{"status":"available","doknr":"OLD292382","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0604.7A3557.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"7 A 3557/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 40.903,35 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nI.\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für \ndie Errichtung eines 8-Familien-Wohnhauses auf dem in ihrem Eigentum stehenden, \nwestlich der Q. straße in E. gelegenen Grundstück Gemarkung \nM. Flur 1 Flurstück 673.\n\n2\n\nDie tatsächlich vorhandene, nicht von Geltungsbereich eines Bebauungsplans \nerfasste Bebauung an der Westseite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden \nQ. straße stellt sich wie folgt dar:\n\n3\n\nRd. 400 m südlich bzw. rd. 100 m nördlich der Zufahrt zum Grundstück der \nKlägerin führen von der Q. straße die Straße In den C. bzw. der \nM. I. weg nach Westen. Zwischen diesen Straßen verläuft westlich der \nQ. straße die Straße X. , die wegen ihres geschwungenen Verlaufs \nunterschiedliche Abstände zu der gradlinigen Q. straße aufweist. Im südlichen \nBereich bis zu den bogenförmig aneinander gebauten Häusern X. 30-34 \nbeträgt der Abstand zwischen 80 und gut 110 m, während sich die Straße X. \nim weiteren Verlauf nach Norden ab dem Doppelhaus X. 26/28 - hier beträgt \nder Abstand zwischen den Straßen gut 90 m - immer weiter von der Q. straße \nentfernt; bei der Einmündung in den M. I. weg erreicht sie einen Abstand \nvon rd. 190 m zur Q. straße . Dieses in Nord-Süd-Richtung insgesamt 500 m \nlangen Geviert ist rundum praktisch lückenlos straßennah bebaut, wobei die \nBebauung unterschiedlich weit in das Hintergelände hinein reicht. Im südlichen Teil \ndes Gevierts bis zu der Bebauung X. 30-34 reicht die der Straße X. \nzugeordnete Bebauung mit Wohnhäusern stellenweise (X. 30-34, 36-44 und \n46-50) bis 40 bzw. 50 m und die der Q. straße zugeordnete Bebauung mit \nWohnhäusern stellenweise (Q. straße 28-28b) gleichfalls bis 50 m in den \ninneren Bereich des Gevierts hinein. In dem auch das Grundstück der Klägerin \nerfassenden nördlichen Teil des Gevierts ab der Bebauung X. 30-34 reicht die \nStraßenrandbebauung mit Wohnhäusern nebst Anbauten an allen Straßen (X. , \nM. Hellweg, Q. straße ) mit wenigen Ausnahmen zumeist nur 20 bis 25 \nm in das Hintergelände hinein, in dem sich einzelne Gartenhäuser und andere \nNebenanlagen (z.B. Garagen oder Lagerschuppen) befinden.\n\n4\n\nUnter dem 23. Februar 1996 war der Klägerin vom Beklagten ein \nplanungsrechtlicher Vorbescheid für die Errichtung eines größeren Wohnhauses auf \ndem rückwärtigen, mit einer rd. 3 m breiten und gut 40 m langen Zufahrt an die \nWestseite der Q. straße angebundenen Teil des heutigen Flurstücks 673 erteilt \nworden. Eine Verlängerung dieses von der Klägerin nicht ausgenutzten \nVorbescheids lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 1998 ab, gegen den \ndie Klägerin erfolglos Widerspruch erhob. Ihre Verpflichtungsklage auf Erteilung einer \nVerlängerung des Vorbescheids (10 K 1780/99 VG Gelsenkirchen) hat die Klägerin \nam 21. Februar 2002 zurückgenommen.\n\n5\n\nMit weiterer Bauvoranfrage 12. September 1998 reichte die Klägerin beim \nBeklagten Pläne und eine Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung für ein \ngeändertes Vorhaben ein und beantragte einen entsprechenden planungsrechtlichen \nVorbescheid. Dieses im vorliegenden Verfahren strittige Objekt soll bei einer \nGrundfläche von 27,32 x 10,12 m insgesamt 3-4 Vollgeschosse aufweisen und mit \neiner maximalen Bautiefe von gut 50 m etwas weniger weit von der Q. straße \nenden als das früher vorgesehene Wohnhaus. Der Beklagte lehnte den Antrag mit \nBescheid vom 7. Dezember 1998 ab, weil sich das strittige Vorhaben wegen seines \nStandorts nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Den hiergegen \nerhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Arnsberg mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. August 1999 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 27. September 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie sich insbesondere auf das weiter südlich gelegene Gebäude Q. straße 28-\n28b berief, das für den Vorbescheid vom 23. Februar 1996 noch als Vergleichsobjekt \nherangezogen worden war.\n\n7\n\nDie Klägerin hat im Verfahren I. Instanz folgende Anträge gestellt:\n\n8\n\n1. Der Beklagte wird verpflichtet, den \nAblehnungsbescheid vom 07.12.1998 in der \nBauakte 63/2-3-23873 des Bauordnungsamtes \nE. in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 23.08.1999 der \nBezirksregierung Arnsberg aufzuheben.\n\n9\n\n2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf \nErlass eines Bauvorbescheids vom 18.09.1998 in \nder Bauakte 63/2-3-23873 durch den Dipl.-Ing. \nArchitekt L. -G. X. zu bewilligen.\n\n10\n\n3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den \nBescheid des Bauordnungsamtes E. vom \n7.12.1998 zur Bauakte 63/2-3-23873 in der Form \ndes Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 \nermessensfehlerfrei zu erlassen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide \nbeantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \nund den Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids verpflichtet, weil \nseiner Auffassung nach der Baukomplex Q. straße 28-28b mit einer Bautiefe \nvon 53 m die maßgebliche Umgebung mitpräge und Vorbild für das von der Klägerin \ngeplante Mehrfamilienhaus sei.\n\n14\n\nAuf den Zulassungsantrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom \n14. Januar 2003, dem Beklagten zugestellt am 22. Januar 2003, die Berufung \nzugelassen. Der Beklagte hat fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die \nBerufung begründet. Er trägt insbesondere vor, die maßgebliche Umgebung für das \nstrittige Vorhaben erstrecke sich nur auf den nördlichen Bereich des Gevierts, der im \nSüden mit den Häusern X. 28 und - diesem schräg gegenüber - Q. straße \n48 ende. In diesem Bereich seien die Hauptgebäude ausschließlich als \nStraßenrandbebauung errichtet. Ein Vorbild für die von der Klägerin geplante \nHinterlandbebauung sei nicht vorhanden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie meint insbesondere, der Baukomplex Q. straße 28-28b präge den \nvorgesehenen Standort ihres Mehrfamilienhauses mit, weil keine trennenden \nElemente zwischen diesen Gebäudestandorten vorhanden seien.\n\n20\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 8. April 2003 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n21\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 10 K 1780/99 VG \nGelsenkirchen, der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Lichtbilder \nund Pläne sowie den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung Arnsberg \nergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sach- und Rechtslage ist im Ortstermin \ndes Berichterstatters des Senats mit den Beteiligten eingehend erörtert worden, \nnamentlich auch im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage des \nEinfügens hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll\". Die Beteiligten haben hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre \nStandpunkte hierzu darzulegen, und die Klägerin hat dies mit ihrem Vorbringen im \nSchriftsatz vom 26. Mai 2003 auch genutzt.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Haupt-(Verpflichtungs-)begehren, \ndas der Sache nach darauf abzielt, den Beklagten unter Aufhebung der \nangefochtenen Bescheide zur Erteilung des beantragten Vorbescheids zu \nverpflichten, zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nErteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids, weil das zur \nGenehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.\n\n25\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich unstreitig \nnach § 34 BauGB, weil es nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten \nBebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \nerrichtet werden soll. Unproblematisch ist auch das Einfügen in die Eigenart der \nnäheren Umgebung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale \"Art und Maß der \nbaulichen Nutzung\" sowie \"Bauweise\". Strittig ist lediglich, ob sich das Vorhaben \nauch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll\", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Frage ist - mit \ndem Beklagten und entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts - zu \nverneinen.\n\n26\n\nEntscheidend für die Frage des Einfügens nach dem genannten \nTatbestandsmerkmal ist hier die räumliche Abgrenzung der maßgeblichen \nUmgebung, in deren Eigenart sich das strittige Vorhaben einfügen muss. Dabei ist \ndie maßgebliche Umgebung nicht für alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB identisch, vielmehr kann die maßgebliche Umgebung je nach dem \nbetrachteten Tatbestandsmerkmal des § 34 BauGB durchaus unterschiedlich \nsein.\n\n27\n\nVgl.: Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, \nRdNr. 249.\n\n28\n\nFerner kann gerade auch die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung \nein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein.\n\n29\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 4 \nB 67.97 - BRS 59 Nr. 80.\n\n30\n\nMaßgeblich ist dabei insbesondere, inwieweit die Umgebung ihrerseits den \nbodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.\n\n31\n\nVgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Mai \n1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 Nr. 36.\n\n32\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien erfasst die maßgebliche Umgebung des Standorts \ndes strittigen Vorhabens nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - den gesamten \nBereich des Gevierts, das von der Q. straße sowie den Straßen In den C. , \nX. und M. I. weg umschlossen wird. Dieses ist hinsichtlich der \nnäheren Umgebung für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche vielmehr \nin zwei gesondert zu beurteilende Bereiche aufzuteilen.\n\n33\n\nDiese Aufteilung folgt allerdings nicht aus den im Schriftsatz der Klägerin vom \n26. Mai 2003 angeführten topografischen Gegebenheiten. Diese lassen in der Tat \nkeine städtebaulich relevante Zäsur erkennen, die einen Bereich der maßgeblichen \nUmgebung von einem rechtlich anders zu wertenden Bereich trennt.\n\n34\n\nZu den hierfür einschlägigen Aspekten vgl. etwa: \nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B \n79.98 - BRS 60 Nr. 176.\n\n35\n\nEntscheidend ist hier jedoch das bereits angesprochene Kriterium der Einheitlichkeit \nbzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung. Aus dessen Anwendung folgt nach dem \nEindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen \nund dem Senat vermittelt hat und der durch das umfangreiche dem Senat \nvorliegende Lichtbild- und Kartenmaterial verdeutlicht wird, dass die Bebauung des \ngenannten Gevierts in einen südlichen und einen nördlichen Bereich aufzuteilen ist, \ndie jeweils einheitliche Strukturen aufweisen, die die beiden Bereiche eindeutig \nunterschiedlich prägen.\n\n36\n\nDer südliche Bereich von der Straße In den C. bis zu der gedachten Linie vom \nBaukomplex X. 30-34 zu den Gebäuden Q. straße 46 bzw. 48, der in etwa \ndie Form eines länglichen Rechtecks aufweist und auch den von der Klägerin sowie \ndem Verwaltungsgericht als \"Vergleichsobjekt\" gewerteten Baukomplex \nQ. straße 28-28b umfaßt, ist geprägt durch eine praktisch flächendeckend \nerscheinende Bebauung mit - dem äußeren Anschein nach nahezu ausschließlich - \nWohnhäusern nebst zugehörigen Nebenanlagen. Sowohl die der Straße X. als \nauch die der Q. straße zugeordneten Wohnhäuser reichen dabei teilweise bis \ngut 50 m in das Hintergelände hinein und damit jeweils bis zur Mitte dieses \nRechtecks bzw. sogar darüber hinaus. Die den beiden Straßen zugeordneten \nWohnhäuser sind praktisch ineinander verzahnt und lassen damit den gesamten \nBereich die Rechtecks als mit Hauptgebäuden bebaut erscheinen mit der Folge, dass \nnahezu jeder Standort dieses Bereichs als nach § 34 BauGB überbaubar zu werten \nist.\n\n37\n\nDemgegenüber öffnet sich von der gedachten Linie vom Baukomplex X. \n30-34 zu den Gebäuden Q. straße 46 bzw. 48 in Richtung Norden ein sich bis \nzur Straßenrandbebauung des M. Hellwegs kontinuierlich verbreiternder, \netwa dreieckförmiger unbebauter Freiraum, der von weniger weit in das \nHintergelände hinein reichender Straßenrandbebauung umschlossen ist. In diesen \nals Einheit erscheinenden Freiraum, der in Nord-Süd-Richtung auf rund 200 m Länge \neine Breite von 50 bis weit über 100 m aufweist, sind lediglich einige wenige kleinere, \neindeutig als Nebenanlagen zu qualifizierende bauliche Anlagen eingestreut. Diese \nlassen den gesamten Freiraum in seiner Einheit als nicht mit Hauptgebäuden \nbebaubares Hintergelände erscheinen, denn eine rückwärtige Bebauung mit einem \nHauptgebäude fügt sich nach der bebaubaren Grundstücksfläche nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung ein, wenn im hinteren Bereich der umliegenden \nGrundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind.\n\n38\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom \n6. November 1997 - 4 B 172.97 - BRS 59 Nr. 79.\n\n39\n\nAls Nebenanlagen in diesem Sinne sind insbesondere auch die Baukörper auf dem \ndem Antragsgrundstück benachbarten Flurstück 356 zu qualifizieren, bei denen es \nsich nach den örtlichen Feststellungen des Berichterstatters des Senats um einen \neingeschossigen, derzeit zu Lagerzwecken genutzten Schuppen (vergleichbar einer \ngrößeren Garage) sowie eine Garage handelt.\n\n40\n\nDer Umstand, dass in dem etwa dreieckförmigen nördlichen Bereich des Gevierts \ndie Straßenrandbebauung mit Wohnhäusern unterschiedliche Bautiefen aufweist, \nsteht der Qualifizierung des Hintergeländes, zu dem auch das von der Klägerin zur \nBebauung vorgesehene Flurstück 673 - abgesehen von der schmalen Zufahrt zur \nQ. straße - gehört, als nicht nach § 34 BauGB mit Hauptnutzungen bebaubares \nHintergelände nicht entgegen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob auch der \nschmale rückwärtige Anbau an das Gebäude Q. straße 64, der zu \nWohnzwecken genutzt wird, noch zu dem als überbaubar zu qualifizierenden Bereich \nder Straßenrandbebauung gehört oder ob er wegen seiner gleichsam als einzelner \nFinger in das Hintergelände vordringenden Singularität als nicht-prägender \nFremdkörper zu werten ist.\n\n41\n\nZu den Kriterien für die Annahme eines nicht-\nprägenden Fremdkörpers vgl. grundlegend: BVerwG, \nUrteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BRS 50 \nNr. 75.\n\n42\n\nSelbst wenn man diesen Anbau als mitprägend werten würde, ließe sich daraus zu \nGunsten des Vorhabens der Klägerin nichts herleiten. Der Anbau weist von der \nQ. straße aus gesehen lediglich eine maximale Bautiefe von rd. 35 m auf und \nendet damit noch deutlich vor dem Standort des strittigen Vorhabens, das erst in \neiner Tiefe von deutlich über 40 m beginnen und mit einer Bautiefe von deutlich über \n50 m enden soll.\n\n43\n\nHat das strittige Vorhaben nach alledem kein Vorbild in der maßgeblichen \nUmgebung, erweist es sich auch nicht deshalb trotz Überschreitung des aus der \nmaßgeblichen Umgebung abzuleitenden Rahmens - ausnahmsweise - als zulässig, \nweil es keine bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorrufen würde.\n\n44\n\nZu diesem Kriterium vgl. grundlegend: BVerwG, \nUrteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BRS 33 \nNr. 36.\n\n45\n\nSolche bodenrechtlichen Spannungen sind hier vielmehr zu bejahen, weil das den \nRahmen überschreitende Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung \nfür weitere Hinterlandbebauung die gegebene Situation in negativer Hinsicht in \nBewegung und damit in Unordnung bringt.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 \nC 13.93 - BRS 56 Nr. 61.\n\n47\n\nEs liegt auf der Hand, dass bei Zulassung des strittigen Vorhabens die konkrete \nGefahr weiteren Vordringens von Hauptgebäuden in das hier maßgebliche \nFreigelände besteht, indem vergleichbare Bauwünsche für das bereits mit \nNebenanlagen bebaute Flurstück 356, aber auch für weitere Hinterlandbebauung \netwa auf den tief in das Hintergelände hineinreichenden, nördlich des strittigen \nGrundstücks gelegenen Flurstücken 603 bis 425 zu erwarten sind und schwerlich \nverhindert werden können.\n\n48\n\nErweist sich nach alledem die Klage mit dem Haupt-(Verpflichtungs-)begehren \nals unbegründet, ist auch für die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung kein \nRaum. Dieser Antrag geht von der - unzutreffenden - rechtlichen Einschätzung aus, \ndie planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben nach § 34 BauGB stehe im \nErmessen der Bauaufsichtsbehörde. Dies trifft nicht zu. Liegen für ein bestimmtes \nVorhaben die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB vor, \nbesteht - vorbehaltlich der bauordnungsrechtlichen Prüfung - ein Rechtsanspruch auf \nplanungsrechtliche Zulassung des Vorhabens. Ist - wie hier - eines der \nTatbestandsmerkmale der genannten Vorschrift hingegen zu verneinen, so ist der \nBauantrag bzw. die Bauvoranfrage abzulehnen. Ein Ermessen ist der \nBauaufsichtsbehörde insoweit nicht eröffnet.\n\n49\n\nDer Berufung des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 1 VwGO stattzugeben.\n\n50\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n52\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-04/7-a-3557-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-04/7-a-3557-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292382","retrieved":"2026-07-09 03:13:05.088357+00:00"}}