{"status":"available","doknr":"OLD292492","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0526.17B557.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-26","aktenzeichen":"17 B 557/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2000 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDie Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, fällt zu \nGunsten der Antragstellerin aus, weil die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung sich im vorläufigen Verfahren nicht abschließend klären lässt und das \nInteresse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung Vorrang vor dem \ngegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteresse genießt. \n\n4\n\nFür den Erwerb eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts ist § 23 Abs. 3 AuslG iVm § 19 \nAuslG in der seit dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung vom 25. Mai 2000, BGBl. I S. 742, \nzugrunde zulegen, obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit Juli 1999 nicht mehr \nbesteht. Maßgebend ist, dass bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung über den \nVerlängerungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden war, \n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2001 - \n18 B 1908/00 und vom 9. Juli 2001 - 17 B 237/00 -, \nseither ständige Rechtsprechung. \n\n6\n\nDer Verlängerungsanspruch nach §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG setzt danach \nvoraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und \nes zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren \nAufenthalt zu ermöglichen. \n\n7\n\nEin solcher Anspruch scheidet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schon \ndeshalb aus, weil es nicht um die Verlängerung einer vormals eheabhängigen \nAufenthaltserlaubnis gehe, die nie erteilt worden sei, sondern um die erstmalige Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis. Bei dem der Antragstellerin von der deutschen Botschaft in Rabat am \n17. September 1998 mit Gültigkeitsdauer bis zum 16. Dezember 1998 erteilten Visum zur \nFamilienzusammenführung handelt es sich um eine eheabhängige Aufenthaltserlaubnis, deren \nVerlängerung rechtzeitig beantragt worden ist. \n\n8\n\nFür den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist - \nauch - erforderlich, dass eine nach deutschem Recht oder nach dem Recht des (jeweiligen) \nHeimatstaates wirksam geschlossene und rechtsgültige Ehe vorliegt \noder vorgelegen hat, \n\n9\n\nvgl. Igstadt in: GK-AuslR, § 19 Rdn. 34, \nKanein/Renner, AuslR, 7. Auflage, § 19 Rdn. 5.\n\n10\n\nDie diesbezüglichen Zweifel der Antragsgegnerin sind nicht von der Hand zu weisen. \n\n11\n\nDer (inzwischen geschiedene) Ehemann der Antragstellerin besitzt die marokkanische \nund seit seiner Einbürgerung am 15. April 1996 daneben auch die deutsche \nStaatsangehörigkeit. Er war nach eigenen Angaben vor der Eingehung der Ehe mit ihr \nfünfmal - allem Anschein nach jeweils mit Marokkanerinnen - verheiratet. \nScheidungsnachweise waren nur für die drei letzten Ehen vorgelegt worden. Bei diesem \nSachverhalt drängt sich die Frage nach dem möglichen Vorliegen einer Mehrehe und damit \nzugleich nach der Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Ehe auf. \n\n12\n\nNach § 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die (materiellen) Voraussetzungen der \nEheschließung für jeden der Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Nur wenn \nman auf die gemeinsame marokkanische Staatsangehörigkeit und das gemeinsame \nmarokkanische Heimatrecht der Eheleute abstellt, dürfte für die Wirksamkeit der Ehe \nunerheblich sein, ob die beiden ersten in Marokko geschlossenen Ehen des Ehemannes noch \nBestand haben oder nicht. Denn das marokkanische Recht lässt bei Muselmanen die Vielehe \nin den durch den Koran gesetzten Grenzen, d.h. beschränkt auf gleichzeitig vier Frauen, unter \nbestimmten weiteren Voraussetzungen zu,\n\n13\n\nvgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Marokko, Seite 12. \n\n14\n\nStellt man dagegen auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemannes ab und beurteilt die \nWirksamkeit der am 24. März 1998 in Marokko geschlossenen Ehe nach deutschem Recht, \ndürfte diese davon abhängen, ob auch die beiden ersten Ehen geschieden worden sind. Gemäß \n§ 20 Abs. 1 des bei der Eheschließung noch geltenden Ehegesetzes waren Ehen bei Verstoß \ngegen das Verbot der Doppelehe nichtig; eine Änderung der Rechtslage ist erst durch das \nGesetz der Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833, mit \nWirkung vom 1. Juli 1998 eingetreten. \n\n15\n\nIm vorliegenden Fall dürfte deutsches Recht Anwendung finden. Zwar ist bei \nMehrstaatern wie dem Ehemann der Antragstellerin, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableitet, \nnach § 5 Abs. 1 EGBGB in Fällen, in denen auf das Recht verwiesen wird, dem eine Person \nangehört, grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Person am engsten \nverbunden ist (Satz 1). Ist der Mehrstaater jedoch auch Deutscher, so geht diese \nRechtsstellung vor (Satz 2). \n\n16\n\nEine Klärung der Frage nach der Wirksamkeit der Ehe kann im vorliegenden Verfahren \nnicht erfolgen. An ihr hat die Antragstellerin - zunächst im Widerspruchsverfahren - im \nRahmen des Möglichen und Zumutbaren mitzuwirken. Das Betreiben eines \nAntragsverfahrens auf Anlegung eines Familienbuches, dessen Durchführung die \nAntragsgegnerin der Antragstellerin bereits im Visumsverfahren abverlangt hat, stellt eine zur \nKlärung geeignete und der Antragstellerin zumutbare Mitwirkungshandlung dar. \n\n17\n\nIm vorliegenden Verfahren lässt sich des weiteren nicht abschließend klären, ob der \nAntragstellerin, die Wirksamkeit der Ehe vorausgesetzt, der geltend gemachte Anspruch auf \nVerlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zusteht. \n\n18\n\nBeizupflichten ist dem Verwaltungsgericht allerdings darin, dass eine besondere Härte \nsich nicht auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 1 AuslG stützen \nlässt. Sie liegt hiernach insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung \nder ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche \nBeeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Dafür ist nichts ersichtlich. \n\n19\n\nDie Antragstellerin, die aus Agadir stammt, hat bis zu ihrem neununddreißigsten \nLebensjahr durchgehend als Chefsekretärin gearbeitet, hat gut verdient und hat ihre letzte \nStelle der Ehe wegen aufgegeben. Sie verfügt in Marokko über enge verwandtschaftliche \nBindungen. Dort leben ihre Eltern, 5 Schwestern und 3 Brüder. Plausible Gründe dafür, dass \nihre Angehörigen sich nach einer Rückkehr von ihr abwenden würden, liegen nicht vor. Zwar \nsollen ihre Eltern es anlässlich des Besuchsaufenthaltes im Juli/August 1999 abgelehnt haben, \nsie aufzunehmen, und sollen sie darauf verwiesen haben, sich mit ihrem Ehemann zu \narrangieren. Bei diesem Besuch hat die Antragstellerin ihren Eltern jedoch verheimlicht, dass \nsie zuvor über Monate hinweg schwersten und entwürdigenden Misshandlungen durch ihren \nEhemann ausgesetzt war. Auch mit einer gesellschaftlichen Isolierung infolge des Scheiterns \nder Ehe ist nicht zu rechnen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur beruflichen und \ngesellschaftlichen Stellung allein stehender und geschiedener Frauen in den städtischen \nBereichen Marokkos entsprechen dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: \nOktober 2002). Schließlich hat die Antragstellerin während des Bestandes der ehelichen \nLebensgemeinschaft auch keine Integrationsleistungen erbracht, deretwegen die Rückkehr \ninfolge des Scheiterns der Ehe sie besonders hart treffen würde. \n\n20\n\nMöglicherweise ist jedoch eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \niVm Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 AuslG gegeben. Sie liegt insbesondere vor, wenn dem \nEhegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten \nan der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zumutbar ist. Nach der amtlichen Begründung \nberücksichtigt die 2. Alternative von § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AuslG besondere \nUmstände während der Ehe in Deutschland, die es dem (nachgezogenen) Ehegatten \nunzumutbar machen, zur Erlangung des eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen \nLebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle liegen danach zum Beispiel vor, wenn der \nnachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den \nanderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in \nder Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat, \n\n21\n\nvgl. BT-Drs. 14/2368, Seite 4, \n\n22\n\nEs ist fraglich, ob § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Alternative 2 AuslG, wie die \nAntragsgegnerin und - wohl - auch das Verwaltungsgericht meinen, den nachgezogenen \nEhegatten nur dann begünstigt, wenn er derjenige ist, der die eheliche Lebensgemeinschaft \naufgegeben hat, was hier nicht der Fall war. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich das nicht \nzwingend entnehmen. \n\n23\n\nDas Abstellen auf die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen \nLebensgemeinschaft deutet eher darauf hin, dass es für den Erwerb des eigenständigen \nAufenthaltsrechtes allein darauf ankommt, ob die Fortführung der Ehe bei objektiver \nBetrachtungsweise zumutbar war. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass der nachgezogene \nEhegatte von dem Erwerb dieses Rechts ausgeschlossen sein soll, wenn er sich - etwa aus \ntraditionellen oder wirtschaftlichen Gründen oder in der Hoffnung auf eine Besserung - trotz \nnoch so untragbarer Behandlung zunächst für ein Ausharren in der Ehe entscheidet, dieses \nVorhaben aber daran scheitert, dass der andere Ehegatte die Trennung herbeiführt . Zur einer \nsolchen Sichtweise zwingt die amtliche Begründung auch nicht, soweit dort die Aufhebung \nder Ehe durch den nachgezogenen Ehegatten wegen physischer oder psychischer \nMisshandlungen durch den anderen angesprochen wird. Hierbei handelt es sich lediglich um \neinen beispielhaft aufgeführten Anwendungsfall von § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 \nAlternative 2 AuslG, ohne dass sich dem zwingend entnehmen ließe, dass nach der Intention \ndes Gesetzgebers die Herbeiführung der Trennung durch den nachgezogenen Ehegatten ein \nunverzichtbares Kriterium für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechts wäre. Eine \nabschließende Klärung dieser Frage muss der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. \n\n24\n\nOb der Antragstellerin, die Wirksamkeit der Ehe und die Unschädlichkeit der \nHerbeiführung der Trennung durch ihren Ehemann vorausgesetzt, wegen Beeinträchtigung \nihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft \nzumutbar war, ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ebenfalls offen. \n\n25\n\nAls gesichert dürfte zugrunde zu legen sein, dass die bei der Antragstellerin am 24. Juni \n1999 von ihrem Hausarzt festgestellten Verletzungen - Prellmarken und Hämatome mit \nSchwellungen an Gesicht, Armen und Oberkörper - ihr bei einer körperlichen \nAuseinandersetzung mit ihrem Ehemann am Vortag zugefügt worden waren. Der Ehemann \nhat zwar jeden körperlichen Übergriff bei dem eingeräumten Streit in Abrede gestellt, hat aber \nkeine plausible Erklärung dafür abgeben können, wie die Antragstellerin sich die auch von \nden herbeigerufenen Polizeibeamten festgestellten Verletzungen anderweitig zugezogen \nhaben könnte. \n\n26\n\nDie von der Antragstellerin angeführten vielfältigen weiteren körperlichen Übergriffe \nihres Ehemannes sind Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 20 Js 491/00 der \nStaatsanwaltschaft Bonn wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, das, soweit \nersichtlich, noch anhängig ist. Die Antragstellerin hat in diesem Verfahren bei der Polizei \nausweislich der auszugsweise zu den Verfahrensakten überreichten Niederschriften über ihre \nzeugenschaftliche Vernehmung einen Leidensweg geschildert, der durch ein kaum zu \nüberbietendes Maß an Gewalttätigkeit, Brutalität und Erniedrigung in der Ehe gekennzeichnet \nist. Es ist nur schwer vorstellbar, dass diese Angaben, die zu einem großen Teil den intimsten \nLebensbereich der Eheleute betreffen, durchweg frei erfunden worden sein könnten. Sollten \nsie sich auch nur zu einem nicht nur unwesentlichen Teil erhärten, war der Antragstellerin das \nFesthalten an der Ehe nicht zumutbar. \n\n27\n\nDer Senat hält es aufgrund seines Erkenntnisstandes nicht für gerechtfertigt, der \nAntragstellerin insgesamt ihre Glaubwürdigkeit abzusprechen. Richtig ist, dass im Verlaufe \ndes vorliegenden Verfahrens unterschiedliche Angaben über die Umstände ihrer Reise nach \nMarokko im Juli/August 1999 gemacht worden sind. Die Antragstellerin hat bei der Polizei \nam 19. Juli 2000 ausgesagt, dass sie nach erneuter Gewalttätigkeit ihres Ehemannes im Juli \n1999 nach Marokko gefahren und am 22. August 1999 mit ihrem Bruder auf dem Landweg \nnach Bonn zurückgekehrt sei. Ihre hiervon abweichenden Angaben bei der Ausländerbehörde \nam 30. August 1999 - gemeinsame Urlaubsreise mit dem Ehemann nach Marokko und \nalleinige Rückkehr - können einen nachvollziehbaren Grund darin haben, dass sie damals ihre \neheliche Situation aus aufenthaltsrechtlichen Gründen verheimlichen wollte. Darauf deutet \nhin, dass sie ausweislich der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung zu ihrer später \nzurückgezogenen Strafanzeige vom 23. Juni 1999 die Verbringung in ein Frauenhaus \nabgelehnt hat, weil sie befürchte, dann ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Die weiteren \nVersionen der Reise nach Marokko sind allein in der anwaltlichen Sachdarstellung enthalten \nund können auf Kommunikationsfehler zurückzuführen sein. \n\n28\n\nAuch der Umstand, dass die Antragstellerin den Strafantrag gegen ihren Ehemann erst \ngeraume Zeit nach der Trennung und nach einer gegen sie gerichteten Strafanzeige ihres \nEhemannes wegen Diebstahls gestellt hat, zwingt nicht zu der Annahme, die \nAnschuldigungen könnten grundlos erhoben und allein Ausdruck persönlicher Rache für die \nvom Ehemann herbeigeführte Trennung und die Strafanzeige sein. Das Betreiben eines \nVerfahrens wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung ist für das Opfer mit erheblichen \npsychischen Belastungen verbunden und erfordert ein nicht zu unterschätzendes Maß an \nDurchhaltevermögen. Dass die Entscheidung zu einem solchen Schritt durch ein neuerliches, \nals kränkend empfundenes Verhalten des Ehemannes ausgelöst worden ist, wäre \nnachvollziehbar. \n\n29\n\nGewisse Zweifel am Ausmaß der Misshandlungen und Demütigungen der Antragstellerin \nmögen wegen des Alters und der körperlichen Verfassung ihres Ehemannes angebracht sein. \nDieser war im Jahre 1999 72 Jahre alt, schwerbehindert mit einer Minderung der \nErwerbsfähigkeit um 50 % und gehbehindert und soll stark vorgealtert sein. Es ist aber auch \nzu bedenken, dass es nach Darstellung der Antragstellerin zu Gewalttätigkeiten in der Ehe \nimmer dann gekommen ist, wenn ihr Ehemann unter Einfluss von Alkohol und Potenzmitteln \ngestanden hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er ihr in diesem Zustand körperlich \nüberlegen war. \n\n30\n\nEine abschließende Beurteilung ist ohne weitere Sachverhaltsaufklärung unter \nAuswertung des Inhalts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nicht möglich. \n\n31\n\nBei gegenwärtig offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens und eines \netwaigen Klageverfahrens ist das Interesse der Antragstellerin, den Ausgang des Verfahrens \nim Bundesgebiet abwarten zu dürfen, von erheblichem Gewicht. Sie lebt seit nunmehr 4 ½ \nJahren im Bundesgebiet, hat verschiedene Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache belegt , \nist seit Herbst 2001 berufstätig und verfügt ausweislich vorgelegter Gehaltsbescheinigungen \nfür Oktober 2001 und Juli 2002 über ein Einkommen, aus dem sie ihren Lebensunterhalt ohne \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Ihr gleichwohl die einstweilige \nRückkehr nach Marokko zuzumuten, liegt nicht im vorrangigen öffentlichen Interesse. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-26/17-b-557-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-26/17-b-557-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292492","retrieved":"2026-07-09 03:13:15.312715+00:00"}}