{"status":"available","doknr":"OLD292409","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0602.17B1338.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-02","aktenzeichen":"17 B 1338/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung \nder Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den \nangefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat eine Änderung seines Beschlusses vom 9. Januar \n2002 - 8 L 1348/01 – (im Antrag des Antragstellers fälschlich als Beschluss vom 8. \nJanuar 2002 bezeichnet) zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keine \nveränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht. \n\n4\n\nDer von dem Antragsteller mit seinem Änderungsantrag und mit der Beschwerde \nhervorgehobene Umstand, dass er mit seiner deutschen Ehefrau ein am 16. März \n2002 geborenes Kind hat, ist zwar ein nachträglich entstandener Umstand, vermag \neine Änderung der ursprünglichen Entscheidung aber nicht zu rechtfertigen. Das \nVerwaltungsgericht hat seinerzeit bereits berücksichtigt, dass die Ehefrau des \nAntragstellers ein Kind von diesem erwartete, und sich in seiner Entscheidung \nsowohl unter ausländer- als auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit \nder daraus folgenden Problematik befasst (Beschlussabdruck S. 4). Daran ist \nfestzuhalten. \n\n5\n\nAuch der von dem Antragsteller des Weiteren geltend gemachte Umstand, dass \ndie durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 4. Mai 2000 – 50 Ls 71 Js 570/99 – \nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (wegen unerlaubten Handeltreibens \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) durch Beschluss des Landgerichts \nDortmund vom 29. Mai 2002 – 14 (4) StVK 175/02CAS – hinsichtlich des Strafrestes \nfür drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist, rechtfertigt keine Änderung des \nursprünglichen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt D. -\nS. vom 22. April 2002, auf die die Entscheidung des Landgerichts Dortmund \nmaßgeblich gestützt ist. \n\n6\n\nAuszugehen ist davon, dass die strafrichterliche Prognose bezüglich der \nBegehung erneuter Straftaten, die im Zusammenhang mit der Aussetzung der \nVollstreckung der Reststrafe zur Bewährung zu treffen ist (§ 57 Abs. 1 StGB), weder \ndie Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte bindet.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1998 \n– 1 C 28.97 -, NVwZ 1998, 740 = DVBl 1998, 1019 \nund vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 -, NVwZ \n2001, 442 = DVBl 2001, 483.\n\n8\n\nBeide Stellen haben vielmehr eine eigenständige Prognose bezüglich des \nBestehens einer Wiederholungsgefahr zu treffen. Dies gilt schon deshalb, weil der \nanzulegende Prognosemaßstab nicht identisch mit dem der Strafgerichte ist. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1996 \n- 17 B 1406/95.\n\n10\n\nBei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung stehen naturgemäß Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund \n(auch wenn gemäß der seit 1998 geltenden Fassung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB das \nSicherheitsinteresse der Allgemeinheit besonders zu berücksichtigen ist). Eine \ngünstige Sozialprognose in dem Sinn, dass verantwortet werden kann, den \nVerurteilten in Freiheit zu erproben, setzt keine weitgehende Gewissheit des Erfolgs \nder Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch bei Bestehen eines \ngewissen Restrisikos getroffen werden.\n\n11\n\nVgl OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar \n1999 - 2 WS 14/99 -, StraFO 1999,175.\n\n12\n\nDabei kann das Strafgericht zu einer günstigen Sozialprognose auch unter \nHeranziehung der Erwägung gelangen, dass der von der Vollstreckung ausgesetzte \nStrafrest einen nachhaltigen Druck auf den Verurteilten ausüben wird, sich während \nder Bewährungszeit straffrei zu verhalten. \n\n13\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1990 – 1 \nStE 3/81 StB 39/89 -, EzSt StGB § 57 Nr. 1 = BGHR \nStGB § 57 Abs. 1 Erprobung 1.\n\n14\n\nDemgegenüber haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte ausschließlich \nordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen. Sie sind, da Resozialisierungs-\ngesichtspunkte im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen, bei der \nEinschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes \nRestrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Ihre Prognose orientiert sich \ndaher im Regelfall an strengeren Kriterien. Unabhängig davon erfordert die \nausländerrechtlich erforderliche Prognose – im Gegensatz zu der der Strafgerichte - \neine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 \nC 6.00 -, a.a.O.\n\n16\n\nDas bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der \nAusländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. wenn der Druck der bei \nBewährungsversagen drohenden Strafverbüßung weggefallen ist, voraussichtlich \nstraffrei verhalten wird. \n\n17\n\nSchließlich können Umstände, die den Strafgerichten nicht bekannt gewesen \noder von ihnen nicht beachtet worden sind, ebenso wie eine andere Würdigung des \nfeststehenden Sachverhalts zu einer abweichenden Prognoseentscheidung führen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 \nC 6.00 -, a.a.O.\n\n19\n\nDie Entscheidungen der Strafgerichte gemäß § 57 Abs. 1 StGB haben nach \nalledem lediglich die Bedeutung eines – regelmäßig allerdings gewichtigen - Indizes. \n\n20\n\nBei der Prognose, ob eine Wiederholung von Straftaten ernsthaft droht, sind die \nbesonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe \nder verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer \nBegehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso \nwie die Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände bis \nzu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 \nC 6.00 -, a.a.O.\n\n22\n\nWie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Februar 2002 – 17 B 243/02 \n– ausgeführt hat, hat der Antragsteller durch seinen aus reiner Gewinnsucht \nbetriebenen Drogenhandel ein grundlegend gestörtes Verhältnis zur geltenden \nRechtsordnung offenbart. Er hat sich gewissenlos über Normen hinweg gesetzt, die \ndem Schutz von Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen dienen. Angesichts des \nUmstandes, dass der illegale Drogenhandel ein überaus großes \nGefährdungspotenzial für höchstrangige Rechtsgüter in sich birgt und \nerfahrungsgemäß mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft ist, sind im \nRahmen der Sozialprognose keine zu hohen Anforderungen an die \nWahrscheinlichkeit einer neuerlichen Delinquenz zu stellen. \n\n23\n\nIm vorliegenden Fall rechtfertigt die Begründung des Beschlusses des \nLandgerichts Dortmund vom 29. Mai 2002 über die Aussetzung der Vollstreckung \ndes Restes der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung es nicht, die aus dem \nbisherigen strafrechtlichen Verhalten des Antragstellers und seiner Persönlichkeit \nhergeleitete ernsthafte Besorgnis neuerlicher schwerwiegender Verfehlungen in \nFrage zu stellen. Die Begründung des Beschlusses stützt sich ausschließlich auf die \nbefürwortenden positiven Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der \nJustizvollzugsanstalt. Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die sich im Zweifel \nin der Befürwortung der Stellungnahme der Vollzugsanstalt erschöpft, hat der \nAntragsteller nicht vorgelegt. Die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt \nD. -S. vom 22. April 2002 vermag die Annahme mangelnder \nWiederholungsgefahr nicht zu tragen. Den Schwerpunkt der Stellungnahme \nbeinhalten Ausführungen dazu, wie der Antragsteller sich in die Gemeinschaft der \nGefangenen eingefügt, wie er sich dem Vollzugspersonal gegenüber verhalten habe \nund wie er seinen Pflichten innerhalb der Hausgemeinschaft nachgekommen sei. \nDes weiteren wird erwähnt, dass er sich im offenen Vollzug beanstandungsfrei \nverhalten habe. In prognostischer Hinsicht wird in wenigen Sätzen ausgeführt, dass \nder Antragsteller erstmals die nachteiligen Folgen einer Inhaftierung als Konsequenz \nstrafrechtlich relevanten Fehlverhaltens erfahren habe, dass ein feststellbarer \nStrafeindruck erkennbar sei und dass gesicherte Rahmenbedingungen für eine \nEntlassung (Arbeitsplatz, Wohnung, Papiere) vorhanden seien. Da nicht erläutert \nwird, wie die Eindrücke von der Persönlichkeit des Antragstellers und den Wirkungen \nder Strafverbüßung gewonnen worden sind, bleibt offen, ob es eine tragfähige \nTatsachengrundlage für die angestellte Prognose gibt. Es hätte insoweit näherer \nAusführungen dazu bedurft, welche Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden \nhaben, insbesondere, ob und in welcher Weise der Antragsteller sich mit seiner Tat \nauseinander gesetzt und seine Einstellung zur geltenden Rechtsordnung einer \ngrundlegenden Überprüfung unterzogen hat. Der Aussagegehalt der Stellungnahme \ndes Leiters der Justizvollzugsanstalt D. -S. leidet im Übrigen auch daran, dass \nder Antragsteller bei Abgabe der Stellungnahme nicht einmal einen Monat in dieser \nAnstalt verbracht hatte. \n\n24\n\nObwohl für den Senat nicht von entscheidender Bedeutung, sei ergänzend \nbemerkt, dass die Zweifel an der Überzeugungskraft der strafgerichtlichen \nPrognoseentscheidung im Ergebnis durch das nach der Haftentlassung an den Tag \ngelegte Verhalten des Antragstellers vertieft werden. Ausweislich des von dem \nAntragsgegner überreichten Polizeiberichts vom 5. September 2002 hat der \nAntragsteller anlässlich eines Streits mit seiner Ehefrau diese mehrfach in das \nGesicht geschlagen. Nach dem Streit hat er sich mit dem Fahrzeug seiner \nSchwiegereltern vom Tatort entfernt. Gegen ihn ist deshalb ein polizeiliches \nErmittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Unterschlagung eingeleitet \nworden. Die Körperverletzung räumt der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Februar \n2003 ein. Zum Tatbestand der Unterschlagung äußert er sich nicht. Auch wenn die \nEhefrau des Antragstellers einen wegen der Körperverletzung zunächst gestellten \nStrafantrag später zurückgezogen hat, ändert dies nichts daran, dass der \nAntragsteller eine Straftat begangen hat. Ein fehlender Strafantrag beseitigt nämlich \nnicht die Strafbarkeit des Tuns, sondern stellt lediglich ein Verfolgungshindernis dar. \n\n25\n\nVgl. BGH, Urteile vom 19. November 1992 – 2 \nStR 538/92 -, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände \n9 und vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94 -, BGHR \nStGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12.\n\n26\n\nMit seinem Verhalten hat der Antragsteller deutlich gemacht, dass er nach wie \nvor erhebliche Probleme hat, sich in die Rechtsordnung der Bundesrepublik \nDeutschland einzufügen. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-02/17-b-1338-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-02/17-b-1338-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292409","retrieved":"2026-07-09 03:13:07.415490+00:00"}}