{"status":"available","doknr":"OLD292491","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0526.17A1400.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-26","aktenzeichen":"17 A 1400/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 3.369,76,-- Euro (= \n6.590,67 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig. \n\n3\n\nDie Klägerin hat die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen \nden Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils dem zuständigen Gericht \ngegenüber dargelegt. Die Frist begann mit der Zustellung des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26. \nFebruar 2002 und endete am 26. April 2002. Innerhalb dieser Frist hätte die \nBegründung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden müssen (§ 124a Abs. 4 \nSatz 5 VwGO). Die Begründung des Zulassungsantrags ging stattdessen beim \nOberverwaltungsgericht ein. Dies genügt angesichts des klaren Wortlauts des § 124a \nAbs. 4 Satz 5 VwGO zur Fristwahrung nicht,\n\n4\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 – 1 \nBvR 310/03 – n.v., so auch OVG NRW, Beschluss \nvom 19. September 2002 – 14 A 2568/02 -, NWVBl \n2003, 65; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2002 \n- 12 UZ 1774/02 -, AuAS 2002,42; VGH Mannheim, \nBeschluss vom 20. August 2002 – 5 S 1484/02 -, \nNVwZ-RR 2003, 156; OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 20. August 2002 – 1 LA 51/02 -, NVwZ-RR \n2003, 157.\n\n5\n\nDa die Begründung erst am 25. April 2002, dem vorletzten Tag der \nBegründungsfrist, um15:57 Uhr als Fax beim Oberverwaltungsgericht eingegangen \nist, hätte sie das Verwaltungsgericht bei Weiterleitung im normalen Geschäftsgang - \nzu diesem sind die Gerichte allein verpflichtet -\n\n6\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 – 1 \nBvR 166/93 -, BVerfGE 93,99 = NJW 1995, 3173, \nund vom 3. März 2003 – 1 BvR 310/03 – n.v.,\n\n7\n\n jedenfalls nicht vor Ablauf des 26. April 2002 erreicht. Aus diesem Grunde \nkonnte seitens des Oberverwaltungsgerichts auf eine Weiterleitung der Begründung \nverzichtet werden. \n\n8\n\nDer – nach Hinweis des Senats auf § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO - mit Schriftsatz \nvom 14. Mai 2002 gestellte Antrag der Klägerin, ihr gemäß § 60 Abs. 1 VwGO \nWiedereinsetzung in die von ihr versäumte Begründungsfrist zu gewähren, hat \nkeinen Erfolg. Denn sie war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur \nBegründung des Zulassungsantrags einzuhalten. \n\n9\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin, deren Verschulden dem der Klägerin \ngleich steht (§§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO), haben in Verkennung der Rechtslage \nund entgegen der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten \nRechtsmittelbelehrung die Begründung des Zulassungsantrags beim \nOberverwaltungsgericht - und damit bei einem unzuständigen Gericht - eingereicht. \nDas darin liegende prozessuale Verschulden entfällt nicht deshalb, weil den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin bei Einreichung der Begründung des \nZulassungsantrags (Schriftsatz vom 25. April 2002) nach eigenen Angaben die seit \ndem 1. Januar 2002 geltende Neufassung des § 124a VwGO nicht bekannt war. \nAbgesehen davon, dass auch nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nGesetzesfassung der Zulassungsantrag nebst Begründung beim Verwaltungsgericht \neinzureichen war (§ 124a Abs. 1 VwGO i.d.F des 6. VwGO-ÄndG vom 1. November \n1996, BGBl. I S. 1626), ist es grundsätzlich schuldhaft, wenn ein \nProzessbevollmächtigter das in Kraft befindliche (neue) Recht nicht kennt. Für die \nFrage, bei welchem Gericht das Rechtsmittel einzulegen ist, bedurfte es im Übrigen \ndieser Gesetzeskenntnis nicht. Es hätte gereicht, wenn die Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin nach der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten \nRechtsmittelbelehrung verfahren wären.\n\n10\n\nEin prozessuales Verschulden ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das \nVerwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Schreiben vom \n26. März 2002 mitgeteilt hat, die Akten seien an das Oberverwaltungsgericht \nabgegeben worden und alle Eingaben und Schriftsätze seien dorthin zu richten. Es \nist bereits fraglich, ob das Schreiben in der Weise ausgelegt werden kann, dass \ndamit auch die Begründung des Zulassungsantrags gemeint sein soll. Denn über die \nBegründung und das Gericht, bei dem sie einzureichen ist, ist bereits durch die dem \nUrteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, und zwar mit anderem Inhalt, belehrt \nworden. Selbst wenn man eine Auslegung im Sinne der klägerischen Auffassung für \ndenkbar hielte, beseitigte dies das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin im Ergebnis nicht. Denn ihnen hätte sich die Erkenntnis aufdrängen \nmüssen, dass eine Geschäftsstelle nicht eine Rechtsprechungsentscheidung der \nKammer – die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil des Urteils – ändern kann. \nJedenfalls hätten sie aber, wenn sie einen Widerspruch zwischen Rechtsmittel-\nbelehrung und verwaltungsgerichtlichem Schreiben erkannt zu haben glaubten, das \nGesetz einsehen oder bei Gericht Rückfrage halten müssen, wie der vermeintliche \nWiderspruch aufzulösen ist. Sich allein auf die – hier zugunsten der Klägerin \nunterstellt - missverständliche Mitteilung der Geschäftsstelle zu verlassen, war in \njedem Falle schuldhaft.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-26/17-a-1400-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-26/17-a-1400-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292491","retrieved":"2026-07-09 03:13:15.233250+00:00"}}