{"status":"available","doknr":"OLD292383","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0604.7A.D108.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"7A D 108/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 15 \"Im F. \" der Antragsgegnerin, weil diese für die in der Urfassung des \nBebauungsplans festgesetzten Gewerbegebiete Einzelhandelsnutzungen \nausschließt.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist gemeinsam mit seinem Vater Eigentümer des im Plangebiet \ndes Bebauungsplans Nr. 15, und zwar in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet, \ngelegenen Grundstücks Gemarkung I. Flur 9 Flurstück 429 (D. straße 16), auf \ndem er einen SB-Markt (ALDI-Markt) errichten möchte. Seine Klage auf Erteilung \neiner Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 24. Oktober 1997 ist Gegenstand des \nbeim 7. Senat des erkennenden Gerichts anhängigen Verfahrens \n7 A 2138/00 (4 K 5707/98 VG Arnsberg), in dem der 7. Senat mit - nicht \nrechtskräftigem - Beschluss vom 5. Mai 2003 die Berufung des Klägers gegen das \nseine Klage auf Erteilung der Baugenehmigung abweisende Urteil des \nVerwaltungsgerichts zurückgewiesen hat. Dieser Bauantrag war neben anderen \nAnträgen für die Antragsgegnerin Anlass, das Verfahren zur Aufstellung der 1. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 15 durchzuführen. Diese beschränkt sich darauf, \nfür die im Bebauungsplan Nr. 15 festgesetzten Gewerbegebiete die textliche \nZulässigkeitsregelung, nach der in den Gewerbegebieten u.a. \"Gewerbebetriebe aller \nArt\" zulässig sind, durch die Worte \"mit Ausnahme von Einzelhandelsnutzungen\" zu \nergänzen.\n\n4\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der strittigen 1. Änderung nahm folgenden Verlauf:\nAm 23. Juni 1998 beschloss der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der \nAntragsgegnerin, die 1. Änderung mit dem Ziel aufzustellen, eine \nEinzelhandelsnutzung in den im Bebauungsplan Nr. 15 festgesetzten \nGewerbegebieten nicht zuzulassen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18. Juli \n1998 bekannt gemacht und war Grundlage für den Erlass einer - später verlängerten \n- Veränderungssperre. Am 29. Februar 2000 beschloss der Ausschuss für Planung \nund Stadtentwicklung den Entwurf der 1. Änderung, der gemäß Bekanntmachungen \nvom 20. März 2000 in der Zeit vom 29. März bis 2. Mai 2000 offen gelegt wurde. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 31. März 2000 beteiligt. \nVon diesen sprach sich die IHK C. für die Planung aus, weil ihrer Meinung nach \nder Standort D. straße für einen ALDI-Markt nach den gutachterlichen \nEmpfehlungen im \"Gesamtstädtischen Struktur- und Entwicklungsgutachten \nEinkaufsstadt X. \" aus dem Jahr 1997 nicht geeignet sei; einer weiteren \nAufsplitterung des Geschäfts- und Dienstleistungsbesatzes außerhalb der \nVersorgungszentren sollte entgegengewirkt werden. Anregungen Privater gingen auf \nGrund der Offenlegung nicht ein. Am 21. Juni 2000 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin die 1. Änderung als Satzung und die Begründung.\n\n5\n\nIn der Begründung ist u.a. ausgeführt:\n\n6\n\n\"Ziel der Planänderung ist es, die vorhandenen planungsrechtlich \ngesicherten Gewerbegebiete allein für diesen Nutzungszweck zu \nreservieren und den vorhandenen gewerblichen Besatz an Betrieben zu \nsichern. Das insgesamt begrenzte Angebot an Gewerbeflächen soll nicht \ndurch andere Nutzungen wie Einzelhandelsbetriebe in diesem Gebiet \neingeschränkt werden.\nWeiter soll mit dieser Bebauungsplan-Änderung verhindert werden, dass \nan dieser Stelle Ansiedlungen von einzelnen Einzelhandelsbetrieben \n(auch über Nutzungsänderungen) oder gar Einzelhandels-\nAgglomerationen entstehen, die in die vorhandene Zentren- und \nVersorgungsstruktur negativ eingreifen und die geordnete städtebauliche \nEntwicklung erschweren oder unmöglich machen...\"\n\n7\n\nDie 1. Änderung wurde am 4. Juli 2000 bekannt gemacht. Eine erneute \nBekanntmachung der 1. Änderung ist während des anhängigen \nNormenkontrollverfahrens am 18. Oktober 2002 erfolgt. In dieser Bekanntmachung \nist bestimmt, dass die Planänderung mit Rückwirkung am 4. Juli 2000 in Kraft \ntritt.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 3. August 2000 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:\n\n9\n\nDie Planurkunde der 1. Änderung habe am 4. Juli 2000 (Zeitpunkt der ersten \nBekanntmachung) folgende Mängel aufgewiesen:\n- Die erforderliche Unterschrift unter die Vermerke \"Satzungsbeschluss gemäß § 10 \nBauGB\" und \"Ortsübliche Bekanntmachung Inkrafttreten gem. § 12 BauGB\" habe \ngefehlt.\n- Die Präambel sei nicht ausgefüllt gewesen.\n- Die richtige Ermächtigungsgrundlage sei nicht angegeben.\nDie Notwendigkeit zur Angabe der Rechtsgrundlagen auf der Planurkunde folge nicht \nnur aus den landesrechtlichen Vorgaben, sondern schon aus dem \nRechtsstaatsprinzip.\n\n10\n\nDie neue Bekanntmachung dürfe gemäß § 10 BauGB nicht mit einer \nRückwirkung verbunden werden. Solle ein Bebauungsplan rückwirkend in Kraft \ngesetzt werden, bedürfe es zudem einer ausdrücklichen Beschlussfassung des \nzuständigen Organs; eine rückwirkende Inkraftsetzung stelle kein Geschäft der \nlaufenden Verwaltung dar.\n\n11\n\nNichtig sei der Änderungsplan ferner, weil er in Kraft gesetzt werden sollte, \nobwohl es einen früheren Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan Nr. 15 \"Im \nF. \" 1. Änderung gebe, der nicht aufgehoben worden sei. Die 1. Änderung nehme \nzudem Bezug auf eine Legende, die wiederum Bezug nehme auf den alten \nBebauungsplan Nr. 15. Es werde auf Unterlagen verwiesen, die für diese \nBebauungsplanänderung keine Bedeutung hätten, sodass die 1. Änderung für den \nBürger nicht mehr verständlich sei. Die Niederschrift über den \nBebauungsplanbeschluss sei durch den stellvertretenden Bürgermeister \nunterzeichnet worden, der auch die Ratssitzung geleitet habe, ohne dass ein Grund \nfür die Vertretung ersichtlich sei.\n\n12\n\nDie 1. Änderung sei des Weiteren materiell fehlerhaft, weil sie keine Abwägung \nder öffentlichen und privaten Belange erkennen lasse; eine solche sei nicht \nnachweisbar dokumentiert. Sein - des Antragstellers - Interesse sei auch nicht \nansatzweise in die Abwägung eingeflossen, obwohl mit der Antragsgegnerin \numfangreiche Korrespondenz bis hin zu zahlreichen Prozessen geführt worden sei. \nDie Angelegenheit sei im übrigen \"im Hause der Antragsgegnerin abschließend \npositiv besprochen\" worden.\n\n13\n\nBei der strittigen Planung handele es sich um eine unzulässige Negativplanung. \nAus den Verwaltungsvorgängen folge, dass es einzig und allein um die Verhinderung \ndes von ihm - dem Antragsteller - vorgesehenen ALDI-Markts gegangen sei. Die \nAntragsgegnerin verfolge auch kein schlüssiges Konzept zur Ansiedlung von \nEinzelhandelsbetrieben. So sei sie dazu übergegangen, an anderen Stellen sowohl \ngroß- als auch kleinflächigen Einzelhandel über § 34 BauGB zu genehmigen. \n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nden Bebauungsplan Nr. 15 \"Im F. \" 1. Änderung \nder Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nSie trägt zu den Rügen bezüglich fehlender Unterschriften auf dem Änderungsplan \nvor, nach ihrer - nicht zu beanstandenden - Praxis würden Bebauungspläne erst \nnach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 54 Abs. 1 GO unterzeichnet. Auch die \nweiteren behaupteten formellen Mängel seien unbeachtlich. Der vom Antragsteller \nbeanstandete Ratsbeschluss sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Dass \nfrühere Planverfahren nicht weitergeführt worden seien, sei unerheblich. In \nmaterieller Hinsicht sei das Interesse des Antragstellers, der die Gelegenheit zur \nÄußerung von Bedenken und Anregungen nicht wahrgenommen habe, in \nausreichendem Maße berücksichtigt worden, wie aus den Aufstellungsvorgängen \nfolge. Um eine - unzulässige - Negativplanung handele es sich nicht. Positiv sei die \nSicherung von Gewerbeflächen Gegenstand des Aufstellungsverfahrens gewesen; \nauch sei es darum gegangen, der Fehlentwicklung innerhalb des Bebauungsplans \nentgegenzuwirken.\n\n19\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 10. Oktober 2002 einen \nErörterungstermin durchgeführt. Dieser war für die Antragsgegnerin Anlass, die 1. \nÄnderung erneut - mit Rückwirkung - bekannt zu machen\n\n20\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin und der sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen \nund Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere unterliegt die \nAntragsbefugnis des Antragstellers, dessen im Plangebiet gelegenes Grundstück mit \nder von ihm beanstandeten Festsetzung - Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen - \nüberplant ist, keinen Bedenken; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht \nvorgebracht.\n\n23\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.\n\n24\n\nSoweit der Antragsteller - abgesehen von der im Nachfolgenden noch gesondert \nanzusprechenden Ausfertigung der strittigen 1. Änderung - verschiedene Mängel der \nPlanurkunde rügt, greifen diese nicht durch.\n\n25\n\nAus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass ein Bebauungsplan eine \nordnungsgemäß ausgefüllte Präambel, unterzeichnete Vermerke über die \nBekanntmachung und Hinweise auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen enthalten \nmuss. Letzteres folgt insbesondere auch nicht aus dem vom Antragsteller in diesem \nZusammenhang angesprochenen Rechtsstaatsprinzip. Aus bundesrechtlicher Sicht \nentscheidend für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist allein, dass die im Plan \ngetroffenen Festsetzungen in ihrem Regelungsgehalt von den einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen - § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB iVm der BauNVO - gedeckt sind, \nnicht aber, dass die jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen auf dem Plan selbst \nauch ausdrücklich verlautbart sind. Werden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf \ndem Plan selbst angegeben, mag dies ein zusätzlicher \"Service\" für die betroffenen \nBürger sein. Selbst ein Fehlgriff bei der Bezeichnung der maßgeblichen \nRechtsgrundlagen stellt die Wirksamkeit des Bebauungsplans - unter \nbundesrechtlichen Aspekten - jedoch nicht in Frage.\n\n26\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember \n1998 - 4 NB 4.97 - BRS 60 Nr. 20.\n\n27\n\nVerstöße gegen landesrechtliche Vorgaben liegen insoweit ebenso wenig \nvor.\n\n28\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die diesbezüglichen Rügen \ndes Antragstellers schon deshalb unbeachtlich sind, weil sie nicht den \nAnforderungen des § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchst. d GO NRW entsprechen. Nach dieser \nVorschrift kann die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der GO NRW \nnach Ablauf eines Jahres seit Verkündung der Satzung - um eine solche handelt es \nsich bei dem hier strittigen Änderungsplan - nicht mehr geltend gemacht werden, \nwenn der Form- oder Verfahrensmangel nicht gegenüber der Gemeinde vorher \ngerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden \nist, die diesen Mangel ergibt. Der Ablauf dieser Rügefrist setzt nach § 7 Abs. 6 Satz 2 \nGO NRW voraus, dass bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung auf die \nRechtsfolgen nach Satz 1 der genannten Vorschrift hingewiesen worden ist. Einen \nsolchen Hinweis enthält die erste Schlussbekanntmachung der strittigen 1. Änderung \nvom 4. Juli 2000 zwar. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob diese Bekanntmachung \ndie Rügefrist wirksam in Lauf gesetzt hat, da sie - wie noch anzusprechen ist - \nseinerzeit wegen eines Mangels der Ausfertigung der 1. Änderung ins Leere lief und \neine wirksame Verkündung der Satzung nicht bewirken konnte. Auch wenn man \ndavon ausgeht, dass die landesrechtliche Rügefrist durch die erste \nSchlussbekanntmachung der 1. Änderung nicht in Gang gesetzt wurde, ist der \nVortrag des Antragstellers jedenfalls unerheblich, weil sich eine Verletzung von \nlandesrechtlichen Vorgaben der GO NRW nicht feststellen lässt.\n\n29\n\nZwar enthält § 7 Abs. 4 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit der auf Grund des § 7 \nAbs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 \n(GV. NRW. S. 516) nähere Regelungen darüber, wie Satzungen zur öffentlichen \nBekanntmachung vorzubereiten sind. Die diesbezüglichen Regelungen - \ninsbesondere des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung - sind hier jedoch \nschon deshalb nicht einschlägig, weil das Bundesrecht, das insoweit Vorrang vor \ndem Landesrecht hat, in § 10 Abs. 3 BauGB ausdrückliche Regelungen darüber \nenthält, dass bei den als Satzung beschlossenen Bebauungsplänen (vgl. § 10 Abs. 1 \nBauGB) nicht der Bebauungsplan selbst öffentlich bekannt zu machen ist, sondern \nnur der Beschluss des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB), der seinerseits \nzu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Diese als \nErsatzverkündung ausgestaltete Bekanntmachung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 \nBauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. \nEine Präambel im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung \nmüssen Bebauungspläne daher nicht enthalten. \nEbenso wenig gibt das Landesrecht vor, dass der Bebauungsplan die vom \nAntragsteller als nicht ordnungsgemäß beanstandeten Vermerke und Hinweise \nenthalten muss.\n\n30\n\nWenn die Planurkunde der 1. Änderung die Legende zur Urfassung des \nBebauungsplans und die dort getroffenen Festsetzungen \"nachrichtlich\" wiedergibt, \nmacht dies die 1. Änderung nicht \"für den Bürger nicht mehr verständlich\", wie der \nAntragsteller meint. Im Gegenteil ist dies eine die Wirksamkeit der 1. Änderung nicht \ntangierende Zusatzinformation für den Bürger, der bei einer eventuellen Einsicht in \nden nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB auszulegenden Bebauungsplan der \nNotwendigkeit enthoben wird, sich neben der nur aus wenigen Worten - \"mit \nAusnahme von Einzelhandelsnutzungen\" - bestehenden 1. Änderung auch die \nUrfassung des Bebauungsplans Nr. 15 vorlegen zu lassen.\n\n31\n\nDie Rüge des Antragstellers, der stellvertretende Bürgermeister habe an Stelle \ndes Bürgermeisters die maßgebliche Ratssitzung mit dem Satzungsbeschluss über \nden hier strittigen Änderungsplan geleitet und die Niederschrift unterzeichnet, geht \ngleichfalls fehl. Entscheidend dafür, dass ein wirksamer Satzungsbeschluss gefasst \nwurde, ist, dass der Rat der Antragsgegnerin beschlussfähig gewesen ist. Gemäß \n§ 49 Abs. 1 Satz 2 GO NRW gilt der Rat als beschlussfähig, solange seine \nBeschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ausweislich der Niederschrift über die \nRatssitzung vom 21. Juni 2000 war der Rat beschlussfähig.\n\n32\n\nAus dem Umstand, dass ein früherer Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung \nnicht ausdrücklich aufgehoben worden sein soll, lässt sich gleichfalls kein \ndurchgreifender Mangel der Planänderung herleiten. Die Wirksamkeit eines \nBebauungsplans setzt bundesrechtlich keinen ordnungsgemäßen \nPlanaufstellungsbeschluss voraus.\n\n33\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 \n- 4 BN 53.02 - BauR 2003, 216 m.w.N..\n\n34\n\nDemgemäß kann eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans erst recht nicht daraus \nhergeleitet werden, dass ein früherer Planaufstellungsbeschluss, der wie hier durch \neinen neuen Planaufstellungsbeschluss - nämlich den des Ausschusses für Planung \nund Stadtentwicklung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 1998 - gegenstandslos \ngeworden ist, ggf. nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist.\n\n35\n\nDie strittige 1. Änderung war ursprünglich jedoch insoweit mangelhaft, als sie \nnicht ordnungsgemäß ausgefertigt war.\n\n36\n\nDurch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm \nbeschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans \nmit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, \n\n37\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 \n- 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 41,\n\n38\n\nwobei das Bundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an eine solche \nAusfertigung zu stellen sind.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989\n- 4 NB 10.89 - BRS 49 Nr. 25 und vom 16. Mai 1991 \n- 4 NB 26.90 - BRS 52 Nr. 32.\n\n40\n\nFür das hiernach maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats \ngeklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung \nvon Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf \nwelcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem \nRatsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der \nRat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen Bebauungsplan als Satzung \nbeschlossen\" hat.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1991\n- 7a NE 77/90 -, NWVBl 1992, 357.\n\n42\n\nDabei kann der Bürgermeister auch andere Beamte oder Angestellte mit der \nAusfertigung von Bebauungsplänen beauftragen.\n\n43\n\nVgl. hierzu nunmehr: OVG NRW, Urteil vom \n12. März 2003 - 7a D 20/02.NE - zur Veröffentlichung \nvorgesehen.\n\n44\n\nEntscheidend für die Ausfertigung eines im Regelfall aus zeichnerischen und \ntextlichen Festsetzungen bestehenden Bebauungsplans, der - wie bereits dargelegt - \nnicht im Wortlaut bekannt zu machen, wohl aber zu jedermanns Einsicht \nbereitzuhalten ist, ist die Herstellung einer Originalurkunde, hinsichtlich der \ndokumentiert wird, dass sie den Inhalt der vom Rat beschlossenen Festsetzungen \nzutreffend wiedergibt.\n\n45\n\nBesondere Anforderungen an die Ausfertigung von Bebauungsplänen ergeben \nsich lediglich in zeitlicher Hinsicht insoweit, als der Bebauungsplan vor seiner \nBekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden \nmuss.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - \n4 B 129.98 - BRS 62 Nr. 29.\n\n47\n\nDiesem Erfordernis trug die strittige 1. Änderung - entsprechend der insoweit mit der \nRechtslage nicht übereinstimmenden bisherigen Praxis der Antragsgegnerin - \nursprünglich nicht Rechnung. Die in dem vom Berichterstatter des Senats \ndurchgeführten Erörterungstermin mit den Beteiligten eingesehene Originalurkunde \nder 1. Änderung enthält den vom Bürgermeister der Antragsgegnerin und dem \nSchriftführer mit Datum vom 6. Juli 2000 unterzeichneten, als Ausfertigung zu \nwertenden Vermerk:\n\n48\n\n\"Der Rat der Stadt X. hat am 21.06.2000 nach § 10 BauGB den \nBebauungsplan als Satzung beschlossen\".\n\n49\n\nDieser Vermerk wurde den genannten zeitlichen Anforderungen an eine \nordnungsgemäße Ausfertigung deshalb nicht gerecht, weil das \nUnterzeichnungsdatum \"06.07.2000\" nach der am 4. Juli 2000 erfolgten - ersten - \nBekanntmachung der 1. Änderung lag.\n\n50\n\nDen diesbezüglichen Mangel der 1. Änderung konnte die Antragsgegnerin jedoch \nim Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 215a BauGB beheben und hat dies \nauch mit der Folge getan, dass der Bebauungsplan nunmehr nicht mehr an einem \nAusfertigungsmangel leidet. Zur Behebung des Mangels bedurfte es lediglich solcher \nSchritte, die gemäß den genannten zeitlichen Anforderungen an eine \nordnungsgemäße Ausfertigung sicherstellen, dass der auf den 6. Juli 2000 datierte \nAusfertigungsvermerk zeitlich vor dem Bekanntmachungsakt als solchem liegt. Das \nkonnte - wie geschehen - schon dadurch bewirkt werden, dass eine neue, zeitlich \nnach dem 6. Juli 2000 liegende Bekanntmachung der 1. Änderung erfolgte. Dies \ngeschah am 18. Oktober 2002, wobei zugleich festgelegt wurde, dass die 1. \nÄnderung rückwirkend zum 4. Juli 2000 (Datum der ersten fehlgeschlagenen \nBekanntmachung) in Kraft treten soll.\n\n51\n\nDie gegen diese Mangelbehebung vorgetragenen Einwände des Antragstellers \ngehen fehl.\n\n52\n\nDie nachträgliche Inkraftsetzung eines - hier wegen eines Ausfertigungsmangels \n- ungültigen Bebauungsplans setzt keinen erneuten Satzungsbeschluss oder sonst \n\"eine ausdrückliche Beschlussfassung des zuständigen Organs\" voraus, wie der \nAntragsteller meint.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. November \n1998 - 4 BN 38.98 - BRS 60 Nr. 222 und Urteil vom \n10. August 2000 - 4 CN 2.99 - BRS 63 Nr. 42.\n\n54\n\nDie in diesem Zusammenhang im Schriftsatz des Antragstellers vom 28. Oktober \n2002 angesprochene frühere Rechtsprechung des erkennenden Gerichts\n\n55\n\n- vgl.: OVG NRW, Urteil vom 3. März 1983 \n- 11a NE 50/80 - BRS 40 Nr. 28 = BauR 1984, 47 -\n\n56\n\nist seit langem überholt. Die Antragsgegnerin konnte die 1. Änderung nach \nBehebung des Mangels der Ausfertigung auch rückwirkend in Kraft setzen.\n\n57\n\nSo bereits zu der § 215a Abs. 2 BauGB \nentsprechenden früheren Regelung des § 215 Abs. 3 \nBauGB a.F.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1995 - 4 NB 30.95 - BRS 57 Nr. 30.\n\n58\n\nAus Landesrecht ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die (nachträgliche) Inkraftsetzung \neines Bebauungsplans durch erneute Bekanntmachung ist entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers auch dann, wenn sie mit Rückwirkung erfolgt, nicht dem Rat \nvorbehalten, sondern ein Geschäft der laufenden Verwaltung iSv § 41 Abs. 3 GO \nNRW. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass in den Fällen, in denen eine \nSatzung unter Verstoß gegen § 215a Abs. 2 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt \nwird, dieser Mangel ohnehin nur das rückwirkende In-Kraft-Treten der Satzung \nverhindern würde, nicht jedoch ihr In-Kraft-Treten \"ex nunc\".\n\n59\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 \n- 4 B 23.01 - BRS 64 Nr. 110.\n\n60\n\nDie strittige 1. Änderung leidet auch nicht an materiellen Mängeln.\n\n61\n\nMit dem Einwand einer unzulässigen \"Verhinderungsplanung\" stellt der \nAntragsteller der Sache nach die hinreichende städtebauliche Rechtfertigung des \nÄnderungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB in Frage.\n\n62\n\nBauleitpläne sind nach dieser Vorschrift dann erforderlich, \"sobald und soweit\" \nsie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen \nwerden können. Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen \nErforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 \nAbs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie \ndazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu \nlenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen \nerst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu \nwerden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Die Gemeinde soll gerade bewusst \nStädtebaupolitik betreiben. Eine konkrete 'Bedarfsanalyse' erfordert dies nicht.\n\n63\n\nVgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 19. September \n2002 - 4 CN 1.02 - BauR 2003, 209 m.w.N..\n\n64\n\nDass dabei die hier an erster Stelle als maßgebliches Planziel verlautbarte Sicherung \nder im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 planungsrechtlich gesicherten \nGewerbegebiete allein für den vorhandenen gewerblichen Besatz an Betrieben ein \nlegitimes Ziel zum Ausschluss von sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen in \neinem Gewerbegebiet ist, entspricht ebenso gefestigter Rechtsprechung, wie der \nUmstand, dass es zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Einzehandelsnutzungen \nnicht des konkreten Nachweises bedarf, dass ohne diese Beschränkung andere \nEinzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität \nverliert.\n\n65\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 m.w.N., bestätigt durch \nBeschluss vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 - JURIS-\nDokumentation.\n\n66\n\nDaraus, dass die Antragsgegnerin - nach dem Vortrag des Antragstellers - \nanderenorts Einzelhandelsbetriebe nach § 34 BauGB genehmigt, wozu sie bei \nVorliegen der Voraussetzungen im unbeplanten Innenbereich rechtlich verpflichtet \nist, kann der Antragsteller nichts Gegenteiliges herleiten. Dass die Antragsgegnerin \nin den hier betroffenen Gewerbegebieten im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 15 Einzelhandelsbetriebe zulässt und deshalb die in der Planbegründung \nverlautbarte städtebauliche Motivierung der strittigen Planung nur vorgeschoben \nerscheinen könnte, um das konkret beabsichtigte Bauvorhaben des Antragstellers zu \nverhindern, behauptet der Antragsteller selbst nicht.\n\n67\n\nErweist sich hiernach bereits das an erster Stelle ausdrücklich verlautbarte \nPlanziel als hinreichend, die strittige Planung städtebaulich zu rechtfertigen, kommt \nes nicht mehr darauf an, ob auch die weiteren gleichfalls in der Planbegründung \ndargelegten Erwägungen die städtebauliche Rechtfertigung der Planung hinreichend \ntragen.\n\n68\n\nDie strittige 1. Änderung wahrt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch \ndie Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n69\n\nAus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin keinen Anlass hatte, sich dezidiert \ngemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit Anregungen des Antragstellers auseinander zu \nsetzen, weil dieser die Offenlegung des Planentwurfs nicht zum Anlass für solche \nAnregungen genommen hatte, folgt noch nicht, dass damit die Belange des \nAntragstellers im Rahmen der planerischen Abwägung der Antragsgegnerin \nunberücksichtigt geblieben wären. Wie bereits im Erörterungstermin des \nBerichterstatters des Senats angesprochen wurde, waren die konkreten \nBauabsichten des Antragstellers den zuständigen Gremien der Antragsgegnerin - \neinschließlich des Rates - nach den vorliegenden Unterlagen über das \nPlanaufstellungsverfahren ersichtlich bekannt. So war gerade der im Verfahren 7 A \n2138/00 strittige Bauantrag des Antragstellers für einen ALDI-Markt vom 24. Oktober \n1997 - neben anderen Bauanträgen - Anlass, die hier angegriffene 1. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 15 aufzustellen, wie aus den verschiedenen \nVerwaltungsvorlagen folgt, die dem Planaufstellungsbeschluss vom 23. Juni 1998 zu \nGrunde lagen. Auch die IHK C. hatte sich in ihrer im Tatbestand erwähnten \nStellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit der \nvom Antragsteller vorgesehenen Ansiedlung eines ALDI-Markts befasst. Bei dieser \nSachlage ist davon auszugehen, dass sich der Rat der Antragsgegnerin bei seiner \nAbwägungsentscheidung über die strittige 1. Änderung gerade bewusst dafür \nentschieden hat, die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass - \nentsprechend der in der Begründung verlautbarten Zielsetzung des Änderungsplans \n- der Bauantrag des Antragstellers abgelehnt werden konnte. Von einem \nAbwägungsausfall hinsichtlich der Belange des Antragstellers kann angesichts \ndessen keine Rede sein.\n\n70\n\nEine Fehlgewichtung der betroffenen Belange lässt sich gleichfalls nicht \nerkennen. Die bereits angesprochene Zielsetzung einer Sicherung der \nGewerbegebiete für gewerbliche Nutzungen außer dem Einzelhandel - mithin primär \nfür das produzierende Gewerbe - ist legitim und rechtfertigt es, gegenläufige private \nInteressen an einer Nutzung der Gewerbegebietsflächen für Einzelhandel \nzurückzusetzen. Dies gilt in der vorliegenden Situation umso mehr, als die hier \nbetroffenen Gewerbegebiete in der Tat nur mit einer (im Erörterungstermin des \nBerichterstatters des Senats sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nangesprochenen) Ausnahme - einem seit längerem vorhandenen Getränkehandel - \nbislang nicht für Einzelhandel genutzt werden, andererseits aber der Bauantrag des \nAntragstellers wie auch andere Bauanträge einen deutlichen Nachfragedruck nach \nEinzelhandelsansiedlungen gerade auch im hier betroffenen Bereich belegen. Dafür, \ndass die Antragsgegnerin zu Unrecht von einem begrenzten Angebot an \nGewerbeflächen ausgegangen wäre, mithin kein Anlass bestanden hätte, einer \nUmnutzung von Gewerbeflächen zu Einzelhandelsnutzungen im hier betroffenen \nBereich entgegenzuwirken, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich.\n\n71\n\nEbenso wenig kann der Antragsteller zu seinen Gunsten etwas daraus herleiten, \ndass die Angelegenheit mit der Antragsgegnerin \"abschließend positiv besprochen\" \nsein soll. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nach § 2 Abs. 3 BauGB kein \nAnspruch. Ebenso wenig kann ein Anspruch darauf begründet werden, dass eine \nbestimmte Bauleitplanung, die die Gemeinde \"in eigener Veranwortung\" aufzustellen \nhat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), unterbleibt. Durch irgendwelche Absprachen - sofern \nsie hier überhaupt in dem vom Antragsteller behaupteten Sinne getroffen wurden - \nkönnen Mitarbeiter der Verwaltung die vom Rat auszuübende Planungshoheit der \nGemeinde nicht bindend einschränken.\n\n72\n\nAuch im Übrigen liegt kein Anhalt dafür vor, dass die Entscheidung der \nAntragsgegnerin für einen Einzelhandelsausschluss im hier betroffenen Bereich sich \nnicht im Rahmen der der Antragsgegnerin nach den Maßstäben des \nAbwägungsgebots einzuräumenden planerischen Gestaltungsfreiheit halten würde. \nDer vom Antragsteller angesprochene Umstand, dass anderenorts \nEinzelhandelsbetriebe genehmigt werden, gibt hierfür nichts her. Wenn die \nAntragsgegnerin in anderen Bereichen ihres Gemeindegebiets, die sie - bislang - \nnicht überplant hat, Einzelhandelsansiedlungen zulässt bzw. zulassen muss, ist sie \ndeswegen noch nicht gehalten, die hier mögliche und mit relativ geringem \nplanerischen Aufwand auch realisierbare, städtebaulich gerechtfertigte Zielsetzung \neiner Sicherung von Gewerbeflächen insbesondere für das produzierende Gewerbe \naufzugeben.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n74\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-04/7a-d-108-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-04/7a-d-108-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292383","retrieved":"2026-07-09 03:13:05.186190+00:00"}}