteilung handgreiflich falsch wäre und deshalb ein für das Schadens-\nersatzbegehren beachtliches Verschulden der Bediensteten des Beklagten nicht \nausschließen würde, kann nicht angenommen werden. Daran kann angesichts der im \nWiderspruchsbescheid vom 19 enthaltenen Auseinandersetzung mit den \nArgumenten der Gründungsprofessoren des Instituts für Synthesechemie vom \n 19 kein Zweifel bestehen.\n\n34\n\nEine Ausnahme von dem Grundsatz, dass von einem Beamten eine bessere \nRechts-einsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten \nKollegialgericht nicht erwartet werden kann, ist auch nicht unter dem Blickwinkel \neines gegenüber der Amtspflicht des Beamten reduzierten Prüfungsmaßstabs des \nGerichts zu rechtfer-tigen. \n\n35\n\nVgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 \n- III ZR 23/96 -, NJW 1998, 751. \n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat – anders als in dem vom Kläger durchgeführten \nVerfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung - keinen in diesem \nSinne reduzierten Prüfungsmaßstab angelegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \n\n37\n\nu. a. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom \n9. Mai 1985 - 2 C 16.83 -, DVBl. 1985, 1233; vgl. \nauch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss \nvom 27. Mai 1998 - 7 ZE 98.714 -, DVBl. 1998, 1354, \n\n38\n\nausgeführt hat, stand die zum Nachteil des Klägers ausgegangene Personalent-\nscheidung im - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nach Maßgabe des § 114 \nSatz 1 VwGO überprüfbaren – Ermessen des Dienstherrn. Wenn das Verwal-\ntungsgericht unter Beachtung dessen (ohne eigene Ermessenserwägungen, die ihm \nauch zwangsläufig verwehrt waren) die Personalentscheidung für rechtlich \neinwandfrei gehalten hat, lässt das eine Reduzierung des Prüfungsmaßstabs in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht erkennen. Anders als das Landgericht in \ndem vom BGH mit Urteil vom 16. Oktober 1997 entschiedenen Fall hat das Verwal-\ntungsgericht – von seinem zutreffenden Ausgangspunkt folgerichtig – erkannt, dass \ndie Entscheidung rechtmäßig gewesen sei. \n\n39\n\nSchließlich trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, das Verwaltungsgericht sei \nvon einem anderen, zudem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen als der Beklagte;\ndeshalb sei ein Verschulden auf Seiten des Beklagten trotz der Bewertung des Ver-\nwaltungsgerichts nicht auszuschließen. \n\n40\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteile vom \n19. Januar 1989 - III ZR 243/87 -, NJW 1989, 1924, \nund vom 1. Juli 1993 - III ZR 36/92 -, NJW 1993, \n3065.\n\n41\n\nDer Kläger beruft sich darauf, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner \nPrüfung der Rechtmäßigkeit der Personalentscheidung das Ministerium nicht für \nverpflichtet gehalten, dem Strukturkonzept des Fachbereichs uneingeschränkt zu \nfolgen und seine Absicht einer innovativen Profilierung aufzugeben; er habe dabei\nu. a. darauf abgehoben, dass die Tätigkeit des erfolgreichen Mitbewerbers an der \nUGH E. ungeachtet einer möglichen anderweitigen Schwerpunktsetzung des \nInstituts einen synergetischen Effekt in der Kooperation mit dem Fraunhofer-Institut \nfür ökologische Chemie habe erwarten lassen. Diesen Synergieeffekt habe er, der \nKläger, in erster Instanz jedoch ausdrücklich verneint. Bei der Beurteilung, ob ein \nSynergieeffekt zu erwarten war, dürfte es sich zunächst um eine reine Wertung in \nForm einer Prognose gehandelt haben; unterschiedliche Sachverhaltsannahmen im \nSinne der vorgenannten Rechtsprechung des BGH liegen schon deswegen \nschwerlich vor. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht die Feststellung zu möglichen \nSynergieeffekten (trotz einer insoweit unter Umständen missverständlichen \nFormulierung) erkennbar nicht selbst getroffen. Es hat vielmehr die diesbezüglichen \nErwägungen des Beklagten als in dessen Einschätzungsprärogative fallend \naufgegriffen (was der Kläger als \"reduzierten Prüfungsmaßstab\" ansieht) und unter \ndem Aspekt möglicher Ermessensfehler des Dienstherrn abgehandelt. Eine \nDivergenz im vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten \"Sachverhalt\" im Vergleich \nzu der seitens des Beklagten bei der Personalentscheidung angenommenen \nTatsachengrundlage liegt folglich nicht vor. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 4, 14 Abs. 3, 15, 73 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n43\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/6-a-4750-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/6-a-4750-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292349","retrieved":"2026-07-09 03:13:02.300767+00:00"}}