{"status":"available","doknr":"OLD292351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.15A1738.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"15 A 1738/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 86.919,62 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, \nweil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im \nZulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren stattzugeben wäre. \n\n4\n\nZu Unrecht meinen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Anschlusspflicht \nbejaht, obwohl das satzungsrechtlich dafür erforderliche Merkmal, dass die \nöffentliche Abwasserleitung „in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem \nGrundstück verlaufen\" müsse (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Entwässerungssatzung der \nStadt C. -H. bach vom 27. Juni 1996 - EWS -), nicht vorliege. § 4 Abs. 1 Satz 1 \nbis 3 EWS regelt zum Anschlussrecht: „Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf \nsolche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche \nAbwasserleitung angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche \nAbwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück \nverlaufen. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die direkt an einer Straße \nanliegen oder wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen, dinglich oder durch \nBaulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat.\" Nach § 6 Abs. 1 EWS ist \njeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche \nAbwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt \n(Anschlusszwang). \n\n5\n\nDas Merkmal, dass die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des \nGrundstücks verläuft, ist nicht deshalb zu verneinen, weil von den drei Gebäuden, in \ndenen Abwasser anfällt, bis zur I. Straße, in der der öffentliche Kanal liegt, \neine 120 m lange private asphaltierte Zufahrt führt. Das Verwaltungsgericht hat in \ndiesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt, dass das Merkmal jedenfalls wegen \nder Sonderregelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS zu bejahen sei, wonach die öffentliche \nAbwasserleitung insbesondere dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft, \nwenn der Anschlussberechtigte einen eigenen Zugang zu seinem Grundstück hat. \nWenn man nämlich als Grundstück im Sinne der Satzung nicht das gesamte \n72.501 m² große Flurstück 1084, das unmittelbar an die I. Straße grenzt, \nansieht, sondern, wie es auch § 2 Abs. 2 EWS vorsieht, die wirtschaftliche Einheit \nund damit entsprechend der erfolgten Veranlagung nur den bebauten Teil des \nFlurstücks, dann dient gerade die Zugangsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS \ndazu, räumlich von der Abwasserleitung entfernte Grundstücke in das \nAnschlussrecht einzubeziehen. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS genannte unmittelbare \nNähe soll sich in diesem Falle nicht nach der Entfernung zum anzuschließenden \nGrundstück, sondern zu dem Zugang bemessen. Das von den Klägern genannte, \nvermeintlich einer solchen Auslegung der Satzungsbestimmung entgegenstehende \nBeispiel einer mehrere Kilometer langen Zuwegung spricht nicht für eine Auslegung \nder Vorschrift, die einen Zugang i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 EWS auf bestimmte \nHöchstlängen beschränkt. Denn dem Gesichtspunkt, dass ein Anschlusszwang \nrechtswidrig sein kann, weil er Unverhältnismäßiges verlangt,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1997 \n- 22 A 5669/96 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/99 -, NWVBl. 1998, \n154 (156) = StuGR 1997, 284 (285); Beschluss vom \n12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, \n434 (435),\n\n7\n\nwird dadurch Rechnung getragen, dass dann von der Ausübung des \nAnschlusszwangs abgesehen werden muss. Demgegenüber würde der Ausschluss \nsolcher Grundstücke aus dem Kreis der Anschlussberechtigten dazu führen, dass die \nBetroffenen, selbst wenn sie den Anschluss über ihre Zuwegung errichten möchten, \nkeinen Anspruch auf Zulassung des Anschlusses hätten, obwohl sachliche, in \nBetrieb und Funktion der Entwässerungsanlage wurzelnde Gründe dafür nicht \nvorlägen. \n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht im Hinblick \nauf die Abweisung des hilfsweise geltend gemachten Befreiungsanspruchs. Das \nVerwaltungsgericht hat unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts, wonach selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,-- EUR \nbei einem Wohnhaus noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die \nAnordnung des Anschlusszwangs erfordern,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A \n1406/96 -, StuGR 1997, 284 (285), \n\n10\n\nden Anspruch abgewiesen. \n\n11\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf den Vortrag der Kläger, es \nstünden zwischenzeitlich leistungsfähige Kleinkläranlagen zur Verfügung, deren \nReinigungsleistung der öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen in nichts \nnachstünden, festzuhalten. Denn die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, es komme \nfür den im Interesse der Volksgesundheit angeordneten Anschlusszwang (§ 9 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) alleine auf den \nReinigungsgrad privater Kleinkläranlagen gegenüber einer öffentlichen \nAbwasserbeseitigungsanlage an. Vielmehr stellt - im Gegensatz zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers -,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 \nA 4751/01 -,\n\n13\n\nschon die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde \neinen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit dar. So erübrigt sich in \ndiesem Fall, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch \nÜberwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. \nDadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der \nVolksgesundheit dient. \n\n14\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht \nvor. Die von den Klägern als schwierig aufgeworfene Frage, ob ein Anschlusszwang \nauch dann angeordnet werden könne, wenn das Grundwasser durch eine private \nAbwasserentsorgung gleichermaßen geschützt werden könne, lässt sich nach den \nfür das Zulassungsverfahren geltenden Maßstäben ohne Schwierigkeiten im Sinne \nder oben genannten Ausführungen beantworten. Gleichermaßen ist der \nZulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) wegen der vorgenannten Frage nicht gegeben, da sie vom beschließenden \nGericht geklärt ist und der neue Gesichtspunkt angeblich vorhandener \nKleinkläranlagen mit gleich hohem Reinigungsgrad wie öffentliche \nEntwässerungsanlagen ohne weiteres im Sinne der bisherigen Rechtsprechung \nbeantwortet werden kann. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht rechnet der \nSenat den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Befreiung vom \nAnschlusszwang nicht mit dem in der Hauptsache verfolgten Antrag auf Feststellung, \ndass das Grundstück dem Anschlusszwang nicht unterliegt, zusammen. Zwar ist für \nden Streitwert gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter \nAnspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, soweit - wie hier - eine \nEntscheidung über ihn ergeht. Dies gilt jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht, \nwenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dann ist nur der Wert des \nhöheren Anspruchs maßgebend. Diese ursprünglich nur für Klage und Widerklage \ngeltende Regelung wurde durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 11 des \nKostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (KostRÄndG 1994), BGBl. I S. 1325, auf \nHaupt- und Hilfsansprüche ausgedehnt. Ausweislich der amtlichen Begründung des \nGesetzentwurfs,\n\n16\n\nvgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, \nBT-Drs. 12/6962, S. 63,\n\n17\n\nwurde mit dem Zusammenrechnungsausschluss bei demselben Gegenstand „die \nvon der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen dem prozessualen \nund dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff übernommen. Nach allgemeiner \nAuffassung, die auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember \n1964 (NJW 1965, S. 444) beruht, liegen kostenrechtlich nur dann verschiedene \nGegenstände vor, wenn die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten \nAnsprüche einander nicht ausschließen, so dass die Zuerkennung des einen \nAnspruchs nicht notwendigerweise die Aberkennung des anderen Anspruchs zur \nFolge hat. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise schließt jedoch nicht aus, dass \nverschiedene Ansprüche, die denselben Streitgegenstand betreffen, einen \nunterschiedlichen Wert haben können.\" Nach diesem kostenrechtlichen \nGegenstandsbegriff sind für das Merkmal „desselben Gegenstands\" zwei \nVoraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander \nbestehen können und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind.\n\n18\n\nVgl. LAG Brandenburg, Beschluss vom 1. \nSeptember 2000 - 6 Ta 70/00 -, juris Nr. \nKARE600002958; Hartmann/Albers, Kostengesetze, \n32. Aufl., § 19 GKG Rn. 9 ff.; Markl/Meyer, \nGerichtskostengesetz, 5. Aufl., § 19 Rn. 12.\n\n19\n\nDiese beiden Voraussetzungen werden auch unter dem Begriff der (rechtlichen \noder wirtschaftlichen) Identität zusammengefasst.\n\n20\n\nBGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 - V ZR \n136/86 -, MDR 1987, 570; OLG Düsseldorf, \nBeschluss vom 28. Januar 2000 - 9 U 212/99 -, MDR \n2000, 543; Emde, Folgen der Novellierung des § 19 \nGKG: Kostenentscheidungen bei Haupt- und \nHilfsantrag, MDR 1995, 990; Liebheit, Streitwert nach \neiner Klageänderung, JuS 2001, 687.\n\n21\n\nNach diesen Maßstäben betreffen der Feststellungsantrag und der hilfsweise \ngeltend gemachte Befreiungsanspruch denselben Gegenstand: Beide können nicht \nnebeneinander bestehen, da eine Befreiung vom Anschlusszwang logisch dessen \nmit dem Feststellungsantrag geleugnetes Bestehen voraussetzt. Sie sind auf \ndasselbe Interesse gerichtet, da das Ziel beider Anträge darin besteht, das \nGrundstück nicht anschließen zu müssen. Es handelt sich zwar prozessual um \nverschiedene Streitgegenstände, die aber wirtschaftlich identisch sind, sodass \nkostenrechtlich nur ein Gegenstand vorliegt.\n\n22\n\nEnger möglicherweise BayVGH, Beschluss vom \n13. August 2001 - 12 B 00.2019 -, BayVBl. 2002, \n642: Anspruch auf Abschluss einer \nPflegesatzvereinbarung über einen höheren \nPflegesatz und hilfsweise Verpflichtung zur \nEntscheidung über den Pflegesatz durch \nVerwaltungsakt unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts; OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Oktober 1999 - 3 A 1203/96 -, \nNVwZ-RR 2000, 732: Anfechtung eines \nErschließungsbeitragsbescheides und hilfsweise \nVerpflichtung zu unbefristeter zinsloser \nStundung.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/15-a-1738-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/15-a-1738-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292351","retrieved":"2026-07-09 03:13:02.477576+00:00"}}