{"status":"available","doknr":"OLD292385","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0604.7A.D46.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"7A D 46/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan 1/6 Neue Q. straße der Antragsgegnerin, der teilweise den \nBebauungsplan 1/4 neu überplant. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohn- und \nGeschäftshaus bebauten Grundstücks Flur 5, Flurstück 4327 (X. straße 56) und \ndes daneben liegenden unbebauten Grundstücks Flurstück 4329. Das Flurstück \n4327 ist zum geringen Teil, das Flurstück 4329 ganz im Plangebiet gelegen.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan 1/4 (Aufstellungsbeschluss vom 30. April 1970, \nSatzungsbeschluss vom 4. November 1971) sollte u.a. die Errichtung des neuen \nAmtsgerichts ermöglichen. Im Bebauungsplan wurde zudem die Neutrassierung der \nNeuen Q. straße festgelegt, die erheblich verbreitert und an das Amtsgericht sowie \nan das Grundstück X. straße 56 angrenzen sollte, so dass dieses Grundstück \nnach Abriss der damals noch aufstehenden Gebäude X. straße 54 und 52 ein \nEckgrundstück werden sollte. Um den Bau des Amtsgerichts zu ermöglichen, kaufte \ndie Antragsgegnerin mit notariellem Vertrag vom 2. September 1970 von den \nRechtsvorgängern der Antragsteller eine ca. 600 qm große Teilfläche ihres \nGrundstücks X. straße 56 und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres nach \nMitteilung des Vermessungsergebnisses eine ca. 60 qm große Restfläche, die nach \nAusbau der Neuen Q. straße zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem \nGrundstück X. straße 56 verbleiben werde (nunmehr Flurstück 4329), auf deren \nVerlangen an die Rechtsvorgänger der Antragsteller zu verkaufen. Im Gegenzug \nverpflichteten sich die Rechtsvorgänger der Antragsteller, aus ihrem Grundstück eine \nweitere Teilfläche von etwa 15 qm für Straßenzwecke an die Antragsgegnerin zu \nveräußern. Nach einem Vermerk vom 19. September 1973 fand am 13. August 1973 \nein Gespräch zwischen dem Direktor des Amtsgerichts, Vertretern des \nStaatshochbauamtes und der Stadt T. sowie den Eigentümerinnen des \nGrundstücks X. straße 56 statt, in dem letztere ihre Zustimmung zur \nGrenzbebauung des Amtsgerichts von der Verwirklichung des Bebauungsplans \n1/4 abhängig machten, in dem ihr Grundstück als Eckgrundstück ausgewiesen sei. \nDer damalige Stadtdirektor der Antragsgegnerin erklärte, das im städtischen Besitz \nbefindliche Haus X. straße 54 werde kurzfristig abgerissen und damit erfolge die \nvertraglich bereits vorgesehene Arrondierung des Grundstücks X. straße 56 zum \nEckgrundstück. Die Stadt werde die Verhandlungen mit dem Eigentümer der \nGrundstücke X. straße 52 und Neue Q. straße 2-12 wieder aufnehmen mit dem \nZiel, die auf diesen Grundstücken befindlichen Baulichkeiten abzureißen. Auch die \nneuesten Planungen der Stadt, die Neue Q. straße in die Fußgängerzone \neinzubeziehen, hätten keine Veränderung der Situation ergeben, da die öffentliche \nFläche (Straßenfläche) in voller Breite erhalten bleiben solle. Der Vermerk wurde \njedenfalls der Miteigentümerin des Grundstücks X. straße 56 Frau G. mit \neinem Anschreiben vom gleichen Tage übersandt, in dem darauf hingewiesen \nwurde, dass das Grundstück X. straße 56 im Bebauungsplan 1/4 als \nEckgrundstück ausgewiesen sei. Der damalige Direktor des Amtsgerichts führte in \neinem Schreiben vom 13. April 1978 an Frau G. aus, Voraussetzung für die \nZustimmung zur Grenzbebauung sei nach dem Vermerk allein die Zusicherung der \nStadtverwaltung gewesen, dass der Bebauungsplan 1/4 verwirklicht und \"ihr\" \nGrundstück Eckgrundstück werde. Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 1977 \nerwarben die Rechtsvorgänger der Antragsteller die bereits im Vertrag vom \n2. September 1970 angesprochene Fläche von 60 qm von der Antragsgegnerin und \nverkauften dieser die für Straßenzwecke benötigte Fläche von 15 qm. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan 1/4 wurde in dem hier interessierenden Bereich insoweit \numgesetzt, als die vorhandene Bebauung X. straße 54 und 52 sowie Neue \nQ. straße 2-12 abgerissen wurde. Dagegen erfolgte der vorgesehene Ausbau der \nNeuen Q. straße nicht. Ebensowenig wurde die im Bebauungplan festgesetzte \nBebaubarkeit des (neuen) Eckgrundstücks der Antragsteller bis an die entlang der \nVerkehrsflächen der X. straße /Neue Q. straße ausgewiesene Baulinie \nausgenutzt.\n\n5\n\nDas Plangebiet des Bebauungsplans 1/6 umfasst im Wesentlichen den \nF. platz einschließlich der Bebauung bis zum Bahnsteig und des vor dem \nF. platz liegenden Abschnitts der X. straße sowie in Richtung Nordosten die \nNeue Q. straße bis zur U. straße einschließlich der nordwestlich gelegenen \nFlächen bis zur Bebauung X. straße 56/Amtsgericht. Ferner sind drei ingesamt ca. \n25 bis 30 m tiefe Grundstücke östlich der Neuen Q. straße zwischen N. und \nU. straße in das Plangebiet einbezogen.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan setzt vier Kerngebiete fest. Das MK 1 liegt im \nEinmündungsbereich der Neuen Q. straße in die X. straße den Grundstücken \nder Antragsteller und des Amtsgerichts zur Neuen Q. straße hin vorgelagert. Das \nMK 2 erfasst die Grundstücke zwischen N. und U. straße . Die \nKerngebiete MK 3 und MK 4 begrenzen den F. platz an seiner südwestlichen und \nnordwestlichen Seite. Der F. platz ist als Fußgängerbereich, die übrigen \nöffentlichen Verkehrsflächen sind als verkehrsberuhigte Zonen ausgewiesen. Die \nFläche zwischen dem Kerngebiet MK 1 und der bebauten Fläche des Grundstücks \nX. straße 56 und des Amtsgerichts ist als private Grünfläche festgesetzt. Die GRZ \nbeträgt für die Kerngebiete zwischen 0,7 und 1,0. In allen Baugebieten ist \ngeschlossene Bauweise vorgeschrieben. Hinsichtlich des MK 1 sind im \nsüdwestlichen Teil vier Vollgeschosse zwingend, im Übrigen eine bis zu \ndreigeschossige Bebauung, für das MK 2 zwei bis vier Vollgeschosse, für das MK 3 \nein Vollgeschoss sowie für das MK 4 maximal vier Vollgeschosse festgesetzt. Die \nBaufenster sind überwiegend durch Baugrenzen, teilweise durch Baulinien \nbegrenzt.\n\n7\n\nNach den textlichen Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten \nvon sexuellem Charakter, bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten sowie \nTankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig. \nWeiter enthalten die textlichen Festsetzungen Vorgaben hinsichtlich der Wandhöhen. \nIm MK 1 ist ein Staffelgeschoss über dem vierten Vollgeschoss zulässig, wobei ein \nZurücktreten von den Baulinien ausnahmsweise zulässig ist. In einer im Bereich der \nVerkehrsfläche festgesetzten Fläche für Anpflanzungen sind zehn schmalkronige \nLaubbäume zu pflanzen, Flachdachflächen sind extensiv zu begrünen. Im MK 1 und \nMK 3 ist die Herstellung von Stellplätzen nicht zulässig, im MK 4 sind oberirdische \nStellplätze nicht zulässig. Ferner enthält der Bebauungsplan Hinweise zur \nKampfmittelbelastung und zu Altlasten.\n\n8\n\nDas Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der \nPlanungsausschuss fasste am 10. Mai 1999 einen Aufstellungsbeschluss zum \nBebauungsplan, der im Wesentlichen lediglich das MK 1-Gebiet umfasste, in dem ein \nGeschäftshaus (\"Medienhaus\") vorgesehen war. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung \nwurde am 2. November 1999 durchgeführt. Am 14. November 2000 hob der \nPlanungsausschuss den Aufstellungsbeschluss vom 10. Mai 1999 auf und fasste \neinen erneuten Aufstellungsbeschluss für das nunmehrige Plangebiet. Am 17. Mai \n2001 beschloss der Planungsausschuss die Offenlage des Planentwurfs, die nach \nBekanntmachung vom 19. Dezember 2001 in der Zeit vom 2. Januar bis zum \n1. Februar 2002 erfolgte. Mit Schreiben vom 18. Mai und 3. Dezember 2001 wurden \nTräger öffentlicher Belange beteiligt. Mehrere Bürger, darunter die Antragsteller, \nregten Änderungen an. Die Antragsteller beantragten, den bisher bebauungsfreien \nBereich der Neuen Q. straße von jeglicher Bebauung frei zu halten. Zur \nBegründung führten sie aus, ihr Geschäfts- und Wohnhaus X. straße 56 sei als \nEckgrundstück konzipiert und ausgeführt. Die Gestaltung des Hauses sei auf \nVerlangen und in Abstimmung mit der Stadt T. erfolgt. Mit diesem früheren \nVerhalten setze sich die Stadt in Widerspruch, wenn sie nunmehr einen \nGebäudekomplex in diesem Bereich konzipiere, durch den das Gebäude \nX. straße 56 die Qualität eines Eckgrundstücks und die geschäftsmäßige \nAnbindung an die Neue Q. straße verliere. Das Grundstück werde in Richtung auf \ndie Neue Q. straße zum Hinterhof des neuen Gebäudekomplexes. Die bisherige \nBebaubarkeit des unbebauten Teils des Grundstücks X. straße 56 werde \nbeseitigt. Die Stadt habe das bisher baufreie Grundstück im Jahre 2001 verkauft. \nDamit stehe nicht der nach dem Gesetz verlangte Gesichtspunkt der städtebaulichen \nEntwicklung und Ordnung im Vordergrund der Planung, sondern das finanzielle \nInteresse der Stadt, eine bisher dem Gemeinbedarf gewidmete Fläche fiskalisch \nverwerten zu können. Durch den Kaufvertrag sei eine Selbstbindung der Stadt \nT. eingetreten, eine unabhängige Abwägung der öffentlichen und privaten \nBelange sei nicht mehr möglich. Der Bebauungsplan berücksichtige nicht die \nGestaltung des Ortsbildes. Er enthalte in Bezug auf die Gebäudekomplexe kein \neinheitliches Konzept, sondern drei Insellösungen, denen kein städtebauliches \nGesamtkonzept zugrunde liege. Kern des bisherigen Konzepts, wie es sich auch im \nFlächennutzungs- und im Bebauungsplan 1/4 niedergeschlagen habe, sei eine \ngroßzügige und einladende Gestaltung des Bereichs zwischen dem Bahnhof und der \nKreissparkasse als Entree für die mit Zug oder Bus ankommenden Reisenden. \nDiesem Konzept sei bei der Errichtung des Amtsgerichts Rechnung getragen \nworden. Entsprechend habe die Antragsgegnerin in den vergangenen Jahrzehnten \ndie früher entlang der X. straße in der jetzigen Einmündung der Neuen Q. straße \nstehenden Gebäude mit finanziellem Aufwand erworben und abreißen lassen. Auch \neinzelne Träger öffentlicher Belange gaben Anregungen und Hinweise. \n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 20. März 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin \nüber die eingegangenen Anregungen. Er fasste sodann den Satzungsbeschluss und \nerklärte sich mit der zum Satzungsbeschluss vorliegenden Begründung \neinverstanden. Der Satzungsbeschluss wurde am 27. März 2002 bekannt gemacht. \nEine erneute Bekanntmachung ist während des anhängigen \nNormenkontrollverfahrens am 14. Mai 2003 erfolgt.\n\n10\n\nZur Begründung ihres am 8. Mai 2002 eingegangenen Normenkontrollantrages \nwiederholen und vertiefen die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen im \nPlanaufstellungsverfahren und tragen ergänzend vor: \n\n11\n\nDie Antragsgegnerin habe in vielfacher Weise gegen das Gebot der gerechten \nAbwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen. Ihr - der Antragsteller - Interesse an \nder Beibehaltung und Realisierung der im Vorgängerbebauungsplan Nr. 1/4 \nfestgesetzten Planung sei nicht, jedenfalls nicht hinreichend, berücksichtigt worden. \nIhr Interesse habe weder in der Begründung des Bebauungsplans noch im \nSatzungsbeschluss irgendeine Erwähnung gefunden. In der Auseinandersetzung mit \nihren Einwendungen habe sich der Rat der Antragsgegnerin mit dem Belang des \nVertrauens in eine rechtskräftige gemeindliche Bauleitplanung nicht \nauseinandergesetzt. Diese Vertrauensposition sei durch das Ergebnis der \nBesprechung vom 13. August 1973 verstärkt worden, in der die Eigentümer des \nHauses X. straße 56 ihre Zustimmung zur Grenzbebauung des Amtsgerichts \ngegeben hätten. Insoweit habe Konsens zwischen den Teilnehmern der \nBesprechung darüber bestanden, dass die Zustimmung die Verwirklichung des \nBebauungsplans Nr. 1/4 und des Charakters des Grundstücks X. straße 56 als \nEckhaus voraussetze. Auch die Kaufverträge vom 2. September 1970 und vom \n20. Mai 1977, das Schreiben des Direktors des Amtsgerichts vom 13. April 1978 \nsowie das Anschreiben zum Vermerk vom 19. September 1973 bestätigten die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin, für die Eckgrundstückssituation des Gebäudes \nX. straße 56 zu sorgen. Abwägungsfehlerhaft sei darüber hinaus die Behandlung \nder verkehrlichen Belange durch den Bebauungsplan, der in massiver Weise in die \nStraßenführung an dieser zentralen Lage der Kreisstadt T. eingreife. Vom \nStraßen- und Verkehrskonzept des Vorgängerbebauungsplans bleibe nichts mehr \nübrig. Die Zugangssituation des Grundstücks X. straße 56 und die der Nachbarn \nwerde völlig verändert. Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Straße nach \ndem Straßen- und Wegegesetz des Landes lägen nicht vor. Unerfindlich sei, wie die \nFestsetzung für das MK 4 angesichts der festgesetzten Baugrenze auf einer Breite \nvon nur 3 m umgesetzt werden solle. Einigen Trägern öffentlicher Belange habe die \nAntragsgegnerin keine Mitteilung nach § 3 BauGB gemacht und diese auch nicht im \nSatzungsbeschluss oder in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt. Einige \nAnregungen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange seien zwar \nbeschieden worden, jedoch nicht oder nicht adäquat berücksichtigt worden. \n\n12\n\nDarüber hinaus lasse die Planurkunde die rechtlich gebotene Bestimmtheit \nvermissen. Zwischen dem MK 1 und dem südöstlich der Neuen Q. straße \ngelegenen Gebäude der VR-Bank sei zeichnerisch eine \"Fläche zum Anpflanzen von \nBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen\" festgesetzt worden. \nDiesbezüglich bestimme die textliche Festsetzung Nr. 4.1: \"In der Fläche für \nAnpflanzungen sind 10 schmalkronige Laubbäume (Hochstamm) zu pflanzen\". \nZeichnerische Darstellung und textliche Festsetzung erweckten den Eindruck einer \nverbindlichen Festsetzung durch den Bebauungsplan. Die Beschlussfassung \nhinsichtlich der vorgebrachten Anregungen und Hinweise Träger öffentlicher Belange \nund insbesondere der VR-Bank zeige dagegen eine Diskrepanz zwischen \nPlanurkunde und Planabsicht auf, als der Rat negiert habe, für diese Fläche \nüberhaupt irgendwelche konkreten Festsetzungen der einzelnen Nutzungen treffen \nzu wollen. Insoweit habe der Rat ausgeführt, für die verkehrsberuhigte Fläche der \nNeuen Q. straße sei keine Gestaltung (Bäume, Fahrstreifen, Gehweg) \nfestgesetzt.\n\n13\n\nDie Festsetzung des Ausschlusses bestimmter Nutzungen sei nichtig, weil dann, \nwenn - wie hier - bestehende Anlagen auf den Bestandschutz gesetzt werden sollten, \ngrundsätzlich stets zu prüfen sei, ob eine Sicherung der überplanten Anlage über § 1 \nAbs. 10 BauNVO möglich sei. Der Ausschluss von Tankstellen sei nicht begründet \nworden, so dass die städtebauliche Rechtfertigung fehle. \n\n14\n\nSchließlich beständen erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit des \nBebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Es sei kein \nalltäglicher Vorgang, dass eine Stadt eine beträchtliche Teilfläche einer zuvor \nplanerisch ausdrücklich festgesetzten und von ihrer Verkehrsbedeutung her \nzentralen Straße an Private verkaufe und diese bauplanungsrechtlich als \nwirtschaftlich lukratives MK-Gebiet ausweise. Es liege nahe, dass dann keine \nstädtebauliche Erforderlichkeit des Planes bestehe, sondern dieser in Wahrheit eine \nprivatnützige Zielsetzung verfolge. \n\n15\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n16\n\nden Bebauungsplan Nr. 1/6 der Antragsgegnerin \nfür nichtig zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Normenkontrollantrag abzulehnen.\n\n19\n\nEinen Antrag, den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, haben die Antragsteller \nzurückgenommen, nachdem sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos \nversucht haben, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die das MK 1-\nGebiet betreffende Baugenehmigung anzuordnen (VG Köln, Beschluss vom \n8. November 2002 - 8 L 1734/02 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2003 - 7 B \n2501/02 -). \n\n20\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der \nGerichtsakte, den Verfahrensakten 7a B 2569/02.NE und 7 B 2501/02 sowie den von \nder Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgängen und Plänen; hierauf wird \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nIm Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne (erneute) \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n23\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n24\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, mit dem sich die Antragsteller gegen \ndie - teilweise - Überplanung ihres Grundeigentums und die Verletzung des Rechts \nauf Abwägung ihrer Belange berufen, begegnet keinen Bedenken; solche werden \nvon der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.\n\n25\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n26\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder \nVerfahrensmängeln. Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans Nr. 1/6, die \nauch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Die Rüge, die Antragsgegnerin \nhabe einigen Trägern öffentlicher Belange des Ergebnis der Prüfung ihrer \nAnregungen nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB mitgeteilt, geht fehl, \ndenn die genannte Rechtsvorschrift betrifft die Beteiligung der Bürger, nicht die von \nTrägern öffentlicher Belange. § 4 BauGB fordert eine Mitteilung über das Ergebnis \nder Prüfung der Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange gerade nicht. Die \nvon den Antragstellern erwähnten Stellungnahmen der Flughafen L. /C. GmbH, \nder T. und der S. gaben darüber hinaus auch keinen Anlass für die Annahme, \ndass diese Träger öffentlicher Belange eine Antwort auf die lediglich Hinweise \nenthaltenden Stellungnahmen erwarteten. \n\n27\n\nDer Bebauungsplan 1/6 der Antragsgegnerin ist städtebaulich gerechtfertigt im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB. \n\n28\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, \nliegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Mit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die \nentsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle \nbegründet das Merkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und \neinigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der \nPlanungshoheit.\n\n29\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1 (Seite 4 \noben).\n\n30\n\nGemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung keinem Zweifel. \nDie Antragsgegnerin will mit dem Bebauungsplan den Vorplatz des neuen \nICE-Bahnhofs T. mit seinen platzgestaltenden Gebäuden sowie den zum \nMarktplatz führenden Teil der Neuen Q. straße als Eingangsbereich zur Innenstadt \nneu gestalten und hochwertigen Nutzungen vorbehalten. Dass die Antragsgegnerin \nvon den früheren Vorstellungen, wie sie im Bebauungsplan 1/4 ihren Niederschlag \ngefunden haben, nämlich großzügige Verkehrsflächen im Sinne einer autogerechten \nStadt auszuweisen, abgerückt ist und nunmehr eine qualitativ hochwertige \nVerdichtung der Bebauung auf dem Wege in die Innenstadt anstrebt, steht in ihrem \nplanerischen Ermessen. Einen Anspruch auf Beibehaltung einer bisherigen \nPlankonzeption und bestehender Bebauungspläne gibt es auch für Eigentümer von \nim Planbereich gelegenen Grundstücken und für angrenzende \nGrundstückseigentümer nicht. \n\n31\n\nDer städtebaulichen Erforderlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die \nAntragsgegnerin das Grundstück für das im MK 1-Gebiet genehmigte Hotelgebäude \nbereits im Jahre 2001 an die Bauherren verkauft hat. Allerdings kann es an der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit fehlen, wenn eine Planung nur im privaten Interesse \neines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen \nVorteil zu ermöglichen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Beschluss vom \n24. August 1993 - 4 NB 12.93 -, BRS 55 Nr. 119; \nBeschluss vom 8. Januar 2002 - 4 BN 61/01 -, ZfBR \n2002, 583.\n\n33\n\nEs kann jedoch keine Rede davon sein, dass es der Antragsgegnerin lediglich im \nInteresse eines Hotelbetreibers darum ging, den Bebauungsplan aufzustellen. \nVielmehr stand im Vordergrund der bereits im Jahre 1999 in Angriff genommenen \nPlanung, eine städtebauliche Empfangszone mit hochwertiger Nutzung als \nVerbindung zur Innenstadt zu schaffen. Die Antragsgegnerin verkaufte das \nGrundstück nicht, um privaten Investoren einen wirtschaftlichen Vorteil zu \nermöglichen, sondern um eine Realisierung ihrer städtebaulichen Konzeption zu \nfördern, wie sie dem Aufstellungsbeschluss zugrunde lag. Auch das fiskalische \nVerwertungsinteresse ändert nichts an der Rechtfertigung der Planung. Die \nAntragsgegnerin verfolgte ihre Planung wegen der Neugestaltung des ICE-\nBahnhofsumfeldes nicht deshalb, weil sie im Plangebiet ein verwertbares Grundstück \nbesaß.\n\n34\n\nSchließlich ist der Hinweis der Antragsteller, der Bebauungsplan stelle einen sog. \nBriefmarkenplan mit Insellösungen dar, schon deshalb verfehlt, weil der Plan ein in \nsich geschlossenes, zusammenhängendes Gebiet erfasst; denn zu den einzelnen \nfestgesetzten Kerngebietsflächen treten auch die festgesetzten Verkehrsflächen und \ndie festgesetzte Grünfläche, die insoweit insgesamt ein - wenn auch räumlich \nbegrenztes - Gesamtkonzept ergeben. \n\n35\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Der von den Antragstellern \nbehauptete Widerspruch zwischen der zeichnerischen und der textlichen \nFestsetzung 4.1 besteht nicht. Die zeichnerische Darstellung der Fläche zum \nAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eindeutig. \nEbenso eindeutig ist die textliche Festsetzung, dass in dieser Fläche 10 \nschmalkronige Laubbäume zu pflanzen sind. Der genaue Standort derartiger Bäume \nkann einer Ausführungsplanung vorbehalten bleiben. Etwaige unglückliche \nFormulierungen in den Stellungnahmen zu einzelnen Anregungen ändern an der \nEindeutigkeit nichts. \n\n36\n\nDer Ausschluss bestimmter, an sich in Kerngebieten zulässiger Nutzungen findet \nseine Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 5 iVm Abs. 9 BauNVO. Die städtebauliche \nRechtfertigung für den Ausschluss von Tankstellen im Zusammenhang mit \nParkhäusern und Großgaragen sowie Einzelhandelsbetrieben mit Sortimenten von \nsexuellem Charakter sowie einigen sonstigen Unterarten von Vergnügungsstätten \nergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die im Plangebiet \nmöglichen Nutzungen der städtebaulichen \"Empfangszone\" eine hochwertige \nPrägung ausweisen sollen. \n\n37\n\nDer Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n38\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n39\n\nDie Antragsteller werfen der Antragsgegnerin vor, sie habe die Situation ihres \nWohn- und Geschäftshauses X. straße 56 als Eckgrundstück nicht, jedenfalls \nnicht hinreichend berücksichtigt. Kern ihres Vorwurfs ist insbesondere, die \nAntragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sie sich Anfang der 70er Jahre \nverpflichtet habe, die Eckgrundstückssituation des Hauses herzustellen und sie \nverpflichtet sei, diese Situation zu erhalten, solange der Grenzanbau des \nAmtsgerichts bestehe. \n\n40\n\nMit diesem Vortrag, den die Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren \nvorgebracht haben, können sie nicht durchdringen.\n\n41\n\nZum notwendigen Abwägungsmaterial gehören alle (privaten) Belange, die \"nach \nLage der Dinge\" in die Abwägung eingestellt werden müssen. Generell gilt, dass das \nnotwendige Abwägungsmaterial einer planerischen Abwägung tendenziell eher weit \nals eng abgegrenzt werden muss. \n\n42\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 \n- 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24 (Seite 72).\n\n43\n\nDennoch unterliegt es keinem Zweifel, dass das notwendige Abwägungsmaterial \nungeachtet dieser Tendenz zur Ausweitung sachgerechter Beschränkung bedarf. \nDer Planer kann nicht \"alles\" berücksichtigen müssen. Eine Forderung, die darauf \nhinaus liefe, wäre offensichtlich nicht erfüllbar und damit lebensfremd. \n\n44\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, \na.a.O.\n\n45\n\nDie Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich vor allem auf solche \nBetroffenheiten, die für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als \nabwägungsbeachtlich erkennbar sind. Was die planende Stelle nicht \"sieht\", und was \nsie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu \"sehen\" braucht, kann von ihr bei \nder Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht \nberücksichtigt zu werden.\n\n46\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, \na.a.O.\n\n47\n\nInsoweit ist die Gemeinde bei der Bauleitplanung auf die Mitwirkung der \nbetroffenen Privaten angewiesen. Die Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB hat nicht \nzuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessenbetroffenheiten sichtbar zu \nmachen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der \nBürgerbeteiligung vorzutragen, ist die Betroffenheit abwägungsbeachtlich nur dann, \nwenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen \nmusste. Für die Abwägungsbeachtlichkeit eines Interesses kommt es in zeitlicher \nHinsicht grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über den Bauleitplan an. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, \na.a.O.\n\n49\n\nHiervon ausgehend sind die von den Antragstellern erstmals im gerichtlichen \nVerfahren vorgetragenen Vorgänge nicht abwägungsbeachtlich. Der Kaufvertrag von \n1970 und das Gespräch vom 13. August 1973 lagen zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses und auch schon zu Beginn des Planungsverfahrens über \n25 Jahre zurück. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch nur ein \nEntscheidungsträger der Verwaltung oder gar ein Ratsmitglied von diesen \nVorgängen noch etwas wusste. Selbst den Antragstellern als unmittelbar Betroffenen \nwaren die Vorgänge nicht bekannt. Gleiches gilt für den Vertrag vom 20. Mai 1977, \nder nach seinem Inhalt ein eher unbedeutendes Geschäft betrifft. Das Schreiben des \nDirektors des Amtsgerichts ist ausschließlich an eine frühere Miteigentümerin des \nGrundstücks X. straße 56 gerichtet. \n\n50\n\nDie Antragsgegnerin musste im Planaufstellungsverfahren auch nicht ohne jeden \nAnlass bei ihr vorhandene Akten auf evtl. relevante Abwägungsbelange durchsehen. \nEine effektiv arbeitende Verwaltung kann es nicht leisten, in jedem Planverfahren \nsämtliche vorhandenen Akten der im Planbereich gelegenen und der angrenzenden \nGrundstücke auf möglicherweise erhebliches Abwägungsmaterial durchzuforsten. Es \nist gerade Aufgabe der betroffenen Bürger, ihre Interessen gegenüber der Gemeinde \nzu äußern und auf ihre Position untermauernde Vorgänge aufmerksam zu \nmachen.\n\n51\n\nAbgesehen davon wäre der Rat der Antragsgegnerin auch bei Kenntnis der von \nden Antragstellern nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht an der Neuplanung \ngehindert gewesen. Es gibt kein gesetzlich geschütztes Vertrauen in den \nunveränderten Fortbestand einer bestehenden Planung. Für eine Neuplanung und \nfür eine Planänderung gelten dieselben Regeln wie für die erstmalige Aufstellung \neines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 4 BauGB). Damit gilt das allgemeine \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB auch für eine Neuplanung und für eine \nPlanänderung. Welche Bedeutung das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen \nZustandes innerhalb der Abwägung besitzt, hängt immer von der jeweiligen Situation \nab, die die Gemeinde vorfindet. Einen generellen Vorrang gegenüber anderen \nBelange besitzt das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung der \nbisherigen Planung nicht, weil bei der Planung alle in Betracht kommenden privaten \nund öffentlichen Belange prinzipiell gleichgewichtig sein können; welcher Belang sich \nin einer konkreten Planung durchsetzt, richtet sich nach den Umständen des \nFalles.\n\n52\n\nAuch bei Kenntnis der Vorgänge aus den 70er Jahren wären diese für den Rat \nnicht abwägungserheblich gewesen. Die im Bebauungsplan 1/4 vorgesehene \nBebauung des Eckgrundstücks X. straße /Neue Q. straße ist von den \nAntragstellern bzw. von ihren Rechtsvorgängern nicht verwirklicht worden. Ein \nGroßteil dessen, was Gegenstand des Bebauungsplans 1/4 in dem hier \ninteressierenden Bereich und der darauf bezogenen Besprechungen, \nmöglicherweise sogar Abmachungen war, ist von beiden Seiten nicht umgesetzt \nworden. Weder ist die Neue Q. straße entsprechend der vorgesehenen \nTrassenführung ausgebaut worden noch haben die Antragsteller die im \nBebauungsplan vorgesehene Grundstückssituation hergestellt. Allerdings haben die \nRechtsvorgänger der Antragsteller ihre Zustimmung zur Grenzbebauung des \nAmtsgerichts davon abhängig gemacht, dass in Verwirklichung des Bebauungsplans \n1/4 ihr Grundstück Eckgrundstück wurde. Die Antragsgegnerin ist dem \nnachgekommen; sie hat durch den Abriss der dies verhindernden Bausubstanz die \nMöglichkeit geschaffen, dass die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgänger ihr \nGrundstück entsprechend dem Bebauungsplan ausnutzten. Dies haben sie jedoch \nnicht getan. Eine dauerhafte Verpflichtung, auch noch Jahrzehnte später eine im \nBebauungsplan gar nicht vorgesehene Eckgrundstückssituation des Hauses \nX. straße 56 in ihrer seinerzeit bestehenden, bis heute unveränderten baulichen \nAusgestaltung beizubehalten, entstand für die Antragsgegnerin aufgrund der \nBesprechungen und Abreden nicht. Sie konnte mit der Neuplanung auf veränderte \nAuffassungen - Abkehr von der autogerechten Stadt - und auf die Chancen, die sich \nihr durch die Ausweisung als ICE-Haltepunkt boten, reagieren.\n\n53\n\nIm übrigen hat der Rat der Antragsgegnerin die Betroffenheit der Antragsteller \nhinsichtlich des Verlustes der Eckgrundstückssituation ihres Hauses gesehen und \nfehlerfrei abgewogen. Er hat die Architektur des im Jahre 1899 errichteten Gebäudes \nund seine Sichtbeziehung zur Neuen Q. straße gewürdigt. Seine Einschätzung, die \nderzeit tatsächliche vorhandene Situation als Eckgebäude - bezogen auf den \nviergeschossigen Hauptbau - werde durch eine im Bebauungsplan platzgestalterisch \nwirksame Raumkante - der markante Eckturm ist wegen der hier zurückgesetzten \nLage des MK 1-Gebietes weiterhin optisch dominant - nur unwesentlich beeinflusst, \ntrifft ebenso zu wie die Einschätzung vertretbar ist, dass die künftige \nHauptsichtbeziehung vom Eingangsbereich des neuen ICE-Bahnhofs aus das Haus \nX. straße 56 in seiner Wirkung erheblich aufwertet. Hinsichtlich der Einschränkung \nder bisherigen Bebaubarkeit des Grundstücks X. straße 56 hat sich der Rat der \nAntragsgegnerin abwägungsfehlerfrei dafür entscheiden, dem allgemeinen \nPlanungsinteresse an einer städtebaulich stimmigen Platzrandgestaltung, der \nErhaltung und Schaffung der für das Stadtbild wichtigen Blickbeziehungen sowie der \nguten Anbindung der Geschäftslagen ein höheres Gewicht beizumessen als der \nbisherigen - nie ausgenutzten - Bebaubarkeit der Fläche.\n\n54\n\nAuch im Übrigen sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, \ndass der Rat der Antragsgegnerin sich durch den Verkauf des Grundstücks an die \nBauherren des Hotelgebäudes seiner Planungsfreiheit begeben hat, sind nicht \nersichtlich. Der Senat verkennt zwar nicht, dass der Verkauf eines derartig \nhochwertigen Grundstücks ein gewichtiges Argument für die Weiterführung einer \nPlanung ist. Damit ist aber keine unzulässige Vorentscheidung getroffen worden. Das \nBundesverwaltungsgericht hat zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt:\n\"Es kann ernstlich keine Meinungsverschiedenheit darüber geben, dass \ninsbesondere bei Projekten einer bestimmten Größenordnung häufig nicht alle \nEntscheidungen - im Sinne einer Erhaltung voller planerischer Freiheit - bis zur \nabschließenden Abwägung zurückgestellt werden können. Je umfangreicher und je \nkomplizierter ein planerisches Vorhaben ist oder wird, um so mehr kommt es nach \naller Erfahrung zu einer notwendigen Wechselwirkung zwischen der planerischen \nFestsetzung und ihrer konkreten Verwirklichung. Das führt - in diesem oder jenem \nStadium, innerhalb oder außerhalb des eigentlichen Planverfahrens - zu mehr oder \nweniger endgültigen Festlegungen, die eine entsprechende Schmälerung des \nabschließenden Abwägungsvorganges bewirken und auch bewirken sollen. Dem \nPlanverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge \nu.a.m. können geradezu unerläßlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und \neine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können. \nDas alles pauschal als gesetzwidrig abtun zu wollen, ginge an der Realität der \nPlanungsvorgänge vorbei. In diesem Sinne hat der Senat schon in seinem Urteil vom \n6. Juni 1973 - IV C 22.72 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 Seite 21, \nausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, \nweil hier ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan \ntragende Abwägung ausgewirkt hat. Auf der anderen Seite kann allerdings ebenso \nwenig einem Zweifel unterliegen, dass vorgegebene Bindungen mit der durch sie \nverursachten Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges dem Sinn des \nnach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG gebotenen Anregungsverfahren widersprechen. Je \nstärker und umfassender die durch Vorentscheidungen getroffenen Bindungen sind, \num so mehr droht dem Anregungsverfahren die Gefahr, zu einer funktionslosen \nFörmlichkeit zu werden. ... Die Annahme, dass ... rechtliche Bindungen einen \ngrundsätzlich gewichtigeren Bindungsgrad erreichen, erweist sich bei näherer \nBetrachtung schon deshalb als verfehlt, weil auch rechtliche Bindungen wahrhaft \nunüberwindlich nicht zu sein pflegen; insbesondere Bindungen, die auf Verträge \nzurückgehen, werden sich in aller Regel durch die Bereitschaft zur Leistung von \nSchadensersatz kompensieren lassen.\"\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C \n50.72 -, BRS 28 Nr. 4 (Seite 26 f.) und Beschluss \nvom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21 (S. \n67). \n\n56\n\nHier kann nicht davon ausgegangen werden, und die Antragsteller haben auch \nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Rat der Antragsgegnerin \nsich durch den Kaufvertrag derart gebunden gesehen hat, dass er nunmehr die \nbegonnene Planung in jedem Fall \"durchziehen\" musste. Es ist vielmehr davon \nauszugehen, dass gerade die Planung für ein derart städtebaulich exponiertes \nGrundstück noch geändert oder aufgegeben wird, wenn sich im Laufe des \nVerfahrens andere städtebauliche Vorstellungen durchsetzen oder Widerstände \nauftreten, die nicht oder nur schwer überwindbar erscheinen. \n\n57\n\nHinsichtlich des behaupteten Verstosses gegen die Vorschriften des Straßen- \nund Wegegesetzes des Landes bezüglich der Einziehung einer Straße hat die \nAntragsgegnerin im Verfahren - 7a B 2569/02.NE - zutreffend vorgetragen, dass die \nbestehende Straßenführung der Neuen Q. straße im wesentlichen erhalten bleibt \nund eine Einziehung durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht stattfindet. \nMangels wesentlicher Verschmälerung der bestehenden Straßensituation konnte die \nAntragsgegnerin auch von der Einholung eines Verkehrsgutachtens absehen, zumal \nsie eine deutliche Verringerung des bisherigen Durchgangsverkehrs erwartete. \n\n58\n\nDie geringe Breite der im MK 4-Gebiet festgesetzten Baugrenze von nur 3 m hat \ndie Antragsgegnerin plausibel damit erklärt, dass das geplante Gebäude in den \nBereich eines anderen Bebauungsplans hineinreicht, für den bereits ein \nAufstellungsbeschluss gefasst worden ist. \n\n59\n\nDie Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, die sich mit der \nBefahrbarkeit des Plangebiets mit Bussen beschäftigen, sind vom Rat der \nAntragsgegnerin in seiner Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Angesichts \nder im Kern identischen Stellungnahmen ist nicht zu beanstanden, dass der Rat der \nAntragsgegnerin die Stellungnahmen mittels Verwendung gleicher Textbausteine \nbeschieden hat. Er durfte auch auf die konkrete Ausbauplanung zu einem späteren \nZeitpunkt verweisen. \n\n60\n\nSchließlich hat sich der Rat der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei dafür \nentschieden, Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten von sexuellem Charakter, \nbestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten und Tankstellen im Zusammenhang \nmit Parkhäusern und Großgaragen auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen \nDarlegungen zur städtebaulichen Erforderlichkeit dieser Festsetzungen verwiesen \nwerden, die auch das Abwägungsergebnis tragen. Mangels vorhandener \nEinzelhandelsbetriebe mit Sortimenten von sexuellem Charakter und \nausgeschlossenen Vergnügungsstätten brauchte sich die Antragsgegnerin auch \nnicht mit der Frage zu befassen, ob eine Sicherung entsprechender Nutzungen über \n§ 1 Abs. 10 BauNVO erfolgen sollte. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n62\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. Die von den Antragstellern als rechtsgrundsätzlich \naufgeworfene Frage, unter welchen Umständen eine Gemeinde gehalten sei, \nrechtliche Verhältnisse zu einem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück zu \nüberprüfen, ist nach obigen Ausführungen nicht - allein - entscheidungserheblich. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-04/7a-d-46-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-04/7a-d-46-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292385","retrieved":"2026-07-09 03:13:05.388362+00:00"}}