{"status":"available","doknr":"OLD292458","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0528.6A648.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"6 A 648/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise \ngeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E. vom 4. Juli \nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nE. vom 29. Juli werden aufgehoben. Die \nweitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird \ninsoweit zurückgewiesen. \n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Rechtszügen je zur Hälfte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des aufgrund der Kostenentscheidung \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Studienrätin in den Diensten des \nbeklagten Landes.\n\n3\n\nAm 18. April brachte sie ihren Sohn G. zur Welt. Nach \nAblauf des Beschäftigungsverbots gemäß der Verordnung über \nden Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-\nWestfalen (MuSchVB) nahm sie am 14. Juni 2 ihren Dienst an \nder I. -I. -Gesamtschule in E. wieder auf. Unter dem \n25. Mai 2000 beantragte sie bei der Bezirksregierung E. \ndie Bewilligung von Erziehungsurlaub für den Zeitraum vom \n14. August 2 bis 10. August 2 . In einem kurzen \nBegleitschreiben zum Antragsformular legte sie dar, dass sie mit \neiner Mitarbeiterin telefonisch abgesprochen habe, den \nErziehungsurlaub ab Unterrichtsbeginn des Schuljahres 2 /2 \nzu beantragen. Den 10. August 2 \n\n4\n\nhabe sie als Enddatum eingesetzt, weil üblicherweise die \nersten Besprechungen und Dienste in die letzten Ferientage \ngelegt würden. \n\n5\n\nUnter dem 4. Juli 2 beschied die Bezirksregierung E. \nden Antrag der Klägerin mittels Formularbescheides. In dem \nBescheid heißt es: \n\n6\n\n\"Ihrem Antrag vom 25.05.00 entsprechend werden Sie gem. \n§ 2 ErzUV ohne Teilzeitbeschäftigung beurlaubt.\"\n\n7\n\nDie im Formular vorgesehenen Felder für den \nBewilligungszeitraum enthalten die Eintragung \"29.06. \" bis \n\"18.08. \". \n\n8\n\nHiergegen legte die Klägerin unter dem 12. Juli 2 \nWiderspruch ein, den sie wie folgt begründete: Der in dem \nBescheid bewilligte Zeitraum für den Erziehungsurlaub \nentspreche nicht dem im Antrag angegebenen Zeitraum, der \nzuvor mit der Sachbearbeiterin telefonisch so abgesprochen \ngewesen sei. Sie habe das gesamte Schuljahr 19 /2 gearbeitet. \nSomit stehe ihr auch bezahlter Erholungsurlaub für das gesamte \nSchuljahr zu. Auch das Urlaubsgeld dürfe nicht gekürzt oder \ngestrichen werden. Die beantragten knapp zwölf Monate \nErziehungsurlaub sparten nicht rechtsmissbräuchlich die \nSommerferien aus, sondern beinhalteten die Sommerferien 2 . \nDie Festsetzung des Beginns des Erziehungsurlaubs auf den \n29. Juni 2 führe bei einer Beurlaubung für ein Schuljahr zum \nWegfall der Bezüge für zwei Sommerschulferienzeiten. Dies sei \nmit der Erlasslage, wonach unrechtmäßige finanzielle Vorteile \nder Beurlaubten verhindert werden sollten, nicht vereinbar und \nbewirke erhebliche finanzielle Nachteile für die Beurlaubte. Sie \nbitte deshalb, die Frage des Rechtsmissbrauchs erneut zu \nbeurteilen und im Wege einer Einzelfallentscheidung ihrem \nAntrag zu entsprechen. \n\n9\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch der \nKlägerin durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2 zurück. \nZur Begründung führte sie aus: Der von der Klägerin beantragte \nZeitraum für den Erziehungsurlaub stehe nicht mit § 3 Abs. 1 \nSatz 4 der Verordnung über den Erziehungsurlaub für \nBeamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im \nLande Nordrhein-Westfalen (ErzUV) im Einklang. Durch die \nVerwendung des Begriffes \"überwiegend\" gebe § 3 Abs. 1 \nSatz 4 Halbsatz 1 ErzUV einen Hinweis, wie lange eine mit der \nVorschrift im Einklang stehende Unterbrechung des \nErziehungsurlaubs mindestens dauern müsse. Wenn § 3 Abs. 1 \nSatz 4 Halbsatz 2 ErzUV letztlich offen lasse, in welchem \nzeitlichen Abstand bei Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs \neine verordnungswidrige Aussparung der Schulferien genau \nvorliegen solle, sei es nahe liegend, zu deren Bestimmung die \naus der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 ErzUV \nermittelten Zeiträume (= überwiegend) auch auf den zweiten \nHalbsatz zu übertragen. Im Ergebnis müssten also Beginn und \nEnde eines Erziehungsurlaubs zu vorausgehenden oder \nanschließenden Schulferien einen zeitlichen Abstand aufweisen, \nder mindestens der Dauer der Schulferien selbst entspreche. \nDies sei auch vom Ministerium für Schule, Weiterbildung, \nWissenschaft und Forschung durch Erlass festgelegt worden. Im \nZusammenhang mit den Sommerferien sei grundsätzlich eine \nsechswöchige Frist zu beachten. Die Klägerin habe nach \nBeendigung der Mutterschutzfrist nur ca. zwei Wochen bis zum \nBeginn der Sommerferien Dienst geleistet. Mit dem Antrag, ihr \nerst ab dem 14. August 2 Erziehungsurlaub zu bewilligen, habe \ndie Klägerin deshalb unzulässigerweise die Sommerferien \nausgespart. Die Zeit der Dienstausübung vor den Ferien \nüberwiege nicht die Feriendauer. Die Genehmigung habe daher \nnur ab dem 29. Juni 2 (Beginn der Sommerferien) erfolgen \nkönnen. Gleiches gelte für das beantragte Beendigungsdatum. \nDieses Datum habe mehr als eine Woche vor dem \nUnterrichtsbeginn zum neuen Schuljahr gelegen. Die \nBewilligung habe deshalb nur bis zum Ferienende am \n18. August 2 \n\n10\n\nerfolgen können. Die Regelungen über den Beginn und das \nEnde des Erziehungsurlaubs bezögen sich auf die jeweiligen \n(Sommer-)Ferien und nicht auf ein Schuljahr. Lehrer hätten den \nErholungsurlaub in den Schulferien zu nehmen. Ferienzeiten, \ndie über den Urlaubsanspruch hinaus gingen, dienten der \nFortbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie \nder Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen. Die \nEntscheidung, welche Ferienzeit als Erholungsurlaub in \nAnspruch genommen werde, obliege der Verantwortung des \neinzelnen Lehrers. Eine Berücksichtigung des Erholungsurlaubs \nbei der Genehmigung von Erziehungsurlaub sei nicht möglich. \nSchließlich sei für eine Einzelfallentscheidung zugunsten der \nKlägerin auf der Grundlage der bestehenden Erlasslage kein \nRaum, da besondere Gründe nicht zu erkennen seien, die eine \nAbweichung von den genannten Regelungen rechtfertigen \nkönnten. \n\n11\n\nDie Klägerin hat am 28. August 2 Klage erhoben und \ngeltend gemacht: Durch die Bewilligung des Erziehungsurlaubs \nfür den Zeitraum vom 29. Juni 2 bis zum 18. August 2 \nwürden ihr Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs in \nunzulässiger Weise vorgeschrieben. Sie habe die Dauer des \nErziehungsurlaubs bewusst für einen Zeitraum von insgesamt \nunter einem Jahr beantragt, damit sie nicht Gefahr laufe, den \nAnspruch auf die bislang von ihr besetzte Stelle zu verlieren. \nDie Gewährung des Erziehungsurlaubs für den bewilligten \nZeitraum von weit über einem Jahr vereitele diesen Anspruch. \nDie Versagung des beantragten Erziehungsurlaubs verstoße \nzudem gegen den Anspruch auf angemessene Alimentation. Sie \nhabe das Gesamtschuljahr 19 /2 Dienst geleistet und somit \nAnspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Durch die \n\"zwangsweise Verlängerung\" des Erziehungsurlaubs verliere sie \nin diesem Schuljahr erwirtschaftete Urlaubsansprüche sowie das \nUrlaubsgeld. Zudem habe dies Auswirkungen auf die \nruhegehaltfähige Dienstzeit und damit auf die Versorgung. Die \nBeendigung des Erziehungsurlaubs etwa eine Woche vor Ablauf \nder Ferien liege im Übrigen im dienstlichen Interesse. Die letzte \nFerienwoche werde regelmäßig zur Vorbereitung des \nanstehenden Schuljahres genutzt. Schließlich widerspreche die \nRegelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV der Grundannahme des \n§ 2 Abs. 2 ErzUV, wonach Erziehungsurlaub dann nicht \nbeansprucht werden könne, wenn eine Betreuung des Kindes \nsichergestellt sei. In der unterrichtsfreien Zeit - Sommerferien - \nsei jedoch die Betreuung ihres Kindes sichergestellt. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E. vom 4. Juli 2 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juli 2 zu verpflichten, ihr, \nder Klägerin, antragsgemäß Erziehungsurlaub vom 14. August 2 \nbis 10. August 2 zu gewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides \nvom 29. Juli 2 \n\n17\n\nbezogen und ergänzend ausgeführt: Da der \nErziehungsurlaub länger als ein Jahr dauere, sei die Klägerin in \neine so genannte Lehrstelle eingewiesen worden. Damit habe sie \nzwar keinen Rechtsanspruch auf Rückkehr an ihre bisherige \nSchule. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs erfolge aber \ndie Zuweisung aus Fürsorgegründen regelmäßig an die \ngewünschten Schule oder zumindest eine Schule am \ngewünschten Ort. Ein Anspruch auf Bewilligung des \nErziehungsurlaubs im beantragten Umfang lasse sich aus dieser \nVerwaltungspraxis nicht ableiten. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet \nabgewiesen: Der Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung \nvom 4. Juli 2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29. Juli 2 sei allerdings rechtswidrig. Er weiche hinsichtlich \ndes genehmigten Zeitraums von dem Antrag der Klägerin ab. \nDas Fehlen eines den Zeitraum der Genehmigung voll \numfassenden Antrages führe zur Rechtswidrigkeit der erteilten \nGenehmigung. Antragsbedürftige Verwaltungsakte, die von dem \ngestellten Antrag abwichen, könnten zwar als (Teil-)Ablehnung, \nverbunden mit dem Erlass eines anderen Verwaltungsakts, \nanzusehen sein. Dessen Rechtmäßigkeit hänge aber davon ab, \ndass der Antragsteller zustimme. Eine derartige Zustimmung \ndurch die Klägerin sei - auch konkludent - nicht erfolgt. \n\n19\n\nDie beantragte Verpflichtung des Beklagten könne \ngleichwohl nicht ausgesprochen werden, weil die Klägerin \ndurch die von ihrem Antrag abweichende Genehmigung von \nErziehungsurlaub nicht in ihren Rechten verletzt sei. Der von \nder Bezirksregierung bewilligte Zeitraum entspreche der \nRechtslage. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass ihr \nErziehungsurlaub in dem von ihr beantragten Umfang gewährt \nwerde, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ErzUV entgegenstehe. \nRechtliche Bedenken gegen die Bestimmung bestünden nicht. \nSie stehe nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 ErzUV. Der \nVorschrift sei nicht der allgemeine Gedanke zu entnehmen, dass \nfür Erziehungsurlaub immer dann kein Raum sei, wenn eine \nBetreuung des Kindes ermöglicht werden könne. \n\n20\n\nAus der amtlichen Begründung zu § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV \nergebe sich, dass eine Angleichung an die für \nArbeitnehmerinnen geltenden Verhältnisse erreicht werden \nsolle. Für diesen Bereich sei vom Landesarbeitsgericht des \nSaarlandes festgestellt worden, dass eine Aussparung der \nFerienzeiten beim Erziehungsurlaub rechtsmissbräuchlich sein \nkönne. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber \nim Rahmen der ihm obliegenden Güterabwägung das öffentliche \nInteresse, von einer Weiterzahlung der Bezüge in Zeiten, in der \neine Dienstleistung nicht erbracht werde, befreit zu sein, in den \nVordergrund stelle. Die in der Praxis regelmäßig festzustellende \nAussparung der Schulferien bei der Bestimmung von Beginn \nund Ende des Erziehungsurlaubs sei allein von finanziellen \nErwägungen bestimmt. Deren (vorrangige) Berücksichtigung sei \naber gerade nicht Sinn und Zweck des Erziehungsurlaubs. Der \nVerlust der Bezüge während der Schulferien führe auch nicht zu \nunzumutbaren Nachteilen. Der Anspruch des Beamten auf \nbezahlten Erholungsurlaub werde durch die umstrittene \nRegelung nicht in erheblicher Weise berührt. Da ein Lehrer im \nVerlauf eines Jahres vier mehrwöchige Ferien erhalte, sei \nregelmäßig gewährleistet, dass er auch dann seinen \nUrlaubsanspruch realisieren könne, wenn er den \nErziehungsurlaub im zeitlichen Zusammenhang mit den Ferien \nbeginnen wolle. Da die in einem Schuljahr zur Verfügung \nstehende Ferienzeit weit über die Gesamtdauer des jährlichen \nErholungsurlaubes hinausgehe, könne der Lehrer gegebenenfalls \nden Urlaub in den Ferien nach Beendigung des \nErziehungsurlaubes nachholen. Nach den Regelungen des \nUrlaubsgeldgesetzes bliebe der Urlaubsgeldanspruch der \nKlägerin erhalten. Die versorgungsrechtlichen Folgen der \nEinbeziehung von Ferien in den Erziehungsurlaub seien zu \nvernachlässigen. Der Verlust des Anspruchs der Klägerin auf \nRückkehr in ihre alte Stelle sei keine durch § 3 Abs. 1 Satz 4 \nErzUV vorgegebene Rechtsfolge. Dieser Nachteil sei vielmehr \nFolge der Entscheidung der Klägerin, Erziehungsurlaub für die \nDauer von ca. einem Jahr und im zeitlichen Zusammenhang mit \nden Sommerferien zu nehmen. Im Übrigen entspreche es der \nständigen Praxis des Dienstherrn, auch in diesem Falle \nRückkehrer aus dem Erziehungsurlaub der früheren Schule oder \njedenfalls einer wohnortnahen Schule zuzuweisen. \n\n21\n\nDer Hinweis der Klägerin, in der letzten Ferienwoche der \nSommerferien 2\n\n22\n\nDienst zur Vorbereitung des anstehenden Schuljahres leisten \nzu müssen, rechtfertige nicht die vorzeitige Beendigung des \nErziehungsurlaubs. Zu diesen Dienstleistungen sei sie aufgrund \ndes - auch während des Erziehungsurlaubs fortbestehenden - \nbesonderen beamtenrechtlichen Treue- und \nPflichtenverhältnisses ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet. \nEtwaige unerwünschte Ergebnisse durch die Anwendung des § 3 \nAbs. 1 Satz 4 ErzUV könnten im Einzelfall durch eine \nerweiternde Auslegung des Begriffs des \"Aussparens\" \nverhindert werden. Schließlich habe die Klägerin den geltend \ngemachten Anspruch auch nicht, weil ihr Urlaubsantrag zuvor \nmit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Bezirksregierung \nso abgesprochen gewesen sei. Für eine wirksame Zusicherung \nfehle es an der erforderlichen Schriftform. \n\n23\n\nMit ihrer (zugelassenen) Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei durch \ndie von ihrem Antrag abweichende Bewilligung des \nErziehungsurlaubs nicht in ihren Rechten verletzt, sei \nrechtsfehlerhaft. Zudem sei der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht zu folgen, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 \nHalbsatz 2 ErzUV nicht gegen höherrangiges Recht verstoße \nund mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums \nvereinbar sei. Die genannte Vorschrift verstoße gegen \nMutterschutzvorschriften. Als wesentlichen Grundgedanken \nbeinhalte das Mutterschutzgesetz die Zielsetzung, dass einer \nerwerbstätigen werdenden Mutter allein aufgrund ihrer \nSchwangerschaft keine Nachteile entstehen dürfen. Durch die \nEinbeziehung der Schulferien habe sie einen finanziellen Verlust \nin Höhe von 10.186,63 DM Brutto erlitten. Über diesen Betrag \nverhalte sich die durch Rückforderungsbescheid des LBV \ngeltend gemachte Besoldungsrückforderung. Dies und die \nversorgungsrechtlichen Folgen stellten für sie als allein \nerziehende und unterhaltspflichtige Mutter eine unzumutbare \nBelastung dar. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die \nFestlegung von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs \naufgrund der vorherigen Absprache mit der Sachbearbeiterin bei \nder Bezirksregierung nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen \nwerden könne. Fehlerhaft gehe das Gericht zudem davon aus, \ndass § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 ErzUV mit § 2 Abs. 2 Satz 3 \nHalbsatz 1 ErzUV zu vereinbaren sei. Das Gericht führe selbst \naus, dass die intensive Betreuung und Erziehung des Kindes in \nder Ferienzeit ohnehin gewährleistet sei. Daraus ergebe sich \nallerdings ein unvereinbarer Widerspruch der genannten \nVorschriften untereinander. Schließlich sei die von der \nBezirksregierung vorgenommene Bewilligung des \nErziehungsurlaubs unvereinbar mit den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums. Durch die \nNichtgewährung des angemessenen Lebensunterhaltes für die \nZeit der Sommerferien verstoße der Beklagte gegen die ihm \nobliegende Alimentationspflicht. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten \nRechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen. \n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr bezieht sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils \nund sein erstinstanzliches Vorbringen. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nEn t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet. \n\n32\n\nDer Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung E. \nvom 4. Juli 2 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 29. Juli 2 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (1.). Die Bescheide sind \nvollständig aufzuheben (2.). Die Klägerin hat keinen Anspruch \ndarauf, den Beklagten zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag \nvom 25. Mai 2 Erziehungsurlaub in dem dort genannten \nUmfang zu gewähren (3.). \n\n33\n\n1. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig, weil \nes für die Bewilligung des Erziehungsurlaubs vom 29. Juni 2 \nbis zum 18. August 2 an einem entsprechenden Antrag der \nKlägerin fehlt. \n\n34\n\nDie Bewilligung von Erziehungsurlaub ist ein \nmitwirkungsbedürftiger bzw. antragsbedürftiger \nVerwaltungsakt. \n\n35\n\nVgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, \nLoseblattkommentar, Stand Januar 2003, Teil C § 86 Rdnr. 23; \nvgl. zur Bewilligung von Sonderurlaub ebenso VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 4. März 1986 - 4 S 242/85 -, Schütz/ \nMaiwald, ES/BIII2 Nr. 26.\n\n36\n\nDas Fehlen einer verfahrensrechtlich und/oder einer \nmateriell-rechtlich gebotenen Mitwirkungshandlung - hier in \nForm eines Antrages - führt zur Rechtswidrigkeit des \ngleichwohl erlassenen Verwaltungsakts.\n\n37\n\nVgl. Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl. 2002, \nRdnr. 115 f; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März \n1986 - 4 S 242/85 -, a.a.O., zur Bewilligung von Sonderurlaub; \ndifferenzierend: P. Stelkens /U. Stelkens in \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 166 ff. \n\n38\n\nDer Antrag der Klägerin vom 25. Mai 2 , ihr in der Zeit \nvom 14. August 2 bis zum 10. August 2 Erziehungsurlaub \nzu gewähren, kann nicht in einen Antrag umgedeutet werden, ihr \nvom 29. Juni 2 bis zum 18. August 2 Erziehungsurlaub zu \ngewähren. Eine derartige Umdeutung, wie sie die \nBezirksregierung E. in ihrer Bewilligung - erkennbar an \nder Wortwahl \"entsprechend ihrem Antrag\" - vorgenommen hat, \nist unzulässig. Im Rahmen einer Umdeutung sind die \nGrundsätze des § 133 BGB entsprechend heranzuziehen. Bei der \nAuslegung eines Antrags ist danach der wirkliche Wille des \nAntragstellers zu erforschen, wie er sich unter Berücksichtigung \ndes Erklärungsinhalts und sonstiger Umstände ergibt. Gemessen \ndaran war eindeutig, für welchen Zeitraum die Klägerin \nErziehungsurlaub beantragte und dementsprechend für welche \nZeiten die Klägerin keinen Erziehungsurlaub erhalten wollte. \nDieser wirkliche Wille geht auch insbesondere aus dem dem \nAntrag beigefügten Begleitschreiben hervor. \n\n39\n\nBeantragt ein Beamter oder eine Beamtin in unzulässigem \nUmfang Erziehungsurlaub, so hat die Bewilligungsbehörde \ndiesen Antrag abzulehnen. Sie darf in einem solchen Fall den \nUrlaub nicht etwa in anderem Umfang bewilligen, als er \nbeantragt ist. \n\n40\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz, Stand März 2002, § 80 Rdnr. 11, zur \nvergleichbaren Regelung im Bundesbeamtenrecht.\n\n41\n\nDie Bewilligung von Erziehungsurlaub für Zeiten, die die \nKlägerin nicht beantragt hat, verletzt diese auch in ihren \nRechten. Dies liegt auf der Hand, denn die Bewilligung von \nErziehungsurlaub führt dazu, dass der Klägerin in dem \nbewilligten Zeitraum keine Besoldung zusteht. Daraus folgt \nunter anderem weiter, dass sie keinen Beihilfeanspruch hat. \nHinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund der ständigen \nVerwaltungspraxis des Beklagten durch die \"aufgedrängte\" Zeit \ndes Erziehungsurlaubs ihren Anspruch auf Wiederzuweisung \nder von ihr vor dem Erziehungsurlaub innegehabten \nFunktionsstelle zunächst verloren hatte. \n\n42\n\n2. Die rechtswidrige und die Klägerin in ihren Rechten \nverletzende Bewilligung von Erziehungsurlaub ist vollständig \naufzuheben. Zwar umfasst der vom Beklagten bewilligte \nZeitraum des Erziehungsurlaubs auch den von der Klägerin \nbeantragten Zeitraum. Eine teilweise Aufhebung hinsichtlich der \nBewilligungszeiten, die über den Antrag hinausgehen, kommt \nallerdings nicht in Betracht.\n\n43\n\nVoraussetzung dafür, dass ein Verwaltungsakt teilweise \naufgehoben werden kann, ist zunächst, dass die Behörde ihn \nauch in dem nach der Teilaufhebung verbleibenden Umfang \nerlassen wollte. Schon daran fehlt es nach dem zweifelsfrei zum \nAusdruck gekommenen gegenteiligen Willen des Beklagten im \nFalle der Klägerin. Hielte man einen entgegenstehenden Willen \nder Behörde für unerheblich, wie es für die Teilaufhebbarkeit \nvon gebundenen Verwaltungsakten vertreten wird, käme es \ndarauf an, ob der verbleibende Teil des Verwaltungsakts als \nrechtmäßige Regelung überhaupt hätte erlassen werden \nkönnen.\n\n44\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1997 - \n8 C 1/97 -, NVwZ-RR 1998, 45 (m.w.N.); Spannowsky in \nSodan/Ziekow, VwGO, Loseblattkommentar Band III, Stand \nDezember 2001, § 113 Rdnr. 48.\n\n45\n\nGemessen daran scheidet eine Teilaufhebung ebenfalls aus: \nWürde die streitgegenständliche Bewilligung des \nErziehungsurlaubs nur insoweit aufgehoben, als der bewilligte \nZeitraum über den beantragten hinaus geht, bliebe ein \nRestverwaltungsakt übrig, der nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 4 \nErzUV im Einklang stünde. Nach der Vorschrift sind bei \nBeamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und \nHochschuldienst Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die \nüberwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit \nentfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende des \nErziehungsurlaubs dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie \nZeit nicht ausgespart werden. \n\n46\n\nDie Vorschrift steht nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 \nSatz 3 ErzUV. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der \nBestimmung nicht der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, \ndass für Erziehungsurlaub \"immer dann kein Raum ist\", wenn \ndie Betreuung des Kindes - wie in den Schulferien - auch ohne \nErziehungsurlaub gesichert wäre. Ebensowenig ist ein Verstoß \ngegen die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen \nim Lande Nordrhein-Westfalen ersichtlich.\n\n47\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt nicht gegen höherrangiges \nRecht. Insbesondere liegt keine unzumutbare Einschränkung des \nAlimentationsprinzips vor, weil die Gewährung von \nErziehungsurlaub eine begünstigende Regelung darstellt und es \nnicht zu beanstanden ist, dass der Beamte für Zeiten, in denen er \nkeinen Dienst leistet, keine Besoldung erhält. Allerdings ist § 3 \nAbs. 1 Satz 4 ErzUV - anders als vom Beklagten im Falle der \nKlägerin praktiziert - unter Berücksichtigung des Sinngehalts \nder beiden Halbsätze im Hinblick auf § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG \nso auszulegen, dass es dem Beamten möglich bleibt, den ihm \nzustehenden Erholungsurlaub innerhalb des Kalenderjahres zu \nnehmen. \n\n48\n\nVgl. dieses ausdrücklich berücksichtigend: § 13 Abs. 2 Satz \n3 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und \nRichter. \n\n49\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV zielt auf eine im Ausgangspunkt \ngerechtfertigte Einschränkung der Regelung über die \nInanspruchnahme von Erziehungsurlaub ab. Mit der \nZielsetzung, rechtsmissbräuchliche Antragstellungen zu \nverhindern, hat der Verordnungsgeber den ihm nach § 86 Abs. \n2 LBG dabei zustehenden Gestaltungsspielraum grundsätzlich \neingehalten. Die Vorschrift will einer ungerechtfertigten \nBesserstellung von beamteten Lehrkräften vorbeugen, bezweckt \nhingegen nicht deren Schlechterstellung im Vergleich zu \nanderen Beamten. Letztere können auch bei der \nInanspruchnahme von Erziehungsurlaub uneingeschränkt in den \nGenuss des nach § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG geltenden Prinzips \nder jährlichen Urlaubsgewährung kommen. Für Lehrkräfte darf \nnichts anderes gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 12 \nAbs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und \nLehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen \nSchulen (ADO) vorschreibt, dass Lehrer den ihnen nach der \nErholungsurlaubsverordnung (EUV) zustehenden Urlaub in den \nFerien nehmen müssen. Der Umfang des Erholungsurlaubs \nrichtet sich dabei auch für Lehrer nach der EUV. Auslegung und \nHandhabung des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV müssen vor diesem \nHintergrund sicherstellen, dass der beamteten Lehrkraft auch bei \neinem Erziehungsurlaub die Möglichkeit verbleibt, den ihr \nzustehenden Erholungsurlaub noch im jeweiligen Urlaubsjahr in \nAnspruch zu nehmen. Auf eine nachträgliche Urlaubsgewährung \nnach Ablauf des Erziehungsurlaubs (§ 5 Abs. 4 Satz 3 EUV) \nbraucht sie sich nicht verweisen zu lassen; vielmehr ist der \nErziehungsurlaub auf ihren Wunsch so zu bemessen, dass eine \nInanspruchnahme des Erholungsurlaubs währen der Ferien \nmöglich ist. Mit dieser einschränkenden Auslegung steht § 3 \nAbs. 1 Satz 4 ErzUV mit § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG im Einklang. \n\n50\n\nIm Falle der 38 Jahre alten, vollzeitbeschäftigten Klägerin \nergibt sich daraus: Grundsätzlich standen ihr im Jahre 2000 \ngemäß § 5 Abs. 2 EUV 29 Tage Erholungsurlaub zu. Unter \nBerücksichtigung des Erziehungsurlaubs war der \nUrlaubsanspruch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 EUV um 5/12 zu \nkürzen, weil die Klägerin - im Falle einer rechtmäßigen \nAnwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV - 5 volle Monate ohne \nBezüge beurlaubt gewesen wäre. Mithin verbleiben 16,91 Tage, \ndie auf 17 Tage Erholungsurlaubsanspruch aufzurunden sind. \nHiervon muss sie sich im Kalenderjahr 2 bereits 5 Tage für die \nZeit vom 3. Januar bis 7. Januar 2 (Weihnachtsferien) \nabziehen lassen. Weitere Möglichkeiten für die \nInanspruchnahme von Erholungsurlaub hatte die Klägerin aber \nnicht. Die Osterferien scheiden hierfür aus, weil in dieser Zeit \nein Beschäftigungsverbot nach §§ 2, 4 MuschVB bestand. Für \neine Freistellung durch Erholungsurlaub bleibt kein Raum, wenn \ndie Beamtin wegen eines vorrangigen Beschäftigungsverbots \nvom Dienst freigestellt ist.\n\n51\n\nVgl. Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen \nDienstes, Loseblattkommentar Stand Juli 2002, I/1 S. 67. \n\n52\n\nInsgesamt standen der Klägerin somit zu Beginn der \nSommerferien 2 noch 12 Tage Erholungsurlaub für das \nKalenderjahr zur Verfügung. Ausgehend davon, dass die \nInanspruchnahme zustehenden Erholungsurlaubs nicht wegen \nRechtsmissbrauchs abgelehnt werden kann,\n\n53\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 1986 - 2 \nC 6.84 -, ZBR 1986, 333,\n\n54\n\nhätte die Klägerin also die Möglichkeit gehabt, bis \neinschließlich 14. Juli 2\n\n55\n\nErholungsurlaub in Anspruch zu nehmen und den \nErziehungsurlaub ab dem 15. Juli 2 zu beginnen. \n\n56\n\nAuch dieser Anfangszeitpunkt entsprach jedoch nicht dem \nAntrag der Klägerin. Eine teilweise Aufhebung des \nangefochtenen Bewilligungsbescheides, soweit dieser bereits \nvor dem 15. Juli 2 Erziehungsurlaub bewilligt, scheidet \ndemgemäß aus. Ob das von der Klägerin beantragte Ende des \nErziehungsurlaubs (eine Woche vor Ende der Sommerferien 2 \n) wegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ADO im Einzelfall zu billigen und \ndemgemäß mit § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV in Einklang zu bringen \nist, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. \n\n57\n\n3. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat keinen \nErfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine \nVerpflichtung des Beklagten, ihr in dem beantragten Zeitraum \nErziehungsurlaub zu bewilligen. Dem Anspruch steht § 3 Abs. 1 \nSatz 4 ErzUV - auch bei rechtmäßiger Auslegung des Begriffes \n\"aussparen\" - entgegen. Dies ist oben ausgeführt. Die \nBewilligung von Erziehungsurlaub in dem beantragten Umfang \nist der Klägerin durch die Bezirksregierung E. auch nicht \nwirksam zugesichert worden. Eine Zusicherung bedarf gemäß \n§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform, um wirksam zu \nsein. Daran fehlt es vorliegend. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-28/6-a-648-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-28/6-a-648-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292458","retrieved":"2026-07-09 03:13:12.298711+00:00"}}