{"status":"available","doknr":"OLD292488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0527.15A2182.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-27","aktenzeichen":"15 A 2182/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) besteht \nnicht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage aus den im \nZulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren abzuweisen wäre. \n\n4\n\nZu Unrecht wenden sich die Beklagten gegen die Stattgabe der Klage mit dem \nArgument, ein Anspruch nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - auf \nUnterlassen der Einleitung von Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, in \nden Wegeseitengraben als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage, hinsichtlich \nder den Beklagten ein Anschlussrecht zustehe, könne nicht bestehen, da sich das \nVerhalten der Beklagten alleine nach öffentlichem Recht beurteile. Unabhängig \ndavon, ob der im Eigentum der Klägerin stehende Wegeseitengraben öffentliche \nSache als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage, was die Klägerin in Abrede \nstellt, oder als Teil der Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des \nLandesstraßengesetzes) ist, steht ihr ein zivilrechtlicher Abwehranspruch zu. Die \nöffentliche Sache unterliegt einem dualistischen zivilrechtlich/öffentlich-rechtlichem \nRegime. \n\n5\n\nVgl. Papier, in: Erichsen (Hrsg.), Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 11. Aufl., § 40 Rn. 18 ff. \n\n6\n\nDas bedeutet, dass dem Eigentümer der öffentlichen Sache die aus dem \nEigentum fließenden Rechte zustehen, soweit sie nicht durch die öffentlich-rechtliche \nSachherrschaft im Rahmen der Widmung beschränkt sind. Daraus ergibt sich, dass \ndem Eigentümer der öffentlichen Sache insbesondere auch der Abwehranspruch des \n§ 1004 Abs. 1 BGB zusteht. \n\n7\n\nVgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1973 - V ZR 176/71 -\n, BGHZ 60, 365 ff.; RG, Urteil vom 10. Juni 1929 \n- VI 510/28 -, RGZ 125, 108 (111), Wolff/Bachof/ \nStober, Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl., § 77 \nRn. 71; Roth, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 905 \nRn. 4, 26 und Gursky, ebenda, § 1004 Rn. 83.\n\n8\n\nAllerdings können öffentlich-rechtliche Berechtigungen wie etwa hier das von den \nBeklagten geltend gemachte Anschlussrecht nach § 1004 Abs. 2 BGB den Anspruch \nausschließen.\n\n9\n\nVgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § \n1004 Rn. 40.\n\n10\n\nIndes besteht ein solches Recht der Beklagten zum Anschluss an den \nWegeseitengraben jedenfalls zur Zeit nicht. Nach § 14 Abs. 1 der \nEntwässerungssatzung der Gemeinde M. vom 14. Dezember 1995 (EWS) \nbedarf die Herstellung des Anschlusses der vorherigen gemeindlichen Zustimmung, \ndie rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der \nAnschlussarbeiten zu beantragen ist. Eine solche Zustimmung ist nicht erteilt.\n\n11\n\nSie liegt nicht in der Zustimmungserklärung des Bürgermeisters der Klägerin vom \n20. November 1996, weil jene sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, \nalleine auf den Anschluss an den Schmutzwasserkanal in der Straße bezieht. Dieser \nZustimmung liegen Entwässerungspläne zu Grunde, deren entwässerungsrechtlicher \nPrüfvermerk vom 25. Juli 1996 ausdrücklich durch Grüneinzeichnung die beantragte \nEinleitung von Niederschlagswasser in den Wegeseitengraben ausschließt und statt \ndessen eine Grundstücksversickerung vorsieht. Die Einwände der Beklagten gegen \ndie Berechtigung der Mitarbeiter der Klägerin, solche Grüneinzeichnungen \nvorzunehmen, gehen fehl. Sie wurden nicht in der Eigenschaft als \nBauordnungsbehörde getätigt, für deren Aufgaben die Klägerin nicht zuständig ist, \nsondern in der Eigenschaft als Träger der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, die \ndie Klägerin ist. \n\n12\n\nEbenso liegt in der Baugenehmigung des Landrates des Kreises vom 23. August \n1996 keine Zustimmungserklärung nach § 14 Abs. 1 EWS. Dies gilt schon deshalb, \nweil der Landrat nicht Gemeinde i.S.d. § 14 Abs. 1 EWS ist. Im Übrigen gibt die \nerteilte Genehmigung auch inhaltlich nichts für eine solche Zustimmung her. \n\n13\n\nSchließlich ist eine Zustimmung auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom \n24. Oktober 2002 vor dem Verwaltungsgericht erklärt worden. Vielmehr hat die \nKlägerin dort nur eine Zustimmung für einen andersartigen Anschluss (nämlich bei \nRückhaltung und Versickerung auf dem Grundstück) wie schon im \nWiderspruchsbescheid vom 30. Oktober 1998 in Aussicht gestellt. \n\n14\n\nSoweit die Beklagten der Auffassung sind, die Entwässerungssatzung sei \nwasserbehördlich nicht genehmigt, geht auch dieser Einwand fehl. Abgesehen \ndavon, dass sich bei Nichtigkeit der Entwässerungssatzung erst recht kein Anspruch \nauf zustimmungsfreien Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage ergäbe, \nbedarf die Entwässerungssatzung keiner Genehmigung durch die Wasserbehörden. \n\n15\n\nOb die Beklagten überhaupt ein Anschlussrecht haben oder sogar ein \nAnschlussrecht in der vorliegenden Form, ist für den in Rede stehenden \nUnterlassungsanspruch ohne Belang, da sie jedenfalls kein Recht auf Anschluss \nohne vorherige Zustimmung der Klägerin haben. Dies mag bei offensichtlichem \nBestehen eines Anschlussrechts in der vorliegenden Form unter dem Gesichtspunkt \nrechtsmissbräuchlichen Verhaltens anders zu beurteilen sein. Es kann jedoch, wie \ndas Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, keine Rede davon sein, dass ein Recht \nauf einen Anschluss in der vorhandenen Form offensichtlich besteht. \n\n16\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nliegt nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, Beweis über \ndie Behauptung der Beklagten zu erheben, dass sie keine andere \nEntsorgungsmöglichkeit für das Niederschlagswasser hätten. Einer Aufklärung in \ndieser Hinsicht nach § 86 Abs. 1 VwGO hätte es nur dann bedurft, wenn diese Frage \nfür den geltend gemachten Anspruch nach der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der \nFall, da auch bei Fehlen einer anderweitigen Entsorgungsmöglichkeit die Beklagten \nkein Recht auf einen zustimmungsfreien Anschluss an den Wegeseitengraben \nhätten. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-27/15-a-2182-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-27/15-a-2182-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292488","retrieved":"2026-07-09 03:13:14.970326+00:00"}}