{"status":"available","doknr":"OLD292401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0603.7A3245.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-03","aktenzeichen":"7 A 3245/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 722,95 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den vom Kläger dargelegten \nGründen ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.\n\n3\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt nicht deshalb ernstlichen Zweifeln \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es \nverneint hat, dass die vom Beklagten mit dem angefochtenen Leistungsbescheid \nvom 15. Juni 1998 geltend gemachte Kostenerstattungsforderung verwirkt ist.\n\n4\n\nDem Rechtsinstitut der Verwirkung, das in der Tat auch im öffentlichen Recht gilt \nund auch für die Geltendmachung von Kostenerstattungen der öffentlichen Hand in \nBetracht kommt, liegen nicht etwa lediglich allgemeine Billigkeitserwägungen \nzugrunde. Bei ihm geht es vielmehr darum, ob ein bestehendes Recht, das an sich \nweiterhin geltend gemacht werden kann, wegen besonderer Umstände vernichtet \nworden ist. Dazu ist in der hier einschlägigen verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung grundsätzlich geklärt, dass die Verwirkung eines Rechts außer der \nUntätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraussetzt, dass \nbesondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als \nVerstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, \nwenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf \nvertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend \nmachen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf \nvertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und \nsich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, \ndass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil \nentstehen würde. Ein Rechtsverlust durch Verwirkung tritt danach nur dann ein, wenn \ndie verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen \ndes Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch die Untätigkeit des \nBerechtigten geschaffene und bestätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete \nGeltendmachung des Rechts treuwidrig erscheint.\n\n5\n\nVgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. Mai \n1991 – 4 C 4.89 – BRS 52 Nr. 218 = NVwZ 1991, \n1182 m.w.N..\n\n6\n\nDem Zulassungsvorbringen ist zwar einzuräumen, dass sich das Verwaltungsgericht \nmit den vom Kläger bereits im Verfahren I. Instanz vorgelegten, im Zulassungsantrag \nerneut in Bezug genommenen Unterlagen, aus denen ein die Verwirkung \nbegründendes treuwidriges Verhalten des Beklagten folgen soll, nicht befasst hat. \nAllein daraus lassen sich ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils jedoch nicht herleiten. Aus den vorgelegten Unterlagen folgt vielmehr nicht, \ndass die genannten Voraussetzungen der Verwirkung hier erfüllt sein können.\n\n7\n\nDer angesprochene Schriftwechsel, der mit dem Schreiben des Beklagten vom \n18. Juli 1996 beginnt und mit seinem Schreiben vom 26. Januar 1998 endet, verhält \nsich der Sache nach ausschließlich zu der Frage, ob über den am 30. Juni 1996 \ndurchgeführten Einsatz, auf den lediglich im Schreiben vom 18. Juli 1996 \nhingewiesen wird, hinaus wegen eines gefahrenträchtigen Zustands des Hauses, \ndas seinerzeit (noch) im Eigentum des Klägers stand, weitere Maßnahmen zur \nGefahrenabwehr vom Kläger durchzuführen seien. Die hier allein interessierende \nFrage, ob wegen des am 30. Juni 1996 durchgeführten und abgeschlossenen \nEinsatzes noch weitere behördliche Maßnahmen, insbesondere Kostenforderungen, \nzu gewärtigen seien, ist auch nicht ansatzweise in den genannten Schreiben \nerwähnt. Angesichts dessen konnte sich bei dem Kläger auch kein dahingehendes \nVertrauen bilden, die aus diesem Einsatz zu ziehenden Konsequenzen seien – auch \nin kostenmäßiger Hinsicht – abgeschlossen und endgültig erledigt. Gerade das letzte \nSchreiben des Beklagten vom 26. Januar 1998 bringt unmissverständlich zum \nAusdruck, dass – lediglich – die Ordnungsverfügung vom 2. Juni 1997 \ngegenstandslos geworden und der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 18. Juni \n1997 erledigt sei. Die Ordnungsverfügung hatte jedoch ausschließlich zum \nGegenstand, dass weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vom Kläger \ndurchzuführen seien. Ein dahingehendes Vertrauen, dass der Kläger nicht mehr mit \nKosten für den am 30. Juni 1996 durchgeführten und abgeschlossenen Einsatz \nbelastet werden würde, konnte sich damit beim Kläger nicht bilden.\n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch \nnicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Klage des in der mündlichen \nVerhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Klägers hinsichtlich \ndes vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen \nLeistungsbescheides vom 16. Juni 1998 mit der sich zwangsläufig aus § 154 Abs. 1 \nVwGO ergebenden Kostenfolge zu Lasten des Klägers abgewiesen hat. Ein \nBeteiligter muss damit rechnen, dass die übrigen Prozessbeteiligten in der \nmündlichen Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen ergänzen. Nimmt er durch \nFernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich hierzu zu \näußern, nicht wahr, so kann er sich später insoweit nicht mehr auf das Recht auf \nrechtliches Gehör berufen. Die hierdurch für ihn ggf. entstehenden prozessualen \nNachteile muss er tragen.\n\n9\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 13. November 1980 – 5 \nC 18.79 – BVerwGE 61, 145 (146).\n\n10\n\nNichts anderes gilt dann, wenn – wie hier – der in der mündlichen Verhandlung \nerschienene Beteiligte einen streitbefangenen Bescheid aufhebt. Die aus § 108 \nAbs. 2 VwGO folgende Verpflichtung des Gerichts, sein Urteil nur auf Tatsachen und \nBeweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, besteht \ngrundsätzlich nur gegenüber den in der mündlichen Verhandlung Erschienenen.\n\n11\n\nVgl.: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, \n§ 108 RdNr. 26.\n\n12\n\nWer die Möglichkeit hatte, sich – hier durch Teilnahme an der mündlichen \nVerhandlung - rechtliches Gehör zu verschaffen, von ihr aber keinen Gebrauch \ngemacht hat, ist nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n13\n\nVgl.: Dawin in Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 108 \nRdNr. 132; ebenso: Jörg Schmidt in \nEyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 108 \nRdNr. 14.\n\n14\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass in der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts trotz Fernbleibens des Klägers (bzw. seines \nProzessbevollmächtigten) auch kein unter dem Aspekt der Verletzung rechtlichen \nGehörs relevanter Verfahrensmangel liegt, so dass letztlich dahinstehen kann, ob \ndas auf die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts und damit der Sache nach \neinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO abzielende \nZulassungsvorbringen überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO genügt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-03/7-a-3245-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-03/7-a-3245-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292401","retrieved":"2026-07-09 03:13:06.749073+00:00"}}