{"status":"available","doknr":"OLD292421","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0601.17B1003.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-06-01","aktenzeichen":"17 B 1003/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da den Antragstellerinnen das erforderliche \nRechtsschutzinteresse an der mit ihr erstrebten vorläufigen gerichtlichen Regelung ihres \nAufenthalts fehlt. Denn sie haben sich im April 2003 der ausländerbehördlichen \nÜberwachung entzogen und sind seither unbekannten Aufenthalts. Der Antragsgegner hat sie \ndaher zur Fahndung ausgeschrieben. Die an die Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerinnen gerichtete gerichtliche Aufforderung, ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort \nzu offenbaren, blieb ergebnislos. \n\n3\n\nBei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob den Antragstellerinnen hinsichtlich der \nversäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Trotz Beteiligung zweier Antragstellerinnen war der \nAusgangsstreitwert von 1.000,-- Euro nicht zu verdoppeln, da beider Begehren \nübereinstimmend auf die vorläufige Regelung des Aufenthalts - nur - der Antragstellerin zu 1. \ngerichtet ist. \n\n5\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-01/17-b-1003-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-06-01/17-b-1003-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292421","retrieved":"2026-07-09 03:13:08.476971+00:00"}}