{"status":"available","doknr":"OLD292457","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0528.6A510.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"6 A 510/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise\ngeändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides\nder Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 und des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N.\nvom 00.00.0000 verpflichtet, den Antrag der Klägerin\nauf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu\nbescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\nDie Berufung wird insoweit zurückgewiesen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens werden\nden Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung\ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von\n110 v.H. des aufgrund der Kostenentscheidung\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der\njeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit\nin Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden\nBetrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin bestand nach\neinem Lehramtsstudium mit den Fächern Biologie und Sport am\n 00.00.0000 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die\nSekundarstufe I. Vom 15. Juni 1983 bis zum 30. Mai 1985\nleistete sie den Vorbereitungsdienst. Am 00.00.0000 bestand\nsie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die\nSekundarstufe I.\n\n3\n\nSeit dem 1. Juli 1985 unterrichtete die Klägerin auf\nHonorarbasis an einem von der D. getragenen Fachseminar\nfür Altenpflege mit 2 bis 3 Wochenstunden. Von April 1986 bis\nOktober 1986 unterbrach sie diese Tätigkeit wegen\nSchwangerschaft und der Geburt ihres ersten Kindes am\n 00.00.1986. Das Kind starb am 00.00.1986. Von Juli 1987\nbis Dezember 1987 ging die Klägerin der Erwerbstätigkeit\nerneut nicht nach; am 00.00.1987 wurde ihr zweites Kind\ngeboren. Von Januar 1988 bis Dezember 1989 unterrichtete sie\nwieder mit 2 bis 3 Stunden pro Woche. Ab Anfang 1990\nunterrichtete sie mit 10 Wochenstunden. Seit dem 1. Juli 1990\narbeitete sie in dem Fachseminar für Altenpflege als fest\nangestellte Dozentin mit zunächst 50 v.H. der regelmäßigen\nArbeitszeit von 38,5 Stunden. Seit dem 1. Oktober 1990\narbeitete sie 28,87/38,5 Stunden in der Woche. In der Zeit von\nJuli 1991 bis 16. Februar 1993 - am 00.00.1991 wurde ihr drittes\nKind geboren - ging sie der Dozententätigkeit wegen\nMutterschutzzeiten und Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub\nnicht nach. Seit dem 17. Februar 1993 und bis Ende Juli 1994\narbeitete sie wieder mit 19,25/38,5 Stunden in der Woche als\nDozentin. Unter dem 7. Februar 1994 bewarb sie sich erfolglos\num eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des\nbeklagten Landes zum Schuljahresbeginn 1994/95. Vom\n8. August 1994 und bis zum 23. Dezember 1995 unterrichtete\nsie aufgrund entsprechend befristeter Arbeitsverträge mit dem\nbeklagten Land als Aushilfsangestellte\n(Erziehungsurlaubsvertretung) mit 14 Wochenstunden an einer\nRealschule. Anschließend war sie bis zum 16. März 1996\narbeitslos. Vom 18. März 1996 bis zum 3. Juli 1996\nunterrichtete sie wiederum aufgrund eines entsprechend\nbefristeten Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land als\nAushilfsangestellte (Krankheitsvertretung) mit\n12 Wochenstunden an einer Realschule. \n\n4\n\nMit Wirkung vom 19. August 1996 wurde die Klägerin als\nLehrerin im Angestelltenverhältnis unbefristet in den\nöffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. Im\nZusammenhang mit ihrer diesbezüglichen Bewerbung vom\n3. Januar 1996 hatte sie unter dem 25. Juni 1996 ihre Einstellung\nals Beamtin auf Probe beantragt. Die Bezirksregierung N.\nlehnte dies mit Bescheid vom 00.00.0000 unter Hinweis\ndarauf ab, die Klägerin habe das für eine Verbeamtung geltende\nHöchstalter von 35 Jahren überschritten; eine Ausnahme hiervon\nunter dem Aspekt der Betreuung ihrer Kinder (§ 6 der\nLaufbahnverordnung - LVO -) greife nicht ein, weil davon\nauszugehen sei, dass sie ohnehin nicht früher in den öffentlichen\nSchuldienst eingestellt worden wäre. Den Widerspruch der\nKlägerin wies die Bezirksregierung N. mit\nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück: Wegen der\nErwerbstätigkeit der Klägerin fehle es an anrechenbaren\nKinderbetreuungszeiten. Solche Zeiten wären im übrigen nicht\nursächlich für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze\ngeworden, da die Klägerin in den rund zwei Jahren zwischen\ndem Zeitpunkt ihrer Zweiten Staatsprüfung und der Geburt ihres\nzweiten Kindes nicht eingestellt worden sei. Eine Ausnahme\nvon der Höchstaltersgrenze (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO)\nkönne nicht zugelassen werden. Eine der nach den einschlägigen\nministeriellen Richtlinien berücksichtigungsfähigen eng\nbegrenzten Ausnahmen liege in ihrem Fall nicht vor. Von einer\nVorlage an das Ministerium zwecks Erteilung einer\nAusnahmebewilligung sei wegen Aussichtslosigkeit abgesehen\nworden. \n\n5\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Ihr\nmüssten gemäß § 6 LVO Kinderbetreuungszeiten zugute\nkommen. Diese seien deutlich umfangreicher als die zwei Jahre\nund ein Monat, um die sie bei ihrer Einstellung am\n18. September 1996 die Höchstaltersgrenze überschritten habe.\nNach der Zweiten Staatsprüfung habe sie sich in erster Linie um\nihre Kinder gekümmert. Ihre Fächerkombination Biologie/Sport\nsei im Rahmen des Lehramts für die Sekundarstufe I bei den\nEinstellungen zum Schuljahresbeginn 1989/90, 1992/93 und\n1994/95 relevant gewesen. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des\nAblehnungsbescheides vom 00.00.0000 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten,\nsie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat sich auf die Begründung der angefochtenen\nVerwaltungsentscheidung bezogen. Ergänzend hat er\nausgeführt: Die Fächerkombination der Klägerin sei zwar bei\ndem Lehramt für die Sekundarstufe I im Rahmen der\nEinstellungen zum Schuljahresbeginn 1989/90, 1992/93 und\n1994/95, also bevor die Klägerin die Höchstaltersgrenze\nüberschritten habe, einstellungsrelevant gewesen. Darauf\nkomme es jedoch nicht an. Die Klägerin habe keine\nKinderbetreuungszeiten aufzuweisen, die unmittelbar kausal für\ndie Verzögerung ihrer Einstellung gewesen seien. Seit dem\n1. Oktober 1990 habe sie mit 28,87/38,5 Stunden in der Woche\nals Dozentin gearbeitet und sich somit nicht überwiegend der\nKinderbetreuung gewidmet. Dadurch sei deren Ursächlichkeit\nfür die Verzögerung der Einstellung unterbrochen worden.\nAußerdem habe die Klägerin in der Zeit vom 17. Februar 1993\nbis zum 31. Juli 1994 halbtags als Dozentin gearbeitet. Das\nbeseitige die Kausalität einer Kinderbetreuung in der\nvorangegangenen Zeit des Mutterschutzes und des\nErziehungsurlaubs vor und nach der Geburt des dritten Kindes\nam 00.00.1991.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem\nangefochtenen Urteil abgewiesen: Sie sei nicht begründet. Die\nlaufbahnmäßige \"Überalterung\" der Klägerin sei nicht wegen\nKinderbetreuung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LVO) unschädlich. Eine\nKinderbetreuung sei nicht die entscheidende (unmittelbare)\nUrsache dafür gewesen, dass sie erst nach Vollendung des\n35. Lebensjahres in den öffentlichen Schuldienst eingestellt\nworden sei. Der Verursachungsbeitrag \"Kinderbetreuung\" könne\ndurch einen (späteren) Verursachungsbeitrag - beispielsweise\nNichteinstellung aus Gründen des Einstellungsrangplatzes oder\nWahrnehmung einer anderen Berufstätigkeit - verdrängt werden.\nDies sei hier der Fall, weil die Klägerin von Oktober 1990 bis\nJuni 1991 mit zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit und\nvon März 1993 bis August 1994 halbtags für die D.\ngearbeitet, also während dieser Zeiten nicht überwiegend ihre\nKinder betreut habe. Auch habe sie keinen Anspruch auf eine\nministerielle Ausnahmegenehmigung nach § 84 LVO.\n\n12\n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die\nKlägerin geltend: Auch bei den Einstellungen zum\nSchuljahresbeginn 1990/91 sei ihre Fächerkombination bei\nihrem Lehramt relevant gewesen. Entscheidend sei allein, ob sie\nwährend der Zeit, in denen sie ihre Kinder betreut habe, in den\nöffentlichen Schuldienst hätte eingestellt werden können. Das\nVerwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem\nVerdrängungstatbestand aus. Ohne die Geburt und die\nBetreuung ihrer Kinder hätte sie sich bei den\nEinstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 1989/90, 1990/91\nund 1992/93 beworben und auch Erfolg gehabt. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter\nAufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom\n 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n 00.00.0000 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis\nauf Probe einzustellen, \n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nüber ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis\nauf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts zu entscheiden. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr nimmt Bezug auf die Begründung des\nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 und des\nangefochtenen Urteils. Ergänzend führt er aus: Es lasse sich\nnicht mehr klären, ob die Klägerin, falls sie sich bei den oben\ngenannten drei Einstellungsverfahren beworben hätte, ein\nEinstellungsangebot erhalten hätte. Auch insgesamt könnten die\nDaten verlässlich nur bis zum Jahr 2000 zurückverfolgt werden.\nEntscheidend dafür, dass die Klage keinen Erfolg haben könne,\nsei, dass die Klägerin sich für das Arbeitsverhältnis mit der\nD. entschieden habe. Unter diesen Umständen sei die\nKinderbetreuung nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin bei\nihrer Einstellung zum 19. August 1996 die Höchstaltersgrenze\nfür eine Verbeamtung überschritten habe.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des\nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft\nPersonalakten) Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen\nUmfang begründet. \n\n23\n\nDie begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das\nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen, kann der Senat\nallerdings nicht aussprechen. Die Sache war und ist insoweit\nnicht spruchreif. Die Einstellung eines Beamten steht im\npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem\ngegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass\nder Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin\nausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe\neinzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben\nanderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung\ndes Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1\ndes Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von\nBedeutung. Dieses und andere Erfordernisse sind nicht geprüft\nund auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n\n24\n\nDie Klage hat jedoch bezüglich einer (in dem Hauptantrag\nals \"minus\" enthaltenen) erneuten Bescheidung des Antrages der\nKlägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe unter Beachtung\nder Rechtsauffassung des Gerichts Erfolg (§ 113 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die mit der Klage\nangefochtene Verwaltungsentscheidung, mit der die\nVerbeamtung der Klägerin wegen \"Überalterung\" abgelehnt\nworden ist, ist rechtswidrig. Demgemäß ist das Urteil des\nVerwaltungsgerichts zu ändern und ist der Klage teilweise unter\nZurückweisung der Berufung im übrigen stattzugeben. \n\n25\n\nGemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 der\nLaufbahnverordnung (LVO) in der zugrundezulegenden\naktuellen Fassung der Änderungsverordnung vom 11. April\n2000, GV NRW S. 380, darf als Laufbahnbewerber nach § 5\nAbs. 1a LVO (wozu die Klägerin zählt) in das\nBeamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen\nwerden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat\nsich die Einstellung ober Übernahme wegen der Geburt eines\nKindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes\nunter 18 Jahren verzögert, so darf diese Altersgrenze im Umfang\nder Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern\nhöchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1\nSatz 3 LVO).\n\n26\n\nDie Klägerin ist inzwischen 43 Jahre alt. Das steht einem\nErfolg der Klage aber nicht von vornherein entgegen. § 84\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO sieht die Möglichkeit vor, eine\nAusnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Danach kann auch\nnoch heute einem früher entstandenen Recht der Klägerin,\naufgrund ihrer Bewerbung vom 3. Januar 1996 sowie aufgrund\nihres nochmaligen Antrags vom 25. Juni 1996 als Beamtin auf\nProbe eingestellt zu werden, Rechnung getragen werden. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom\n18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD)\n1999, 139, und - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140, sowie vom\n20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht\n(ZBR) 2000, 305 = Recht im Amt (RiA) 2000, 286 = Deutsches\nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1129 = Nordrhein-Westfälische\nVerwaltungsblätter (NW VBl.) 2000, 297. \n\n28\n\nNach diesen Maßgaben kann der Beklagte der Klägerin\nnicht mit Erfolg entgegenhalten, sie sei für eine Verbeamtung zu\nalt. Jedenfalls bei der Lehrereinstellung zum 31. August 1992\n(zum Schuljahresbeginn 1992/93) gemäß dem Runderlass des\nKultusministeriums vom 14. Oktober 1991, GABl. NRW. I\nS. 243, war die Klägerin wegen der Betreuung ihrer in den\nJahren 1987 und 1991 geborenen Kinder gehindert, ein\neventuelles Einstellungsangebot (ihre Fächerkombination war\nnach dem erwähnten Runderlass für sie einstellungsrelevant)\nanzunehmen. Dieses Hindernis für die Klägerin ergibt sich ohne\nweiteres daraus, dass sie nach der Geburt ihres dritten Kindes\n(1991) bis Mitte Februar 1993 Erziehungsurlaub in Anspruch\nnahm. Dass sie während dieser Zeit ihre beiden Kinder\ntatsächlich betreute, ist ebenfalls nicht zweifelhaft. \n\n29\n\nOb diese Umstände, wie nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Senats erforderlich,\n\n30\n\nvgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. September 1994\n- 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113,\n\n31\n\ndie entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür waren, dass\ndie Klägerin nicht schon zum Schuljahresbeginn 1992/93 und\nsomit vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres, sondern erst\ndanach in den öffentlichen Schuldienst eingestellt wurde, hängt\nallerdings von weiteren Voraussetzungen ab. § 6 Abs. 1 Satz 3\nLVO setzt nicht nur voraus, dass die Geburt oder die Betreuung\nvon Kindern die Einstellung verzögert hat. Die Bestimmung\nverlangt darüber hinaus, dass die ohne die Kinderbetreuung\nmögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben\nkönnen. Außerdem ist erforderlich, dass nach der Zeit einer\nKinderbetreuung nicht andere von dem Bewerber zu vertretende\nUmstände hinzugekommen sind, die unabhängig von der\nKinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die\nRegelaltersgrenze (Höchstaltersgrenze) hinausgeschoben\nhaben.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR\n2001, 32, m.w.N., \n\n33\n\nVermeidbare Verzögerungen (nach der Zeit der\nKinderbetreuung) unterbrechen den Kausalzusammenhang\nzwischen der Kinderbetreuung und der Verzögerung der\nEinstellung. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1994\n- 6 A 3377/93 -, a.a.O.\n\n35\n\nDazu zählen, wie ausgeführt, nur von dem Bewerber zu\nvertretende Umstände, also nicht, wie vom Verwaltungsgericht\nangenommen, eine wegen Nichterreichung eines ausreichenden\nRangplatzes erfolglose Bewerbung nach der Zeit einer\nKindesbetreuung. Eine spätere erfolglose Bewerbung beseitigt\ndie Ursächlichkeit einer Kindesbetreuung für eine Verzögerung\nder Einstellung nicht, sondern lässt diese Ursächlichkeit gerade\nbestehen. Eine nach diesen Maßgaben vermeidbare Verzögerung\nbei der Einstellung ist hier nicht festzustellen: Im Anschluss an\nden Erziehungsurlaub, seit dem 17. Februar 1993, arbeitete die\nKlägerin zwar bis über die Vollendung des 35. Lebensjahres\nhinaus als Dozentin an dem Fachseminar für Altenpflege der\nD. mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von\n38,5 Stunden und widmete sich also nicht mehr zumindest\nüberwiegend der Kinderbetreuung.\n\n36\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom\n18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, a.a.O.\n\n37\n\nEs ist jedoch nicht erkennbar, dass sie in der Zeit seit\nFebruar 1993 hätte eingestellt werden können. Ihre Bewerbung\nzu dem - im Rahmen der Höchstaltersgrenze noch beachtlichen -\nEinstellungstermin zum Schuljahresbeginn 1994/95 blieb ohne\nErfolg. Davor hatte sie sich allerdings offenbar nicht beworben.\nUnabhängig davon, ob ihre Fächerkombination in der Zeit seit\nFebruar 1993 und vor dem Einstellungsverfahren zum\nSchuljahresbeginn 1994/95 überhaupt einstellungsrelevant war,\nist jedoch nicht mehr zu klären, ob sie auf eine Bewerbung hin\nein Einstellungsangebot erhalten hätte. Eine entsprechende\nMöglichkeit der Klärung hat der Beklagte auf entsprechende\nAnfrage des Gerichts verneint; der Senat sieht auch keine\nMöglichkeit, den Sachverhalt insoweit von Amts wegen zu\nerforschen. Das geht in diesem Zusammenhang zu Lasten des\nBeklagten. Bei der Unerweislichkeit eines von der Klägerin zu\nvertretenden, die Ursächlichkeit der Kinderbetreuung für die\nVerzögerung der Einstellung beseitigenden Umstandes geht es\num eine rechtsvernichtende Tatsache. Insoweit trägt das\nbeklagte Land die Beweislast. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -,\na.a.O.\n\n39\n\nEbenfalls nicht mehr aufklären lässt sich, ob die ohne die\nKinderbetreuung mögliche Bewerbung der Klägerin um eine\nEinstellung zum Schuljahresbeginn 1992/93 Erfolg gehabt hätte.\nAuch die Möglichkeit, dies noch zu ermitteln, hat der Beklagte\nauf die erwähnte gerichtliche Anfrage hin verneint. Der Senat\nhält eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen auch in\ndiesem Punkt nicht für möglich. Die prozessualen Folgen dieser\nUnerweislichkeit hat der Beklagte ebenfalls zu tragen.\nGrundsätzlich trägt zwar der Einstellungsbewerber die\nmaterielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen\nKinderbetreuung und Einstellungsverzögerung. Hat der\nDienstherr aber - wie hier - die Unterlagen über seine früheren\nAuswahlentscheidungen vernichtet, hat er die materielle\nBeweislast dafür, dass der betreffende Bewerber ungeachtet der\nKinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt\nworden wäre, also eine Bewerbung wegen des Platzes auf der\nRangliste keinen Erfolg gehabt hätte.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -,\na.a.O., und vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O.; OVG NRW,\nUrteil vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 -, DÖD 2002,\n262.\n\n41\n\nDarauf, ob die Klägerin auch zu den Einstellungsterminen\n1989/90 und 1990/91 wegen Kindesbetreuung (ihres am 1987\ngeborenen Sohnes) an der Annahme eines Einstellungsangebots\ngehindert gewesen wäre, kommt es hiernach nicht mehr an. \n\n42\n\nDer Auffassung des Beklagten, die Kausalität der\nKinderbetreuung für die Verzögerung der Einstellung der\nKlägerin in den öffentlichen Schuldienst über die\nHöchstaltersgrenze hinaus sei zu verneinen, weil die Klägerin\nsich zunächst für die Arbeit bei der D. entschieden habe, ist\nnicht zu folgen. Ob die Klägerin vor der Geburt ihrer Kinder\nnoch nicht vorhatte, in den öffentlichen Schuldienst einzutreten,\noder ob sie dies erst nach deren Geburt tun wollte, ist\nunerheblich. Wie ausgeführt worden ist, können lediglich von\ndem Bewerber zu vertretende Umstände, die nach der Zeit der\nKinderbetreuung hinzugekommen sind, den Zeitpunkt der\nEinstellung unabhängig von der Kinderbetreuung über die\nHöchstaltersgrenze hinausschieben. Eine Unterbrechung des\nKausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt\nzwingend voraus, dass das erste Ereignis beim Eintreten der\nweiteren Umstände bereits stattgefunden hat. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1\nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nauf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 der\nZivilprozessordnung.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen\ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-28/6-a-510-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-28/6-a-510-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292457","retrieved":"2026-07-09 03:13:12.124929+00:00"}}