{"status":"available","doknr":"OLD292456","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0528.6A3836.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"6 A 3836/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n102,26 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach \ndem bis zum 31. Dezember 20.. geltenden Recht, da die Geschäftsstelle das ohne \nmündliche Verhandlung ergangene Urteil zum Zwecke der Zustellung vor dem \n1. Januar 20.. an die Parteien herausgegeben hat (§ 194 Abs. 1 Nr. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt sind. \n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2002 \n- 6 A 3180/01 - (m.w.N.).\n\n6\n\nDie Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage mit \ndem Antrag auf Vepflichtung des Beklagten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von \n200,- DM zu gewähren, abgewiesen hat. Sie rügt: Zwar sei der Abzug einer \nKostendämpfungspauschale von der zustehenden Beihilfe grundsätzlich rechtmäßig. \nIn ihrem Falle habe die Pauschale in Höhe von 200,- DM aber nicht mehr abgezogen \nwerden dürfen, weil sie zum Zeitpunkt der Beihilfeantragstellung im Jahre 20.. nicht \nmehr Beamtin gewesen sei. Die geltend gemachten Aufwendungen seien vor ihrem \nAusscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des Jahres 20.. entstanden, ihr \naber teilweise erst 20.. in Rechnung gestellt worden. In der Beihilfenverordnung sei \nnicht geregelt, dass die Pauschale auch bei aus dem Dienst ausgeschiedenen \nBeamten abgezogen werden dürfe. Diese Vorgehensweise bedeute eine \n\"Bestrafung\" des aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten, stelle eine unzulässige \nRückwirkung dar und verletze den Gleichheitssatz. \n\n7\n\nDem ist nicht zu folgen: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, \ndass der Abzug der Kostendämpfungspauschale im jeweiligen Kalenderjahr der \nAntragstellung dem eindeutigen Wortlaut des § 12 a Abs. 1 BVO NRW (in der bis \nzum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - a.F. -) entsprach. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin enthielt die Beihilfenverordnung also keine Regelungslücke. \nVielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bewusst eine \npauschalisierende und generalisierende Regelung getroffen hatte, bei der im \nInteresse einer einfacheren verwaltungsmäßigen Handhabung auf Besonderheiten \ndes Einzelfalls nicht eingegangen werden sollte. \n\n8\n\nEbenso in einem vergleichbaren Fall: VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1986 - 4 \nS 1450/84 -, Seite 6 des amtlichen Abdrucks. \n\n9\n\nDie Anwendung des § 12 a Abs. 1 BVO NRW a.F. führte im Falle der Klägerin \nauch nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung oder Ungleichbehandlung. Zutreffend \nhat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin nach ihrem \nAusscheiden aus dem Beamtenverhältnis nur deswegen noch Beihilfe beanspruchen \nkonnte, weil die geltend gemachten Aufwendungen während des \nBeamtenverhältnisses entstanden waren. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der \nkonkreten Beihilfenberechnung dann auch die anspruchsmindernden Vorschriften \nder Beihilfenverordnung angewandt worden sind. \n\n10\n\nEbenso in einem vergleichbaren Fall: VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1986 - 4 \nS 1450/84 -, Seite 7 des amtlichen Abdrucks. \n\n11\n\nMit ihren Darlegungen zeigt die Klägerin keine klärungsbedürftige Frage mit \nAuswirkungen über den Einzelfall hinaus auf, die aus Anlass der zu treffenden \nEntscheidung in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden müsste.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG. \n\n13\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-28/6-a-3836-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-28/6-a-3836-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292456","retrieved":"2026-07-09 03:13:12.012838+00:00"}}