{"status":"available","doknr":"OLD292467","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0527.9A3415.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"9 A 3415/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des \nBescheides vom 24. Mai 1995 betreffend das Jahr 1993 zurückgenommen hat. Insoweit ist \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam. \n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert: \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 1997 betreffend das Abgabenjahr 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1997 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits bis zur teilweisen Klagerücknahme werden gegeneinander \naufgehoben. Die Kosten für die Zeit danach trägt der Beklagte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstrekkungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin verfügt u.a. über ein Betriebsgelände in U. -T. , von dessen \nFläche etwa 15,2 ha bebaut oder befestigt sind. Das dort anfallende \nNiederschlagswasser wurde 1993 und 1995 in ein Rückhalte- und Absetzbecken mit \neinem Volumen von ca. 825 m3 geleitet. Durch ein Überlaufsystem war sichergestellt, \ndass das Wasser etwa 30 cm unterhalb der Wasseroberfläche des Rückhalte- und \nAbsetzbeckens entnommen und einem nachgelagerten Sickerbecken zugeführt \nwurde, von wo aus es in den Untergrund geleitet wurde. Eine Wasserrestmenge (die \nsog. Wasservorlage) von ca. 50 m3 blieb ständig im Absetzbecken zurück. Dieses \nRestwasser wurde, um das Absetzbecken von Schlamm reinigen zu können, \nzweimal jährlich zusammen mit dem Schlamm mittels eines Saugwagens abgepumpt \nund in ein weiteres Absetzbecken verbracht. Dort wurde, nachdem der Schlamm sich \nabgesetzt hatte (der später einer Deponie zugeführt wurde), das überstehende \nWasser der werkseigenen Schmutzwasserkanalisation zugeführt, von wo aus es zur \nvon der I. AG betriebenen biologischen Abwasserreinigungsanlage (im Folgenden \nkurz: ARA) M. weiter geleitet wurde. Dort wurde das Wasser gereinigt und \nanschließend in den Rhein eingeleitet. Diese Einleitung war durch eine der Fa. \nDynamit Nobel erteilte wasserrechtliche Erlaubnis (Zulassung vorzeitigen Beginns) \ndes Regierungspräsidenten Köln vom 13. August 1985 legitimiert, die in der Folgezeit \nmehrfach - u.a. durch an die I. U. AG gerichteten Bescheid vom 9. Januar \n1989 sowie durch an die I. AG gerichteten Bescheid vom 21. Februar 1992 - \nergänzt bzw. geändert worden war. Für die Veranlagungsjahre 1993 und 1995 galten \ndanach u.a. Überwachungswerte von 200 mg/l für den Schadstoffparameter \n\"chemischer Sauerstoffbedarf\" (CSB) und von 300 µg/l für den Schadstoffparameter \n\"adsorbierbare organisch gebundene Halogene\" (AOX). Der Betrieb des Rückhalte- \nund Absetzbeckens sowie des Sickerbeckens wurden mit wasserrechtlichem \nBescheid des Oberkreisdirektors des S. -T. -Kreises vom 7. Oktober 1986 \ngegenüber der Dynamit Nobel AG genehmigt; durch Änderungsurkunde vom 9. Juni \n1988 wurde die I. U. AG mit Wirkung zum 1. Januar 1988 neue \nErlaubnisnehmerin. \n\n3\n\nFür die Veranlagungsjahre 1993 bzw. 1995 beantragte die I. U. AG bzw. \ndie Klägerin die Befreiung von der Abgabe für Niederschlagswasser nach § 73 Abs. \n2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der \nBekanntmachung vom 9. Juni 1989, GV. NRW. S. 384, bezogen auf das Jahr 1995 \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993, GV. NRW. S. 987, \n(LWG 1989). \n\n4\n\nMit an die I. U. AG gerichtetem Bescheid vom 24. Mai 1995 setzte der \nBeklagte die Abwasserabgabe wegen der Einleitung verschmutzten \nNiederschlagswassers von gewerblichen Flächen für das Veranlagungsjahr 1993 auf \n16.200,00 DM fest und lehnte den Antrag auf Abgabebefreiung ab. Den hiergegen \ngerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n20. August 1997 zurück.\n\n5\n\nMit weiterem Festsetzungsbescheid vom 23. Mai 1997 setzte der Beklagte \ngegenüber der Klägerin die Abwasserabgabe wegen der Einleitung verschmutzten \nNiederschlagswassers von gewerblichen Flächen für das Veranlagungsjahr 1995 \nebenfalls auf 16.200,00 DM fest. Dabei berücksichtigte er pauschal je vollen Hektar \nFläche gemäß § 7 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) achtzehn \nSchadeinheiten und einen Abgabesatz von 60,00 DM/Schadeinheit. Ferner lehnte er \ndie beantragte Abgabebefreiung mit der Begründung ab, der Beckeninhalt des nicht \nständig gefüllten Absetzbeckens werde in einer Kläranlage behandelt, die nicht den \nAnforderungen des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der maßgeblichen \nFassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654) \n- WHG a.F. - i.V.m. Nr. 4.4 des einschlägigen Runderlasses des Ministers für \nUmweltschutz, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 4. Januar 1988, \nMBl. NRW S. 164, entspreche. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Widerspruch \nvom 20. Juni 1997, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass entsprechenden \nBefreiungsanträgen bis 1991 stets stattgegeben worden sei sowie ihre aus \nRückhalte-, Absetz- und Versickerungsbecken bestehende \nAbwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentspreche. Es seien auch keine Forderungen zur Nachrüstung ihrer Anlage erhoben \nworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 1997 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Nach § 7 Abs. 2 AbwAG \nkönnten die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Einleiten von \nNiederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibe. Der nordrhein-\nwestfälische Landesgesetzgeber habe hiervon mit § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 \nGebrauch gemacht, wonach auf Antrag Abgabefreiheit eintreten könne, wenn die \nAnlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in \nBetracht kommenden Regeln der Technik nach §§ 18b Abs. 1 WHG, 57 Abs. 1 \nLWG 1989 entspreche sowie die Einleitung des mit Niederschlagswasser \nvermischten Abwassers hinsichtlich der in § 3 AbwAG genannten Parameter den \nMindestanforderungen des § 7a Abs. 1 WHG genüge. Diese Voraussetzungen seien \nhier jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil im Ablauf der ARA M. nicht alle \nÜberwachungswerte für die maßgeblichen Schadstoffparameter eingehalten worden \nseien und auch nicht als eingehalten gelten könnten. \n\n6\n\nDie Klägerin hat hinsichtlich beider Veranlagungsjahre rechtzeitig Klage erhoben, \nmit der sie ihr Widerspruchsvorbringen vertieft und ergänzend im Wesentlichen \ngeltend gemacht hat: Soweit es um die Einleitung aus der ARA M. gehe, sei sie \nnicht abgabepflichtig, da sie mangels Sachherrschaft über diese nicht im Sinne von § \n2 Abs. 2 AbwAG Abwasser \"unmittelbar\" in ein Gewässer verbracht habe. Das \nSchmutzwasser werde unmittelbar allein vom Betreiber der ARA M. - zusammen \nmit dem Abwasser anderer Unternehmen - in den S. eingeleitet. Im Übrigen habe \nsie mit dem Betreiber der Anlage einen Vertrag geschlossen, der der Abgeltung der \nAbwasserabgabe für das von ihr stammende und von der ARA M. eingeleitete \nAbwasser diene. Insofern trete bei Annahme einer eigenen Abwasserabgabepflicht \neine unzulässige Doppelbelastung ein. Der Beklagte könne die Verweigerung der \nAbgabebefreiung auch nicht darauf stützen, dass die ARA M. nicht den \nAnforderungen der §§ 18b WHG, 57 Abs. 1 LWG 1989 genüge. Beide Vorschriften \nzielten schon ihrem Wortlaut nach auf den Betreiber der \nAbwasserbehandlungsanlage ab. Nur dieser habe es auch in der Hand, die Anlage \nden gesetzlichen Erfordernissen entsprechend anzupassen. Sie - die Klägerin - habe \nhingegen keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ordnungsgemäßheit der \nAbwasserbehandlungsanlage. Ebenso wenig könne sie abschätzen, welche \nsonstigen Abwässer durch andere Unternehmen der ARA M. zugeführt würden \nund ob die Abwasserreinigung so erfolgreich sei, dass die Überwachungswerte \neingehalten würden. Wenn in den Jahren 1993 und 1995 entsprechende Defizite \nbestanden hätten, hätte der Beklagte sie darauf hinweisen müssen. Dass die \nAuffassung des Beklagten nicht richtig sein könne, zeige sich auch daran, dass für \nsie ansonsten jeder Anreiz zur Reinigung fehle. Wenn es nämlich allein auf die \nVerschmutzung des Abwassers im Ablauf der ARA M. ankomme, müsse sie - die \nKlägerin - keine Sickeranlage betreiben, sondern könne das gesamte \nNiederschlagswasser ungereinigt der ARA M. zuleiten. Eine derart unsinnige \nSchlussfolgerung widerspreche der gesetzgeberischen Intention und verdeutliche, \ndass die Auffassung des Beklagten nicht zutreffen könne. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Bescheide vom 24. Mai 1995 und 23. Mai \n1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide \nvom 20. August 1997 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für \ndie Heranziehung der Klägerin nach § 7 Abs. 1 AbwAG lägen vor, da sie \nNiederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über ein \nVersickerungsbecken in den Untergrund einleite. Eine Abgabebefreiung nach § 7 \nAbs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG 1989 komme nicht in Betracht. Nach § 57 \nAbs. 1 LWG 1989 seien einzuhaltende allgemein anerkannte Regeln der Technik \ni.S.d. § 18b Abs. 1 Satz 2 WHG insbesondere die Bestimmungen für den Bau, den \nBetrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die von den Ländern eingeführt \nworden seien, wie dies hier durch den erwähnten Runderlass geschehen sei. \nDanach müsse u.a. eine Behandlung des zurückgehaltenen Wassers in einer \nAbwasserbehandlungsanlage erfolgen, die den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik i.S.d. § 51 Abs. 3 LWG 1989 entspreche. Das sei hier hinsichtlich der ARA \nM. wegen der Überschreitung der Überwachungswerte für AOX und CSB nicht \nder Fall. Die Klägerin verkenne im Übrigen, dass die Abwasserabgabe nicht stets \nentsprechend der tatsächlichen Schadstoffbelastung erhoben werde, sondern der \nGesetzgeber berechtigt sei, Pauschalierungen vorzunehmen. Es treffe zwar zu, dass \nAnreizwirkungen immer nur auf die Personen abzielten, die zu einer Veränderung \ndes umweltbelastenden Verhaltens in der Lage seien, d.h. regelmäßig den Einleiter \nselbst. Dieser Grundsatz werde aber nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass gemäß \n§ 73 Abs. 2 LWG 1989 der Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage den \nAnforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprechen müsse. Denn die \nBefreiungsvorschrift trage der pauschalierten Abgabeerhebung und damit dem \nGedanken der Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Eine Doppelveranlagung finde \nnicht statt. Die Klägerin berücksichtige nicht, dass der Ermittlung der Zahl der \nSchadeinheiten für das Einleiten von Schmutzwasser durch die ARA M. die \nJahresschmutzwassermenge zugrunde liege, d.h. das bei Trockenwetter anfallende \nAbwasser einschließlich Fremdwasser (§ 2 Abs. 1 AbwAG). Der \nNiederschlagswasseranteil bleibe daher bei der Veranlagung zur \nSchmutzwasserabgabe außer Betracht. Im Übrigen beziehe sich der zwischen der \nBetreiberin der ARA M. und der Klägerin geschlossene Vertrag ausschließlich \nauf das Innenverhältnis zwischen diesen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. \nEs hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Einen Anspruch auf \nAbwasserabgabebefreiung habe die Klägerin nicht. Dabei könne offen bleiben, ob \nihre aus Rückhalte- und Absetzbecken sowie Sickerbecken bestehende \nAbwasserbehandlungsanlage den Regeln der Technik entspreche. Denn es fehle \njedenfalls an der zweiten Voraussetzung des § 73 Abs. 2 LWG 1989, da in der ARA \nM. die für AOX und CSB festgesetzten Überwachungswerte in den \nVeranlagungsjahren nicht eingehalten worden seien. Darauf, dass die ARA \nM. nicht von der Klägerin betrieben werde, komme es nicht an. Denn § 73 Abs. 2 \nSatz 1 zweiter Halbsatz LWG 1989 stelle allein auf die Einleitung und nicht auf den \nEinleiter ab. Werde das Niederschlagswasser in mehrere Abwasserströme aufgeteilt, \nso müsse daher gleichwohl die gesamte Einleitung den Anforderungen entsprechen, \nweil sonst die Anreizfunktion der Abgabebefreiung leer laufe. Eine \nDoppelveranlagung erfolge nicht, denn die Klägerin werde nicht zu einer \nAbwasserabgabe für Einleitungen aus der ARA M. herangezogen, sondern allein \nzur Abgabe für die eigene Niederschlagswassereinleitung. Lediglich bei der \nBerechnung der Abgabe würden die im Ablauf der ARA M. gemessenen Werte \nberücksichtigt, da die Klägerin sich dieser Anlage zur Behandlung ihres Abwassers \nbediene. \n\n13\n\nHiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer zugelassenen Berufung.\n\n14\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die Klage, soweit sie die \nAbgabeerhebung für das Jahr 1993 betraf, mit Zustimmung des Beklagten \nzurückgenommen.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer im Übrigen aufrecht erhaltenen Berufung bezieht sich die \nKlägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: \nWerte aus Abwasserströmen, die vor der Direkteinleitung abgetrennt würden, dürften \nbei der Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe bzw. der Entscheidung über \ndie Befreiung von ihr keine Berücksichtigung finden. Das gelte erst recht, wenn ein \nabgetrennter Abwasserstrom nicht durch den Abwasserabgabepflichtigen, sondern \ndurch einen Dritten eingeleitet werde. Betrachte man nur den unmittelbar von ihr \neingeleiteten Abwasserstrom, sei sie als Einleiterin zwar grundsätzlich \nabgabepflichtig, jedoch nach § 73 Abs. 2 LWG 1989 von der Abgabe befreit, weil \nRückhalte- und Absetzbecken wie auch das Sickerbecken den Regeln der Technik \nentsprächen; das Absetzbecken erfülle die Voraussetzungen des einschlägigen \nRunderlasses für \"ständig mit Wasser gefüllte Becken\". Bei einer isolierten \nBetrachtung des anderen Abwasserstromes sei sie nicht abgabepflichtig, weil \ninsoweit kein Einleiten i.S.d. Gesetzes durch sie vorliege, Einleiterin vielmehr die \nBetreiberin der ARA M. sei. Allerdings sei mit dem Verwaltungsgericht davon \nauszugehen, dass es für die Frage der Niederschlagsabwasserabgabepflicht \nausreiche, dass ein Teil des Niederschlagswassers in den Untergrund eingeleitet \nwerde. Indes könne dem Gericht nicht in der Annahme gefolgt werden, dass es für \ndie Frage der Abgabebefreiung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 auch darauf \nankomme, welchen Weg der nicht von ihr eingeleitete Teil des \nNiederschlagswassers, der mit Schmutzwasser vermischt werde, gehe. Es treffe \nnicht zu, dass ansonsten kein ausreichender Anreiz bestehe, das \nNiederschlagswasser vor Einleitung bestmöglich zu behandeln. Vielmehr werde \nregelmäßig - wie auch hier - eine Vergütung als Ausgleich dafür gezahlt, dass der \nDritte das Abwasser reinige und anschließend die Abwasserabgabe entrichte. Je \nhöher die Belastung des ihm zugeleiteten Abwasserstroms sei, umso höher sei das \nvon ihr zu zahlende Entgelt, d.h. sie zahle mittelbar eine schadstofffrachtabhängige \nAbwasserabgabe. Dass die ARA M. nicht den Anforderungen der §§ 18b WHG, \n57 LWG 1989 genügt habe, könne ihr nicht entgegen gehalten werden. Die \nVorschriften zielten ihrem jeweiligen Wortlaut nach allein auf den Anlagenbetreiber \nab; nur dieser habe es in der Hand, die Anlage den gesetzlichen Voraussetzungen \nanzupassen. Hinzu komme, dass die Überschreitungen bei den Parametern CSB \nund AOX nicht durch sie - die Klägerin - verursacht worden seien. Aus eigenen \nMessungen sei ihr bekannt, dass ihr Niederschlagswasser nur mit sehr geringen \nCSB-Konzentrationen belastet sei, auch AOX sei im Regenabfluss von Dächern und \nStraßen nicht in signifikanter Konzentration zu finden. Zu beachten sei schließlich, \ndass der Teil des Niederschlagswassers, der zur ARA M. verbracht werde, nur \n0,085 % des von ihr gesammelten Niederschlagswassers ausmache.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \nden Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 1997 \nbetreffend das Abgabejahr 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. August 1997 \naufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nEr räumt nunmehr ein, dass es sich bei dem Absetzbecken der Klägerin um ein \nständig mit Wasser gefülltes Becken handelt und führt ergänzend aus: Die Klägerin \nnehme zu Unrecht an, hinsichtlich der Abgabepflicht müsse eine Aufteilung des \nNiederschlagswassers in einen unbelasteten Abwasserstrom, der versickert werde, \nund einen belasteten Abwasserstrom, der der ARA M. zugeführt werde, erfolgen. \nEine solche Aufteilung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Vielmehr gehe das \nGesetz hinsichtlich der Abgabepflicht für Niederschlagswasser von einem \neinheitlichen Niederschlagswasserbegriff aus. Aufgrund der Sammlung und \nVersickerung des Niederschlagswassers habe die Klägerin den die Abgabepflicht \nauslösenden Einleitungstatbestand erfüllt. Wie sie mit dem Teil des \nNiederschlagswassers verfahre, der wegen seiner Schadstoffbelastung nicht \nversickert werden dürfe, sei für die Erfüllung des Einleitungstatbestandes und die \nsich daraus ergebende Abgabepflicht unerheblich, da § 9 i.V.m. § 1 AbwAG eine \nentsprechende Differenzierung nicht kenne. Stehe somit die grundsätzliche \nAbgabepflicht der Klägerin fest, spiele die unterschiedliche Behandlung der \nverschiedenen Niederschlagswasseranteile keine Rolle. Das eingeleitete \nNiederschlagswasser verwandele sich nicht deshalb in Schmutzwasser, weil es in \nden entsprechenden Kanal umgepumpt worden sei. Folge man der Auffassung der \nKlägerin und splitte das Niederschlagswasser in einen unbelasteten und einen \nbelasteten Teil auf, wäre im Falle der Versickerung auch nur eines Teiles des \nNiederschlagswassers immer vollständige Abgabefreiheit für das gesamte \nNiederschlagswasser zu gewähren unabhängig davon, ob der Schadstoffgehalt des \nnicht versickerten Abwassers vor seiner Einleitung regelgerecht reduziert werde, und \nohne Prüfung der Auswirkungen dieser Einleitung auf das Gewässer. Auch die \nArgumentation der Klägerin, die Befreiung könne nicht von der Reinigungsleistung \neiner von einem Dritten betriebenen Anlage abhängig gemacht werden, verfange \nnicht. Wenn sich ein Einleiter zur Abwasserreinigung eines Dritten bediene, erspare \ner sich Investitionen zur Errichtung einer eigenen Anlage. Daher sei es nur \nkonsequent, dass er sich Mängel der benutzten Anlage zurechnen lassen müsse. \nWie gegebenenfalls ein Ausgleich erfolge, sei dem Verhältnis zwischen Einleiter und \nAnlagebetreiber überlassen und berühre jedenfalls die Abgabepflicht nicht. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Klägerin vorgelegten Vorgänge sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen und der Beklagte der \nRücknahme zugestimmt hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO zur \nKlarstellung einzustellen. Insoweit ist das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). \n\n24\n\nIn dem verbleibenden Umfang ist die Berufung begründet, da der Klage insoweit \nstattzugeben ist. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 1997 \nbetreffend das Jahr 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n20. August 1997 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist nicht zur Zahlung einer Niederschlagswasserabgabe für \ndas Jahr 1995 verpflichtet. \n\n25\n\nDie Klägerin ist für diesen Veranlagungszeitraum allerdings dem Grunde nach \ngemäß §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes vom 13. September \n1976, BGBl. I S. 2721, in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 5. Juli 1994, \nBGBl. I S. 1453 (AbwAG 1994) für die Einleitung von Niederschlagswasser \nabwasserabgabepflichtig.\n\n26\n\nNach § 9 Abs. 1 AbwAG 1994 ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet \n(Einleiter). Eine Einleitung von Abwasser durch die Klägerin im Veranlagungsjahr \n1995 ist gegeben. \n\n27\n\nDie Klägerin hat das von Niederschlägen aus dem Bereich der bebauten bzw. \nbefestigten Flächen ihres Betriebsgeländes abfließende und gesammelte Wasser, \nmithin Abwasser in der Form von Niederschlagswasser i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 \nzweite Alt. AbwAG 1994, über ihr Kanalisationsnetz und ihre (aus dem Rückhalte- \nund Absetzbecken sowie dem Sickerbecken bestehende) \nAbwasserbehandlungsanlage unmittelbar in den Untergrund verbracht. Dies gilt \n(abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme landbaulicher \nBodenbehandlung) als Einleiten in ein Gewässer i.S.v. § 1 AbwAG 1994 (§ 2 Abs. 2 \nzweiter Halbsatz AbwAG 1994). \n\n28\n\nHinsichtlich des weiteren von ihrem Betriebsgelände stammenden \nNiederschlagswassers, das über die Schmutzwasserkanalisation und die ARA \nM. in den S. verbracht worden ist, ist die Klägerin indes nicht Einleiterin.\n\n29\n\nEinleiten i.S.v. § 2 Abs. 2 erster Halbsatz AbwAG 1994 ist allein das unmittelbare \nVerbringen von Abwasser in ein Gewässer. \"Unmittelbar\" bedeutet in diesem \nZusammenhang, dass das Abwasser direkt dem Gewässer zugeführt werden muss. Mit \nanderen Worten müssen die Stelle, an der der Einleiter sich des Abwassers entledigt, und die \nStelle, an der das Abwasser in das Gewässer gelangt, aneinander grenzen. \nAbwasserabgaberechtlich kann folgerichtig nur derjenige Einleiter sein, der für das \nHineingelangen des Abwassers in das Gewässer verantwortlich ist und bis zu diesem \nZeitpunkt Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser besitzt, insbesondere seine \nSchadstoffbelastung bestimmen kann.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1987 \n- 2 A 1088/85 -, S. 12 des Urteilsabdrucks; \nBerendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage \n1995, S. 126; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, \n1997, S. 36.\n\n31\n\nBei der Einleitung aus einer Kanalisation - wie hier - ist Einleiter derjenige, der im \nmaßgeblichen Zeitpunkt die (regelmäßig durch eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis \nvermittelte) Sachherrschaft über die Anlage hat, mit der das Abwasser dem Gewässer \nzugeführt wird. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1987, \na.a.O. (12); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Februar \n1986 - 14 S 2948/84 -, NvwZ 1986, 659; Berendes, \na.a.O. (40 und 127); Nisipeanu, a.a.O. (37).\n\n33\n\nDementsprechend ist in Fällen, in denen der Abwassererzeuger lediglich die Anlage eines \nDritten zum Abtransport seines Abwassers nutzt, eine bloß mittelbare Einleitung des \nErzeugers gegeben. Zwischen das Wegschaffen des Abwassers aus dem Machtbereich des \n„Abwasserproduzenten\" und das Eindringen des Abwassers in ein Gewässer schiebt sich eine \nandere abgabenrechtliche Verantwortlichkeit, die des direkten Einleiters. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1990 \n- 8 C 71.88 -, NvwZ 1991, 482 (483); VGH \nBad.-Württ., Urteil vom 7. Februar 1986, a.a.O.; \nSiedler-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und \nAbwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, \nStand September 2002, § 9 AbwAG Rdnr. 9.\n\n35\n\nAus § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1994 folgt nichts Abweichendes. Die Norm regelt \nschon ihrem Wortlaut nach lediglich die der Abgaben\"berechnung\" zugrunde zu \nlegenden Schadeinheiten je Hektar und verhält sich nicht dazu, wer abgabepflichtiger \nEinleiter ist.\n\n36\n\nDie dargelegte differenzierende Betrachtung beider \nNiederschlagswassereinleitungen (über das Sickerbecken in den Untergrund bzw. \nüber die ARA M. in den S. ) wirkt sich allerdings auf das Entstehen der \nAbgabepflicht dem Grunde nach bei der Klägerin nicht aus, da hier für genügt, dass \ndie Klägerin (überhaupt) Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen \nüber eine nichtöffentliche Kanalisation einleitet, wie das hier hinsichtlich des \nversickerten Niederschlagswassers unstreitig der Fall ist. \n\n37\n\nIndes scheidet die Abgabeerhebung aus, weil die Klägerin einen Anspruch auf \nBefreiung von der Abgabepflicht hat. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG 1994 können die \nLänder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von \nNiederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Hiervon hat Nordrhein-\nWestfalen durch § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 Gebrauch gemacht. Danach bleibt die \nEinleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur \nBeseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht \nkommenden Regeln der Technik nach § 18b WHG und § 57 Abs. 1 LWG 1989 und \ndie Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der \nin § 69 Abs. 3 LWG 1989 genannten Parameter den Mindestanforderungen nach \n§ 7a Abs. 1 WHG (bzw. - soweit vorhanden - schärferen Anforderungen der \nwasserrechtlichen Erlaubnis, § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG 1989) entsprechen. Die \nVoraussetzungen für die begehrte Befreiung werden von der Klägerin erfüllt. \n\n38\n\nDie von ihr im Zusammenhang mit ihrer eigenen Einleitung betriebene Anlage \nentspricht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989. \nDadurch, dass die Vorschrift ausdrücklich auf die „Anlagen zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers und deren Betrieb\" abstellt, wird deutlich, dass diesbezüglich \nallein die für Niederschlagswasserbehandlungsanlagen in Betracht kommenden \nRegeln der Technik nach § 18b WHG und § 57 Abs. 1 LWG 1989 eingehalten \nwerden müssen. Dass die aus dem Rückhalte- und Absetzbecken sowie dem \nSickerbecken bestehende Niederschlagswasserbeseitigungsanlage diesen Regeln -\n auch denjenigen des Runderlasses des MURL vom 4. Januar 1988, a.a.O., im \nHinblick auf ständig mit Wasser gefüllte Becken - im maßgeblichen \nVeranlagungszeitraum genügte, ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig. \n\n39\n\nDer von dem Beklagten geltend gemachte Umstand, dass der Teil des \nNiederschlagswassers, der über die ARA M. eingeleitet worden ist, mit \nsonstigem Abwasser vermischt worden ist und das Mischwasser nicht den \nAnforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LWG 1989 entsprach, kann \nder Klägerin nicht entgegen gehalten werden. Diese Norm gilt nach ihrem Sinn und \nZweck nur für den Fall, dass der die Befreiung erstrebende \nAbwasserabgabepflichtige selbst mit Niederschlagswasser vermischtes Abwasser \nunmittelbar einleitet. Eine solche Einleitung der Klägerin liegt indes hier - wie bereits \ndargelegt - hinsichtlich des Einbringens von Mischwasser über die ARA M. in \nden S. nicht vor. \n\n40\n\nDer Argumentation des Verwaltungsgerichts, die landesrechtliche Norm stelle \nallein auf die Einleitung und nicht auf den Einleiter ab, kann nicht gefolgt werden. \n§ 73 Abs. 2 Satz 1 LWG 1989 verwendet zwar den Begriff der \"Einleitung\". Da die \nlandesrechtliche Norm indes auf der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 AbwAG beruht \nund sich folglich nur in den von diesem Gesetz gezogenen Grenzen regelnd \nauswirken kann, ist für das Verständnis des Begriffs der \"Einleitung\" § 2 Abs. 2 \nAbwAG maßgeblich. Diese Norm bezieht sich, wie dargelegt, allein auf unmittelbare \nEinleitungen. Die Bezugnahme der landesrechtlichen Regelung hierauf macht auch \ndeshalb Sinn, weil nur derjenige, der unmittelbar einleitet, nach § 9 Abs. 1 AbwAG \nabgabepflichtig ist und somit überhaupt von der Abgabe \"befreit\" werden kann. \n\n41\n\nVgl. zur Beziehung zwischen § 2 Abs. 2 und § 9 \nAbs. 1 AbwAG auch: BVerwG, Urteil vom \n7. November 1990, a.a.O., 482 (§ 2 Abs. 2 AbwAG \nhat danach vor allem die Aufgabe, die in § 9 Abs. 1 \nAbwAG enthaltene Regelung der Verantwortlichkeit \nzu substantiieren).\n\n42\n\nAußerdem regelt auch die von § 73 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz LWG 1989 in \nBezug genommene Vorschrift des § 7a Abs. 1 WHG die Anforderungen \"an das \nEinleiten von Abwasser\" bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis \nhierzu, richtet sich also (neben der zuständigen Wasserbehörde) ebenfalls an den \njeweiligen Einleiter. \n\n43\n\nDass auf den jeweiligen unmittelbaren Einleiter abzustellen ist, folgt auch aus \nSinn und Zweck der Befreiungsregelung. Die landesrechtliche Anknüpfung der \nBefreiung an das Einhalten bestimmter Standards dient dem vom \nAbwasserabgabengesetz allgemein verfolgten Ziel einer bestmöglichen \nGewässerreinhaltung in Form der Vermeidung oder Verminderung von \nSchadstoffeinleitungen durch Schaffung von finanziellen Anreizen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1992 \n- 8 C 102.89 -, NVwZ 1992, 1210 und - 8 C 103.89 -; \nOVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1990 \n- 2 A 2448/87 - (zu § 73 Abs. 2 LWG a.F.); Sieder-\nZeitler-Dahme, a.a.O., § 7 AbwAG Rdnr. 23.\n\n45\n\nÜber § 73 Abs. 2 LWG 1989 soll gewährleistet werden, dass lediglich diejenigen \nAbgabepflichtigen in den Genuss der Befreiung von der Abwasserabgabe für die \nEinleitung von Niederschlagswasser gelangen können, die ihr Abwasser \nerlaubniskonform einleiten. Über diese Voraussetzung wird in Verbindung mit der \nInaussichtstellung einer über die Befreiung bewirkten beachtlichen finanziellen \nEntlastung ein Anreiz geschaffen, sich in jeder Hinsicht rechtskonform zu verhalten \nund so eine über die erlaubten Werte hinausgehende Gewässerbelastung zu \nvermeiden. Eine solche Anreizwirkung kann nur gegenüber derjenigen Person \nbestehen, die zu einer Änderung des umweltbelastenden Verhaltens in der Lage ist, \nd.h. gegenüber dem jeweiligen unmittelbaren Einleiter. Er besitzt regelmäßig bis zum \nZeitpunkt des Hineingelangens des Abwassers in das Gewässer bzw. den \nUntergrund Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser; insbesondere kann er \ndessen Schadstoffbelastung bestimmen. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1987; \na.a.O. (12); Nisipeanu, a.a.O. (36); vgl. in diesem \nZusammenhang auch die Begründung der \nBundesregierung zu ihrem Entwurf eines AbwAG, \nBT-Drs. 7/2272, S.34 zu § 14 Abs. 1: \"Die \nAnknüpfung der Abgabepflicht an den \n(unmittelbaren) Einleiter ist gerechtfertigt, weil dieser \ninnerhalb der Verursacherkette derjenige ist, der \ndurch die Zahlung der Abgabe in der Regel angereizt \nwerden kann und soll, die Schädlichkeit des \neinzuleitenden Abwassers zu verringern.\"\n\n47\n\nAbgabepflichtige unmittelbare Einleiterin ist die Klägerin allein im Hinblick auf das \nVerbringen von unvermischtem Niederschlagswasser in den Untergrund, nicht jedoch \nbezüglich der Einleitung „mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers\" in den \nS. . \n\n48\n\nDas gefundene Ergebnis - Abgabefreiheit der Klägerin trotz teilweiser Einleitung \nihres Niederschlagswassers ohne Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen \nnach § 7a Abs. 1 WHG, § 69 Abs. 3 LWG 1989 - führt auch nicht zu \nwidersprüchlichen oder unangemessenen abgaberechtlichen Konsequenzen.\n\n49\n\nInsbesondere tritt keine zwangsläufige Abgabefreiheit bezogen auf den Teil des auf den \nbefestigten gewerblichen Flächen der Klägerin gesammelten Niederschlagswassers ein, der \nmit sonstigem Abwasser vermischt in den S. eingeleitet wird. \n\n50\n\nZwar wird im Hinblick auf die Abgabepflicht des Betreibers der ARA M. für das \nEinleiten von Schmutzwasser bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten eine \nJahresschmutzwassermenge zugrunde gelegt, die grundsätzlich nur das \"bei Trockenwetter\" \nanfallende Abwasser einschließlich Fremdwasser (§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1994) \nerfasst. Das gilt auch für den Fall der Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem \nSchmutzwasser (§ 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LWG 1989 i.V.m. Runderlass des MURL vom \n4. Februar 1991 - Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei \nEinleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser -, MBl. NRW 281. \nGleichwohl bleibt der letztlich in den S. eingeleitete Anteil des Niederschlagswassers der \nKlägerin nicht abgabefrei. \n\n51\n\nFür von fremden Flächen stammendes Niederschlagswasser, das ein Dritter - wie \nvorliegend die I. AG - einleitet, ist der Dritte selbst nach §§ 9 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 2 \nAbwAG 1994 (dem Grunde nach) niederschlagswasserabgabepflichtig. Eine Beschränkung \nder Abgabepflicht auf von eigenen befestigten gewerblichen Flächen gesammeltes und \neingeleitetes Niederschlagswasser lässt sich den Normen nicht entnehmen. Das Gesetz bietet \nzwar für Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in der Niederschlagswasser, das von ein \nund den selben Flächen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1994 stammt, von verschiedenen \nPersonen eingeleitet wird, keine ausdrückliche Lösung für die Berechnung der jeweiligen \nAbwasserabgabe. Der Problematik kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass die \nBehörde die Fläche, von der insgesamt die Einleitungen erfolgen, im Verhältnis der jeweils \neingeleiteten Teilmengen - sofern sie rechnerisch ermittelt werden können, wie dies hier nach \nden Angaben der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Fall ist - \naufteilt und den verschiedenen unmittelbaren Einleitern zuordnet. Sind die Teilmengen nicht \nbekannt bzw. ermittelbar, kann ihre Größe in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 \nAbwAG 1994 geschätzt werden. Wenn danach im Einzelfall aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 2 \nletzter Halbsatz AbwAG 1994 eine „Kleinst\"-Teileinleitung abgabefrei bleiben sollte, stellte \nsich dies als der gesetzlichen Regelung immanent dar.\n\n52\n\nDas vom Verwaltungsgericht angenommene \"Leerlaufen\" der Anreizfunktion in Fällen \nwie dem vorliegenden tritt ebenfalls nicht ein. Soweit es die eigene Einleitung des die \nBefreiung Erstrebenden und dessen eigene Abgabepflicht betrifft, besteht die Anreizfunktion \nungemindert fort. Hinsichtlich der „Fremdeinleitung\" über einen Dritten ist zu \nberücksichtigen, dass dieser, wie dargelegt, selbst niederschlagswasserabgabepflichtig ist und \ndeshalb regelmäßig ein eigenes Interesse an der Einhaltung der für die Befreiung geltenden \nAnforderungen hat.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-27/9-a-3415-99","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-27/9-a-3415-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292467","retrieved":"2026-07-09 03:13:13.172300+00:00"}}