{"status":"available","doknr":"OLD292410","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0602.19A2224.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-02","aktenzeichen":"19 A 2224/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die sinngemäß geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind.\n\n3\n\nDer \"voll inhaltliche Bezug\" des Klägers \"auf den erstinstanzlichen Vortrag\" genügt den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil danach die Gründe, \naus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen sind.\n\n4\n\nDarüber hinaus erfordert die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n5\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459).\n\n6\n\nDerartige Argumente hat der Kläger nicht aufgezeigt.\n\n7\n\nEin schlüssiges Gegenargument ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe \ndurch ärztliche Atteste nachgewiesen, dass er seit der Trunkenheitsfahrt am 16. August 1998 \n\"keinen Tropfen Alkohol\" trinke. Der Kläger verkennt weiterhin mit diesem Vortrag, dass die \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der - zutreffenden - Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht schon mit einem Verzicht auf Alkoholkonsum, sondern erst dann \nnachgewiesen ist, wenn verkehrspsychologisch geklärt ist, dass er zudem seine frühere \nAlkoholproblematik hinreichend aufgearbeitet hat. Nur in diesem Fall bietet er die \nerforderliche Gewähr dafür, dass es nicht zu einer erneuten Trunkenheitsfahrt kommt. \n\n8\n\nDass die frühere Alkoholproblematik hinreichend aufgearbeitet ist, hat der Kläger mit \nseinem pauschalen Vortrag, er habe \"allein wegen des Vorfalls\" am 16. August 1998 und \n\"natürlich auch auf Grund seiner Einsichtsfähigkeit dem Alkohol abgeschworen\", nicht \nschlüssig dargelegt. Es handelt sich um eine bloße Behauptung, die auch nicht ansatzweise \nbelegt ist.\n\n9\n\nUnschlüssig ist der weitere Vortrag des Klägers, \"nach fünf oder sechs Jahren nach der \nTat\" bedürfe es \"sicherlich keiner weiteren Gespräche mit erfahrenen Psychologen bzw. \nPsychiatern oder ähnlichen Sachverständigen\". Die dahingehende Auffassung des \nVerwaltungsgerichts beruhe auf einer \"Uralt-Rechtsprechung\", die \"auf Grund der neuesten \nUntersuchungen, unter anderem auch durch den ADAC überholt sein dürfte\". Abgesehen von \nallen weiteren Darlegungsmängeln hat der Kläger keine konkreten \"Untersuchungen\" \ngenannt, aus denen hervorginge, dass die vom Verwaltungsgericht - zu Recht - für \nerforderlich gehaltene verkehrspsychologische Klärung der Frage, ob der Kläger die Gewähr \ndafür bietet, nicht in alte Trinkgewohnheiten zurückzufallen, schon wegen seiner - nicht \nhinreichend belegten - Behauptung, er trinke keinen Alkohol mehr, entbehrlich ist.\n\n10\n\nDer Kläger hat schließlich keine schlüssigen Argumente gegen die Richtigkeit oder \nVerwertbarkeit des vom Verwaltungsgericht berücksichtigten medizinisch-psychologischen \nGutachtens vom 20. August 2001 dargelegt. Er trägt insoweit lediglich vor, \"allein die \nUnterscheidung zwischen 1,6 Promille und 2,04 Promille im vorliegenden Fall ist nicht \nnachvollziehbar\", \"Entsprechendes wird auch in der neuesten Literatur berücksichtigt und \nauch in den Ausführungen in den Fachzeitschriften\". Der Kläger hat weder näher begründet, \nwarum dem medizinisch-psychologischen Gutachten eine \"nicht nachvollziehbare \nUnterscheidung zwischen 1,6 und 2,04 Promille\" zu Grunde liegen soll, noch konkrete \nFundstellen bezeichnet, die die von ihm angeführte \"Unterscheidung\" als zweifelhaft \nerscheinen lassen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-02/19-a-2224-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-02/19-a-2224-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292410","retrieved":"2026-07-09 03:13:07.503410+00:00"}}