{"status":"available","doknr":"OLD292363","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0604.16B725.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"16 B 725/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner unter Abänderung der \nangefochtenen Entscheidung zu verpflichten, \nzugunsten der Antragstellerin über die bereits \nübernommenen Kranken- und \nPflegeversicherungsbeiträge hinaus \"für die Monate \nFebruar und März einen Betrag von 364,76 EUR an \ndie Deutsche Angestellten Krankenkasse in \nDüsseldorf als Hilfe zum Lebensunterhalt \nauszukehren\",\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg. Das gilt allerdings nicht bereits deshalb, weil die Frist, die die DAK \nder Antragstellerin zur Begleichung des Beitragsrückstands gesetzt hat, inzwischen \nverstrichen ist; denn die DAK hat ihre Bereitschaft erklärt, das Versicherungsverhältnis mit \nder Antragstellerin fortzusetzen, wenn die rückständigen Beiträge kurzfristig nachgezahlt \nwürden. Obwohl nach § 191 Nr. 3 SGB V im Falle des Beitragsrückstandes trotz zutreffender \nBelehrung über die Folgen das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft kraft Gesetzes bestimmt \nwird, lässt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine schlüssige Wiederbegründung \ndes Versicherungsverhältnisses durch Zahlung und Entgegennahme von Beiträgen im \nunmittelbaren Anschluss an den Zeitpunkt des Erlöschens der freiwilligen Mitgliedschaft zu. \n\n5\n\nVgl. etwa Peters in: Kasseler Kommentar zum \nSozialversicherungsrecht, § 191 SGB V Rn. 14, m.N. \nfür die zu § 314 RVO entwickelte Rechtsprechung \ndes Bundessozialgerichts.\n\n6\n\nDie auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung durch den \nSenat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht zu einer Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die von der Antragstellerin vorgetragenen \nGründe ergeben nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung vorliegen.\nEs kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist. Dafür könnte \nneben dem Vorverhalten des Antragsgegners hinsichtlich der Mitgliedschaft der \nAntragstellerin in der KKH im Jahre 2002 sprechen, dass er sich bereit erklärt hat, die \nBeiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Antragstellerin in der DAK für die \nMonate Februar und März 2003 zu übernehmen und erst nachträglich die \nAntragstellerin aufgefordert hat, zur Minderung des Beitragssatzes ihr Gewerbe \naufzugeben.\nSelbst wenn insoweit ein Anordnungsanspruch zu bejahen sein sollte, fehlte es \nanders als nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO weiter \nerforderlich jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines diesbezüglichen \nAnordnungsgrundes. Allerdings kann nicht angenommen werden, dass die \nAntragstellerin eine unproblematische Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft in der DAK \ndurch bloße Vorlage der Bescheide über die Bewilligung von Sozialhilfe hätte \nerreichen können. Diesen mit dem vorgelegten Schreiben der DAK Düsseldorf vom \n21. März 2003 nicht in Einklang zu bringenden Vortrag hat auch der Antragsgegner \nzwischenzeitlich aufgegeben. Es ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass es aus den in § \n123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dem im Antrag \nzum Ausdruck kommenden Begehren der Antragstellerin unter Vorwegnahme der \nHauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung sofort zu entsprechen. \nDas wäre auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nur dann \nanzunehmen, wenn die sofortige Zahlung der Beiträge für Februar und März 2003 \nerforderlich und geeignet wäre, um unzumutbare Nachteile, die der Antragstellerin \nauf Grund einer Beendigung des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit \nzukünftigen Krankheitsfällen drohen, abzuwenden. Das ist indes nicht der Fall. Die \nsofortige Übernahme der Beiträge für Februar und März 2003 ist hierzu aber \nungeeignet. Sie würde zwar zunächst die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der \nDAK wieder begründen. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft drohen der \nAntragstellerin jedenfalls für die Zeiten ihrer gegenwärtig bestehenden und bis auf \nweiteres zu erwartenden Sozialhilfebedürftigkeit jedoch schon deshalb keine \nunzumutbaren Nachteile, weil der Antragsgegner verpflichtet wäre, ihr im \nKrankheitsfall Krankenhilfe nach § 37 BSHG zu leisten. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 \nBSHG sollen die danach zu gewährenden Leistungen in der Regel den Leistungen \nentsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung \ngewährt werden. \n\n7\n\nDass der Verlust der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegekasse auch im \nFalle der von der Antragstellerin angestrebten Unabhängigkeit von Sozialhilfe auf \nGrund einer Tätigkeit als Maklerin bzw. für Zeiten der nach Angaben der \nAntragstellerin durch die BfA in Aussicht gestellten Altersrente fortwirkte, vermag die \nAnnahme eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ob das \nVorliegen eines Anordnungsgrundes insoweit schon aus der Erwägung heraus \nverneint werden kann, auch auf materiellrechtliche krankenversicherungsrechtliche \nFristen sei die Wiedereinsetzungsvorschrift des § 27 SGB X anwendbar\n\n8\n\n- vgl. Peters in: Kasseler Kommentar zum \nSozialversicherungsrecht, § 191 SGB V Rn 14 i.V.m. \nRn 18 ff zu § 8 SGB V -\n\n9\n\nmit der Folge, dass nach Klärung eines eventuellen sozialhilferechtlichen \nAnspruchs der Antragstellerin auf Übernahme der Versicherungsbeiträge gegen den \nAntragsgegner in einem Hauptsacheverfahren - bei Beachtung des § 27 Abs. 3 SGB \nX - eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 191 Abs. 1 Nr. 3 SGB V \nerstritten werden könnte, weil die Versäumung der Frist infolge Nichtleistung des \nSozialamtes als nicht verschuldet anzusehen wäre,\n\n10\n\nvgl. zu § 314 RVO als Vorgängerregelung des § \n191 Nr. 3 SGB V: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 5. \nDezember 1986 - S 73 Kr 456/85 -, juris, \n\n11\n\nkann dahinstehen. Denn durch die Übernahme der vorliegend in Rede stehenden \nrückständigen Beiträge für Februar und März 2003 allein könnte der Kranken - und \nPflegeversicherungsschutz für zukünftige Zeiten der Unabhängigkeit von Sozialhilfe \nnicht sichergestellt werden. Erhält die Antragstellerin die Anmeldung ihres Gewerbes \nweiterhin aufrecht, könnte die Fortsetzung des Versicherungsschutzes nur durch die \nfortlaufende weitere Übernahme der Beiträge in der durch die DAK verlangten Höhe \nerreicht werden. Das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs der Antragstellerin \ngegen den Antragsgegner kann bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen \nsummarischen Würdigung indes nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, mit \nder Folge, dass es auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Anordnungsgrund für \ndie Übernahme der auf Februar und März 2003 entfallenden Beträge fehlt. Ein \nsolcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BSHG. Danach sind \nVersicherungsbeiträge für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V \nsowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 SGB V als Mitglied einer \nKrankenkasse gelten, zu übernehmen, soweit sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit \nim Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG besteht. Die Antragstellerin gehört allenfalls zum \nerstgenannten Personenkreis. Für ihm angehörende Hilfesuchende kann mit \nRücksicht auf das Erfordernis der Weiterversicherung eine Beitragsübernahme wohl \nnur nach Maßgabe derjenigen den Beitragssatz bestimmenden Faktoren geboten \nsein, die schon bei Eintritt der Bedürftigkeit vorlagen.Da der Antragsgegner für die \nAntragstellerin in den Monaten Februar und März 2003 bereits den Beitragssatz für \nSozialhilfeempfänger übernommen hat und die Beteiligten lediglich um die \nÜbernahme höherer Versicherungsbeiträge streiten, die die DAK in Ansehung einer \nerst während des Sozialhilfebezugs aufgenommenen Tätigkeit als Maklerin verlangt, \ndürfte § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BSHG vorliegend als Anspruchsgrundlage \nausscheiden. Auch § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG kommt als \nAnspruchsgrundlage nicht in Betracht. Danach sind zur Aufrechterhaltung einer \nfreiwilligen Krankenversicherung Beiträge zu übernehmen, wenn laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. Letzteres kann \nim Falle der Antragstellerin nicht angenommen werden. Als von kurzer Dauer wird in \nAnlehnung an die Auslegung der Regelung des § 15 b BSHG gemeinhin ein \nZeitraum von in der Regel bis zu sechs Monaten angesehen.\n\n12\n\nVgl. etwa Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, 2002, \n§ 13 Rn. 32, sowie Kunz in: \nOestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 13 Rn. 14.\n\n13\n\nHier erhält die Antragstellerin nicht nur bereits seit einem wesentlich längeren \nZeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt, es ist vielmehr auch nicht absehbar, dass es der \nAntragstellerin gelingen könnte, in absehbarer Zukunft durch eine selbstständige \noder unselbstständige Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. \nDie Antragstellerin übt das Gewerbe einer auf Gewerbeimmobilien spezialisierten \nMaklerin seit dem Frühjahr 2001 bzw. - zieht man die Zeiten der unfallbedingten \nBeeinträchtigungen ab - jedenfalls seit dem Frühherbst 2001 aus, ohne bisher \nEinnahmen aus Provisionen erzielt zu haben. Sie selbst führt das auf eine \n\"Teilmarktrezession\" am Immobilienmarkt zurück. Dass ein Ende dieser Rezession \nabsehbar wäre, wird von der Antragstellerin nicht behauptet und dürfte auf der Basis \nihres Vortrags angesichts der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Lage eher \nunwahrscheinlich sein. Dass die erwähnte alternative \"Jobsuche\", von der \nEinzelheiten nicht berichtet worden sind, Aussicht auf Erfolg hätte, ist ebenfalls nicht \ndargetan. \n\n14\n\nBei überschlägiger Würdigung ist für die Übernahme weiterer, die Mitgliedschaft \ndauerhaft gewährleistender Krankenversicherungsbeiträge der Antragstellerin nach \nallem allein die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG einschlägig. \nDanach können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen \nwerden, soweit sie angemessen sind. Unterstellt, dass ein Betrag von 285,60 EUR \nmonatlich als Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag der Antragstellerin noch als \nangemessen angesehen werden kann, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, \ndass das dem Antragsgegner durch § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG \neingeräumte Ermessen \n\n15\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - \n5 C 22.99 -, BVerwGE 109, 331 = FEVS 51, 341, \nsowie OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2002 \n- 16 B 1550/02 -\n\n16\n\ndahin reduziert ist, dass lediglich die Übernahme auch des höheren Beitrags von \n285,60 EUR monatlich als ermessensgerechte Entscheidung in Betracht kommt. \nEine solche Ermessensbindung dürfte nicht schon daraus folgen, dass der \nAntragsgegner die Aufnahme der Maklertätigkeit der Antragstellerin zunächst nach § \n30 BSHG gefördert hat. Denn die mit dieser Förderung verknüpfte und sie \nrechtfertigende Erwartung, dass die in Rede stehende Tätigkeit die Sicherung einer \nausreichenden Lebensgrundlage gewährleistet,\n\n17\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. \nNovember 1997 - 4 M 5015/97 -, FEVS 48, 514, \nsowie Schellhorn, BSHG, § 30 Rn. 7,\n\n18\n\nhat sich nicht erfüllt;\nin Anbetracht des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs kann aus den oben \ngenannten Gründen bei überschlägiger Würdigung eine positive Prognose für eine \nerfolgreiche Maklertätigkeit der Antragstellerin nicht gestellt werden. Hinzu kommt, \ndass die Antragstellerin das 63. Lebensjahr bereits überschritten hat und bis zum \nErreichen der jedenfalls bei abhängig Beschäftigten geltenden Altersgrenze von 65 \nJahren nicht einmal mehr zwei Jahre zur Verfügung stehen, um mit \nMaklergeschäften Gewinne zu erzielen. Kann die Antragstellerin mithin bei \nsummarischer Prüfung die Übernahme der für Gewerbetreibende geltenden höheren \nBeitragssätze vom Antragsgegner nicht verlangen, so ergibt sich eine \nErmessensreduzierung im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung eines Kranken- und \nPflegeversicherungsschutzes während der Zeit einer Altersrente. Denn zur \nÜbernahme des für Sozialhilfeempfänger geltenden niedrigeren Beitragssatzes, \ndessen Zahlung bei Abmeldung des Gewerbes durch die Antragstellerin zur \nAufrechterhaltung der Kranken- und Pflegeversicherung bis in die Zeit des Bezuges \neiner eventuellen Altersrente hinein ausreichte, ist der Antragsgegner von sich aus \nbereit.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-04/16-b-725-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-04/16-b-725-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292363","retrieved":"2026-07-09 03:13:03.454241+00:00"}}