{"status":"available","doknr":"OLD292441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0528.1A3128.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"1 A 3128/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1945 geborene Kläger steht als Zolloberamtsrat im Dienste der \nBeklagten. \n\n3\n\nSeine Beförderung zum Zollamtsrat und Einweisung in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe (BesGr.) A 12 BBesO erfolgte zum 1. Juli 1992. In der letzten \nRegelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 1995 wurde er in diesem \nstatusrechtlichen Amt mit der Gesamtbewertung \"tritt erheblich hervor\" beurteilt. \n\n4\n\nAm 8. November 1995 bewarb sich der Kläger auf den ausgeschriebenen und \nnach BesGr. A 14 BBesO bewerteten Dienstposten des Leiters der Vorprüfungsstelle \n(Bund) bei der P. L. . Auf die Mitteilung der P. L. , dass ein anderer \nBewerber berücksichtigt worden sei, ersuchte der Kläger im Mai 1996 bei dem \nVerwaltungsgericht vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz nach (Beschluss des \nVG Köln vom 16. August 1996 - 15 L 1265/96 - und Beschluss des OVG NRW vom \n4. November 1996 - 1 B 2306/96 -). \n\n5\n\nAm 17. Juli 1996 bewarb sich der Kläger - wiederum vergeblich - um den \nDienstposten des Vorstehers des Zollfahndungsamtes L. . Zugleich bat er die \nP. L. um Auskunft, warum eine am 30. Juni 1996 frei gewordene Planstelle dem \nvon Frau Zollamtsrätin C. besetzten Dienstposten Z 248 A zugewiesen und dieser \nDienstposten nach seiner Höherbewertung auf BesGr. A 13 g BBesO nicht \nausgeschrieben worden sei. \n\n6\n\nIn Bezug auf diesen Dienstposten ersuchte der Kläger unter dem 15. August \n1996 bei dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel um einstweiligen Rechtsschutz nach, \nder Beklagten zu untersagen, die Beamtin C. zur Zolloberamtsrätin zu befördern. \nDer Kläger, dem mit Wirkung vom 1. August 1996 im Wege der Abordnung der nach \nBesGr. A 13 g BBesO bewertete Dienstposten \"Sachgebietsleiter im Sachgebiet \nAbfindungen\" (F) beim Hauptzollamt L. -E. übertragen worden war, befürchtete, \ndass Zollamtsrätin C. nach den seit dem 1. März 1996 für den gehobenen \nnichttechnischen Dienst geltenden \"Richtlinien für die Ausschreibung und \nÜbertragung von Dienstposten sowie für die Beförderung der Beamten und \nBeamtinnen des höheren und gehobenen Dienstes in der Zollverwaltung, der \nBundesmonopolverwaltung für Branntwein, in dem Zollkriminalamt und der \nBundesvermögensverwaltung (ohne Forstverwaltung) - ARZV - \" in der Fassung der \nÄnderung vom 23. Februar 1996 vor ihm, dem Kläger, befördert werde, obschon sie \nnach den bis dahin geltenden Richtlinien in der Beförderungsreihung hinter ihm \ngestanden habe. Das gerichtliche Verfahren (VG Köln - 15 L 2196/96 -) wurde \nunstreitig beendet, nachdem die Beklagte zugesagt hatte, den Kläger mindestens \nvier Wochen vor einer beabsichtigten Beförderung der Beamtin zu unterrichten; \nergänzend hieß es, voraussichtlich werde der Kläger zeitgleich mit der Beamtin C. \nbefördert. \n\n7\n\nMit Verfügung vom 12. November 1996 stellte die P. L. die \nBewährung des Klägers auf dem Dienstposten des Sachgebietsleiters im Sachgebiet \nAbfindungen beim Hauptzollamt L. -E. fest und bestimmte als \nBewährungszeitpunkt den 1. November 1996. Bereits unter dem 7. November 1996 \nwar die Versetzung des Klägers zum Hauptzollamt L. -E. mit Wirkung zum 1. \nNovember 1996 verfügt worden. \n\n8\n\nAm 29. August 1997 wurde der Kläger zum Zolloberamtsrat ernannt und mit \nWirkung vom 1. August 1997 in eine Planstelle der BesGr. A 13 g BBesO \neingewiesen. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 27. Oktober 1997 beantragte der Kläger bei der P. L. , ihm \nwegen verspäteter Beförderung \"Schadenersatz aus Amtspflichtverletzung\" für den \nZeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 1997 zu gewähren. Zur \nBegründung berief er sich darauf, dass seine Beförderung nach den seit dem 1. März \n1996 geltenden ARZV erst zum 1. August 1997 und damit deutlich verspätet erfolgt \nsei. Nach der vor dem 1. März 1996 geltenden Fassung der ARZV habe er zu einem \nfrüheren Zeitpunkt befördert werden müssen. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 11. März 1998 wies die P. L. den Antrag des Klägers unter \nHinweis auf die seit dem 1. März 1996 geltenden Vorschriften der ARZV zurück. Den \nhiergegen vom Kläger unter dem 16. März 1998 eingelegten Widerspruch wies die \nP. L. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1998, dem Kläger zugestellt am 30. \nJuni 1998, zurück. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 30. Juli 1998 Klage erhoben. \n\n12\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, dass die Beförderungspraxis der Beklagten \nnach der neuen ARZV nicht dem Leistungsgrundsatz gerecht werde. Vorrangig \nbefördert werde derjenige, der eine längere Zeit auf dem Beförderungsdienstposten \nverbracht habe, nicht aber derjenige, der zuvor die bessere Leistungsbeurteilung \nerhalten habe. So sei zum 1. November 1996 die Zollamtsrätin H. befördert \nworden, obwohl sie in der Regelbeurteilung schlechter als er beurteilt worden sei. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides der P. L. vom 11. März \n1998 und des Widerspruchsbescheides vom 19. \nJuni 1998 zu verpflichten, ihm den \nDifferenzbetrag zwischen den BesGr. A 12 und A \n13 g einschließlich der Differenz vom \nWeihnachtsgeld für die Zeit vom 1. November \n1996 bis 31. Juli 1997 zu zahlen,\n\n15\n\n2. eine Überleitungszulage \n(Ausgleichszulage) in Höhe von monatlich \n162,85 DM für den Zeitraum vom 1. August 1997 \nbis 30. April 1998 als Schadenersatz zu \nzahlen,\n\n16\n\n3. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit auf die \nvorgenannten Beträge zu zahlen. \n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n19\n\nSie hat die Auffassung vertreten, dass ihre Beförderungspraxis dem \nLeistungsgrundsatz gerecht werde. Es habe dem Kläger oblegen, sich zu einem \nfrüheren Zeitpunkt zu bewerben; dies habe er unterlassen. Deshalb habe er auch \nnicht in einer Auswahlkonkurrenz mit Frau H. gestanden. \n\n20\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage im \nWesentlichen unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB \nabgewiesen. \n\n21\n\nDie von dem vormals zuständigen 12. Senat des erkennenden Gerichtes mit \nBeschluss vom 16. Oktober 2000 zugelassene Berufung hat der Kläger am \n17. November 2000 durch seine Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen wie folgt \nbegründet: \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht habe den Schadenersatzanspruch wegen \nNichtbeförderung zu Unrecht unter Hinweis auf § 839 Abs. 3 BGB abgewiesen. Er sei \nzu keinem Zeitpunkt über bevorstehende Beförderungen unterrichtet worden. Die \nEinlegung eines Rechtsbehelfs erst nach Aushändigung der Beförderungsurkunde \nsei ersichtlich nicht erfolgversprechend und daher unzumutbar gewesen. Er habe \nauch nicht allgemein - im Sinne einer Popularklage - gegen die Anwendung der \neinschlägigen Regelungen der ARZV mit dem Hinweis vorgehen können, auf Grund \nder Richtlinien würden ihm ständig unbekannte Beamte bei der Beförderung \nvorgezogen werden. Er habe ebenfalls nicht mit Rechtsmitteln erreichen können, \ndass ihm die Namen der vor ihm auf der Beförderungsliste stehenden Beamten und \netwa auch deren Gesamtnote aus der letzten Regelbeurteilung mitgeteilt werden. \nDiesem Verlangen hätten bereits die Vorschriften des Datenschutzgesetzes \nentgegen gestanden. Selbst das Verwaltungsgericht habe im laufenden Verfahren \nkeine Erklärung der Beklagten zur Beurteilung der Zollamtsrätin H. erhalten. Mit \nden vorgenannten Begehren durchgeführte Rechtsbehelfsverfahren wären keine \nVerfahren gewesen, mit denen man den Einwand des § 839 Abs. 3 BGB hätte \nausräumen können. Die Beklagte habe sich im Übrigen nicht auf § 839 Abs. 3 BGB \nberufen und die Kausalität des unterbliebenen Rechtsbehelfs für das Ausbleiben des \nSchadens sowie das erforderliche Verschulden des Klägers nicht dargelegt oder gar \nbewiesen. Schließlich könne auch nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass \nsich die Beklagte auf seinen Rechtsbehelf hin rechtmäßig verhalten hätte und sein \nSchaden ausgeblieben wäre. Der Schaden wäre vielmehr auch eingetreten, wenn er \neines der vorgenannten Verfahren betrieben hätte. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. \n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht sich insbesondere den \nRechtsgedanken aus § 839 Abs. 3 BGB zu Eigen. Die Berufung sei aber auch aus \nanderen Gründen zurückzuweisen. Der Kläger habe nämlich keinen Schaden \nerlitten. Selbst wenn sich erweisen sollte, dass Teile der umstrittenen Richtlinien \ntatsächlich rechtswidrig (gewesen) seien, könne nicht - etwa im Wege der \nLückenschließung - auf die bis zu deren in Kraft treten geübte Beförderungspraxis \nzurückgegriffen werden. Im Rahmen der Stellenbewirtschaftung nach den \nGrundsätzen der so genannten Topfwirtschaft gebe es keinen allein rechtmäßigen \nWeg, wie dem Leistungs- und Eignungsgrundsatz Rechnung zu tragen sei. Bei \nRechtswidrigkeit der seit dem 1. März 1996 geltenden Reihung nach \nErprobungszeiten hätte sich ein Rückgriff auf die alten Beförderungsgrundsätze \nschon mit Blick darauf verboten, dass mit der letzten Änderung der ARZV die \nVergabe höherwertiger Dienstposten neu geregelt und an strengere Anforderungen \ngeknüpft worden sei. Ohne Systembruch und ohne einen unzulässigen Eingriff in die \nOrganisationsgewalt des Dienstherrn ließe sich deswegen kein eindeutiger \nBeförderungszeitpunkt für den Kläger feststellen. Im Übrigen sei heute ohnehin nicht \nmehr feststellbar, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Kläger unter Berücksichtigung \nder alten Beförderungsgrundsätze sowie der zu vergebenden Planstellen hätte \nbefördert werden können. Bei der rechtlichen Bewertung der ARZV sei zu beachten, \ndass durch die Festsetzung des Bewährungszeitpunkts und die darauf aufbauende \nBewährungsreihenfolge bereits die Auswahl für den höher bewerteten Dienstposten \nleistungsbezogen erfolge. Die auf dem höher bewerteten Dienstposten erbrachten \nLeistungen fänden bei der Stellenvergabe ebenfalls Berücksichtigung und nicht mehr \nder bundesweite Leistungsvergleich aller Amtsinhaber. Auch dies sei eine \nsachgerechte Ausgestaltung des Leistungs- und Eignungsgrundsatzes bei der \nBesetzung von höher bewerteten Dienstposten und der nachfolgenden Beförderung. \nIm Übrigen hätte der Kläger den vermeintlichen Schaden vermeiden können, wenn er \nsich angesichts der bereits lange vor 1996 angekündigten Umstellung des \nReihungssystems früher um einen höher bewerteten Dienstposten bemüht hätte. Ihm \nhabe bewusst sein müssen, dass die Vergabe höher bewerteter Dienstposten und \ndie später nachfolgende Beförderung nicht mehr nach den bisherigen Grundsätzen \nerfolgen und der Besetzung höherwertiger Dienstposten ein größerer Stellenwert \nzukommen würde. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei \nHefte), der Anlagen des Klägers (zwei Hefte) und der beigezogenen Gerichtsakten \ndes Verwaltungsgerichts Köln (15 L 1265/96, 15 L 2126/96, 15 K 929/97) Bezug \ngenommen. \n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie zulässige, namentlich frist- und formgerecht begründete Berufung ist \nunbegründet. \n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht \nder geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung auf \neine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 g BBesO nicht zu. Er hat keinen \nAnspruch darauf, dass ihm die Beklagte für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum \n31. Juli 1997 den Differenzbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 g \nBBesO - einschließlich der entsprechenden Differenz beim Weihnachtsgeld - sowie \nfür die Zeit vom 1. August 1997 bis 30. April 1998 eine Überleitungszulage \n(Ausgleichszulage) in Höhe von monatlich 83,62 EUR (162,85 DM) zahlt. Ebenso \nentfällt auch der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen.\n\n32\n\nDer Senat geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts davon aus, dass dem Kläger wegen Unterbleibens \nseiner (rechtzeitigen) Beförderung nur dann ein Schadenersatzanspruch zustehen \nkann, wenn der Dienstherr verpflichtet war, ihn (früher) zu befördern, die Verletzung \ndieser Pflicht schuldhaft erfolgt und das Unterbleiben der Beförderung durch die \nPflichtverletzung adäquat-kausal verursacht worden ist. Bei einer Beförderung ist in \nerster Linie der Grundsatz der Bestenauslese zu beachten, der sich aus Art. 33 Abs. \n2 GG und § 23 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG ergibt und der mit der Pflicht des \nDienstherrn verknüpft ist, die Auswahlentscheidung unter maßgebender Beachtung \nvon Leistung, Befähigung und Eignung zu treffen. Der Schadenersatzanspruch \nwegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung knüpft damit an eine adäquat-\nkausale und schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Bestenauslese an, die zugleich \nden Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Beamten verletzt. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 \n- 2 C 16.02 - und vom 28. Mai 1998 \n- 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29, 31.\n\n34\n\nIn diesem Zusammenhang kommt der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB mit \nder Folge zum Tragen, dass eine Ersatzpflicht für rechtswidriges schuldhaftes \nHandeln nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen \nhat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als \nrechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden. \n\n35\n\nDies zugrunde gelegt, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. \nEs lässt sich schon nicht feststellen, dass die gerügte Beförderungspraxis eine \nPflichtverletzung gegenüber dem Kläger beinhaltete (1.). Jedenfalls aber lag kein \nschuldhaftes Verhalten vor (2.), und ein Ersatzanspruch ist auch wegen des \nmitwirkenden Verschuldens des Klägers entsprechend dem Rechtsgedanken des \n§ 839 Abs. 3 BGB auszuschließen (3.). Deshalb kann auch offen bleiben, ob und zu \nwelchem früheren Zeitpunkt die Beklagte den Kläger hätte befördern müssen \n(4.).\n\n36\n\n1. Bereits eine den Schadenersatzanspruch begründende Pflichtverletzung \nlässt sich nicht feststellen. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nach seiner \nErprobungszeit zunächst nicht zu befördern und bei der Zuweisung frei werdender \nhaushaltsrechtlicher Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 g BBesO zunächst - bis \nzum 1. August 1997 - nicht zu berücksichtigen, lässt eine Verletzung von Rechten \ndes Klägers nicht erkennen. Die anfallende Wartezeit bis zur Beförderung beruht auf \neiner so genannten Beförderungsreihung, die ihre Grundlage in Nr. 28 a der \nRichtlinie für die Ausschreibung und Übertragung von Dienstposten sowie für die \nBeförderung der Beamten des höheren und gehobenen Dienstes in der \nZollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, in dem \nZollkriminalamt und in der Bundesvermögensverwaltung (ohne Forstverwaltung) - \nvom 18. November 1994 (ARZV) hatte; Nr. 28 a ARZV wurde mit Erlass vom 23. \nFebruar 1996 in die bis dahin bestehende Richtlinie eingefügt und führte zu der von \ndem Kläger beanstandeten Änderung der bisherigen Beförderungspraxis. \n\n37\n\nDie streitige Beförderungspraxis nach diesen Richtlinien lässt jedoch eine \nVerletzung von Rechten des Klägers nicht erkennen. Da ein Beamter grundsätzlich \nkeinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens oder \nauf Beförderung hat, führt regelmäßig nur die Verletzung des so genannten \nBewerbungsverfahrensanspruchs zu einem Schadenersatzanspruch. Der \nBewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Beamten einen Anspruch im Sinne \neines subjektiv-öffentlichen Rechts, dass der Dienstherr in Fällen einer \nBewerberkonkurrenz eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung trifft und nicht zum Nachteil des \nBeamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung (Art. 33 Abs. 2 GG und § 23 BBG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG) abweicht. \nEs bleibt allerdings grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, \nwelche der leistungsbezogenen Auswahlkriterien er heranziehen und mit welchem \nGewicht er sie seiner Entscheidung zugrunde legen will. Verallgemeinerte \nAuslesekriterien und Präferenzordnungen, wie sie etwa in Beförderungsrichtlinien \nenthalten sind, müssen aber in jedem Fall mit dem Bestenausleseprinzip (noch) in \nEinklang stehen. \n\n38\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung \nder Beamten und der Richter, Stand April 2001, Rn. \n80 m.w.N.\n\n39\n\nDiesen Grundsätzen hat die Beklagte bei den hier streitigen Beförderungen von \nZollamtsräten zu Zolloberamtsräten, die einen (intern) mit der Besoldungsgruppe \nA 13 g BBesO bewerteten Dienstposten innehatten, hinreichend Rechnung getragen. \n\n40\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Bewertung sind die Besonderheiten, die bei \nAuswahl- und Beförderungsentscheidungen im Rahmen der so genannten \nTopfwirtschaft auftreten. Sind im Rahmen der Dienstpostenbewertung mehr \nBeförderungsdienstposten vorgesehen als Beförderungsplanstellen vorhanden sind, \nkommt es zu einem Überhang der verwaltungsseitig höher bewerteten Dienstposten. \nDie Beförderung der Beamten erfolgt, ohne dass zugleich mit der höher bewerteten \n(Plan-) Stelle ein höher bewerteter Dienstposten übertragen wird. Tritt dieses \nAuseinanderfallen von Dienstposten und Planstellen vermehrt auf oder wird es sogar \nzum Regelfall, führt die so genannte Topfwirtschaft zu einer Bewerberkonkurrenz der \nInhaber von Beförderungsdienstposten, wenn eine frei werdende Planstelle (ohne \nWechsel des Dienstpostens) zu vergeben ist.\n\n41\n\nDie typische und dem gesetzlichen Regelfall entsprechende \nBeförderungssituation ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass dem \nBeförderungsdienstposten eine Planstelle bereits zugeordnet ist. Die \nAuswahlentscheidung über die erstmalige Übertragung des Dienstpostens hat \nzugleich Vorwirkungen für die Beförderungsentscheidung. Der nach den \nGrundsätzen der Bestenauslese ausgewählte Bewerber wird im Anschluss an die \nAuswahlentscheidung und die gegebenenfalls noch zu absolvierende Erprobungszeit \n(§ 11 BLV) ohne eine weitere Auswahlentscheidung in die vorhandene Planstelle \neingewiesen und damit befördert. Ist eine Erprobungszeit noch erforderlich, haben \nandere Interessenten, die bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens nicht \nberücksichtigt worden sind, keine Gelegenheit, ihre Eignung auf dem Dienstposten \nnachzuweisen. Da es ihnen dadurch an den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen \nfür eine ihnen günstige Beförderungsentscheidung mangelt, ist der Dienstherr nicht \ngehalten, sie bei der anstehenden Beförderung nochmals zusammen mit den \nDienstposteninhabern in eine Auswahlentscheidung einzubeziehen und nach dem \nPrinzip der Bestenauslese (erneut) über die Stellenvergabe zu entscheiden. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar \n2003 - 1 B 2499/02 -; Plog/Wiedow/Lemhöfer, \nBBG/BeamtVG, § 23 BBG Rn. 5b.\n\n43\n\nDa die Zahl der haushaltsrechtlich ausgebrachten (Beförderungs-) Planstellen mit \nden ausgewiesenen Beförderungsdienstposten nicht übereinstimmt, sind auch die \nanfallenden Wartezeiten einer Regelung zu unterwerfen. Mit der leistungsorientiert \nerfolgten Auswahl für einen Beförderungsdienstposten und der noch abzuleistenden \nErprobungszeit ist grundsätzlich zumindest absehbar, wann der Dienstposteninhaber \ntatsächlich befördert wird; die seit der Dienstpostenübertragung und seit der \netwaigen Bewährung gezeigte Leistungsentwicklung bliebe ohne weitere \nDifferenzierungskriterien außer Betracht. Zur Wahrung des Prinzips der \nBestenauslese gilt daher der Grundsatz, dass das gesamte Auswahlverfahren, \nbeginnend mit der Ausschreibung des Dienstpostens, über die Auswahl der \nBewerber bis hin zur Ableistung der Probezeit und der endgültigen Übertragung des \nDienstpostens unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes zu bewältigen ist. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September \n1985 - 12 A 1928/84 -, ZBR 1986, 56; \nPlog/Wiedow/Lemhöfer, a.a.O., § 23 BBG Rn. \n5c.\n\n45\n\nDadurch wird eine (haushalts- und besoldungs-) rechtlich atypische weitere, dem \nZusammenhang der gesetzlichen Regelungen fremde Beförderungsauswahl unter \nBeamten erforderlich, die sämtlich bereits endgültig einen Beförderungsdienstposten \nnach Erprobung übertragen erhalten haben (§ 11 BLV) und dort verwendet werden. \nBei der Auswahlentscheidung ist - anders als bei der ursprünglichen Entscheidung \nbetreffend die Übertragung von Beförderungsdienstposten - in den Blick zu nehmen, \ndass zugleich über die Zuordnung von Planstellen zu den einzelnen \nVerwaltungseinheiten innerhalb der Zollverwaltung und insbesondere der P. L. zu \nentscheiden ist. Diese Organisationsentscheidung liegt grundsätzlich in dem weiten \nErmessen des Dienstherrn; allerdings werden die Planstellen auch in Ansehung der \njeweiligen Dienstposteninhaber zugewiesen, um etwa mit Blick auf den \nLeistungsgrundsatz herausragenden Leistungsträgern einen leistungsgerechten \nweiteren Aufstieg zu ermöglichen. \n\n46\n\nDie streitige Praxis der Beklagten zur Bewältigung der so umschriebenen \nKonflikte wird den rechtlichen Anforderungen gerecht. Bei der Verteilung frei \nwerdender Planstellen maßgeblich auf die Erprobungszeit abzustellen und nicht in \njedem Einzelfall eine (erneute) Einzelabwägung vorzunehmen, war in dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum ein den Leistungsgrundsatz hinreichend \nberücksichtigender Ansatz. Dass die Vorbeurteilung nicht mehr die bisherige \nGewichtung erhielt und dass dem Beförderungsdienstalter nicht mehr die bisherige \nBedeutung beigemessen wurde, ist unerheblich. Das streitige Reihungssystem \nberuhte weder auf sachfremden Erwägungen, noch wurde der Leistungsgrundsatz \nvernachlässigt. \n\n47\n\nDem Leistungsgrundsatz wird in dem streitigen System in verschiedenster Weise \nRechnung getragen. Das Reihungssystem knüpft an den Ablauf der Bewährungszeit \nan, Nr. 28 a ARZV. Die vor der Übertragung des Beförderungsdienstpostens und die \nspäter gezeigte Leistung werden in zweierlei Hinsicht berücksichtigt. Zum einen ist \ndie Dauer der Bewährungszeit vom Leistungsstand vor der Übertragung des \nBeförderungsdienstpostens abhängig, Nr. 28 ARZV. Die Leistungsentwicklung in der \nErprobungszeit kommt insoweit zum Tragen, als nach Nr. 28 a Satz 4 ARZV bei einer \nVerbesserung der Gesamtbewertung der Regelbeurteilung innerhalb der \nErprobungszeit die Bewährungszeit verkürzt wird. Zum anderen wird nach der ARZV \nvorausgesetzt, dass bereits die Übertragung des Beförderungsdienstpostens zum \nZwecke der späteren Beförderung nach den Grundsätzen der Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung durchgeführt worden ist (Nr. 9 ARZV 1994). Bei einer \nsolchen Anknüpfung an die Erprobungszeit ist der Leistungsgrundsatz hinreichend \ngewährt. \n\n48\n\nIm Ansatz auch: BVerwG, Beschluss vom 10. \nNovember 1993 - 2 ER 301.93 -, DVBl. 1994, \n118.\n\n49\n\nMit der Reihung entsprechend dem Ende der Erprobungszeit - vergleichbar den \nüblichen Abläufen außerhalb der so genannten Topfwirtschaft - wird die \nAuswahlentscheidung um die Übertragung des Dienstpostens nachgezeichnet. \nWenn bei einem solchen System die weitere Bewährung nach dem Ablauf der \nBewährungszeit keine ausschlaggebende Bedeutung für den Zeitpunkt der \nBeförderung hat, unterliegt dies keinen Bedenken. Im Einzelfall ist eine deutliche \nVerkürzung der Bewährungszeit wegen der gezeigten Leistungen möglich, und bei \neiner Verweildauer von neun Monaten bis zur Beförderung besteht ein noch \nhinreichender zeitlicher Bezug zu der leistungsorientiert erfolgten Übertragung des \nBeförderungsdienstpostens.\n\n50\n\nDass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum zum Nachteil des Klägers \nin relevanter Weise von dem aus den Richtlinien erkennbaren und tatsächlich \npraktizierten System abgewichen oder sonst gegen den Leistungsgrundsatz \nverstoßen hätte, ist nicht erkennbar und dem Vortrag des Klägers nicht zu \nentnehmen. Der Umstand, dass Beförderungsdienstposten unter Beteiligung der \nPersonalvertretung zumindest gelegentlich ohne vorherige Ausschreibung vergeben \nworden sind - wie im Übrigen auch im Falle des Klägers - lässt noch keinen Verstoß \ngegen das Leistungsprinzip zum Nachteil des Klägers erkennen. Auch wird das \nVergabesystem - jedenfalls im Kern - nicht dadurch in Frage gestellt, dass Inhaber \nvon Dienstposten im Einzelfall in die Beförderungsreihenfolge erstmals \naufgenommen oder innerhalb der Beförderungsreihenfolge anders eingestuft worden \nsind, nachdem eine Neubewertung des von ihnen innegehabten Dienstpostens und \neine Neuberechnung des Bewährungszeitpunktes erfolgt waren. Es wäre als \nungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu bewerten, wenn die dem Dienstherrn \ngrundsätzlich immer mögliche Bewertung und Neubewertung von Dienstposten für \nden betroffenen Stelleninhaber nur deshalb ohne Folgen bliebe, weil es nach \nMaßgabe der Richtlinien eine Beförderungsreihenfolge gibt. \n\n51\n\n2. Weiterhin fehlt es auch an einem schuldhaften, nämlich vorsätzlichen oder \nfahrlässigen Verhalten des Dienstherrn bzw. der für die Beförderungsentscheidung \nverantwortlichen Amtsträger. Anhaltspunkte dafür, dass diese bei der \nNichtberücksichtigung des Klägers vorsätzlich gehandelt haben, sind nicht \nersichtlich. Auch Fahrlässigkeit ist nicht festzustellen.\n\n52\n\nOb Fahrlässigkeit im Sinne einer Missachtung der erforderlichen Sorgfalt \n(entsprechend § 276 Abs. 2 BGB) vorliegt, beurteilt sich nach den für die Führung \ndes jeweiligen Amtes erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnissen, die sich \nder für den Dienstherrn handelnde Amtswalter verschaffen muss. Jeder Inhaber \neines öffentlichen Amtes hat bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die \nRechtslage gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger \nÜberlegung eine Rechtsmeinung zu bilden. Als fahrlässige Pflichtverletzung \nvorwerfbar ist eine unrichtige Rechtsanwendung oder Gesetzesauslegung nur, wenn \nsie gegen den klaren, bestimmten und unzweideutigen Wortlaut einer Vorschrift oder \ngegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt und damit verfehlt ist. Findet \ndie Rechtsauffassung der Behörde in einer schwierigen oder zweifelhaften \nRechtsfrage nachträglich nicht die Billigung der Gerichte, so ist zu fragen, ob ihre \nRechtsauffassung aus damaliger Sicht immerhin vertretbar war.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C \n16.02 -, JURIS - Dokument WBRE 410009770; OVG \nNRW, Urteil vom 4. November 1999 - 12 A 826/99 -, \nm.w.N.\n\n54\n\nVertretbarkeit in diesem Sinne ist hier bezüglich des von dem Kläger \nbeanstandeten Reihungssystems angesichts der Ausführung des \nBundesverwaltungsgerichts in dem oben bereits genannten Beschluss vom 10. \nNovember 1993 - 2 ER 301.93 - anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in \ndieser Entscheidung in seine Erwägungen einbezogen, dass die Anknüpfung der \nBeförderungsentscheidung an die Dauer der Verwendung auf einem \nBeförderungsdienstposten grundsätzlich nicht zu beanstanden sei; angesichts der \nbereits leistungsbezogen erfolgten Auswahl bei der Vergabe der \nBeförderungsdienstposten erscheine dies nicht von vornherein als sachfremd. Auch \nin der Literatur werden entsprechende Modelle für die Topfwirtschaft angeführt, ohne \ndass Bedenken im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz geäußert würden.\n\n55\n\nVgl. Fürst, GKÖD, Bd. I, K § 22 Rn. 15.\n\n56\n\nDie Richtlinien setzen ferner voraus, dass die Übertragung eines \nBeförderungsdienstpostens an den Grundsätzen der Bestenauslese ausgerichtet ist. \nNachdem gemäß Nr. 28 a ARZV auch die seit der Übertragung des \nBeförderungsdienstpostens gezeigten Leistungen nicht unberücksichtigt bleiben, war \nes insgesamt zumindest vertretbar, die seit dem 1. März 1996 geltenden Richtlinien \nund die darauf aufbauende Beförderungspraxis für rechtmäßig zu halten.\n\n57\n\n3. Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch der in § 839 Abs. 3 \nBGB enthaltene Rechtsgedanke entgegen, wonach eine Ersatzpflicht für \nrechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn es der Beamte vorsätzlich oder \nfahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels \nabzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein \nhinreichender Grund bestand. Auch im Beamtenrecht beansprucht der in § 839 \nAbs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. \nhier insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nahe verwandte Rechtsgedanke \nGeltung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für \nSchadenersatzansprüche aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht \nund insbesondere wegen der - nach Ansicht des Beamten - rechtswidrig \nunterbliebenen oder verspäteten Beförderung, aber auch wegen des Ausschlusses \nvom Aufstiegsverfahren oder wegen der Nachzahlung der jährlichen \nSonderzuwendung wiederholt ausgesprochen. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C \n19.01-, NVwZ-RR 2002, 620; Urteil vom 03. \nDezember 1998 - 2 C 22.97 -, ZBR 1999, 199; \nBeschluss vom 05. Oktober 1998 - 2 B 56.98 -, \nBuchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6; Urteil vom 28. Mai \n1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29 (unterbliebene \nBeförderung); Urteil vom 09. Dezember 1999 - 2 C \n38.98 -, ZBR 2000, 208 (Teilnahme am \nAufstiegsverfahren); Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 \nC 12.82 -, DÖD 1986, 93 (Nachzahlung der \njährlichen Sonderzuwendung). \n\n59\n\nDabei kommt dem Umstand, dass die Beklagte sich erstinstanzlich nicht \nausdrücklich auf § 839 Abs. 3 BGB berufen hatte, schon mit Blick auf die \nBesonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Bedeutung zu. § 839 \nAbs. 3 BGB wird im Rahmen der auf Schadenersatz gerichteten Klagen bereits nicht \nunmittelbar angewendet, was dem Verwaltungsgericht nach Art. 34 Satz 3 GG und § \n17 Abs. 2 Satz 2 GVG verwehrt wäre; nur der darin enthaltene Rechtsgrundsatz \nfindet Berücksichtigung. Dabei ist unbedeutend, auf welche Weise § 839 Abs. 3 BGB \nin einem Amtshaftungsprozess vor einem Zivilgericht geltend zu machen wäre, ob er \netwa von Amts wegen Beachtung findet oder von demjenigen, der sich darauf \nberufen möchte, als Rüge einzuwenden ist. Auch unerheblich ist, wer im zivilen \nAmtshaftungsprozess die Voraussetzungen von Kausalität und Verschulden \ndarzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat. Diese von dem Kläger in der \nmündlichen Verhandlung erneut geäußerten Bedenken und seine dazu vertretene \nRechtsauffassung beruhen - wie er unter Bezugnahme auf den Münchner \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeführt hat - auf der \nAuseinandersetzung mit zivilrechtlicher Literatur. Er berücksichtigt aber nicht, dass \ndas verwaltungsgerichtliche Verfahren von anderen Maximen als der Zivilprozess \ngeprägt ist. Das Verwaltungsgericht ist bereits aufgrund des § 86 Abs. 1 VwGO \ngehalten, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären \nund ist an das Vorbringen oder gar die Beweisanträge der Beteiligten nicht \ngebunden. Das Gericht hat zudem darauf hinzuwirken, dass ungenügende \ntatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Beurteilung des Sachverhalts \nwesentlichen Erklärungen abgegeben werden, § 86 Abs. 3 VwGO. Die \nDispositionsmaxime und der zivilrechtliche Verhandlungs- und \nBeibringungsgrundsatz werden dadurch modifiziert. \n\n60\n\nDie Voraussetzungen des mitwirkenden Verschuldens im Sinne eines Verstoßes \ngegen eigene Obliegenheiten liegen vor. Als \"Rechtsmittel\", das der Durchsetzung \ndes Anspruchs auf Beförderung dient, ist nicht nur ein Rechtsbehelf des \nverwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes zu verstehen. Hierzu gehört vielmehr \nauch der bei dem Dienstherrn zu stellende Antrag, befördert zu werden. Dies gilt \nunabhängig davon, ob - wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung \neingewendet hat - der Dienstherr die zu vergebenden Dienstposten oder Planstellen \nausschreibt, so dass bereits der Dienstherr zu einer Bewerbung und damit zu einem \nAntrag in dem vorgenannten Sinne auffordert. Mit einem solchen Antrag bringt der \nBeamte nämlich ebenso wie mit einer Bewerbung seinen Anspruch zum Ausdruck, \nbei der Auswahl berücksichtigt werden zu wollen. Dies führt zu einer entsprechenden \nPrüfungs- und Bescheidungspflicht des Dienstherrn und eröffnet dem Beamten die \nMöglichkeit, unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes das angestrebte \nZiel weiter zu verfolgen, wenn der Dienstherr einen anderen Bewerber - vermeintlich \noder tatsächlich - rechtsfehlerhaft bevorzugt hat. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C \n19.01 -, NVwZ-RR 2002, 620.\n\n62\n\nEinen solchen förmlichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Er hat sich nicht \num eine (frühere) Beförderung zum Ende seiner Erprobungszeit (31. Oktober 1996) \nbeworben und sich damit der Möglichkeit begeben, einen solchen Anspruch mit \neinem statthaften und zulässigen Rechtsmittel durchzusetzen.\n\n63\n\nFür das Absehen von einer konkreten Bewerbung bestand kein hinreichender \nGrund. Dem Kläger war es möglich, die vermeintliche Rechtswidrigkeit der \nBeförderungspraxis in einem förmlichen Verwaltungsverfahren und ggf. in einem \ngerichtlichen Verfahren mit dem Ziel seiner Beförderung geltend zu machen. Der \nUmstand, dass ihm frei werdende Planstellen nicht benannt wurden und er keine \nKenntnis davon hatte, wann eine Planstelle welchem Dienstposten zugewiesen \nwerden sollte, ist aus den vorgenannten Gründen unerheblich. Denn seinen \n- nunmehr im Wege des Schadenersatzanspruchs - geltend gemachten Anspruch auf \nBeförderung nach Bewährung auf dem Beförderungsdienstposten hätte er durch den \nausdrücklichen Antrag verfolgen können und müssen, ihn unter Einweisung in die \nnächste frei werdende, nach BesGr. A 13 g BBesO bewertete Planstelle zu \nbefördern. Dieser Antrag hätte die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung und \nBescheidung umfasst, ob sie den Kläger bei der Zuweisung der nächsten Planstelle \nberücksichtigt oder nicht. Gegen Rechtsfehler bei dieser Entscheidung hätte der \nKläger gerichtlich vorgehen können. \n\n64\n\nEine solche Vorgehensweise war ihm auch zumutbar. Dem Kläger waren die \nMöglichkeit und die grundsätzliche Notwendigkeit eines derartigen Antrages bekannt. \nDies hat er mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung noch einmal \nverdeutlicht als er darlegte, er habe seinerzeit davon abgesehen (auch noch) ein \nförmliches Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, seine (bevorzugte) Beförderung mit \nAblauf der Erprobungszeit zu erreichen. Für ihn sei dabei entscheidend gewesen, \ndass die Rechtsauffassung der Entscheidungsträger in der Behörde bereits \nfestgestanden habe, und darüber hinaus habe er negative Reaktionen auf einen \nsolchen Antrag im Kollegenkreis befürchtet. Auch unter Einbeziehung dieser \nÜberlegungen war es dem Kläger jedoch zumutbar, die vorgenannten Maßnahmen \nzu ergreifen. Seine Erwägungen stünden, nähme man den Kläger beim Wort, auch \nder Verfolgung des nunmehr begehrten Schadenersatzes entgegen. Der wesentliche \nUnterschied zwischen seiner damaligen und der jetzigen Situation ist, dass der \nKläger bereits befördert ist und er etwa nicht mehr befürchten muss, man könnte ihm \nwegen einer solchen (berechtigten) Rechtsverfolgung die Beförderung (rechtswidrig) \nvorenthalten. Im Übrigen sind die damalige und die heutige Situationen vergleichbar. \nEs liegt auf der Hand, dass der Dienstherr ihm freiwillig keinen Schadenersatz leisten \nwill und es dann zur Rechtsverfolgung auch des anhängig gemachten Prozesses \nbedurfte. Daneben werden sich auch heute mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit im Rang untergeordnete, gleichgeordnete oder vorgesetzte \nKollegen finden, die an dem Verhalten des Klägers und insbesondere an dem von \nihm betriebenen Verfahren Anstoß nehmen. Dies liegt in der Natur der Sache und ist \nhinzunehmen.\n\n65\n\nDie fehlende Aussicht auf - sicheren - Erfolg des auf Beförderung gerichteten \nAntrages und einer entsprechenden Klage stellt im Übrigen keinen Grund dar, von \neinem Rechtsmittel Abstand zu nehmen. Dem Beamten ist nach ständiger \nRechtsprechung zuzumuten, ein solches Risiko auf sich zu nehmen. Dies gilt \ninsbesondere, wenn die zur Stützung des Antrages erforderlichen Tatsachen bereits \ndamals hätten vorgetragen oder aufgeklärt werden können und sich die \nentscheidungserheblichen Rechtsfragen damals in gleicher Weise wie heute gestellt \nhätten.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 \n- 2 C 19.01 -, a.a.O.\n\n67\n\nDaher ist die Ungewissheit unerheblich, ob der Kläger sich gegenüber \ndemjenigen Beamten hätte durchsetzen können, dem die nächste frei werdende \nPlanstelle zugedacht war.\n \nSoweit der Kläger mit Antrag vom 21. Mai 1996 beim Verwaltungsgericht Köln \nvergeblich einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Besetzung des \nDienstpostens des Leiters der Vorprüfungsstelle (Bund) bei der P. L. beantragt \nhat, ergab sich daraus ebenfalls kein hinreichender Grund, von der Einleitung eines \nförmlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens der zuvor umschriebenen Art \nAbstand zu nehmen. Denn das anhängig gemachte Verfahren betraf allein die Frage \nder Besetzung eines Beförderungsdienstpostens und nicht die Beförderung selbst. \nAuch das im August 1996 beim Verwaltungsgericht Köln angestrengte Verfahren \nbetreffend die spätere Beförderung der Zollamtsrätin C. auf dem nach BesGr. \nA 13 g BBesO bewerteten Dienstposten ZA 248 a (VG Köln - 15 L 2126/96 -) \nmachte ein weiteres Verfahren nicht entbehrlich und rechtfertigte nicht, von einem \nförmlichen Antrag auf Beförderung oder Einbeziehung in anstehende \nAuswahlentscheidungen abzusehen. Das bei dem Verwaltungsgericht geführte \nVerfahren war gegenüber den mit einem solchen Antrag eröffneten Möglichkeiten \nnicht hinreichend rechtsschutzintensiv. Der Kläger verfolgte in jenem Verfahren nur \nden Anspruch, vor der beigeladenen Zollamtsrätin befördert zu werden, und die \nBeklagte hatte sich damals nur dazu bereit erklärt, den Kläger über die \nbevorstehende Zuweisung einer Planstelle zu dem von Frau C. innegehabten \nBeförderungsdienstposten rechtzeitig zu unterrichten.\n\n68\n\n4. Nach alldem kann letztlich offen bleiben, ob auch noch die für einen \nErsatzanspruch zu fordernde Kausalität zwischen Pflichtverletzung und \neingetretenem Schaden fehlen würde. Dies würde die Feststellung voraussetzen, \ndass die Beklagte, wenn sie den - unterstellten - Fehler des streitigen \nBeförderungssystems vermieden hätte, voraussichtlich zugunsten des Klägers \nentschieden und ihn vorzeitig befördert hätte. Dazu reicht es - entgegen der Ansicht \ndes Klägers - nicht aus, dass er nach der vor dem 1. März 1996 in der Zollverwaltung \ngeübten Praxis im November 1996 an erster Stelle der damaligen Beförderungsliste \ngestanden hätte. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet \nwar, an ihre bisherige Praxis unverändert anzuknüpfen. Denn das bisherige \nReihungssystem ist nicht die einzig denkbare rechtsfehlerfreie Möglichkeit, dem \nLeistungsgrundsatz gerecht zu werden. Dem Dienstherrn ist insoweit ein weiter \nGestaltungsspielraum eingeräumt, auf welche Weise er dem Leistungsgrundsatz \nentsprechen will.\n\n69\n\nVgl. zur Kausalität in diesem Zusammenhang: \nOVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1995 - 1 A 2400/01 -\n.\n\n70\n\nDies gilt umso mehr, als die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung eine Reihe \nvon Gesichtspunkten angeführt hat, die aus ihrer Sicht gegen die Rückkehr zur \nfrüheren Beförderungspraxis sprächen, so dass bei Rechtswidrigkeit der seit dem 1. \nMärz 1996 geltenden Richtlinien auch ein ganz anders gestaltetes Auswahlverfahren \ndenkbar gewesen wäre. Ein Anspruch des Klägers auf \"Besitzstandswahrung\" im \nSinne einer Beibehaltung des damals erreichten Listenplatzes wäre in diesem Fall \nnicht anzunehmen gewesen. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 \nZPO. \n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-28/1-a-3128-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":12},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-28/1-a-3128-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292441","retrieved":"2026-07-09 03:13:10.353007+00:00"}}