{"status":"available","doknr":"OLD292348","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.20B113.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"20 B 113/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es von der \nBeigeladenen zu 1. betrieben worden ist. \n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDas Beschwerdeverfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit \neingestellt, wie es die Beigeladene zu 1. geführt hatte, da diese das Rechtsmittel \nzurückgenommen hat. \n\n3\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos. Da das \nBeschwerdevorbringen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, keinen Anlass gibt, den \nangegriffenen Beschluss zu ändern, bedarf es keines Eingehens auf die Zulässigkeit \ndes Rechtsbehelfs, insbesondere die Wahrung der Beschwerdefrist. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat für die Interessenabwägung, die bei der \nEntscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten ist, zu Grunde gelegt, dass sich der \nBescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2002 bei summarischer Prüfung \nals rechtswidrig erweise und auch unabhängig davon die Interessen der \nAntragstellerin wegen der erfolgten Dispositionen und der Erfordernisse der von ihr \nunter Inanspruchnahme der Trassen abzuwickelnden Transporte höher als die der \nBeigeladenen einzustufen seien. Die Kritik der Antragsgegnerin, das \nVerwaltungsgericht habe der Abschätzung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs \nder Antragstellerin nicht das erforderliche Gewicht gegeben, und ihre Betonung eines \nöffentlichen Interesses an der umgehenden Beseitigung festgestellter \nDiskriminierungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. \n\n5\n\nGegen die Zulässigkeit des Widerspruchs der Antragstellerin - und damit auch \ngegen ihre Antragsbefugnis im vorliegenden Verfahren - bestehen keine \ndurchgreifenden Bedenken. Der strittige Bescheid der Antragsgegnerin zielt darauf \nab, der Beigeladenen zu 1. die Nutzung von Trassen zu ermöglichen, die nach \nvertraglicher Abmachung zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Antragstellerin \nder Letzteren zur Verfügung stehen sollen, und schließt damit ein, die \nTrassennutzung durch die Antragstellerin zu unterbinden. Dies ist eine so zwingende \nund auf der Hand liegende tatsächliche Folge, dass das Fehlen eines \ndahingehenden ausdrücklichen Ausspruchs im Bescheid ohne Aussagegehalt für \neine (gewollte) belastende Wirkung auch gegenüber der Antragstellerin ist; das gilt \nunabhängig davon, ob der Fassung des Bescheides die Auffassung zu Grunde liegt, \nder Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2. sei wegen \nGesetzeswidrigkeit infolge Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nichtig und \ndie Trassen seien daher vertraglich noch nicht vergeben, oder die Auffassung, im \nSinne eines de maiore ad minus auf - für an sich zulässig erachtete - unmittelbare \nvertragliche Gestaltungsmaßnahmen verzichtet und der Beigeladenen zu 2. die \nBewältigung der Folgen für den mit der Antragstellerin geschlossenen Vertrag \nüberantwortet zu haben. Die über mittelbare faktische Wirkungen hinausgehende \nrechtliche Betroffenheit der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Übrigen durch \ndie Hinzuziehung der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren unterstrichen; mag \nsich die erste förmliche Information der Antragstellerin auch nur als eine bloße \nBenachrichtigung mit möglicher Anstoßwirkung für einen Antrag auf Hinzuziehung, \n§ 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, darstellen, so ergibt jedenfalls der Bescheid vom \n29. November 2002 in der Wiedergabe der Verfahrensbeteiligten und auch in seinem \nText, dass die Hinzuziehung, die ungeachtet eines dahingehenden Antrags von Amts \nwegen möglich ist, § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, erfolgt ist. Die Zustellung des \nBescheides an die Antragstellerin sollte damit ihn auch ihr gegenüber wirksam \nwerden lassen, § 43 VwVfG. \n\n6\n\nDie Auffassung der Antragsgegnerin, die Voraussetzungen für ihr Einschreiten \ngegen die Beigeladene zu 2. - mit den belastenden Wirkungen für die \nAntragstellerin - seien ersichtlich gegeben und die aus dem Fehlverhalten der \nBeigeladenen zu 2. zu ziehenden Konsequenzen müssten umgehend greifen, teilt \ndas Gericht nicht. Vielmehr ergeben sich in rechtlicher und - davon zum Teil \nabhängiger - auch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von solchem Gewicht, dass der \nBestand des Bescheides im Widerspruchs- und evtl. Klageverfahren so zweifelhaft \nist, dass es sachgerecht erscheint, es bei dem Regelfall der aufschiebenden Wirkung \nnach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu belassen. Dass das Ziel der Antragsgegnerin, \njederzeit die diskriminierungsfreie Nutzung der Infrastruktur sicher zu stellen, und das \nZiel von nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern - wie der Beigeladenen zu 1. - , \neinen nicht zuletzt durch den zeitlichen Rahmen konkret bestimmten Verkehr \ndurchführen zu können, wegen der zeitlichen Begrenzung der Trassenvergabe im \nWege gerichtlicher Entscheidungen im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls unter \nAusschöpfung des Instanzenzuges, kaum zu erreichen ist, mag es im Einzelfall \nrechtfertigen oder erfordern, bei der Gewichtung der beteiligten Interessen der Frage \nder Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Antragsgegnerin in verstärktem Maße \nnachzugehen; die abschließende Klärung, insbesondere der rechtlichen Aspekte, ist \naber dennoch einem Hauptsacheverfahren - gegebenenfalls im Wege der \nFortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - zu überlassen. \n\n7\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für das Vorgehen der Antragsgegnerin dürfte allein \n§ 14 Abs. 3a AEG in Betracht kommen, mithin eine Vorschrift, die sich in den \nVoraussetzungen wie in den ermöglichten behördlichen Maßnahmen nachhaltig von \nder Bestimmung des § 14 Abs. 5 AEG, die die Antragsgegnerin zu Grunde gelegt \nhat, unterscheidet. Insofern sei zu Ersterem auf die Beeinträchtigung des Rechts auf \ndiskriminierungsfreie Benutzung und das der Aufsicht zugewiesene behördliche \nEinschreiten einerseits und auf das bloße Nichtzustandekommen einer Vereinbarung \nund die Antragsgebundenheit für behördliches Eingreifen andererseits sowie zu \nLetzterem auf die Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens - hier also \nder Beigeladenen zu 2. - zum Unterlassen der Beeinträchtigung bei im Übrigen \nverbleibender eigener Entscheidungsbefugnis einerseits und den gestaltenden \nAusspruch zum Inhalt einer Vereinbarung andererseits verwiesen. § 14 Abs. 5 AEG \nbetrifft seinem klaren Wortlaut nach nur Vereinbarungen gemäß dem vorstehenden \nAbsatz 4, die sich ihrerseits auf Einzelheiten des Zugangs beschränken und damit \nden Zugang als solchen, also auch die Beteiligten der Vereinbarung, als geklärt \nvoraussetzen. Erwägungen einer erweiternden Auslegung oder Anwendung der \nVorschrift würden zumindest voraussetzen, dass andernfalls eine nicht verständliche \nund in den Konsequenzen nicht hinzunehmende Lücke in der Durchsetzbarkeit der \nGrundanforderungen an die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur aufträte; davon aber \nkann jedenfalls seit der Einfügung des Absatzes 3a in § 14 AEG nicht die Rede sein. \nDiese Regelung knüpft an das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung an und \nerfasst damit eindeutig auch die Zugangsgewährung. Die Beschränkung der \nErmächtigung der Behörde auf die Verpflichtung, eine festgestellte Beeinträchtigung \ndes diskriminierungsfreien Zugangs zu unterlassen, erweist sich nicht als - gerade im \nVergleich zu einer Vertragsgestaltungsbefugnis nach § 14 Abs. 5 AEG - \nunzureichend, sondern beschränkt den behördlichen Eingriff ersichtlich in \nAnerkennung der Vertragsautonomie der Betroffenen im Übrigen auf das \nNotwendige. Ein sachlich unbegründeter Unterschied zu der Befugnis nach § 14 \nAbs. 5 AEG ist nicht zu sehen. Wenn bei prinzipieller Einigkeit über die Gewährung \ndes Zugangs die tatsächliche Nutzung an der fehlenden Einigung über Einzelheiten \nzu scheitern und damit eine gewollte und mögliche Nutzung sowie eine \nkorrespondierende Befriedigung des Bedarfs an Verkehrsleistungen zu unterbleiben \ndroht, stellt sich die Interessenlage sowohl im zweipoligen Verhältnis der \nVertragspartner als auch im Hinblick auf öffentliche Belange wesentlich anders dar \nals bei der Kollision von Trassenbestellungen mehrerer Verkehrsunternehmen, von \ndenen das Infrastrukturunternehmen zwangsläufig nur einem ein Angebot machen \nkann. Dass es zur Konfliktlösung nicht zwingend vertragsgestaltender Maßnahmen \nbedarf, hat die Antragsgegnerin im Übrigen durch ihre Regelung im vorliegend \nstrittigen Bescheid sowie in dem anderen Bescheid, auf den sich beim Senat \nanhängig gewesene Verfahren bezogen, - wohl unter dem Aspekt der \nVerhältnismäßigkeit des Mittels - selbst anerkannt. Auch hinsichtlich der \nVoraussetzungen für ihr Eingreifen hat die Antragsgegnerin gesehen, dass das bloße \nNichtzustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Beigeladenen nicht \nausreichend sein kann, und sich der Sache nach an gesehenen Mängeln der \nEntscheidung der Beigeladenen zu 2. über den Bewerber, dem ein Angebot über die \nTrassen zu machen sei, orientiert, mithin die qualifizierten Voraussetzungen des § 14 \nAbs. 3a AEG aufgegriffen. \n\n8\n\nAusgehend von § 14 Abs. 3a AEG kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom \n29. November 2002 im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Dabei mag \ndahinstehen, ob dem bereits entgegensteht, dass die verfügte Rechtsfolge der \nVorschrift nicht entspricht, weil ein positives Tun statt eines Unterlassens \naufgegeben worden ist; insoweit kann erwogen werden, eine solche Rechtsfolge zu \nakzeptieren, wenn sie die einzige als rechtlich zulässig denkbare Reaktion der \nBeigeladenen zu 2. zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Rechts der \nTrassenanmelder auf diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur darstellt. So \nverstanden dürfte die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge jedenfalls auch mit \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 30 Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie \n2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 \nüber die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von \nEntgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die \nSicherheitsbescheinigung (ABl. L 75/29) - im weiteren: Richtlinie -, die nach ihrem \nArtikel 38 bis zum 15. März 2003 umzusetzen war und daher jedenfalls im laufenden \nWiderspruchsverfahren besondere Beachtung erfordert, in Einklang stehen, wonach \ndie Regulierungsstelle bei einer Beschwerde wegen der Verweigerung der \nZuweisung von Fahrwegkapazität gegebenenfalls eine \"Änderung dieser \nEntscheidung gemäß den Vorgaben der Regulierungsstelle\" vorzuschreiben hat. \n\n9\n\nWesentlicher, im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu bewältigender \nKlärungsbedarf in rechtlicher und - davon gegebenenfalls abhängig - tatsächlicher \nHinsicht besteht für die Voraussetzungsseite. § 14 Abs. 3a AEG knüpft allein an eine \nBeeinträchtigung des Rechts auf diskriminierungsfreie Benutzung an. Die sich dazu \nvorab stellende Frage, ob dieses Kriterium von vornherein in einem weiten Sinne zu \nverstehen ist, um gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie zu genügen, \nbedarf hier keiner vertieften Erörterung. Nach Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie kann die \nRegulierungsstelle auf Antrag des Antragstellers auf Fahrwegbenutzung, Art. 19 der \nRichtlinie, tätig werden, wenn dieser sich etwa durch eine Entscheidung, die das \nZuweisungsverfahren und deren Ergebnis betrifft, \"ungerecht behandelt, diskriminiert \noder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt\" sieht. Auch bei Heranziehen \ndieser Kriterien ist der Schluss der Antragsgegnerin, allein die Trassenvergabe an \ndie Beigeladene zu 1. sei fehlerfrei und der Beigeladenen zu 2. deshalb verpflichtend \nvorzugeben, nicht überzeugend. \n\n10\n\nDie Antragsgegnerin ist, wie insbesondere in den Ausführungen im \nErörterungstermin deutlich wurde, der Auffassung, dass der Maßstab für die \nEntscheidung über die Trassenvergabe in anders nicht behebbaren Kollisionsfällen \n- von dieser Konstellation gehen die Beteiligten aus - dem Allgemeinen \nEisenbahngesetz und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung zu \nentnehmen sei, was in der Regel zum Höchstpreisverfahren nach § 4 Abs. 5 EIBV \nführe. Von einem ausschließlichen und abschließenden normativen Programm der \nKonfliktlösung kann allerdings nicht ausgegangen werden, wie schon daraus folgt, \ndass bestimmte Verkehrsleistungen vom Weg der Trassenvergabe im \nHöchstpreisverfahren ausgenommen sind, § 4 Abs. 5 Satz 5 EIBV, ohne dass eine \nandere Art der Konfliktlösung an die Stelle gesetzt wird, und dass in § 14 Abs. 1 Satz \n3 AEG für bestimmte Verkehre eine angemessene Berücksichtigung vorgeschrieben \nist, ohne dass in diesem Zusammenhang oder anderweitig im Gesetz konkretisiert \nwird, neben und gegenüber welchen sonst anzuerkennenden Aspekten diese \nBerücksichtigung erfolgen soll. Demgemäß hat auch die Antragsgegnerin in ihren \nAuskunftsbescheiden vom 22. November 2002 gegenüber der Antragstellerin und \nder Beigeladenen zu 2. Umstände aufgegriffen, die normativ vorgegebenen Begriffen \nnicht nachvollziehbar zuzuordnen sind, und in dem strittigen Bescheid die \nEntscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 1. nicht im Wege der Subsumtion, \nsondern durch Abwägung gefunden. Der rechtliche Rahmen für die Trassenvergabe \nist auch im Falle kollidierender Anmeldungen die Diskriminierungsfreiheit, § 14 Abs. \n1 Satz 1 AEG, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 EIBV zutreffend dahingehend konkretisiert ist, \ndass ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht unterschiedlich entschieden werden \ndarf. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es - wie vorliegend - nicht darum geht, \nLeistungen, die mehreren gegenüber erbracht werden können und sollen, \ndiskriminierungsfreien Bedingungen zu unterstellen, sondern darum, zu entscheiden, \nwelchem von mehreren Bewerbern eine nur einmal mögliche Leistung angeboten \nwerden soll. Das Höchstpreisverfahren des § 4 Abs. 5 EIBV stellt insofern keine \nDurchbrechung des Gebots der sachlichen Rechtfertigung dar - wie etwa ein \nLosverfahren -, sondern bedeutet die Anerkennung der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit der Bewerber und ihrer Erwartungen an den Umsatz aus dem von \nihnen anzubietenden Verkehr als sachliche Rechtfertigung im Sinne des § 3 Abs. 1 \nNr. 1 EIBV. Ob es sich dabei - wie die Antragstellerin meint - um ein letztes Hilfsmittel \nbei Versagen aller sonstigen sachlichen Erwägungen handelt, oder ob es - wie die \nAntragsgegnerin meint - bereits heranzuziehen ist, wenn kein Fall einer normativ \ngebotenen Bevorzugung gegeben ist, ist vorliegend nicht von wesentlicher \nBedeutung. Dazu sei lediglich angeführt, dass die Spannweite der mit der Nutzung \nder Eisenbahninfrastruktur verfolgten Ziele, wie sie nicht zuletzt in den Erwägungen \nzur bereits angesprochenen Richtlinie niedergelegt sind, und die nach dem \nAllgemeinen Eisenbahngesetz nur durch das Diskriminierungsverbot begrenzte \nVertragsautonomie des Infrastrukturunternehmens zu Bedenken gegen einen zu früh \neinsetzenden Ausschluss anderer sachlich gerechtfertigter Kriterien als dem des \nhöchsten Angebots führen; beispielsweise sei insoweit auf die Gefahr der \nBevorzugung von Bewerbern ausschließlich um besonders attraktive \nStreckenabschnitte zu Lasten der Bewerber, die auch anschließende Abschnitte \nbedienen wollen, verwiesen. Vorliegend kommt es auf diese Problematik nicht an. Es \nist zweifelhaft, ob das von der Beigeladenen zu 1. beabsichtigte zusätzliche Angebot \nzu einem ansonsten bereits gegebenen und verbleibenden vertakteten Verkehr als \nTeil eines vertakteten Schienenpersonennahverkehrs anzusehen ist und deshalb die \nVergabe an den Meistbietenden ausgeschlossen ist; es ist durchaus denkbar, die \nvon der Beigeladenen zu 1. im Rahmen der beiden strittigen Trassen anzubietenden \nZüge als außerhalb des Taktes verkehrend und den Taktverkehr entlastend zu \nbetrachten. Wird das Merkmal des vertakteten Verkehrs verneint, scheidet mithin das \nHöchstpreisverfahren als Auswahlkriterium nicht aus, so ist die im strittigen Bescheid \nverfügte Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. zum Vertragsabschluss mit der \nBeigeladenen zu 1. - was ohnehin nur die Abgabe eines Angebots beinhalten kann - \nschon deshalb verfehlt und der strittige Bescheid rechtsfehlerhaft. Wird mit der \nAntragsgegnerin von einem vertakteten Verkehr ausgegangen, so ist zweifelhaft, ob \ndie sachliche Rechtfertigung der Entscheidung der Beigeladenen zu 2. zugunsten \nder Antragstellerin zutreffend verneint worden ist. Schon die Frage, ob dem von der \nBeigeladenen zu 1. beabsichtigten Verkehr eine angemessene Berücksichtigung \ngemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG zukommen muss, ist nicht ohne weiteres zu \nbeantworten. Zur Alternative der Vertaktung ergeben sich die bereits \nangesprochenen Bedenken; zur Alternative der Einbindung ins Netz reichen \n- unabhängig von einer abschließenden Festlegung der insofern entscheidenden \nKriterien - die tatsächlichen Angaben kaum aus. Des weiteren ist fraglich, ob sich bei \nAusfall der Vergabe nach dem Höchstpreisverfahren die gebotene angemessene \nBerücksichtigung zu einem ausschließlichen Gesichtspunkt verstärkt und andere \ndenkbare sachliche Gründe ausschließt. Wird das verneint, dürften etwa auch die \nErwägungen, mit denen die Antragsgegnerin die Berücksichtigung eines von der \nAntragstellerin für sich beanspruchten Entgegenkommens gegenüber der \nBeigeladenen zu 1. in Bezug auf andere Trassen ausgeschlossen hat, zu Bedenken \nführen. Das behördliche Verfahren schließt sich an vorgeschriebene \nEinigungsbemühungen an, § 4 Abs. 5 Satz 1 EIBV, die entwertet würden, wenn \nspürbare Beiträge zur Lösung entstandener Probleme gänzlich ausgeblendet \nwürden; ob im konkreten Fall in tatsächlicher Hinsicht von einem insoweit relevanten \nAspekt auszugehen wäre, bedarf freilich ebenfalls weiterer Feststellungen. Letzteres \ngilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 2. in den unterschiedlichen \nVerkehrszwecken, für die die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1. die Trassen \nangemeldet haben, einen sachlichen Grund für ihre Entscheidung hat finden können, \nwobei freilich eine generelle Bevorzugung einer Verkehrsart ausgeschlossen ist, § 14 \nAbs. 1 Satz 2 AEG. Den Allgemeinen Bedingungen über die Nutzung der \nEisenbahninfrastruktur (ABN) der Beigeladenen zu 2. ist nach den im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen Feststellungen kein tragfähiger Anhaltspunkt für eine \nFehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beigeladenen zu 2. zugunsten der \nAntragstellerin zu entnehmen. Zwar liegt es auf der Hand, dass derartige zu \nveröffentlichende, § 3 Abs. 2 EIBV (vgl. auch Art. 3 der Richtlinie), Grundsätze, \nsoweit sie selbst diskriminierungsfrei gestaltet sind, einen Maßstab für Gleich- oder \nUngleichbehandlung darstellen, und verbleiben in tatsächlicher Hinsicht nachhaltige \nZweifel, dass die Konstruktionspriorität b aus Ziffer 2 Abs. 3 Nr. 2 ABN zugunsten der \nAntragstellerin zum Tragen gebracht werden durfte, sodass der Weg zum Maßstab \nder Priorität d - Vorrang der regelmäßigen Verkehrsleistungen vor bedarfsweise \nverkehrenden Verkehrsleistungen - eröffnet wäre, gegen den ein Verstoß zu \nerwägen ist. Allerdings geht die Antragsgegnerin selbst nicht von einem zwingenden \nSchluss auf mangelnde sachliche Rechtfertigung aus, sondern verweist auf die \ntypische Bedarfsabhängigkeit im Güterverkehr, was - je nach Aussagegehalt und \nGewicht der ABN bei der Beurteilung der Sachgerechtigkeit und \nDiskriminierungsfreiheit einer Trassenvergabe - zutreffend sein mag. \n\n11\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des mit dem \nWiderspruch angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. November \n2002 recht fraglich ist. Die aufgezeigten Bedenken führen dazu, dass der von der \nAntragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Feld geführte \nAspekt, einer festgestellten Diskriminierung wirkungsvoll begegnen zu müssen, nicht \nträgt; dass eine Diskriminierung vorliegt, kann gerade nicht festgestellt werden. Da \nweitere öffentliche Interessen nicht aufgezeigt sind, ist im Wesentlichen nur noch auf \ndie Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. abzuheben. Insofern \nkann ein eindeutiges Überwiegen der Interessen einer Seite - auch bei Einstellen der \nBelange der jeweiligen Kunden - nicht festgestellt werden. Das führt dazu, es bei \ndem Regelfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu belassen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO. Die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 \nVwGO, besteht kein Anlass. Die Beigeladene zu 1., zu deren Gunsten der strittige \nBescheid ergangen ist, ist interessenmäßig der unterlegenen Seite zuzurechnen, \nkann allerdings mangels Antragstellung auch nicht mit Kosten belastet werden, § 154 \nAbs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 2. ist zwar interessenmäßig der obsiegenden \nSeite zuzurechnen; da sie zur Wahrung ihrer Interessen jedoch nicht auf die \nBeiladung angewiesen war, sondern eigenständig gegen den Bescheid und seine \nVollziehbarkeit vorgehen konnte, und da sie ferner durch Unterlassen einer \nAntragstellung ein Kostenrisiko vermieden hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre \nKosten für erstattungsfähig zu erklären. Die teilweise Beschwerderücknahme wirkt \nsich kostenmäßig nicht aus. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 1, § 14 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/20-b-113-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/20-b-113-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292348","retrieved":"2026-07-09 03:13:02.213889+00:00"}}