{"status":"available","doknr":"OLD292350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.14A624.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-05","aktenzeichen":"14 A 624/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 25. Juli 1973 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 1994/95 \nHumanmedizin an der RWTH B. .\n\n3\n\nIm Frühjahr 1997 nahm er erstmals erfolgslos an der ärztlichen Vorprüfung teil. \nDabei wurden seine schriftlichen Leistungen mit \"ungenügend\" bewertet. Zur \nmündlichen Prüfung trat der Kläger nicht mehr an. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid \nvom 4. April 1997 mitgeteilt, dass er die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe. \n\n4\n\nIm August 1997 unterzog er sich einer Wiederholungsprüfung. Im Schriftlichen \nerreichte er wiederum die Note \"ungenügend\", im Mündlichen die Note \"aus-\nreichend\", worauf mit Bescheid vom 9. Juli 1997 die Prüfung für nicht bestanden \nerklärt wurde.\n\n5\n\nDer Kläger meldete sich in der Folgezeit für die ärztliche Vorprüfung im März \n1998 an, zog jedoch seine Anmeldung mit Schreiben vom 25. Februar 1998 zurück. \n\n6\n\nIm August 1998 trat der Kläger sowohl von der schriftlichen als auch der \nmündlichen Prüfung wegen Erkrankung zurück. Nach Vorlage ärztlicher Atteste des \nArztes für Allgemeinmedizin Dr. C. , die dem Kläger jeweils ein \"unklares \nAbdomen\" bescheinigten, und amtsärztlicher Bestätigungen wurde mit Bescheid vom \n15. September 1998 der Rücktritt genehmigt.\n\n7\n\nDer Kläger meldete sich im Januar 1999 erneut zur ärztlichen Vorprüfung an. \nDen schriftlichen Teil bestand er mit der Note \"ausreichend\". Der mündliche Teil, \nwelcher am 23. März 1999 stattfand, wurde mit \"mangelhaft\" bewertet. Unter dem \n24. März 1999 teilte der Kläger zunächst fernmündlich und dann auch schriftlich mit, \ner habe an einer akuten Angst- und Panikattacke gelitten. Zuvor sei ihm nicht \nbekannt gewesen, dass er an einer solchen Erkrankung leide. Seinem Schreiben \nfügte er eine ärztliche Bescheinigung des Dipl.-Psychologen P. - Arzt für \nPsychiatrie - vom 23. März 1999 bei, wonach er - der Kläger - während der \nmündlichen Prüfung aufgrund \"einer akuten Angst- und Panikattacke (ICD F 41.0)\" \nnicht prüfungsfähig gewesen sei. Die Attacke wurde durch eine amtsärztliche \nBescheinigung vom 24. März 1999 bestätigt.\n\n8\n\nUnter dem 15. April 1999 teilte der Vorsitzende der Prüfungskommission, \nUniversitätsprofessor Dr. B1. M. , mit, der Kläger sei vor der Prüfung in \nüblicher Weise gefragt worden, ob gesundheitliche oder psychische Gründe \nbestünden, die einer Prüfung entgegenstünden. Er habe dies verneint. Offene \nZeichen einer prüfungsbedingten Verwirrtheit seien ihm nicht aufgefallen, ebenso \nwenig eine über das zu erwartende Maß hinausgehende Nervosität. Er habe dem \nKläger gegenüber nicht geäußert, dieser erscheine ihm verwirrt. Privatdozent \nDr. M1. H. , das weitere Mitglied der Prüfungskommission, äußerte sich unter \ndem 20. April 1999 unter anderem wie folgt: Der Kläger habe verneint, dass es \ngesundheitliche oder sonstige Gründe gebe, die einer Prüfung entgegenstünden. Es \nsei ihm nicht aufgefallen, dass der Kläger völlig verwirrt gewesen sei. Er könne sich \nauch nicht an eine diesbezügliche Bemerkung von Professor Dr. M. erinnern. Es \nsei offensichtlich gewesen, dass der Kläger in Teilbereichen zum Beispiel der \nBiochemie durchaus über ausreichende Kenntnisse verfügt habe, an anderen Stellen \naber praktisch völlig habe passen müssen. Ob dies auf mangelhaftes Wissen oder \naber einen psychischen Block zurückzuführen sei, könne und dürfe er letztlich nicht \nbeurteilen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 22. April 1999 wurde die ärztliche Vorprüfung des Klägers im \nFrühjahr 1999 für nicht bestanden erklärt. Da es sich um die zweite \nWiederholungsprüfung gehandelt habe, sei damit die ärztliche Vorprüfung endgültig \nnicht bestanden. \n\n10\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, ihm sei nicht \nbekannt gewesen, dass er unter Angst- und Panikattacken leide, bis der Arzt den \nAnfall diagnostiziert habe, der ihm - dem Kläger - während der Prüfung passiert sei. \nSomit könne auch keine Rede davon sein, dass er auf sein eigenes Risiko an der \nPrüfung teilgenommen habe.\n\n11\n\nDen Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen mit \nBescheid vom 12. Juli 1999 mit folgender Begründung zurück: Trotz der ärztlichen \nBescheinigungen könne dem Widerspruch des Klägers nicht entsprochen werden. \nZum einen fehle es an der Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung. Nach seinen \nAngaben seien die Panikattacken schon während der mündlichen Prüfung \naufgetreten. Er habe die Pflicht gehabt, bereits zu diesem Zeitpunkt die Prüfer auf \nseinen Zustand hinzuweisen. Im Übrigen sei auch der wichtige Grund für den \nerklärten Rücktritt nicht hinreichend nachgewiesen. Die ärztlichen Bescheinigungen \nberuhten nur auf der eigenen Schilderung des Klägers über den Prüfungsverlauf. \nJedoch seien nicht nur die Atteste sondern die Gesamtumstände zu würdigen, wozu \nauch gehöre, dass sich der Kläger während der Prüfung nicht geäußert habe. \nDarüber hinaus seien trotz der ärztlichen Bescheinigungen Zweifel daran \nangebracht, dass die attestierten Panikattacken einen solchen Krankheitswert \nerreicht hätten, dass das wahre Leistungsvermögen des Klägers in ein falsches Licht \ngerückt werde. Schließlich sei völlig ungeklärt, ob die von den bei der Prüfung nicht \nanwesenden Ärzten attestierten Panikattacken eventuell nur die ganz natürliche und \ndurchaus nicht krankhafte Reaktion auf den ungünstigen Prüfungsverlauf gewesen \nseien. \n\n12\n\nDer Kläger hat am 18. August 1999 Klage erhoben und, nachdem das \nVerwaltungsgericht den Diplom-Psychologen P. als Zeugen vernommen hatte \n- insoweit wird auf das Protokoll vom 25. August 2000 Bezug genommen -, zur \nBegründung ausgeführt: Von der Persönlichkeit her sei er ein sensibler, ängstlicher \nund sehr unsicherer Mensch. Bei seiner ersten Prüfung habe er im Rahmen der \nschriftlichen Arbeiten festgestellt, dass seine Sprachgewandtheit bei weitem nicht \nausreichend sei und er schriftlich versage, weil er nicht ausreichend Deutsch könne. \nEr habe dann schon nicht mehr den Mut gefasst, zur mündlichen Prüfung zu gehen. \nDer zweite Prüfungsversuch sei von viel Ängstlichkeit über seine Sprachkenntnisse \ngeprägt gewesen. Sie hätten nicht ausgereicht, um in der vorgesehenen Zeit die \nschriftlichen Fragen zu verstehen und richtig zu beantworten. Im Frühjahr 1998 sei er \nzwischen den Zweifeln um ausreichende Kenntnisse in Sprache und Medizin hin- \nund hergerissen gewesen, so dass er sich schließlich wieder abgemeldet habe. \nNachdem er sich im Herbst 1998 dann erneut gemeldet habe, habe sich sein Körper \nin Erkrankung geflüchtet. Die nunmehr in Rede stehende Prüfung sei dann von dem \nWissen um ausreichendes Wissen im medizinischen Bereich und erweiterte \nSprachkenntnisse geprägt gewesen. Sein Körper habe ihm nun den Streich gespielt, \ndass er in Panik geraten sei und trotz allen Willens keine \nKonzentrationsmöglichkeiten mehr gehabt habe. Heute deute er auch sein eigenes \nVerhalten in den früheren Prüfungen als Warnungen, die er nicht verstanden habe. \nIhm sei klar, dass ohne eine konsequente Therapie weiterhin eine latente \nVersagensgefahr bestehe. Da eine Panikattacke auch bei anderen Ereignissen \nseines Lebens jederzeit wieder auftreten könne, habe er sich entschlossen, die \nfachärztliche Behandlung konsequent durchzuführen. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 22. April 1999 und des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juli 1999 zu \nverpflichten, ihn erneut zur zweiten Wiederholung der \närztlichen Vorprüfung zuzulassen.\n\n15\n\nDas zum damaligen Zeitpunkt zuständige Landesversorgungsamt für das Land \nNordrhein-Westfalen hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n17\n\nund unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid im Übrigen ergänzend \nausgeführt: Ein genehmigungsfähiger Rücktritt von der mündlichen Prüfung sei nur \nbei einem wichtigen Grund möglich. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn der \nAussagewert der Prüfung stark eingeschränkt sei und die Prüfung damit ihren Zweck \nverloren habe. Dies gelte nicht bei generellen Einschränkungen der \nLeistungsfähigkeit. Insoweit sei unbeachtlich, ob bei dem Kläger die Grenzen der \n\"normalen\" Prüfungsangst überschritten gewesen seien oder nicht. Auch eine \nerhöhte Sensibilität sei Teil der Persönlichkeit, die - wie im Fall des Klägers - das \nLeistungsbild prägten, so dass kein Rücktrittsgrund gegeben sei.\n\n18\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n19\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 2002 die \nBerufung zugelassen.\n\n20\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Ursache seines \nVersagens sei eine Panikattacke mit Kontrollverlust gewesen, der auf einer in der \nPersönlichkeit bedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruhe. Von \ndieser Einschränkung habe er jedoch nichts gewusst, bevor er den Kontrollverlust in \nder mündlichen Prüfung erlitten habe. Die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit \nsei aber medizinisch behandelbar in Form therapeutischer Maßnahmen. Ein \nderartiger krankhafter Kontrollverlust sei nicht der alleinigen Risikosphäre eines \nBetroffenen zuzuweisen, solange diesem davon nichts bekannt sei. \nDementsprechend habe auch bis zum erstmaligen Auftreten keine Behandlung \nerfolgen können. Mittlerweile habe er festgestellt, dass auch andere, sich \ninsbesondere aus seiner Staatenlosigkeit ergebende Existenzängste heute zu \nbewältigen seien. Die ärztliche Bescheinigung vom 23. März 1999 enthalte auch \nkeine Fehldiagnose. Sie sei erst nach einem längeren Gespräch und der Erfragung \neiner Vielzahl von Umständen erteilt worden. Symptome wie Schweißausbrüche und \nZittern seien in dem Untersuchungsgespräch selbst festgestellt worden. Herr P. \nhabe ihn anschließend über Jahre gekannt und danach immer an der Richtigkeit \nseiner Diagnose festgehalten. Hierfür spreche auch, dass bei früheren \nPrüfungsversuchen Symptome der Panikstörung aufgetreten seien, die allerdings \nAllgemeinmediziner anders bewertet hätten. Es könne auch nicht dem Risikobereich \ndes Klägers zugeordnet werden, dass der Amtsarzt ohne weitere Befunderhebung \ndie Diagnose bestätigt habe. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n25\n\nund führt zur Begründung aus: Beim Kläger liege eine persönlichkeitsbedingte \ngenerelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor, die einen wirksamen Rücktritt \nvon der Prüfung nicht begründen könne. Auch die Frage einer unerkannten \nPrüfungsunfähigkeit sei nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, da schon \nnach dem eigenen Vorbringen der erste und zweite Prüfungsversuch von \nPrüfungsangst und Zweifeln an den eigenen Fähigkeiten gekennzeichnet gewesen \nsei. \n\n26\n\nMit Beschluss vom 3. Januar 2003 hat der Senat Beweis zu der Frage erhoben, \nob am 23. und 24. März 1999 die bei dem Kläger festgestellte Angst- und \nPanikattacke als Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst/ICDF: 41.0) \ndiagnostiziert werden konnte. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die \ngutachterlichte Stellungnahme des Professors Dr. W. G. von der Christoph-\nDornier-Stiftung für klinische Psychologie vom 6. März 2003 Bezug genommen.\n\n27\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn \nder angefochtene Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der ärztlichen \nVorprüfung - vgl. § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 \n(BGBl I, 1593) in der Fassung der 7. Verordnung zur Änderung der \nApprobationsordnung für Ärzte vom 21. Dezember 1989 (BGBl I, 2549) - ÄAppO - ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n31\n\nDer schriftliche Teil der ärztlichen Vorprüfung wurde zwar mit \"ausreichend\", die \nmündliche Prüfung jedoch lediglich mit \"mangelhaft\" bewertet. Damit hat der Kläger \nweder beide Prüfungsteile bestanden, noch in einem Teil die Note \"gut\" als Ausgleich \nfür die Note \"mangelhaft\" erreicht - vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO -.\n\n32\n\nDer Kläger ist von der mündlichen Prüfung auch nicht wirksam im Sinne von § 18 \nÄAppO zurückgetreten. Denn er hat nicht nachgewiesen, dass ein wichtiger Grund \ngemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO für einen Rücktritt vorgelegen hat. \n\n33\n\nZwar hat der Kläger eine amtsärztliche Bescheinigung vom 24. März 1999 \nvorgelegt, wonach er aufgrund einer akuten Angst- und Panikattacke während der \nmündlichen Prüfung am 23. März 1999 prüfungsunfähig gewesen sei. An eine \nderartige amtsärztliche Stellungnahme ist die Beklagte auch grundsätzlich gebunden. \n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, \nBeschluss vom 22. Juni 1993 - 6 B 9.93 -, in: \nBuchholz 421, Prüfungswesen, Nr. 316; Beschlüsse \ndes Senats vom 18. April 2002\n- 14 A 308/02 - und vom 11. Juni 2003\n- 14 B 639/03 -.\n\n35\n\nEs obliegt jedoch der Beurteilung der Prüfungsbehörde und im Streitfall der des \nGerichts, ob eine vom Prüfling geltend gemachte und amtsärztlich attestierte \nErkrankung zu seiner Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne geführt hat und deshalb \nals wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Prüfung anzuerkennen ist. Liegen die \nUrsachen, welche die Prüfungsbedingungen für den Prüfling im Verhältnis zu \nanderen Prüflingen ungleich erschweren, und somit auch die Ursachen für eine \nPrüfungsunfähigkeit, in seiner Person, so bedarf es einer Abgrenzung, ob es sich um \neine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen im Verhältnis zu anderen \nPrüflingen oder um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit handelt, die \nVoraussetzung für den Prüfungserfolg ist. Dementsprechend gehören Prüfungsstress \nund Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen \nwurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger \nausgesetzt ist, im allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings, es sei denn, dass sie \nden Grad einer Erkrankung erreichen.\n\n36\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 154, m.w.N.; \nZimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rdnr. \n321, m.w.N.; zur Prüfungsunfähigkeit und \nExamenspsychose u.a., BVerwG, Urteil vom 6. Juli \n1979 - 7 C 26.76 -, in: Buchholz, a.a.O., Nr. 116.\n\n37\n\nDer vom Kläger vorgelegten amtsärztlichen Bescheinigung vom 24. März 1999 \nlassen sich keine Informationen entnehmen, die die Annahme rechtfertigen könnten, \nder Kläger habe in der mündlichen Prüfung an einer Erkrankung gelitten, die als \nGrund für einen Rücktritt von der Prüfung anzuerkennen wäre. Denn in der \nBescheinigung hat der Amtsarzt mit der Erwähnung der Angst- und Panikattacke \nlediglich Symptome wieder gegeben, ohne ein zu berücksichtigendes Krankheitsbild \nzu diagnostizieren. Zudem lässt sich der amtsärztlichen Bescheinigung nicht \nentnehmen, aufgrund welcher selbst festgestellten Befunde der Amtsarzt zu dem \nErgebnis gekommen ist, beim Kläger habe Prüfungsunfähigkeit vorgelegen. \n\n38\n\nIst der Kläger somit auch unter Berücksichtigung der amtsärztlichen \nBescheinigung insoweit beweisfällig geblieben, dass bei ihm mit der von ihm geltend \ngemachten Angst- und Panikattacke eine vom Beklagten anzuerkennende \nPrüfungsunfähigkeit und damit ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der \nPrüfung gegeben war, kehrt sich die Beweislast auch aus anderen Gründen nicht zu \nLasten des Beklagten um. Trotz der, wie ausgeführt, nicht aussagekräftigen \namtsärztlichen Bescheinigung bestand für den Beklagten auch unter \nBerücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung des Diplom-Psychologen P. vom \n23. März 1999 keine Verpflichtung, der Frage einer prüfungsrechtlich relevanten \nErkrankung des Klägers weiter nach zu gehen. Zwar ist dieser Bescheinigung mit \ndem Hinweis \"ICD F 41.0\" sinngemäß die Diagnose einer Panikstörung (episodisch \nparox-sysmale Angst) im Sinne der internationalen Klassifikation der Krankheiten -\n SGB V - zu entnehmen, die bei erstmaligem Auftritt einer symptomatischen \nPanikattacke mit Kontrollverlust einen anzuerkennenden Grund für einen Rücktritt \nvon der Prüfung darstellen kann. Diplom-Psychologe P. hat jedoch nach den \nErmittlungen des Senats seinerzeit das Krankheitsbild einer Panikstörung zu Unrecht \ndiagnostiziert, so dass seine Bescheinigung nicht verwertbar ist.\n\n39\n\nWesentliches Kennzeichen der Krankheit \"Panikstörung\" sind schwere \nAngstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere \nUmstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Die Attacken \nmüssen u.a. wiederholt und unerwartet auftreten, gefolgt von mindestens einem \nMonat mit anhaltender Besorgnis, eine weitere Panikattacke zu erleiden, mit Sorgen \nüber mögliche Begleiterscheinungen oder Konsequenzen der Panikattacken oder mit \ndeutlichen Verhaltensveränderungen aufgrund der Attacken. Für die Diagnose \nmüssen mindestens zwei unerwartete Panikattacken aufgetreten sein.\n\n40\n\nVgl. Saß/Wittchen/Lang, DMS-IV, Diagnostisches \nund statistisches Manual psychischer Störungen, II. \nAuflage, Seite 457 f.\n\n41\n\nDiesen Erfordernissen wird die in der ärztlichen Bescheinigung des Diplom-\nPsychologen P. vom 23. März 1999 enthaltene Diagnose einer als Krankheit \neinzustufenden Panikstörung nicht gerecht. Denn es fehlte zum damaligen Zeitpunkt \nu.a. an wiederholt (zumindest zwei mal) aufgetretenen Panikattacken. Diplom-\nPsychologe P. hat sich vielmehr ausschließlich auf die einzige vom Kläger \nbehauptete Panikattacke in der mündlichen Prüfung vom 23. März 1999 gestützt. \n\n42\n\nDass aufgrund des zur Verfügung stehenden Kenntnisstandes keine \nPanikstörung diagnostiziert werden konnte, hat auch die Beweiserhebung aufgrund \ndes Beschlusses des Senates vom 3. Januar 2003 bestätigt. In seiner \ngutachterlichen Stellungnahme hat Prof. Dr. G. ausgeführt, unabhängig davon, \nob der Kläger am 23. März 1999 Prüfungsangst oder eine Panikattacke erlebt habe, \nhabe die Diagnose einer Panikstörung (ICD F 41.01) nicht gestellt werden können, \nda es sich um ein singuläres Phänomen gehandelt habe. Diplom-Psychologe P. \nhabe nämlich u.a. auch angegeben, dass in der Vergangenheit Prüfungen ohne \nBeeinträchtigungen absolviert worden seien und kein andersartiges \nvorübergehendes Angst-/Panikerleben erwähnt. Im Übrigen habe er erklärt, dass der \nKläger auch in der Folgezeit keine Panikattacken mehr angesprochen, sondern \nvielmehr Beschwerdefreiheit berichtet habe. Darüber hinaus habe der Facharzt nicht \ndie erforderliche Anzahl der Symptom-Kriterien zur Feststellung einer Panikattacke \nbestätigt, so dass nicht einmal das damalige Vorliegen einer Panikattacke \nzweifelsfrei behauptet werden könne. Die am 23. und 24. März 1999 bei dem Kläger \nfestgestellte Symptomatik sei nicht lege artis, d.h. nicht nach zum damaligen \nZeitpunkt wie auch gegenwärtig gültigem fachwissenschaftlichem Erkenntnisstand \nund damit den für in unserem Gesundheitssystem anerkannten Kriterien \ndiagnostiziert worden. Es handele sich daher um eine Fehldiagnose, als eine \nPanikstörung vom Facharzt konstatiert und vom Amtsarzt bestätigt worden sei.\n\n43\n\nAnlass, diese Bewertung des Sachverhaltes durch Prof. Dr. G. in Zweifel \nzu ziehen, besteht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers nicht. \nWenn der Kläger in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2003 erstmals versucht, \nSymptome bei früheren Prüfungsversuchen einer Panikstörung zuzuordnen, fehlt es \ninsoweit an jeglichem Nachweis. Dass im Übrigen der Diplom-Psychologe P. \nauch während des gesamten Verfahrens bei seiner Diagnose geblieben ist, vermag \nderen Fehlerhaftigkeit nicht auszuräumen.\n\n44\n\nSchließlich bestand für den Senat kein Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung. \nDas wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts von \nder Prüfung die Diagnose einer Panikstörung zwar noch nicht möglich war, aber im \nNachhinein Symptome aufgetreten wären, die die Diagnose einer Panikstörung auch \nfür den Prüfungszeitpunkt ermöglicht hätten. Denn es fehlt bis zum heutigen \nZeitpunkt, wie auch schon in der gutachterlichen Stellungnahme Prof. Dr. G1. \nerwähnt, an der Voraussetzung wiederholter Panikattacken beim Kläger. In seiner \nVernehmung vor dem Verwaltungsgericht B. vom 25. August 2000 hat der \nDiplom-Psychologe P. von keinen neuen Panikattacken berichtet. Solches ist \nauch nicht seiner ärztlichen Bescheinigung vom 20. November 2002 zu entnehmen, \nwonach der Kläger am 24. März, 25. März, 28. April, 10. Mai, 23. August und \n20. November 1999 zur Behandlung erschienen war. Vielmehr kann dem Satz \"Er \nwirkte allmählich immer ruhiger und affektiv ausgeglichen, hinsichtlich der \npsychischen Grundfunktionen unauffällig.\" mangels entgegenstehender \nAnhaltspunkte nur entnommen werden, dass Panikattacken in der Folgezeit nicht \nmehr aufgetreten sind.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/14-a-624-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-05/14-a-624-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292350","retrieved":"2026-07-09 03:13:02.388566+00:00"}}