{"status":"available","doknr":"OLD292347","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.20A4045.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"20 A 4045/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, wie die Beklagte zur Feststellung \nverpflichtet worden ist, dass im Falle des Klägers ein Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt.\n\nDer Kläger trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung \ndie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\nI.\nDer 1969 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger \npashtunischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er Afghanistan am \n4. August 1991 und gelangte am 11. August 1991 in das Bundesgebiet.\nAm 14. August 1991 stellte er einen Asylantrag, zu dessen Begründung er angab, er \nhabe sich in Afghanistan nicht politisch betätigt und gehöre keiner Partei an. Bis zum \nMärz 1990 sei er in Kabul als einfacher Soldat bei der Leibwache des Generals \nAbdul Qadier Haka gewesen. Im März 1990 habe der General zusammen mit dem \nVerteidigungsminister Tanai einen missglückten Putschversuch unternommen. Er \nselbst sei an dem Putsch nicht beteiligt gewesen und habe von ihm auch nichts \ngewusst. Zwei seiner Leichwächterkameraden seien sofort verhaftet worden, er \nselbst habe fliehen können. Das Haus seines Vaters sei von der Militärpolizei \ndurchsucht worden. In Afghanistan werde er wegen der vermuteten Beteiligung an \ndem Putsch und wegen seiner Desertion verfolgt.\nBei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 23. November 1993 gab der Kläger an, er habe von 1986 bis 1989 \nWehrdienst geleistet. Er sei Leibwächter eines Generals der Luftwaffe gewesen und \nhabe sich nach dem Putschversuch im März 1989 der Verhaftung durch Flucht \nentzogen; er habe sich unerlaubt vom Militärdienst entfernt. Über seinen Schwager \nhabe er Kontakt zu den Mujahedin gehabt und sich bis zur Ausreise in deren Gebiet \nversteckt gehalten. Er habe nicht früher ausreisen können, weil er habe warten \nmüssen, bis sein Vater die Ausreise organisiert habe. Sein Vater sei unter dem König \nZahir Khan Offizier und gegen die Mullahs eingestellt gewesen. Aus diesem Grund \nsei sein Vater nach der Machtübernahme 1992 verhaftet und umgebracht worden. \nIhm drohe das gleiche Schicksal; außerdem habe er in Afghanistan keine \nExistenzgrundlage. \nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11. Juli 1994 den Asylantrag ab (Nr. 1), \nstellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz \n(AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nrn. 2 und \n3) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur \nAusreise auf (Nr. 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Juli 1994 zugestellt.\nAm 3. August 1994 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, sein \nVerfolgungsschicksal gehe letztlich auf seinen Vater zurück, der bis 1979 General \nund Oberkommandierender der Luftwaffe gewesen sei. Bei der Machtübernahme \ndurch die Kommunisten 1979 sei er suspendiert und unter Hausarrest gestellt \nworden; das Eigentum sei eingezogen worden und die Familie sei verarmt. Nach der \nMachtübernahme durch die Mujahedin Anfang der 90er-Jahre sei der Vater aus \npolitischen Gründen ins Gefängnis gebracht und ermordet worden. Auch seine \nMutter sei Repressalien ausgesetzt gewesen; man habe ihr die für eine Behandlung \nim Ausland notwendige Ausreisegenehmigung verweigert, sodass sie 1993 an Krebs \ngestorben sei. Er selbst sei zu Zeiten, als die Mujahedin an der Macht gewesen \nseien, mit drei weiteren Soldaten unmittelbar persönlich dem damals führenden \nGeneral Akky zugeordnet gewesen. Er werde wegen des Putsches gesucht. Er \nwerde als Mitarbeiter des Generals als Kommunist verdächtigt. Wegen seiner \nFunktion als Leibwächter, wegen seines seit 1981 in der Bundesrepublik lebenden \nasylberechtigten und eingebürgerten Bruders und wegen seiner verfolgten Familie \nmüsse er in Kabul um Leib und Leben fürchten.\nBei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, er könne \nnicht nach Afghanistan zurückkehren, weil ihn die Taliban umbringen würden. \nAufgrund seiner beruflichen Tätigkeit werde er als Kommunist angesehen, im \nÜbrigen könne er die Interpretation des Islam durch die Taliban in keiner Weise \nakzeptieren.\nDer Kläger hat beantragt, \n1. den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1994 \naufzuheben,\n2. die Beklagte zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen, \n3. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in \nseinem Falle die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen,\n4. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. \nDie Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, unter teilweiser Aufhebung von Nummer 3 des Bescheides \ndes Bundesamtes verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Klägers ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Im Übrigen hat es \ndie Klage abgewiesen.\nGegen die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses richtet \nsich die vom Senat mit Beschluss vom 17. November 2000 zugelassene Berufung \ndes Beteiligten.\nDer Beteiligte beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf seine Ausführungen im \nBerufungszulassungsverfahren und teilt im Schriftsatz vom 6. Mai 2003 mit, dass er \nmittlerweile einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten habe.\nDie Beklagte stellt keinen Antrag. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf \ndie mit Verfügung vom 9. April 2003 übersandten Erkenntnisse zur Situation in \nAfghanistan Bezug genommen.\nII.\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130a VwGO durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für begründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.\nDie Klage hat auch hinsichtlich des - allein den Gegenstand des \nBerufungsverfahrens bildenden - Begehrens keinen Erfolg, ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen.\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die \nGefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen \nUrsachen beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter \nBerücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes \neine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter \nbesteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit drohen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1.\nAllerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine \nsolchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich \nselbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei \neiner allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine \"Sperrwirkung\" des \nInhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer \nLeitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen \nGefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so \nextrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \"gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde\" - \nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, a.a.O. -,\nund gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte \nEinzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird -\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, \nNVwZ 2001, 1420 -.\nDem Kläger steht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zu, weil \nkeine der dort erfassten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den Wortlaut der \nNorm überschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen \nGründen zu erwägen ist, wegen Fehlens einer hierfür vorauszusetzenden extremen \nGefahrenlage ausscheidet. Dabei mag zu Letzterem dahinstehen, ob dem Begehren \ninsoweit schon deswegen der Erfolg zu versagen wäre, weil dem Kläger aufgrund \nseines \"befristeten Aufenthaltstitels\" im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AsylVfG) ein gleichwertiger Schutz vor \nAbschiebung zusteht, wie ihn § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bietet.\nEs ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass dem Kläger aus der Zeit seines Aufenthalts \nin Afghanistan, insbesondere wegen seiner Tätigkeit unter dem seinerzeitigen \nkommunistischen Regime bei Rückkehr nach Afghanistan eine individuelle, gerade in \nseinen persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit droht. Spezielle, gerade und ausschließlich auf seine Person \nbezogene Anknüpfungspunkte für Sanktionen oder Übergriffe hat der Kläger nicht \naufgezeigt. Der Kläger war nicht Mitglied in der kommunistischen Partei Afghanistans \n(DVPA) und auch sonst nicht politisch aktiv. Dass er allein wegen seiner Einbindung \nin die Leibwache eines am gescheiterten Putsch gegen Najibullah vom 6. März 1990 \n(dazu AA Afghanistan vom 14.1.1991) beteiligt gewesenen Generals heute noch \neiner Gefährdung ausgesetzt sein könnte, ist auszuschließen. Zunächst spricht \nnichts dafür, dass er deswegen heute in den Verdacht einer kommunistischen \nÜberzeugung, die der Kläger nicht für sich in Anspruch nimmt, geraten könnte. Eine \nvermutete Teilnahme am Putsch, der auch von Mujahedin-Führern unterstützt \nworden sein soll, spräche sogar eher gegen als für eine regimetreue Einstellung. \nDementsprechend hat sich der Kläger nach dem Putschversuch und den sich daran \nanschließenden kriegerischen Auseinandersetzungen des Regimes mit dem \nWiderstand fast anderthalb Jahre lang in den von Mujahedin kontrollierten Gebieten \nversteckt gehalten und ist dort unbehelligt geblieben. Daher ist auch fernliegend, \ndass der Kläger wegen der seinerzeitigen Vorkommnisse oder gar wegen des \nunerlaubten Entfernens von der regimetreuen Truppe, die von den - heute \nmaßgeblich an der Regierung beteiligten - Mujahedin bekämpft wurde, Bedrohungen \noder Repressalien ausgesetzt sein könnte. Davon abgesehen sind selbst Mitglieder \nund Funktionäre der kommunistischen Partei von Verfolgungsmaßnahmen nur unter \nbesonderen Voraussetzungen bedroht (AA Lagebericht Afghanistan vom 2.12.2002 \nS. 11; Glatzer vom 26.8.2002; Danesch vom 18.2.2003, vom 9.10.2002 und vom \n5.8.2002), von denen hier keine vorliegt. Besondere familiäre oder sonstige \nBeziehungen zu dem seinerzeitigen kommunistischen Regime hatte der Kläger nicht. \nAusweislich der Darstellung im Klageverfahren ist der Vater des Klägers nach der \nMachtübernahme durch die Kommunisten vielmehr entlassen worden und hat die \nFamilie \"vor den Auswüchsen der staatlichen Gewalt in Angst und Schrecken\" gelebt. \nDie mitgeteilten Lebensverhältnisse der Familie unter dem kommunistischen Regime \nlassen nicht den mindesten Anhaltspunkt für die Annahme erkennen, der Kläger sei \naus Gründen der Sippenhaft oder gar Blutrache gefährdet. Der Kläger hat \ninsbesondere völlig im Dunkeln gelassen, inwieweit seine Eltern nach dem \nZusammenbruch des kommunistischen Regimes gerade aus den behaupteten \npolitischen Gründen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein könnten, diese also nicht \n- wie naheliegend - in den chaotischen Verhältnissen jener Zeit und dem Fehlen \njeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch \nnehmender Herrschaftsgewalt ihre Ursache gehabt haben. Schließlich sind \nUmstände, die dafür sprechen könnten, dass sich der Kläger in seiner Funktion als \nLeibwächter etwas hätte zuschulden kommen lassen oder in diesem Zusammenhang \ngegen ihn gar der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen erhoben und deshalb \nRache geübt werden könnte, weder behauptet noch ersichtlich.\nSonstige Gefahren für die Schutzgüter des § 53 Abs. 6 AuslG, die dem Kläger nach \nRückkehr drohen könnten, sind allgemeiner Art im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG. Das gilt vor allem für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum \nsowie gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Überfälle bei \nunzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. Umstände, die dafür \nsprechen könnten, dass der Kläger aus individuellen Gründen in besonderem Maße \nvon der Mangelsituation oder von Übergriffen betroffen sein würde, sind nicht \nersichtlich. \nDie Gesamtschau aller nach den Umständen des Einzelfalles einzubeziehenden \nGefahren ergibt auch nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul, von wo \ner stammt und das für eine Rückkehr in Betracht zu ziehen ist, einer extremen \nGefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird, der aus verfassungsrechtlichen \nGründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu \nbegegnen wäre. Die Lebensverhältnisse in Kabul vor der militärischen Ausschaltung \ndes Taliban-Regimes und vor Einsetzen der intensiven internationalen Hilfe zur \npolitischen Stabilisierung sowie zum wirtschaftlichen und sozialen Aufbau des \nLandes hat der Senat im Urteil vom 16. August 2001 - 20 A 3011/97.A -, auf das der \nKläger mit der Anhörung zur Entscheidung im Beschlusswege wegen des Standes \nder Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden ist, wie folgt bewertet:\nVon einer Hungersnot, der ein Rückkehrer wie der \nKläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer fiele, \noder einer sonstigen konkreten Gefährdung seiner \nExistenz ist für den Bereich Kabul, der für den Fall \neiner Abschiebung allein in den Blick zu nehmen ist, \nnicht auszugehen. Die Lage in Afghanistan ist wegen \nallgemeiner Armut - das Land gehört zu den ärmsten \nLändern der Welt -, des Fehlens von \nErwerbsmöglichkeiten und unzureichender \nVersorgungseinrichtungen zweifellos auch und \ngerade für Rückkehrer äußerst schwierig. Die \nBevölkerung lebt weitgehend am oder unter dem \nExistenzminimum; die Infrastruktur des Landes ist \nkriegsbedingt weithin zerstört, landwirtschaftlich \nnutzbares Gelände ist großflächig vermint; dazu \nleiden weite Teile Afghanistans derzeit unter der \nschlimmsten Dürre seit Jahrzehnten, die zu \nTrinkwassermangel, dem Ausbrechen von \nKrankheiten, Viehsterben sowie Missernten führt und \nmit deren vollen Auswirkungen erst im laufenden \nJahr gerechnet wird (vgl. zu alldem AA Lagebericht \nvom 9.5.2001; UNHCR von 00.4.2001). Von den \nTaliban und ihren \"Behörden\" wird die Versorgung \nder Bedürftigen nicht sichergestellt (UNHCR von \n00.4.2001; AA an Hess.VGH vom 28.8.1998). \nRückhalt bieten in erster Linie die Familien- und \nStammesstrukturen, wobei teilweise auch \nUnterstützung durch sich im Ausland aufhaltende \nAngehörige erfolgt (Danesch an VGH Baden-\nWürttemberg vom 13.3.1998). Ganz maßgeblich für \ndie Versorgungslage der Bevölkerung ist angesichts \nder mangelnden Leistungsfähigkeit des Landes \nselbst und des fehlenden Engagements der Taliban \nfreilich, dass sich ausländische und afghanische \nHilfsorganisationen namentlich im Machtbereich der \nTaliban seit Jahren und intensiv um die Versorgung \nder Bevölkerung einschließlich rückkehrender \nFlüchtlinge kümmern (AA Lageberichte vom \n9.5.2001, 3.11.1998 und 16.6.1998; UNHCR von \n00.4.2001; Danesch an OVG Koblenz vom 8.9.2000 \nund an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998). \nDer Einsatz der Hilfsorganisationen wird zwar durch \nKonflikte mit den Taliban erschwert, soweit diese \nversuchen, ihre Vorstellungen - etwa über die Rolle \nder Frau in der Öffentlichkeit - auch bei der \nAbwicklung der Hilfsleistungen durchzusetzen, doch \nsind diese Hindernisse überwindbar. So konnte der \nzeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus \nKabul im Sommer 1998, durch den die \nVersorgungslage dort massiv verschlechtert worden \nwar (AA an Hess.VGH vom 28.8.1998), nach einer \nÜbereinkunft mit den Taliban beendet werden; die \nHilfsorganisationen haben ihre Arbeit in Kabul (FR \nvom 23. Dezember 1998, zitiert nach ai-Afghanistan/ \nInfo/Pressespiegel vom Januar 1999), aber auch in \nanderen Teilen des Landes wieder aufgenommen \n(zum erneuten Tätigwerden der UN:NZZ vom \n16.3.1999 und des Internationalen Komitees vom \nRoten Kreuz [IKRK]: Deutsche Welle vom 21.6.1999, \nzitiert nach ai-Afghanistan/ Info/Pressespiegel Juli \n1999). Obwohl Hilfsorganisationen ihre finanzielle \nLage als angespannt bezeichnen (AA an OVG \nKoblenz vom 16.11.2000) und die Resonanz auf \nSpendenaufrufe der UN zur Unterstützung \nAfghanistans schwach ist (UNHCR von 00.4.2001), \nkönnen etwa durch das Welternährungsprogramm \n(WFP) noch 3,8 Millionen Menschen versorgt \nwerden, davon mehr als 400.000 in Kabul und \nMazar-i-Sharif (International Herald Tribune vom \n20.6.2001). Dass aufgrund der jüngsten Missernte \neine zunehmende Zahl von Afghanen auf \ninternationale Hilfe angewiesen sein wird, wird auch \nvon neben den UN tätigen Organisationen \neingestellt. So erhöht insbesondere das IKRK die \nMittel für die Hilfe zugunsten der afghanischen \nBevölkerung wegen der akuten Dürre für das \nlaufende Jahr von 50 auf 60 Millionen Franken, um \ndamit in den nächsten Monaten zusätzlich 600.000 \nweitere Personen zu unterstützen (NZZ vom \n7.6.2001). Nach alldem kann nicht generell davon \nausgegangen werden, dass in ihr Heimatland \nzurückkehrende Afghanen dort - im Sinne der oben \naufgezeigten Voraussetzungen im Rahmen der \nverfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 \nAuslG - dem Hungertod ausgeliefert wären. Dass \neine solche Gefahr nur durch ausländische Hilfe \nabgewandt werden kann, ist jedenfalls solange \nunerheblich, wie - was für Afghanistan festzustellen \nist - das Land im Blickfeld der Weltöffentlichkeit \nsteht. Die Frage zu beantworten, ob die notwendige \nAbhilfe durch einen Verbleib in Deutschland \nsachgerechter bewerkstelligt werden kann, gehört zu \nden bei der Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, \n§ 54 AuslG einzustellenden Aspekten.\nSeitdem hat sich die Lage in Afghanistan, jedenfalls aber in Kabul, trotz \nfortbestehender beträchtlicher Schwierigkeiten für die Bevölkerung deutlich \nverbessert. Die Regierung Karsai begrüßt die internationale humanitäre Hilfe als \nVoraussetzung und Unterstützung der von ihr verfolgten Aufbauziele. Die \nEinsatzfähigkeit der Hilfsorganisationen ist nicht gefährdet durch militärische \nAuseinandersetzungen, terroristische Anschläge oder kriminelle Übergriffe. Im \nGegenteil ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch insoweit in Kabul im \nAllgemeinen, wenn auch wegen der Stationierung der auswärtigen Truppen der \nISAF, in einer Weise gegeben, die die Annahme extremer Gefahren nach wie vor \nnicht rechtfertigt (AA Lagebericht vom 2.12.2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe \nvom 6.12.2002; European Commission vom September/Oktober 2002 S. 27 f.). \nAnzeichen dafür, dass die ISAF in näherer Zukunft abgezogen werden könnte, bevor \ndie erst am Anfang stehende Aufstellung handlungsfähiger nationaler \nSicherheitskräfte und die Entwicklung wirksamer ziviler Strukturen einen zur \nVermeidung des vollständigen Scheiterns der derzeitigen \nStabilisierungsbemühungen erforderlichen Mindeststandard erreicht haben wird, gibt \nes nicht. Die finanzielle Ausstattung der Hilfsorganisationen ist, gemessen am \nüberaus großen Bedarf, knapp, sodass für die von humanitärer Hilfe abhängigen \nTeile der Bevölkerung lediglich eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau erbracht \nwird. Jedoch ist selbst in abgelegenen ländlichen Bereichen ein Zusammenbruch der \nHilfeleistungen mit der Folge einer gravierenden Unterversorgung und einer \nverbreiteten Hungersnot ausgeblieben (UNHCR an VG Schleswig vom 15.7.2002; \nDanesch an VG Schleswig vom 5.8.2002). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die \nZahl der aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge die \nErwartungen und Vorbereitungen vor allem auch des UNHCR, der die Rückkehrer \nunterstützend begleitet, bei weitem übertroffen hat. Nach Schätzungen sollen im Jahr \n2002 weit mehr als 1,5 Mio. Menschen insbesondere aus Pakistan und Iran nach \nAfghanistan zurückgekehrt sein, von denen sich mehrere hunderttausend nach Kabul \nbegeben haben und dort auf Hilfe angewiesen sind (AA Lagebericht vom 2.12.2002). \nFür 2003 wird mit der freiwilligen Rückkehr von weiteren mehreren hunderttausend \nAfghanen gerechnet. Von akuter Nahrungsmittelknappheit für die Rückkehrer, die die \nvorhandenen Ressourcen der humanitären und sozialen Infrastruktur zusätzlich stark \nbeanspruchen, wird nicht berichtet; auch das Auftreten von Mangelernährung wird für \nKabul - anders als für einige ländliche Gebiete - nicht bestätigt (AA Lagebericht vom \n2.12.2002 und Ad-hoc-Bericht vom 4.6.2002; Glatzer an VG Hamburg vom \n22.8.2002). Eine in größerem Umfang stattfindende Umkehrung der \nFlüchtlingsbewegungen, die sich in der Vergangenheit bei krisenhaften Zuspitzungen \nin Afghanistan mit dem Auftreten großer Flüchtlingsströme vor allem nach Pakistan \nund Iran ereignet haben und die auf ein mit dem Fehlen des für ein Überleben \nNotwendigsten einhergehendes breites Scheitern der Rückkehrwilligen schließen \nlassen könnten, sind nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Die \nUnterbringungsmöglichkeiten in Kabul sind für Rückkehrer wegen der \nUnbewohnbarkeit vieler Häuser, dem massenhaften Zuzug von Menschen und der \nNachfrage durch die Vielzahl der finanziell bei weiterem leistungsfähigeren \nHilfsorganisationen und deren Mitarbeiter stark eingeschränkt (Schweizerische \nFlüchtlingshilfe vom 6.12.2002; Glatzer an VG Schleswig vom 26.8.2002). Indessen \nbereitete der UNHCR zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit \nexistenzgefährdenden Auswirkungen bereits 2002 die Errichtung von \nNotunterkünften vor (AA Ad-hoc-Bericht vom 4.6.2002); auch ist nicht berichtet \nworden, dass der Mangel an angemessenen Unterkünften in Kabul zu \nlebensbedrohlichen Zuständen für größere Teile der Bevölkerung geführt hat. Es ist \ndaher nicht festzustellen, dass wegen des Fehlens auch nur notdürftigen \nWohnraums eine Vielzahl von Menschen in Kabul schutzlos der Witterung \nausgesetzt wäre und deshalb Gefahren für Leib und Leben zu gewärtigen hätte. \nAnders lautende obergerichtliche Einschätzungen der aktuellen Verhältnisse sind \nnicht bekannt geworden. \nSonstige Umstände, die bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente für eine \nzugespitzte - extreme - Gefährdungslage des Klägers sprechen könnten, sind nicht \ngeltend gemacht und auch nicht ersichtlich.\nGegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat der Kläger \nnichts eingewandt und sind auch keine Bedenken zu erheben. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 \nAbs. 1 VwGO nicht gegeben sind, §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/20-a-4045-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/20-a-4045-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292347","retrieved":"2026-07-09 03:13:02.125101+00:00"}}