{"status":"available","doknr":"OLD292468","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0527.9A4716.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"9 A 4716/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 25. April 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Juli 1996 wird aufgehoben, soweit darin \nStraßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks mit der Bezeichnung \nN. weg 38 in N. . Das Grundstück grenzt mit der Vorder- und der Rückseite \nan zwei herrenlose Parzellen, die ihrerseits jeweils zum N. weg führen. Bei den \nGrundstücksparzellen handelt es sich um Stichwege, die 2,5 m breit und 32 m lang \nsind und vom N. weg zu mehreren Reihenhäusern führen, u.a. auch zu dem \nHaus des Klägers.\n\n3\n\nDer Beklagte zog den Kläger durch Bescheid vom 25. April 1996 u.a. für die \nMonate März bis Dezember 1996 zu Straßenreinigungsgebühren von 84,00 DM \nheran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch \nBescheid vom 31. Juli 1996 zurück. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend \ngemacht: Die Zuwegung zu seinem Grundstück werde nicht gereinigt. Sein \nGrundstück sei zwar tatsächlich, allerdings ohne rechtliche Sicherung erreichbar, da \ndie Stichwege herrenlos seien. Bei den Straßenreinigungsgebühren handele es sich \num eine Jahresabgabe, so dass für das Jahr 1996 keine zeitanteiligen Gebühren \nerhoben werden dürften. Die Straßenreinigungsgebührensatzung des Beklagten sei \nnichtig. Sie sei nur im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht, enthalte keine rechtlich \neinwandfreie Regelung über die Entstehung der Gebührenschuld und behandle die \nWinterwartung nicht gesondert. Auch die Gebührenkalkulation im Übrigen sei \nfehlerhaft.\n\n5\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 25. April 1996 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n31. Juli 1996 aufzuheben, soweit \nStraßenreinigungsgebühren festgesetzt worden \nsind.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat erwidert: Hinsichtlich der Winterwartung seien die Straßen der Stadt N. in \nverschiedene Prioritäten eingeteilt worden. Unter die Priorität I (Gesamtlänge ca. 395 \nkm) fielen alle Hauptverkehrsstraßen und alle Straßen mit Bus- und \nSchulbusverkehr, unter die Priorität II (Gesamtlänge ca. 600 km) alle anderen Wohn- \nund Wohnsammelstraßen. Die Straßen der Priorität II würden abgearbeitet, sobald \ndie Straßen der Priorität I entsprechend behandelt worden seien und soweit dann \nnoch Bedarf bestehe. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend: Mit der \nsatzungsgemäßen Verwendung eines undifferenzierten Frontmetermaßstabes \nverbunden mit der gleichzeitigen Umlegung sämtlicher Kosten der Winterwartung auf \nalle Grundstückseigentümer unabhängig von der Lage der Grundstücke verstoße der \nBeklagte gegen höherrangiges Recht. Der Satzungsgeber müsse der \nPrioritätenregelung bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr durch eine \nentsprechend differenzierte Gebührenstruktur Rechnung tragen. Der Grundsatz der \nTypengerechtigkeit könne den Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht rechtfertigen. \nEs sei unerheblich, dass alle Gebührenschuldner an dem Vorteil der Räumung der \nwichtigsten Straßen der Stadt partizipierten, denn eine so verstandene \nStraßenreinigungsgebühr käme einer Winterwartungsabgabe für alle \nGrundstückseigentümer in der geschlossenen Ortslage gleich. Selbst wenn die \nKosten der Winterwartung lediglich einen Anteil von 6 % der Gesamtkosten \nausmachten, vermöge dies die fehlende Differenzierung nicht zu rechtfertigen. Eine \nDifferenzierung sei ohne großen Verwaltungsaufwand möglich. Außerdem bestünden \nZweifel, ob die dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig seien. Der \nweitaus überwiegende Teil der Straßen komme nur in den Genuss von \nVorsorgeleistungen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr erwidert: Die Straßenreinigungssatzung sei eine geeignete \nErmächtigungsgrundlage; sie enthalte insbesondere einen geeigneten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Zusammenfassung der Kosten für die \nWinterwartung und für die Straßenreinigung zu einer einzigen Gebühr sei \ngrundsätzlich zulässig. Die gleichmäßige Erfassung des Vorsorgekostenanteils für \nalle innerörtlichen Grundstückseigentümer sei ebenfalls grundsätzlich möglich. \nFraglich sei nur, ob bezüglich der Kosten der tatsächlichen Einsätze der \nWinterwartung eine Differenzierung hätte erfolgen müssen. Dies sei vorliegend nicht \nder Fall. Es existiere kein Plan, der bestimmte Straßen von der regelmäßigen \nWinterwartung ausschließe oder bestimmte Straßen nur für extreme Witterungslagen \nin den Winterdienst mit einbeziehe. Das konkrete Ob und Wie eines Einsatzes sei \nvielmehr immer alleinige Angelegenheit des Einsatzleiters. Entsprechend enthalte die \nDienstanweisung für Aufsichtskräfte im Winterdienst vom 12. November 1985 eine \nausdrückliche Bestimmung, dass ausschließlich nach Weisung der Einsatzleitung \nvorzugehen sei. Das klägerische Grundstück befinde sich innerhalb der \nFahrbahnpläne der Priorität II, in der es häufig zu Einsätzen gekommen sei. So sei \nnach dem Streuplan Nr. 21, zu dem der N. weg gehöre, am 1. Februar 1996 und \nam 8. Dezember 1998 die Winterwartung durchgeführt worden. Daraus werde \ndeutlich, dass eine Inanspruchnahme des Winterdienstes stattgefunden habe, die \nüber eine reine Vorsorgeleistung hinausgegangen sei. Die gewollte Ausrichtung auf \neine regelmäßige Winterwartung für alle und die tatsächliche Durchführung des \nWinterdienstes stelle sich nicht so dar, dass die Eigentümer, deren Grundstücke von \neiner Straße der Priorität II erschlossen würden, faktisch die Teilleistung des \nvariablen Winterdienstes nicht in Anspruch nähmen. Eine mangelnde Differenzierung \nsei jedenfalls unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit vertretbar. Das Verhältnis der \nKilometerzahlen der Straßen erster und zweiter Priorität zueinander sage nichts über \ndie Zahl der betroffenen Eigentümer aus, auf die allein abzustellen sei. Da die 600 \nStraßenkilometer der Priorität II zum großen Teil auch in den Randgebieten lägen, \nbedeute dies, dass die Grundstücke dort durchgängig größer seien. Die eventuell \nfehlerhaft umgelegten variablen Kosten für die Winterwartung lägen für das Jahr \n1996 unter 6 % der gesamten Straßenreinigungskosten. Ein Verstoß in dieser Höhe \nsei auf jeden Fall von mangelnder Intensität. Auch seien die verwaltungspraktischen \nSchwierigkeiten bei der Umsetzung unterschiedlicher Gebührensätze erheblich. Im \nÜbrigen sei auch eine Differenzierung nach Straßen der Priorität I und Straßen der \nPriorität II nicht sachgerecht. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung des Klägers ist begründet.\n\n20\n\nDer Klage ist stattzugeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der \nFassung des Widerspruchsbescheides ist, soweit darin Straßenreinigungsgebühren \nfestgesetzt worden sind, rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n21\n\nEs fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer wirksamen \nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren. \nDie als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Straßenreinigungsgebührensatzung \nder Stadt N. vom 19. Dezember 1990 i.d.F. der Änderungssatzung vom \n21. Dezember 1995 - SGS - ist materiellrechtlich unwirksam.\n\n22\n\nDer Gebührenmaßstab nach § 2 Abs. 1 - 7 SGS bei einer einheitlichen \nStraßenreinigungsgebühr nach § 1 Abs. 2 SGS in Verbindung mit dem damals \ngültigen Gebührentarif ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam \nund die Satzung deshalb nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung \nöffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975, GV.NRW. S. 706, in der hier noch \nanzuwendenden Fassung vom 11. Dezember 1979, GV.NRW. S. 914, in Verbindung \nmit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 21. Oktober 1969, GV.NRW. S. 712, in der Fassung vom \n16. Dezember 1992, GV.NRW. S. 561 (KAG a.F.) keine wirksame Rechtsgrundlage \nfür die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.\n\n23\n\nFür das Maß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung muss nach § 6 \nAbs. 3 Satz 2 KAG a.F. auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls \nnach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe \nder Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen \nlassen und gegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. \n\n24\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 \n- 9 A 1888/93 -, NWVBl. 1997, 271= NVwZ-RR 1998, \n136.\n\n25\n\nDieser Voraussetzung wird die Satzungsregelung nicht gerecht. Nach § 2 \nAbs. 1 - 7 i.V.m. § 1 Abs. 2 SGS und dem Gebührentarif bemisst sich die Gebühr für \nalle von der Stadt zu reinigenden Straßen - abgesehen von der \nReinigungshäufigkeit und der besonderen Bedeutung der Straße für den \nDurchgangsverkehr - bei gleichem Gebührensatz einheitlich je nachdem, ob eine \nVollreinigung oder lediglich eine Fahrbahnreinigung erfolgt, nach dem \nFrontmetermaßstab. Die diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde liegende \nPrämisse, dass alle erschlossenen Grundstücke, die gemäß der Anlage zur \nStraßenreinigungsatzung gleich oft gereinigt werden, die öffentliche Einrichtung \n\"Straßenreinigung\" in annähernd gleichem Umfang in Anspruch nehmen, trifft im \nvorliegenden Fall indes nicht zu. \n\n26\n\nZwar wird im Gebührentarif durch das Anknüpfen an die regelmäßige \nReinigungshäufigkeit, die im Wesentlichen bedingt ist durch die verkehrliche \nInanspruchnahme der jeweiligen Straße, grundsätzlich eine dem jeweiligen Maß der \nInanspruchnahme der Straßenreinigung entsprechende, differenzierte \nGebührenerhebung gewährleistet. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1997 \n- 9 B 3017/96 -.\n\n28\n\nDas gilt jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der Winterwartung. Wird die \nWinterwartung der Straßen nach bestimmten Prioritäten in Anlehnung an ihre \njeweilige verkehrliche Bedeutung durchgeführt mit der Folge, dass schon aus \nKapazitätsgründen eine Vielzahl von Straßen geringerer Priorität regelmäßig nicht \noder nur bei extremen Witterungslagen wintergewartet wird, ist insofern der \nerforderliche Zusammenhang mit dem Maß der Inanspruchnahme nicht mehr \ngegeben. Denn in diesem Fall führt die Verwendung des gewählten Maßstabes zu \neiner gleichmäßigen Umlegung der Kosten der Winterwartung auf alle \nGrundstückseigentümer unabhängig davon, ob die ihre Grundstücke erschließenden \nStraßen nach dem vom Beklagten verwendeten Prioritätenplan bloß unregelmäßig - \nso der Beklagte - bzw. überhaupt nicht - so der Kläger für den N. weg - \nwintergewartet werden. Einer Anknüpfung an die Prioritätenregelung kommt hier \nschon deshalb maßgebliche Bedeutung zu, weil die Straßen der Priorität II erst dann \nwintergewartet wurden, sobald die vorrangig abzuarbeitenden Einsatzpläne in der \nReihenfolge Brückenpläne, Raureifpläne, Fahrbahnpläne (Priorität I), Radwegpläne \nund Fußgängerbrückenpläne erledigt worden sind. Die Winterwartung der \nFahrbahnen der Priorität II wurde auch nur durchgeführt, soweit dann noch Bedarf \nbestand. Angesichts dieser das unterschiedliche Maß der Inanspruchnahme der \nWinterwartung zu Ausdruck bringenden Prioritätenregelung hätte der Satzungsgeber \ndem - grundsätzlich unabhängig vom konkreten Ausmaß der hieraus resultierenden \nGebührenbe- oder -entlastung - durch eine entsprechend differenzierte \nGebührenstruktur Rechnung tragen müssen. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten wird der erforderliche Zusammenhang zwischen der Höhe der Gebühr und \ndem Maß der Inanspruchnahme der Winterwartung auch nicht dadurch hergestellt, \ndass diverse Straßen bzw. Straßenabschnitte mehr als ein Mal in der Woche \ngereinigt werden und die Gebühr entsprechend vervielfältigt wird. Dies trifft bereits \nvom Ansatz her nicht zu. Nur einige wenige Straßen der Priorität I werden sechs Mal, \neinige weitere zwei oder drei Mal wöchentlich gereinigt, die Mehrzahl aber nur ein \nMal pro Woche. Außerdem hat der Beklagte wiederholt dargelegt, dass sich das \nAusmaß der Winterwartung gerade nicht zwangsläufig an der Häufigkeit der \nNormalreinigung orientiert, sondern die Einsatzpläne vornehmlich anderen \nGesichtspunkten Rechnung tragen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996, \na.a.O.\n\n30\n\nDie festgestellte Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bei der \nBemessung der Straßenreinigungsgebühr lässt sich auch nicht mit sachlichen \nGesichtspunkten wie den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und \nPauschalierung rechtfertigen. Danach ist dem Satzungsgeber bei der Gestaltung \nabgabenrechtlicher Maßstabsregelungen gestattet, an die Regelfälle des \nSachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht \nzu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle \ndem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die \nAuswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten \n- insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, \n- 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NRW, Urteil vom \n17. März 1998 - 9 A 3871/96 - und Beschluss vom \n17. Januar 2003 - 9 A 4829/99 -.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Keine der beiden sich im \nWesentlichen gegenüberstehenden Fallgruppen erfasst nur 10 % oder weniger aller \nFälle. Legt man die jeweils zu reinigenden Frontmeter zugrunde, so ergibt sich ein \nVerhältnis von ca. 395 Straßenkilometer in der Gruppe der Priorität I zu ca. 600 \nStraßenkilometer für die Gruppe der Priorität II, d.h. ein Verhältnis von ca. 40 % zu \n60 %. Nicht weiter führt der Einwand des Beklagten, maßgeblich sei nicht auf die \nFrontmeter, sondern die Zahl der betroffenen Grundstücke abzustellen, gerade die \nGrundstücke an Straßen der Priorität II seien im Durchschnitt größer. Ein Abstellen \nauf die Zahl der Grundstücke würde zwar möglicherweise die Gruppe der \nGrundstücke an Straßen der Priorität II unter 60 % sinken lassen. Damit würden sich \ndie beiden Gruppen aber allenfalls annähern, eventuell würde sich das Verhältnis \numkehren. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass bei dieser Betrachtungsweise eine \nGruppe gleich oder kleiner als 10 % der Fälle ausmachte. \n\n33\n\nAuch der Einwand des Beklagten, die Kosten für die Winterwartung erforderten \nkeine differenzierte Gebührenregelung, weil die Vorsorgekosten ohnehin auf alle \nGebührenschuldner umgelegt könnten und die variablen Kosten allenfalls \n642.967,-- DM (= Streumittel und Entgelte für Winterdienst) der Gesamtkosten der \nStraßenreinigung von 10.811.736,-- DM ausmachen, greift nicht durch. Unabhängig \ndavon, ob der Beklagte in dem genannten Betrag tatsächlich alle variablen Kosten \nerfasst hat – es spricht viel dafür, dass zusätzlich zumindest noch ein Teil des \nPersonalaufwandes anzusetzen wäre – führt ein differenzierter Gebührenmaßstab zu \nunterschiedlich hohen Gebührensätzen und hätte deshalb Auswirkungen auf den \neinzelnen Gebührenschuldner. Im Übrigen ist der Beklagte gehalten, die fixen Kosten \nebenfalls entsprechend dem unterschiedlich prognostizierten Vorsorgebedarf für die \njeweiligen Straßen bzw. Straßentypen zu verteilen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n36\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n37\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n38\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 N. , innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n39\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n40\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-27/9-a-4716-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-27/9-a-4716-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292468","retrieved":"2026-07-09 03:13:13.267925+00:00"}}