{"status":"available","doknr":"OLD292442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0528.1B646.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"1 B 646/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Senat ist berufen, über die vorliegende Beschwerde im allgemeinen \nVerwaltungsrechtsweg zu entscheiden; über die Frage, ob eigentlich das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren der richtige Weg einer Klärung der \nsich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen wäre, hat er nicht zu befinden. Denn \neine Überprüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs - gleiches gilt für die statthafte \nVerfahrensart - findet im Rechtsmittelzug nicht mehr statt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. \n§ 17 Abs. 5 GVG). Hier hat - nach Verweisung durch die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen - das Verwaltungsgericht über den vorliegenden \nAntrag in der Sache entschieden. \n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n4\n\nSoweit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Darlegung von Gründen gefordert \nist, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, prüft das \nOberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \nNach dieser Maßgabe lässt die Beschwerde einen Grund zur Änderung des \nangefochtenen Beschlusses nicht hervortreten. \n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen ist jedenfalls im Ergebnis nicht geeignet, die \nwesentliche Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend zu \nerschüttern, im Rahmen des § 42 Abs. 2 - insbesondere dessen Satz 2 - LPVG NRW \nkönne eine pauschale Herabsetzung des Arbeitspensums (der Fallzahlen) schon \ndeshalb nicht verlangt werden, weil dies inhaltlich einer (Teil-)Freistellung \ngleichkäme, die ihrerseits in § 42 Abs. 3 LPVG NRW eine grundsätzlich \nabschließende - und hier ausgeschöpfte - Regelung gefunden habe. Die davon \nabweichende Auffassung des Antragstellers liefe auch nach Auffassung des Senats \nder Systematik der in § 42 LPVG NRW enthaltenen, dabei sehr ausdifferenzierten \nFreistellungsregelungen erkennbar zuwider. \n\n6\n\nFreistellung in diesem Sinne meint die generelle (vollständige oder teilweise) \nEntbindung von der Pflicht, im Rahmen des Dienstverhältnisses weisungsgebunden \nAufgaben zu erledigen, die der Dienststelle zur Aufgabenerfüllung zugewiesen sind. \nDas freigestellte Personalratsmitglied soll seine Arbeitskraft in dem Umfang der \nFreistellung (ausschließlich) der Erfüllung der dem Personalrat obliegenden \npersonalvertretungsrechtlichen Aufgaben widmen können. \n\n7\n\nDie in § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW geregelte \"Dienstbefreiung\" betrifft \ndemgegenüber die Aufgabenwahrnehmungskonkurrenz, dass für (nicht freigestellte) \nPersonalratsmitglieder notwendige Personalratsarbeiten in die Dienstzeit fallen bzw. \naußerhalb der üblichen Dienstzeiten zusätzlich anfallen. Dienstbefreiung ist zu \ngewähren, wenn Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre \nindividuelle Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Sie zielt in Abgrenzung zu der \n(echten) Freistellung in Anwendung der Absätze 3 und 4 des § 42 LPVG NRW \njedenfalls in aller Regel nicht auf eine im Voraus exakt bestimmbare vollständige \noder teilweise Befreiung von der Dienstleistungspflicht für (i.d.R.) die Dauer der \ngesamten Amtsperiode des Personalrats ab. Sie hat vielmehr die Erledigung nur \ngelegentlich und dabei unregelmäßig anfallender, dem Umfang und der \nerforderlichen Erledigungszeit nach nicht im Voraus bestimmbarer Aufgaben im Blick. \n\n8\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Mai \n1980 - 6 P 82.78 -, ZBR 1981, 106; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 38.\n\n9\n\nDem Antragsteller geht es demgegenüber um einen Ausgleich für regelmäßig zu \nerwartende Beratungs- und Vorbereitungsaufgaben und ihre Berücksichtigung im \nRahmen einer pauschalen Reduzierung der ihm übertragenen Aufgaben (hier: Zahl \nder ihm im Rahmen der Vormundschaftsgerichtshilfe zugewiesenen Betreuungsfälle). \nSeine Arbeitsbelastung (\"Pensum\") soll pauschal reduziert werden, damit er sich in \nentsprechendem Umfang personalvertretungsrechtlichen Aufgaben widmen kann. \nDas läuft in der Sache auf eine - auf Dauer erstrebte - Freistellung, hier in Höhe von \n40 % seiner vollen Dienstleistung, hinaus.\n\n10\n\nMit Blick auf die im Rahmen des § 42 LPVG NRW den Absätzen 3 und 4 \nzuzuordnenden Dauerfreistellungen wegen voraussehbarer Belastungen ist indes \nFolgendes zu berücksichtigen: Zum einen betreffen diese Freistellungen, wie der \nnach § 42 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW erforderliche Beschluss \"des Personalrats\" \nzeigt, Kompetenzen des Personalrats als Gremium und nicht die arbeits- bzw. \ndienstrechtliche Stellung eines einzelnen Personalratsmitglieds. Zum anderen legt \ndie sog. Freistellungsstaffel nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW die Zahl der vollständig \nfreizustellenden Personalratsmitglieder in Abhängigkeit von der Zahl der \nBeschäftigten jedenfalls für den Regelfall exakt fest; Abweichungen sind nur im \nEinvernehmen zwischen Dienststelle und Personalrat zulässig (§ 42 Abs. 4 Satz 3 \nLPVG NRW). Wie § 42 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LPVG NRW zeigen, nimmt das System \nder Freistellungen dabei gerade auch Rücksicht auf die verschiedenen \nInteressengruppen und die in den jeweiligen Gruppen vertretenen Listen, wenn auch \nunter Mitberücksichtigung der jeweiligen Gruppenstärke. Dies gilt nicht zuletzt auch \nim Hinblick auf den entsprechenden Beratungs- und Vertretungsbedarf. Die \nEinhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 42 Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW durch den \nPersonalrat bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern kann ein benachteiligtes \nMitglied auch gerichtlich durch Verpflichtungsantrag verfolgen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar \n2001 - 1 B 1591/00.PVL -.\n\n12\n\nSind die danach möglichen (echten) Freistellungen - wie hier - ausgeschöpft, ist \nfür weitere (faktische) Freistellungen - auch in Form der Teilfreistellung - \ngrundsätzlich kein Raum mehr. Das zuvor beschriebene komplexe Regelungsgefüge \ndes § 42 LPVG NRW würde umgangen und ausgehebelt, wollte man § 42 Abs. 2 \nSatz 2 LPVG NRW erweiternd dahin auslegen, dass die dortige Regelung des \nFreizeitausgleichs zusätzliche (faktische) Teilfreistellungen in Gestalt einer \npauschalen Senkung des Arbeitspensums von nicht nach § 42 Abs. 3 LPVG NRW \nfreigestellten Personalratsmitgliedern mit einschlösse. \n\n13\n\nAbweichendes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus dem vom \nAntragsteller herangezogenen Beschluss des BAG vom 27. Juni 1990 - 7 ABR \n43/81 - (BAGE 65, 230 ff.). Dort hat das BAG betreffend § 37 Abs. 2 BetrVG die \nAuffassung vertreten, die dort bestimmte Freistellungspflicht des Arbeitgebers \nerschöpfe sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen \nDurchführung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren. Bei einer an Sinn und \nZweck der Regelung orientierten Auslegung müsse vielmehr auch bei der Zuteilung \ndes Arbeitspensums angemessen Rücksicht auf die Inanspruchnahme des \nBetriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit genommen \nwerden. Jene Entscheidung lässt sich zum einen schon deshalb nicht ohne Weiteres \nauf den vorliegenden Fall übertragen, weil es dort nicht um Konsequenzen aus einer \ndem § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW vergleichbaren Regelung ging, sondern vielmehr \num die Frage der näheren Ausgestaltung einer (echten) Teilfreistellung von \nBetriebsratsmitgliedern als Recht des Betriebsrats. Zum anderen hat das BAG in \ndem angeführten Beschluss ausdrücklich klargestellt, dass die in jenem Verfahren \nvom Betriebsrat erstrebte pauschale Senkung der Arbeitsraten der beteiligten \nBetriebsratsmitglieder nicht durch die Freistellungspflicht des Arbeitgebers geboten \nsei, und hat dementsprechend im Ergebnis die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats \nzurückgewiesen. \n\n14\n\nSoweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren allgemein beklagt, wegen \ndes Umfangs seiner dienstlichen Arbeitsbelastung seine \npersonalvertretungsrechtlichen Pflichten vernachlässigen zu müssen, sodass er etwa \nnicht mehr in der Lage sei, an Personalratsversammlungen teilzunehmen, lässt sich \nnicht plausibel nachvollziehen, dass ein solches Verhalten von ihm rechtlich verlangt \nwäre. So darf der Dienststellenleiter und dürfen auch andere Vorgesetzte den \nPersonalratsmitgliedern die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Funktion \nwahrzunehmenden Aufgaben nicht verwehren. Der Senat nimmt dabei das \nBeschwerdevorbringen zum Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: \n\n15\n\nObschon die Personalratstätigkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit ist (§ 42 Abs. 1 \nLPVG NRW), kann der Dienstherr das einzelne (nicht freigestellte) \nPersonalratsmitglied nicht darauf verweisen, dass diese Tätigkeit u. U. einen Einsatz \nauch über die Dienstzeiten hinaus erfordert. Denn der mit der Novelle 1974 \neingeführte § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW sieht gerade in diesen Fällen einen \nFreizeitausgleich vor. Die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 7. \nJanuar 2003 herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem \nJahre 1964 ist insoweit nicht mehr aktuell. Ergibt sich, dass ein (nicht freigestelltes) \nPersonalratsmitglied seine Personalratstätigkeit neben den ihm zugewiesenen \nDienstaufgaben nicht innerhalb der für ihn geltenden individuellen Arbeitszeit \nbewältigen kann, wird der Dienstherr - ähnlich wie bei durch andere entschuldbare \nUmstände wie z. B. krankheitsbedingte Ausfallzeiten hervorgerufenen \n\"Arbeitsrückständen\" - grundsätzlich zu reagieren und durch geeignete \nEntlastungsmaßnahmen Abhilfe zu schaffen haben. Es mag dabei auch Sinn \nmachen, die durch die Personalratstätigkeit voraussichtlich eintretende \nDoppelbelastung vorgreiflich schon bei der Festlegung des jährlichen \nArbeitspensums mit zu berücksichtigen. Das hat der Antragsgegner, wie die dem \nAntragsteller gewährte Entlastung für gewerkschaftliche Weiterbildung \n(Sonderurlaub) zeigt, aber im Prinzip auch gesehen. Ein Anspruch auf pauschale \nEntlastung im Sinne einer der Sache nach gewährten Freistellung erwächst dem \nPersonalratsmitglied im Übrigen - wie schon aufgezeigt - hieraus nicht, zumal dem \nDienstherrn regelmäßig verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. \nGrundsätzlich würde es etwa auch ausreichen, ähnlich wie bei dem Freizeitausgleich \nfür geleistete Überstunden erst nachträglich eine Angleichung der zu erbringenden \nArbeitsmenge an die im Einzelfall vorliegende nachgewiesene Zusatzbelastung \ndurch Personalratstätigkeit vorzunehmen.\n\n16\n\nNicht von wesentlichem Belang ist hier ferner, dass dem Personalrat noch ein \nweiterer Mitarbeiter der Betreuungsstelle angehört und dass dieser keinen \nBelastungsausgleich für die Personalratsarbeit fordert. Die Entscheidung darüber, ob \nArbeitsversäumnisse im Hinblick auf die Personalratstätigkeit erheblich sind, \nunterliegt zwar nicht der subjektiven Betrachtung des betroffenen \nPersonalratsmitglieds, andererseits aber auch nicht der Sicht eines objektiven \nDritten. Entscheidend ist, ob das Personalratsmitglied die Arbeitsversäumnisse vor \nDurchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei der gegebenen Sachlage unter \nvernünftiger Würdigung aller Umstände für notwendig halten durfte. Dies führt \nnamentlich auch im Hinblick auf die vom Antragsteller im Wesentlichen geltend \ngemachten Beratungsaufkommen dazu, dass von einem durch einen Beschäftigten \nangesprochenen Personalratsmitglied nicht verlangt werden kann, dass es den \nBeschäftigten in jedem Fall auf die Inanspruchnahme freigestellter Mitglieder zu \nverweisen hat (zumal wenn letztere - wie hier - einer anderen Gruppe angehören). \nAndererseits kann aber auch nicht übersehen werden, dass bei der vom Antragsteller \ngeschilderten dauerhaft hohen Inanspruchnahme nach dem System des § 42 LPVG \nNRW zumindest im Grundsatz ein Ausgleich über die Freistellung nach Absatz 3 zu \nsuchen ist und in diesem Zusammenhang ein Ausgleich innerhalb des Gremiums \ngefunden werden muss.\n\n17\n\nVor dem Hintergrund dieser Ausführungen muss die gegenüber dem \nAntragsteller ergangene Weisung seines Vorgesetzten vom 19. Juni 2002 \n(Aufforderung, die unerledigten Vorgänge \"zügig\" zu bearbeiten) bei verständiger, \nnach Möglichkeit gesetzeskonformer Würdigung auch nicht zwangsläufig in einem \nengen, den personalvertretungsrechtlichen Verpflichtungen des Dienstherrn \nwidersprechenden Sinne verstanden werden. Auch in dem vorliegenden Eilverfahren \nist vielmehr zum Ausdruck gekommen, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen \nden Beteiligten eigentlich nur hinsichtlich des für nötig zu befindenden Umfangs der \nPersonalratstätigkeit und der Bewältigungsmöglichkeit der in Gestalt einer konkreten \nFallzahl zugewiesenen dienstlichen Arbeitsmenge in der verbleibenden Zeit \nbestehen. Insoweit erscheint es indes dem Antragsteller zumutbar, ggf. eine nähere \nKlärung in einem Hauptsacheverfahren zu erstreben. Der Dienstherr muss es in \ndiesem Zusammenhang vorübergehend hinnehmen, wenn bis zu einer Klärung im \nHauptsacheverfahren ggf. weitere Rückstände auflaufen, sofern der Antragsteller die \nVerursachung durch seine Belastung als Personalratsmitglied im jeweiligen Einzelfall \nnachvollziehbar darlegen und nötigenfalls durch Aufzeichnungen o.ä. belegen kann. \nEine - die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnehmende - einstweilige \nAnordnung mit dem hier erstrebten (Dauer-)Ziel einer pauschalen Teilfreistellung \nüber die vom Personalrat bereits ausgeschöpften Freistellungen im \nAnwendungsbereich des § 42 Abs. 3 und 4 LPVG NRW hinaus vermögen die zuvor \nerörterten Gesichtspunkte allerdings nicht zu rechtfertigen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-28/1-b-646-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-28/1-b-646-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292442","retrieved":"2026-07-09 03:13:10.467351+00:00"}}