{"status":"available","doknr":"OLD292384","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0604.7A.D131.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"7a D 131/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Antragsteller zu 2. und 3. die Anträge zurückgenommen haben, wird \ndas Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgewiesen.\n\nDie bis zu den Antragsrücknahmen angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die \nAntragsteller zu je 1/3, die danach angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die \nAntragsteller zu 1. und 3. je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, mit der \nfür ein im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestelltes Vorranggebiet für \nWindkraftanlagen eine Veränderungssperre erlassen wurde.\n\n3\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 9. Februar 1999 die 19. Änderung \ndes Flächennutzungsplanes (Vorranggebiete für Windkraftanlagen), mit der im \nGemeindegebiet drei Vorranggebiete für Windkraftanlagen dargestellt wurden. Die \nÄnderung des Flächennutzungsplans wurde nach Genehmigung durch die \nBezirksregierung L. am 18. Juni 1999 bekannt gemacht. \n\n4\n\nDie drei Vorranggebiete befinden sich im nordwestlichen Gemeindegebiet der \nAntragsgegnerin. Das Vorranggebiet südöstlich des Ortsteils O. zwischen der \nBandtrasse der S. -C. AG und einer Richtfunkstrecke der Deutschen Telekom \nAG hat eine Fläche von ca. 51 ha, ein zweites Vorranggebiet mit einer Größe von \netwa 56,5 ha liegt nördlich des Ortsteils O. unmittelbar an der Grenze zum \nGebiet der Stadt C. . Das dritte Vorranggebiet nordwestlich des Ortsteils \nP. hat eine Fläche von ca. 22,5 ha und liegt unmittelbar an der Grenze zum \nGebiet der Gemeinde U. . \n\n5\n\nAm 21. Dezember 2001 beantragte die Antragstellerin zu 1. bei der \nBezirksregierung L. die Erteilung einer Genehmigung nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung eines Windparks mit acht \nWindkraftanlagen im Vorranggebiet nördlich des Ortsteils O. . \n\n6\n\nAm 13. Februar 2002 fasste der Bau- und Planungsausschuss der \nAntragsgegnerin Aufstellungsbeschlüsse für den Bebauungsplan Nr. 95a \"F. , \nWindkraftanlagen - nördlich der B 55 zwischen Bandtrasse und Gut P. -\", den \nBebauungsplan Nr. 95b \"F. , Windkraftanlagen - nördlich der Ortslage O. -\" \nund den Bebauungsplan Nr. 95c \"F. , Windkraftanlagen - nordwestlich der \nOrtslage P. -\". Die Aufstellungsbeschlüsse betreffen die im Flächennutzungsplan \nder Antragsgegnerin dargestellten drei Vorranggebiete für Windkraftanlagen. Ferner \nempfahl der Ausschuss in drei weiteren Beschlüssen dem Rat der Antragsgegnerin, \nfür jedes der drei Bebauungsplangebiete eine Veränderungssperre zu erlassen. \nSchließlich fasste er einen Aufstellungsbeschluss für die 32. Änderung des \nFlächennutzungsplans \"F. , Windkraftanlagen\", wobei \"in die Änderungsplanung \ninsbesondere notwendige Abstandflächen entsprechend der aktuellen \nRechtsprechung einbezogen werden\" sollen. Die Änderung betrifft die drei im \nFlächennutzungsplan ausgewiesenen Vorranggebiete für Windkraftanlagen.\n\n7\n\nAnlass für die Aufstellungsbeschlüsse waren nach den Sitzungsvorlagen \nPlanungen, nach denen im nördlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin - u.a. \ndurch die Antragstellerin zu 1. - insgesamt 18 Windenergieanlagen auf den \nausgewiesenen Vorrangflächen installiert werden sollten sowie weitere fünf Anlagen \nin unmittelbarer Nähe auf dem Gebiet der Nachbargemeinde U. . In einem \nBebauungsplan könnten durch konkrete Festsetzungen u.a. die Anzahl der \nzulässigen Anlagen und auch deren maximale Höhe festgesetzt werden.\n\n8\n\nEine gesonderte Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse erfolgte seinerzeit \nnicht.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 7. Mai 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die \ndrei Satzungen über die Veränderungssperren für die Bebauungsplangebiete \nNr. 95a, Nr. 95b und Nr. 95c. \n\n10\n\nDie Satzungen über die Veränderungssperren wurden am 21. Juni 2002 im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Die Satzung über die \nVeränderungssperre im Bebauungsplangebiet Nr. 95c wurde am 12. Juli 2002 erneut \nbekannt gemacht. \n\n11\n\nDie bis auf die Bezeichnung der Bebauungspläne jeweils gleichlautenden \nSatzungen haben folgenden Inhalt: § 1 bezeichnet den Bebauungsplan, für dessen \nGeltungsbereich die Veränderungssperre erlassen wird. § 2 verweist für den \nräumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre auf eine beigefügte \nKartenunterlage. § 3 zählt die Rechtswirkungen der Veränderungssperre auf unter \nNennung der nicht zulässigen Vorhaben, der Möglichkeit einer Ausnahme und der \nvon der Veränderungssperre nicht berührten Vorhaben, Arbeiten und Nutzungen. § 4 \nregelt das In-Kraft- und das Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre. Die \nzugehörige Kartenunterlage stellt den jeweiligen Geltungsbereich dar. \n\n12\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist ein im Bereich von Planung, Errichtung und Betrieb \nvon Windenergieanlagen tätiges Unternehmen. Sie plant neben dem bereits zur \nGenehmigung gestellten Windpark im Bereich der Vorrangflächen nördlich von \nO. (Gebiet des Bebauungsplans Nr. 95b) die Errichtung von Windparks auch in \nden beiden anderen Bebauungsplangebieten. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer \nvon Grundstücken im Bebauungsplangebiet Nr. 95c, der Antragsteller zu 3. ist \nEigentümer von Grundstücken im Bebauungsplangebiet Nr. 95a. \n\n13\n\nAm 19. November 2002 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag \ngegen die Satzungen über die Veränderungssperren gestellt, zu dessen Begründung \nsie vortragen: Die Antragstellerin zu 1. sei antragsbefugt, denn sie habe sich in allen \ndrei betroffenen Gebieten aufgrund von Nutzungsverträgen die Rechte zur \nAufstellung von Windenergieanlagen fast vollständig gesichert. Sie habe in jedem \nder drei Gebiete einen Windpark geplant. Die streitigen Veränderungssperren seien \nschon deshalb nichtig, weil die Aufstellungsbeschlüsse für die zu sichernden \nBebauungspläne nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden seien. Die \nAntragsgegnerin wolle mit den Veränderungssperren die Projekte der Antragstellerin \nzu 1. entgegen den Darstellungen des Flächennutzungsplans verhindern. Das \nInstrument der Veränderungssperre stehe ihr aber nicht zur Verfügung. Denn nach \ndem Ende der Aussetzungsmöglichkeit für Entscheidungen \nüber die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 245b des Baugesetzbuches \n(BauGB) mit Ablauf des 31. Dezember 1998 dürften ähnliche Wirkungen nicht \ndadurch hervorgerufen werden, dass Gemeinden einen entsprechenden \nBebauungsplan aufstellten und diese Planung durch eine Veränderungssperre \nsicherten. Mithin stünden der Antragsgegnerin die Instrumente der \nVeränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen nicht mehr zur \nVerfügung. Im Übrigen sei eine Veränderungssperre nur zulässig, wenn die zu \nsichernde Planung ausreichend konkret sei. Unzulässig sei die Planung \ninsbesondere auch dann, wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen \nNutzung fehlten. Die inhaltliche Bestimmung, mit einem Bebauungsplan könne die \nAnzahl und die Höhe der Windenergieanlagen festgesetzt werden, reiche als \nkonkretes Planziel nicht aus. Die Planung der Antragsgegnerin stelle sich als \nunzulässige reine Verhinderungsplanung dar. Insoweit verweisen die Antragsteller \nauf Äußerungen in der Ratssitzung vom 5. März 2002 und auf Äußerungen von \nRatsmitgliedern außerhalb von Ratssitzungen. Die Mehrheitsfraktion habe schließlich \nauch die Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungspläne und die \nVeränderungssperren durchgesetzt und sich eindeutig im Sinne einer \nVerhinderungsplanung geäußert. Für eine Verhinderungsplanung spreche auch, \ndass bis jetzt keine nennenswerten Schritte zur Durchführung der \nBebauungsplanverfahren erfolgt seien. Zudem verfüge die Antragsgegnerin nicht \nüber die finanziellen Mittel zur Durchführung der Planungen und zur Begleichung der \nwegen der offenbar geplanten drastischen Einschränkung der Windenergienutzung \nauf sie zukommenden erheblichen Entschädigungsforderungen. Schließlich betreibe \ndie Antragsgegnerin die Bebauungsplanverfahren bewusst schleppend, wie sich \ninsbesondere an der zögerlichen, teilweise unvollständigen und überflüssigen \nVergabe von Gutachtenaufträgen zeige. \n\n14\n\nMöglicherweise beabsichtige die Antragsgegnerin auch die Erhöhung der \nAbstände zu bewohnten Gebieten auf je 950 m durch die in Angriff genommene \nÄnderung des Flächennutzungsplans. Dann bleibe kaum mehr eine Vorrangfläche \nübrig. Sofern die Antragsgegnerin die Änderung des Flächennutzungsplanes im \nParallelverfahren erwäge, sei dies schon für sich genommen nicht \nberücksichtigungsfähig, weil derartige Überlegungen erst nach Erlass der \nVeränderungssperren hinzu gekommen seien. Selbst wenn diese Überlegungen \nberücksichtigungsfähig wären, zeige dies jedoch nur, dass nicht die Sicherung des \nBebauungsplanes, sondern der Eintritt einer Sperrwirkung für die \nFlächennutzungsplanänderung das eigentliche Motiv für die Vorgehensweise der \nAntragsgegnerin sei. Damit werde aber kein zulässiges Ziel nach § 14 Abs. 1 BauGB \nverfolgt. Es sei nämlich nicht möglich, eine völlig neu gestaltete \nFlächennutzungsplanung zur Ausweisung von Windvorrangflächen mit den Mitteln \nder Veränderungssperre zu sichern. Maßstab für die jetzt eingeleitete \nBebauungsplanung könne damit nur der geltende Flächennutzungsplan in der \nGestalt seiner 19. Änderung sein. Hier sei aber die Konfliktbewältigung bereits \nabschließend erfolgt. Das gelte insbesondere für die Immissionswirkung, den \nLandschaftsschutz und den Schutz der Ortsbilder. Daher könne sich die \nAntragsgegnerin nicht darauf berufen, dass sie die Höhenentwicklung von \nWindenergieanlagen von seinerzeit maximal 100 m auf nunmehr 140 m nicht \nvorhergesehen habe. \n\n15\n\nDer geringe Anteil der Gemeindefläche, der in der \n19. Flächennutzungsplanänderung als Vorrangflächen ausgewiesen worden sei, sei \nim Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedenklich. \nWenn die vorhandene Windvorrangflächenplanung in Gestalt der 19. Änderung des \nFlächennutzungsplan daher nichtig sei, litten auch die Bebauungspläne an diesem \nFehler, da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln seien. Sei \nder Flächennutzungsplan aber wirksam, müsse man sich an die dortigen \nverbindlichen Abwägungen halten. Eine maßgebliche Verringerung der \nMöglichkeiten, die sich aus dem Flächennutzungsplan ergäben, verstoße gegen das \nEntwicklungsgebot. \n\n16\n\nWenn die Antragsgegnerin die bestehende Flächennutzungsplanung durch \nStreichung ganzer Nutzungsflächen oder wesentliche Verkleinerung solcher Flächen \nändern wolle, laufe das auf eine völlige Neukonzipierung der \nFlächennutzungsplanung hinaus. Aus diesem neu konzipierten Flächennutzungsplan \nkönne die Bebauungsplanung aber nicht entwickelt sein, da jener noch gar nicht \nexistiere. Eine solche Bebauungsplanung könne ebenfalls nicht durch eine \nVeränderungssperre gesichert werden. Im Übrigen sei ein neuer \nFlächennutzungsplan wohl kaum mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren, da er sich von vornherein auf das \nrechtlich unabdingbare Minimum an Ausweisung von Vorrangflächen beschränken \nwerde. Offenbar wolle die Antragsgegnerin mit den Veränderungssperren in Wahrheit \nnicht die beabsichtigte Bebauungsplanung, sondern die \n32. Flächennutzungsplanänderung sichern. \n\n17\n\nMit Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 hat der Antragsteller zu 2. den Antrag \nbezüglich der Satzungen über die Veränderungssperren für den Geltungsbereich der \nBebauungspläne Nr. 95a und Nr. 95b und der Antragsteller zu 3. den Antrag \nbezüglich der Satzungen über die Veränderungssperren für den Geltungsbereich der \nBebauungspläne Nr. 95b und Nr. 95c zurückgenommen.\n\n18\n\nMit Beschluss vom 28. Mai 2003 hat der Senat die Verfahren über die \nVeränderungssperren in den Bebauungsplangebieten Nr. 95b und Nr. 95c \nabgetrennt (neue Az. 7a D 37/03.NE und 7a D 38/03.NE).\n\n19\n\nDie Antragsteller zu 1. und 3. beantragen,\n\n20\n\ndie Satzung der Antragsgegnerin über die \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 95a \"F. , Windkraftanlagen - \nnördlich der B 55 zwischen Bandtrasse und Gut \nP. -\" für nichtig zu erklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie trägt vor: Der Antrag der Antragstellerin zu 1. sei bereits unzulässig, weil diese \nweder an einem Grundstück in den betroffenen Plangebieten dinglich berechtigt sei \nnoch durch die Veränderungssperren in subjektiven Rechten betroffen werde. Nicht \ndie Antragstellerin zu 1., sondern die üblicherweise zu gründenden \nPublikumskommanditgesellschaften würden grundstücksbezogene schuldrechtliche \noder dingliche Beziehungen zum Grundstückseigentümer aufnehmen müssen, um in \nden Genuss von Fördermitteln, steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten oder der \nStromeinspeisevergütung zu kommen. Hier sei nicht ersichtlich, dass \nausnahmsweise die Antragstellerin zu 1. selbst Betreiberin werden solle. Sie habe \nauch nicht substantiiert dargelegt, dass sie in rechtlich relevanter Weise betroffen sei. \n\n24\n\nIm Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Die Satzungen über die \nVeränderungssperren seien ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht \nworden. Sie litten auch an keinen materiellen Fehlern. Insbesondere liege keine \nVerhinderungsplanung vor. Für die Bewertung der Planung seien allein die \nobjektiven Umstände einschließlich des erklärten Willens des Gemeinderates \nmaßgeblich, nicht aber die inneren Vorstellungen der jeweiligen Mitglieder des \nGemeinderates. Es komme also allein auf die Ziele des Ausschusses und des Rates \nan, nicht jedoch darauf, was einzelne Ausschluss- oder Ratsmitglieder in der \nÖffentlichkeit als Ziel des durch die Veränderungssperren zu sichernden \nBauleitplanverfahrens angegeben hätten. Aus der Beschlussvorlage für die Sitzung \ndes Rates am 7. Mai 2002, in der die Veränderungssperren beschlossen worden \nseien, gehe eindeutig hervor, dass mit den Bebauungsplänen die Möglichkeit der \nErrichtung von Windkraftanlagen nicht ausgeschlossen werden sollte. Ziel der \nBauleitplanung sei es allein gewesen, aus städtebaulichen Erwägungen Einzelheiten \nder Errichtung der Windkraftanlagen zu regeln. Mit den Bebauungsplänen hätten u.a. \ndie Höhe und die Zahl der zulässigen Windkraftanlagen geregelt werden sollen; die \nAnzahl der Windkraftanlagen könne dabei durch die Festsetzung ihrer Standorte \nbestimmt werden. Diese seien darüber hinaus zur Herbeiführung der Verträglichkeit \nmit benachbarten Wohnbebauungen von großer Bedeutung. Damit sei zumindest \n\"ansatzweise\" erkennbar gewesen, was Inhalt der künftigen Bebauungspläne sein \nsolle. Dagegen habe die Planung nicht bereits einen Stand erreicht haben müssen, \nder nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht hätte. So sei hier z.B. im \nBebauungsplanverfahren auch zu entscheiden, welchen Charakter die \nBebauungsplangebiete erhalten sollten. Der derzeit geltende Flächennutzungsplan in \nder Fassung der 19. Änderung stelle die betreffenden Flächen als Flächen für die \nLandwirtschaft mit einer überlagernden Darstellung als Vorranggebiete für \nWindkraftanlagen dar. Daraus könnte in den Bebauungsplänen eine Festsetzung als \nFlächen für die Landwirtschaft verbunden mit Standorten für Windenergieanlagen \nentwickelt werden. Denkbar sei aber auch die Festsetzung eines Sondergebietes \nnach § 11 Abs. 2 BauNVO; hierfür sei aber erforderlich, dass zuvor diese Bereiche \nim Flächennutzungsplan als Sonderbauflächen oder als Sondergebiete dargestellt \nwürden. Um eine solche Darstellung ggf. zu ermöglichen, habe der Ausschuss für \nBau und Planung in seiner Sitzung vom 13. Februar 2002 die 32. Änderung des \nFlächennutzungsplanes beschlossen. Dieses Verfahren sei noch anhängig. Dass die \nVerfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne ernsthaft betrieben würden, gehe u.a. \nauch daraus hervor, dass sie, die Antragsgegnerin, bereits einen Auftrag zur \nDurchführung von Lärmmessungen für die drei Planbereiche erteilt habe. Die \nErgebnisse dieser Messungen sollten bei der Festlegung der Standorte der \nWindkraftanlagen berücksichtigt werden. \n\n25\n\nWährend des Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin am 23. Mai \n2003 die Aufstellungsbeschlüsse vom 13. Februar 2002 für die Bebauungspläne \nNr. 95a, Nr. 95b und Nr. 95c und am 30. Mai 2003 die Satzungen über die \nVeränderungssperren für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne erneut bekannt \ngemacht.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin und der sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen \nund Pläne ergänzend Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit die Antragsteller zu 2. und 3. die Anträge \nzurückgenommen haben, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Rücknahmen betreffen den Antrag \ndes Antragstellers zu 2. bezüglich der Satzungen über die Veränderungssperren für \nden Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 95a und Nr. 95b und den Antrag des \nAntragstellers zu 3. bezüglich der Satzungen über die Veränderungssperren für den \nGeltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 95b und Nr. 95c. \n\n29\n\nNachdem der Senat die Verfahren betreffend die Veränderungssperren in den \nBebauungsplangebieten Nr. 95b und Nr. 95c mit Beschluss vom 28. Mai 2003 \nabgetrennt hat, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur mehr der \nNormenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 3. gegen die \nSatzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet \nNr. 95a.\n\n30\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n31\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche \noder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der \nRechtsvorschrift stellen. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine \nhöheren Anforderung zu stellen als im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 \nVwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nden zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. \n\n32\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n33\n\nDie Antragstellerin zu 1. hat sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auf die von \nihr in allen drei betroffenen Vorranggebieten abgeschlossenen Nutzungsverträge mit \nden dortigen Grundstückseigentümern berufen, die ihr das Recht zur Planung, \nAufstellung und zum Betrieb von Windenergieanlagen sichern. Ihre Antragsbefugnis \nergibt sich insoweit allerdings nicht allein aus ihrer Stellung als obligatorisch \nNutzungsberechtigte an den Grundstücken im Geltungsbereich der \nVeränderungssperre. Die von der Antragstellerin zu 1. insoweit angeführte \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt diese Ansicht nicht.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 \n- 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50.\n\n35\n\n \nDenn die dort bejahte Antragsbefugnis des Pächters einer landwirtschaftlich \ngenutzten Fläche für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan leitete \nsich in jenem Fall aus dem drittschützenden Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB \nher, dem die Veränderungssperre als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung aber \nnicht unterliegt.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September \n1992 - 4 N 35.92 -, BRS 54 Nr. 72.????\n???????\n???\nDie Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. ergibt sich hingegen aus dem Umstand, \ndass sie die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan \nhat, in den von den Veränderungssperren betroffenen Gebieten \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen für zwei weitere Windparks beantragen \nzu wollen. Denn damit hat sie zwar - anders als im Fall des Vorranggebietes, in \nwelchem sie bereits ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren \nbetreibt - keine aktuelle Rechtsbeeinträchtigung geltend gemacht. Sie hat aber die \nMöglichkeit dargelegt, in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden.\n\n37\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 \n- 6 CN 4.00 - BRS 64 Nr. 55.\n\n38\n\nNach ihrem Vortrag bestehen nämlich keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die \nAntragstellerin zu 1. die Errichtung von Windparks auch im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 95a ernsthaft beabsichtigt. Die Antragstellerin ist ein \nUnternehmen im Bereich Planung, Bau und Betrieb von Windenergieanlagen. Sie \nplant und erstellt schlüsselfertige Windkraftanlagen, die überwiegend an \nPublikumskommanditgesellschaften verkauft werden. Im Auftrag der Abnehmer führt \nsie den Betrieb der Anlagen und übernimmt deren Abbau nach Ablauf der \nProduktionsphase. Für die geplanten Windparks auf den drei Vorrangflächen im \nGemeindegebiet der Antragsgegnerin und auf einer Fläche der Nachbargemeinde \nU. hat sie ein Gesamtkonzept erstellt und sich die Nutzungsrechte für Planung, \nAufstellung und Betrieb von Windenergieanlagen in allen drei betroffenen \nVorranggebieten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gesichert. Für den \ngeplanten Windpark im Gebiet des künftigen Bebauungsplans Nr. 95b hat sie bereits \neinen Genehmigungsantrag gestellt. Nach Erlass der Veränderungssperren hat sie \nlediglich darauf verzichtet, die bereits vorbereiteten Genehmigungsanträge für die \nbeiden anderen Vorranggebiete gleichfalls einzureichen. Diese Umstände belegen \neine ernsthafte Absicht der Antragstellerin zu 1., auch in den beiden Vorranggebieten \nNr. 95a und Nr. 95b Windparks zu errichten. Das begründet die Antragsbefugnis \nnach § 47 Abs. 2 VwGO. \n\n39\n\nDie Antragsbefugnis des Antragstellers zu 3. ist gegeben, weil er als Eigentümer \nvon im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Grundstücken in seinem \nEigentum betroffen ist. \n\n40\n\nDer danach zulässige Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. \n\n41\n\nDie Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 95a \"F. , Windkraftanlagen - nördlich \nder B 55 zwischen Bandtrasse und Gut P. -\" weist weder formelle noch materielle \nMängel auf. Formelle Mängel sind nicht gerügt, auch die von den Antragstellern \ngeltend gemachten materiellen Mängel liegen nicht vor. \n\n42\n\nDer Antragsgegnerin ist die Anwendung des Instruments der \nVeränderungssperre im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen \nfür Windenergiegebiete aus dem Gedanken des § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB \nentgegen der Ansicht der Antragsteller nicht grundsätzlich verwehrt. \n\n43\n\nNach § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB hatte die Baugenehmigungsbehörde auf \nAntrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von \nWindenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bis längstens zum \n31. Dezember 1998 auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hatte, einen \nFlächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und beabsichtigte zu \nprüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB in Betracht kamen. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Befristung der \nAussetzungsmöglichkeit nach § 245b Abs. 1 BauGB habe die Aufstellung von \nFlächennutzungsplänen mit der Ausweisung von Windeignungsflächen \nbeschleunigen und so letztlich auch die Belange der Windenergie fördern sollen. \nDiese Zielvorstellung des Gesetzgebers dürfe nicht durch die Aufstellung eines \nBebauungsplans bei gleichzeitiger Anordnung einer Veränderungssperre unterlaufen \nwerden. \n\n44\n\nVon einem unzulässigen Unterlaufen der Zielvorstellungen des Gesetzgebers \nkann hier jedoch keine Rede sein. \n\n45\n\nDie Zurückstellungsmöglichkeit nach § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB ist 1996 im \nZusammenhang mit der Privilegierung der Windenergie durch § 35 Abs. 1 Nr. 7 (seit \n1998: § 35 Abs. 1 Nr. 6) BauGB in das BauGB eingeführt worden, \"um den für die \nFlächennutzungsplanung zuständigen Gemeinden ausreichend Vorlauf für die \nerforderliche Planung zu ermöglichen\".\n\n46\n\nVgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht \ndes Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und \nStädtebau in BT-Drs. 13/4978, S. 7.\n\n47\n\nSie sollte den Gemeinden die Möglichkeit geben, durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan \"Konzentrationszonen\" für Windenergie vorzusehen und damit \ndie planlose Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich zeitlich begrenzt \nzu unterbinden. Denn mit dem Inkrafttreten der Privilegierungsvorschriften für \nWindenergieanlagen (am 1. Januar 1997) wurden diese im Außenbereich erleichtert \nzulässig; die Konzentration derartiger Anlagen in bestimmten Gebieten (und ihr \nAusschluss im übrigen Außenbereich) setzt seither die Ausweisung entsprechender \nKonzentrationszonen im Flächennutzungsplan voraus. Durch die \nZurückstellungsmöglichkeit nach § 245b Abs. 1 BauGB sollte den Gemeinden \nGelegenheit gegeben werden, ihre Flächennutzungspläne in diesem Sinne \nanzupassen, ohne in der Zwischenzeit die Erteilung von Baugenehmigungen für \nWindenergieanlagen außerhalb der (späteren) Konzentrationszonen und damit ein \nUnterlaufen ihrer Planungen befürchten zu müssen. Die Befristung dieser Möglichkeit \nbis zum 31. Dezember 1998 sollte die Gemeinden anhalten, die Planungen zügig \ndurchzuführen.\n \nVgl. auch Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB-Kommentar, 7. Auflage 1999, § 245b, \nRandnrn. 1 und 3, der in der Befristung auch eine \nmittelbare Förderung der Windenergie sieht.\n\n48\n\nAus der gesetzgeberischen Zielsetzung lässt sich die von den Antragstellern \ngezogene Schlussfolgerung nicht herleiten. Die Vorschrift des § 245b Abs. 1 Satz 1 \nBauGB bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die Aufstellung \nvon Flächennutzungsplänen. Durch die befristete Einführung eines \nSicherungsinstruments, das dem Flächennutzungsplanaufstellungsverfahren - \nanders als dem Bebauungsplanaufstellungsverfahren - nach geltender Rechtslage \nfremd ist, sollte - wie dargestellt - einer Übergangssituation Rechnung getragen \nwerden, ohne dieses Sicherungsinstrument für das Aufstellungsverfahren für \nFlächennutzungspläne dauerhaft einzuführen. Das Aufstellungsverfahren für \nBebauungspläne kennt hingegen seit jeher verschiedene Instrumente zur Sicherung \nder Planung, wie etwa die Veränderungssperre nach § 14 BauGB und die \nZurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB. Angesichts dieser \ngrundsätzlichen Unterschiede zwischen den beiden Arten von Bauleitplänen \nhinsichtlich der Sicherungsmöglichkeiten für die Planungen verbietet es sich, aus der \nbloßen Übergangsregelung des § 245b BauGB eine Einschränkung der \nherkömmlichen Sicherungsinstrumente für das Bebauungsplanverfahrens abzuleiten, \nmit der Folge, dass nach Ablauf der in § 245b BauGB bestimmten Frist das \ngesetzlich vorgesehene Sicherungsmittel für die Aufstellung von Bebauungsplänen \nnicht mehr zur Verfügung stünde. \n\n49\n\nDanach war es der Antragsgegnerin nicht von vornherein verwehrt, das \nAufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 95a durch eine \nVeränderungssperre zu sichern. \n\n50\n\nSoweit es an einer materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als \nSatzung zu erlassende Veränderungssperre fehlte, weil der Aufstellungsbeschluss \nfür den durch die Veränderungssperre zu sichernden Bebauungsplan nicht gesondert \nbekannt gemacht worden ist,\n\n51\n\n- vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom \n6. August 1992 - 4 N 1.92 - BRS 54 Nr. 77 - sowie \nzur Frage, ob die Bekanntmachung der Satzung über \ndie Veränderungssperre zugleich die \nBekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für \nden durch die Veränderungssperre zu sichernden \nBebauungsplan enthält, OVG NRW, Urteil vom \n24. August 1989 - 7 A 2495/87 -, NVwZ 1990, 581 -\n\n52\n\nist dieser Mangel dadurch geheilt worden, dass die Antragsgegnerin am 23. Mai \n2003 den Aufstellungsbeschluss und am 30. Mai 2003 die Satzung über die \nVeränderungssperre erneut bekannt gemacht hat. Denn das Fehlen einer \nBekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vor der Bekanntmachung der \nSatzung über die zugehörige Veränderungssperre führt gemäß § 215a Abs. 1 \nBauGB nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Unwirksamkeit der Satzung. Dieser \nMangel der Satzung kann durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden, wie es \nhier auch geschehen ist.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 \n- 4 N 1.92 -, ZfBR 1992, 292.\n\n54\n\nZum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperren fehlte es \nauch nicht an einem hinreichend konkreten Planungskonzept. \n\n55\n\nMateriell-rechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Veränderungssperre \nist - neben dem Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan -, dass \ndie zu sichernde Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen \nerkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Unzulässig \nist die Veränderungssperre dann, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der \nbeabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist.\n\n56\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom \n10. September 1976 - IV C 39.74 - BRS 30 Nr. 76; \nBeschluss vom 9. August 1991 \n- 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB \nNr. 17.\n\n57\n\nAndererseits kann aber ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept noch \nnicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von \nVoraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in \neinem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Wollte \nman etwas anderes verlangen, würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des \nErlasses der Veränderungssperre, die häufig - so auch hier - am Beginn der \nPlanungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der \nBeteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip \ndes Abwägungsgebots widerspräche.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember \n1993 - 4 NB 40.93 - BRS 55 Nr. 95.\n\n59\n\nDiesen Anforderungen genügt die Veränderungssperre. \n\n60\n\nSie dient der Sicherung der Bebauungsplanung, die mit dem am 13. Februar \n2002 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 95a eingeleitet \nworden ist. Aus diesem Aufstellungsbeschluss ergibt sich, welche Ziele mit der \nPlanung verfolgt werden. Danach soll im Hinblick auf die im nördlichen \nGemeindegebiet der Antragsgegnerin und im unmittelbaren Anschluss daran auf \ndem Gebiet der Nachbargemeinde U. geplante Vielzahl von Windkraftanlagen eine \nplanerische Feinsteuerung der Errichtung von Windkraftanlagen erfolgen, u.a. \nbezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Höhe der Anlagen. Das ist kein - \nwie die Antragsteller meinen - \"nichtssagendes Konzept\", sondern beschreibt \nausreichend die planerische Zielrichtung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die \nBebauungsplanung eines außerhalb zu bebauender Gebiete gelegenen Bereichs für \nWindenergieanlagen naturgemäß weniger umfassende planerische Festsetzungen in \nBetracht kommen als im Rahmen eines Bebauungsplans für zu bebauende Gebiete. \nRegelungen der maximalen Höhe und der zulässigen Anzahl von \nWindenergieanlagen (letztere beispielsweise durch die Festlegung ihrer Standorte) \nbetreffen wesentliche bauplanungsrechtliche Eigenschaften von Bereichen für \nWindenergieanlagen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlte es zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse auch nicht an einer Vorstellung \nüber die Art der baulichen Nutzung der Bebauungsplangebiete. \n\n61\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Februar \n1990 - 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103.\n\n62\n\nDenn die Gebiete sollen weiterhin (auch) der Errichtung von Windenergieanlagen \ndienen. Nach der Begründung des gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss für das \nBebauungsplangebiet Nr. 95a gefassten Aufstellungsbeschlusses für die \n32. Flächennutzungsplanänderung, die u.a. auch den Geltungsbereich dieses \nBebauungsplans zum Gegenstand hat, sollen die bisherigen Vorrangflächen für \nWindenergieanlagen als Sondergebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO) dargestellt \nwerden. Daraus ergibt sich, dass für den Bebauungsplan Nr. 95a eine Festsetzung \nals Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO ins Auge gefasst ist. Insoweit \nunterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von jenen, die den von den \nAntragstellern angeführten Entscheidungen zugrunde lagen.\n\n63\n\nVgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom \n19. Dezember 2002 - 1 MN 297/02 -, ZNER 2003, 63 \n= BauR 2003, 508 und OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 24. April 2002 \n- 2 R 270/01 - ZNER 2002, 247.\n\n64\n\nDer Entscheidung des OVG O. lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem es zur \nZeit des Beschlusses über die Veränderungssperre an jeglicher Konkretisierung der \nPlanung fehlte. Auch in dem der Entscheidung des OVG T. -B. zugrunde \nliegenden Fall war als einzige Festsetzung eine Vorschrift über die Anzahl der \nWindenergieanlagen im Bebauungsplangebiet beabsichtigt. \n\n65\n\nDie Antragsteller halten der Antragsgegnerin ferner vor, sie betreibe mit dem \nBebauungsplan eine reine Verhinderungsplanung. Alleiniger Zweck der Planung sei \nnämlich die Verhinderung der Vorhaben der Antragstellerin zu 1. Hierzu berufen sie \nsich auf Äußerungen von Ratsmitgliedern und Fraktionen in der Ratssitzung vom \n5. März 2002 sowie auf Äußerungen einzelner Ratsmitglieder außerhalb des Rates \nund seiner Ausschüsse. Zudem sei die Antragsgegnerin nicht in der Lage, die mit der \nPlanung verbundenen Kosten zu tragen. Schließlich lasse der bisherige Verlauf des \nPlanungsverfahrens sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin - anstatt auf die \nvorliegenden Planungsunterlagen der Antragstellerin zu 1. zurückzugreifen - alle \nPlanungsschritte selbst ausführen wolle, eindeutig eine Verschleppungsabsicht \nerkennen. \n\n66\n\nMit diesem Vortrag bestreiten die Antragsteller der Sache nach die \nstädtebauliche Rechtfertigung der der Veränderungssperre zu Grunde liegenden \nBebauungsplanung. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne \naufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. \nDer Gemeinde ist es dabei nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines \nBebauungsplans zu reagieren, der ihnen die materielle Grundlage entzieht. Es \nkommt vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den \nWunsch ausgelöst worden ist, ein konkretes Vorhaben zu verhindern - für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt \ndie gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein \nPlanungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb \"erforderlich\" i.S. dieser \nVorschrift, soweit er nach der planerischen Vorstellung der Gemeinde erforderlich ist. \nDabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlichen gleichsam \npositiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur \ndas vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres \nkann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im \nVordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der \nSicht der planenden Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen \nInhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n67\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 \n- 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr. 9.\n\n68\n\nDie Antragsgegnerin verfolgt mit der Bebauungsplanung ausweislich der \nBegründung des Aufstellungsbeschlusses keine bloße Verhinderungsplanung. Sie \nwill vielmehr im Hinblick auf die Vielzahl der in jenem Gebiet vorgesehenen \nWindenergieanlagen eine planerische Feinsteuerung vornehmen, um insbesondere \neinen Ausgleich zwischen den Belangen der Windenergienutzung (vgl. § 1 Abs. 5 \nSatz 2 Nr. 7 BauGB) und dem Schutz der bereits durch weitere \nInfrastruktureinrichtungen erheblich vorbelasteten Wohnnutzung (vgl. § 1 Abs. 5 \nSatz 2 Nr. 1 BauGB) in jenem Teil des Gemeindegebietes zu schaffen. Zwar mögen \nsich einzelne Ratsmitglieder für eine gänzliche Verhinderung der \nWindenergienutzung ausgesprochen haben, jedoch ist unerheblich, welche \nAnsichten einzelne Ratsmitglieder oder auch einzelne Fraktionen geäußert haben. \nMaßgeblich ist die Absicht des Rates als Organ im Zeitpunkt des Beschlusses über \ndie Veränderungssperren. Auf Äußerungen von Ratsmitgliedern außerhalb des Rates \nund seiner Ausschüsse kommt es demnach nicht an. Aus der Niederschrift der \nRatssitzung vom 5. März 2002 ergibt sich, dass sich alle im Rat vertretenen \nFraktionen im Sinne eines Ausgleichs zwischen den betroffenen Belangen geäußert \nhaben, auch die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausdrücklich \nangesprochene Mehrheitsfraktion. Demnach hat der Rat der Antragsgegnerin eine \npositive planerische Konzeption und keine Verhinderungsplanung verfolgt. \n\n69\n\nAnhaltspunkte für eine Verhinderungsplanung ergeben sich auch nicht aus dem \nUmstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Planung umfangreiche eigene \nPrüfungen anstellt und insoweit nicht auf die vorhandenen Planungsunterlagen der \nAntragstellerin zu 1. zurückgreift. Es ist Sache der Antragsgegnerin zu entscheiden, \nauf welche Tatsachengrundlagen sie ihre Planung stützt und insbesondere, welche \nGutachten sie zur Bereitstellung einer ausreichenden Tatsachengrundlage für \nerforderlich hält. Wenn sie ihre Planungen nicht auf Unterlagen desjenigen stützen \nwill, dessen Vorhaben gerade Anlass für die Planung ist, so spricht dies nicht für eine \nVerhinderungsplanung. \n\n70\n\nAuch die Ansicht der Antragsteller, die Antragsgegnerin könne die Kosten der \nPlanung nicht tragen, rechtfertigt nicht die Annahme einer unzulässigen \nVerhinderungsplanung. Die Antragsteller sind offenbar der Ansicht, dass ein \nBebauungsplanverfahren, dessen Kosten die planende Gemeinde nicht tragen \nkönne, lediglich der Verhinderung eines unerwünschten Vorhabens diene und nicht \nder Umsetzung einer positiven planerischen Konzeption. Ein solcher Zusammenhang \nbesteht jedoch nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht \nin der Lage wäre, die Kosten der Planungen zu tragen. \n\n71\n\nSchließlich nötigt auch die von den Antragstellern behauptete Verschleppung des \nBebauungsplanaufstellungsverfahrens durch die Antragsgegnerin nicht zur Annahme \neiner Verhinderungsplanung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über die \nSatzung über die Veränderungssperre lag - wie ausgeführt - eine hinreichend \nkonkrete positive Plankonzeption der Antragsgegnerin vor, die nicht offensichtlich nur \nvorgeschoben war. Der Verlauf, den die Planung nach dem Beschluss über die \nVeränderungssperre genommen hat, trägt nicht die Annahme, dass diese \nKonzeption bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die \nVeränderungssperre nicht den wirklichen Absichten der Antragsgegnerin \nentsprach.\n\n72\n\nAus dem Verlauf des Planaufstellungsverfahrens können die Antragsteller auch \nnicht herleiten, dass die Veränderungssperre wegen verzögerter Planung unwirksam \ngeworden wäre. Das Planungsverhalten der Gemeinde hat keine Bedeutung für die \nRechtmäßigkeit der Veränderungssperre. Der Gesetzgeber hat nämlich zwar für die \nVeränderungssperre (vgl. § 17 BauGB), nicht aber für die Bauleitplanung selbst \neinen zeitlichen Rahmen gesetzt. Aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung der \nBauleitplanung kommt, ist daher grundsätzlich unerheblich. Der Gesetzgeber hat es \ninsoweit als genügend angesehen, durch den zeitlichen Rahmen für die \nVeränderungssperre gegenüber der Gemeinde einen mittelbaren Zwang auszulösen, \neine begonnene Bauleitplanung auch abzuschließen. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 \n- 4 B 258.92 - BRS 55 Nr. 96.\n\n74\n\nVon der Veränderungssperre betroffene Grundstückseigentümer sind gegen eine \nübermäßige Einschränkung ihrer Eigentümerrechte durch eine zögerliche Planung \ndadurch geschützt, dass die Gemeinde gewärtig sein muss, dass sie ihre Planung \nnicht mehr sichern kann, wenn bei erneuter Verlängerung der Veränderungssperre \nkeine besonderen Umstände i.S. des § 17 Abs. 2 BauGB bestehen. Hierzu kann \nauch eine sachwidrige Verzögerung im Planaufstellungsverfahren gehören.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 \n- 4 B 258.92 - BRS 55 Nr. 96.\n\n75\n\nDie Antragsteller machen ferner geltend, der streitigen Veränderungssperre fehle \nes am Sicherungszweck, weil die zu sichernde Bebauungsplanung an evidenten, im \nPlanungsprozess nicht behebbaren Mängeln litte. Die von der Antragsgegnerin \nverfolgten Ziele seien nämlich nicht mit den Mitteln der Bauleitplanung erreichbar, \nweil es nicht möglich sei, eine völlig neu gestaltete Flächennutzungsplanung mit den \nMitteln der Veränderungssperre zu sichern. Maßstab für die jetzt eingeleitete \nBebauungsplanung müsse daher der derzeit geltende Flächennutzungsplan in der \nFassung der 19. Änderung sein. Dieser habe aber in vielfacher Hinsicht eine \nabschließende Konfliktbewältigung vorgenommen. Daher sei eine Einschränkung \ndes seinerzeit vorgesehenen Umfangs der Windenergienutzung im Gebiet der \nAntragsgegnerin nicht zulässig. Im Übrigen bestünden vor dem Hintergrund der \njüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken gegen den \nUmfang der durch die 19. Flächennutzungsplanänderung ausgewiesenen \nVorrangflächen. Wenn diese Änderung daher nichtig sei, schlage diese Nichtigkeit \nauch auf die zu sichernde Bauleitplanung durch. Sei sie hingegen wirksam, so sei die \nihr zugrunde liegende Abwägung auch im Rahmen der Bebauungsplanung zu \nbeachten. Eine Verringerung der Vorrangflächen bedeute eine \nflächennutzungsplanerische Neukonzeption, die möglicherweise mit der \n32. Flächennutzungsplanänderung erfolgen solle. Aus dieser Änderung könne aber \ndie mit der Veränderungssperre zu sichernde Bebauungsplanung nicht entwickelt \nsein, weil sie noch nicht existiere. \n\n76\n\nAuch aus diesem Vortrag ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen \ndie Rechtmäßigkeit der streitigen Veränderungssperre.\n\n77\n\nSinn der Veränderungssperre ist es, vorhandene planerische Ziele zu sichern \nund deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll \nden Baubestand gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und \nVeränderungen unterbinden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht \nvon Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in \neinem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Die \nFrage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, lässt sich abschließend erst aufgrund \ndes Satzungsbeschlusses beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die \nabwägungserheblichen Belange in die Planung eingestellt und gewichtet sein. Als \nSicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das \naus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer \nFestsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven \nPlanungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren \nVerwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, \noder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. \n\n78\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 \n- 4 NB 40.93 - BRS 55 Nr. 95.\n\n79\n\nDerartige nicht behebbare Mängel liegen nicht vor. \n\n80\n\nWas die von den Antragstellern gerügte Verletzung des Entwicklungsgebots \nangeht, so ist dieses auch dann nicht verletzt, wenn der Flächennutzungsplan im \nParallelverfahren aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB. Der Bebauungsplan kann sogar vor dem Flächennutzungsplan bekannt \ngemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungen anzunehmen ist, dass der \nBebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans \nentwickelt sein wird, § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Es ist der Antragsgegnerin \nunbenommen, dieses Parallelverfahren hier anzuwenden. Sie hat allerdings dafür \nSorge zu tragen, dass die Bebauungsplanung im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses den Anforderungen des Entwicklungsgebots genügt. Dass ihr \ndies gelingen wird, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. \n\n81\n\nDa die Antragsgegnerin die 32. Flächennutzungsplanänderung im \nParallelverfahren betreibt, kann dahinstehen, ob die durch die Veränderungssperre \nzu sichernde Planung auch aus dem derzeit geltenden Flächennutzungsplan in der \nFassung seiner 19. Änderung entwickelt sein wird. Denn die Erfüllung des \nEntwicklungsgebots wird sich dann nach den Darstellungen der 32. Änderung des \nFlächennutzungsplans beurteilen. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Bedenken \nder Antragsteller gegen die Gültigkeit der 19. Flächennutzungsplanänderung \ndurchgreifen. Ob die 32. Flächennutzungsplanänderung den gesetzlichen \nAnforderungen an die Darstellung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen \nentsprechen wird, kann erst beurteilt werden, wenn sie beschlossen ist.\n\n82\n\nAuf die Rüge der Antragsteller, die zu sichernde Bebauungsplanung entspreche \nnicht dem Abwägungsgebot, kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen \nnicht an. Ob der Bebauungsplan im Zeitpunkt seines Satzungsbeschlusses \nabgewogen ist, kann erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden.\n\n83\n\nSchließlich ist die Veränderungssperre auch nicht deshalb nichtig, weil der \nbeabsichtigte Bebauungsplan der Förderung von Zielen diente, für deren \nVerwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Die \nAntragsteller machen insoweit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG \nO. \n- Beschluss vom 19. Dezember 2002 \n- 1 MN 297/02 - ZNER 2003, 63 = BauR 2003, 508 -\n\n84\n\ngeltend, die Veränderungssperre diente in Wirklichkeit der Sicherung der \n32. Flächennutzungsplanänderung, obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. \n\n85\n\nIm vorliegenden Fall fehlen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die \nVeränderungssperre nicht den beabsichtigten Bebauungsplan, sondern nur die \nFlächennutzungsplanänderung sichern soll. Allein daraus, dass die Aufstellung des \nBebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren \nerfolgen, lässt sich dieser Schluss ebenso wenig ziehen wie aus dem Umstand, dass \n- wie die Antragsteller vortragen - im Flächennutzungsplanänderungsverfahren \ngefordert worden sei, die Vorrangflächen zu reduzieren oder ganz zu beseitigen. \nDass die Veränderungssperre im Ergebnis auch die parallel durchgeführte \nFlächennutzungsplanänderung sichern kann, ist eine Folge des vom Gesetz \nzugelassenen \"Parallelverfahrens\". Ein Missbrauch des Sicherungsmittels der \nVeränderungssperre liegt darin nicht.\n\n86\n\nEs liegt auch keine dem Fall des OVG O. vergleichbare Fallgestaltung \nvor, die einen solchen Schluss möglicherweise rechtfertigen würde. Dort ging es um \ndie durch eine Veränderungssperre gesicherte Aufstellung eines nahezu das \ngesamte Gemeindegebiet erfassenden Bebauungsplans zur planungsrechtlichen \nSteuerung der Errichtung von Windenergieanlagen, der keine konkreten \nNutzungsmöglichkeiten für seinen Geltungsbereich vorsah, und eine parallel dazu \ndurchgeführte Flächennutzungsplanänderung als Ersatz für den als unwirksam \nangesehenen Flächennutzungsplan; dabei war nur in einem Bruchteil des \nGeltungsbereichs des Flächennutzungsplans (der demjenigen des Bebauungsplans \nentsprach) eine Sonderbaufläche \"Windenergie\" vorgesehen. Mangels einer \nwirksamen Darstellung von Vorrangzonen trat die Konzentrationswirkung gemäß \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ein; durch die Veränderungssperre wurde aber die \nErrichtung von Windenergieanlagen im gesamten Geltungsbereich des \nBebauungsplans wie des Flächennutzungsplans verhindert. Daraus hat das \nOberverwaltungsgericht O. geschlossen, dass die Veränderungssperre in \nWahrheit der Sicherung der Flächennutzungsplanänderung dienen solle, nicht der \ndes Bebauungsplans. Im hier zu entscheidenden Fall hingegen sieht der \nbeabsichtigte Bebauungsplan konkrete Nutzungsmöglichkeiten vor und erfasst - \nebenso wie die geplante Flächennutzungsplanänderung - nur solche Teile des \nGemeindegebiets der Antragsgegnerin, die bereits jetzt als Vorranggebiet für \nWindenergie ausgewiesen sind. Die Annahme, dass es der Antragsgegnerin nicht \num die Sicherung der Bebauungsplanung ging, liegt bei dieser Fallgestaltung \nfern.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 \nSatz 1 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n88\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V. mit § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-04/7a-d-131-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-04/7a-d-131-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292384","retrieved":"2026-07-09 03:13:05.287094+00:00"}}