{"status":"available","doknr":"OLD292521","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0523.4A3414.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-23","aktenzeichen":"4 A 3414/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, \ngeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil verpflichtet \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf die \nDemokratische Republik Kongo (DRK) vorliegen, und insoweit den entgegenstehenden \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben. \nDagegen wendet der Beteiligte sich mit der Berufung und beantragt, die Klage abzuweisen. \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die \nGerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entscheiden, weil er sie \neinstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. \nDen Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.\n\n6\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sei es in \nunmittelbarer, sei es in entsprechender Anwendung, nicht vorliegen.\n\n7\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer \nkonkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab ohne Rücksicht darauf, ob \nsie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer \n\"konkreten Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von \nEingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der \"Gefahr\" \nim Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das \nElement der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis \neiner einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 \nB 627.96 -,(juris); Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57; Urteil \nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, \n476.\n\n9\n\nFür einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, kann ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in direkter Anwendung vorliegen, \nwenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende Verschlimmerung der Erkrankung im \nZielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. In der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die drohende \nVerschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits vorhandenen Krankheit wegen ihrer nur \nunzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen kann. Die Gründe für die \nunzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne \nBelang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und \ngesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben,\n\n10\n\nBVerwG, Beschluss vom 26. November 1998 \n- 9 B 1075.98 -, (n.v.); Urteil vom 27. April 1998 \n- 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 m. w. N.,\n\n11\n\ndie dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur \nVerfügung stehen.\n\n12\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 \n- 1 C 1.02 -, EzAR 043 Nr. 56; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 13. Oktober 2000 - 3 Bs 369/99 -, \nNVwZ 2001, Beilage Nr. 3, 31 = InfAuslR 2001, 132; \nOVG Koblenz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A \n10902/97 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 8, 85, 86; VG \nAugsburg, Urteil vom 25. Februar 1999 - Au 7 K \n98.30453/Au 7 K 98.31120 -, NVwZ 2000, Beilage \nNr. 1, 7,9; VG Osnabrück, Urteil vom 15. November \n1999 - 5 A 458/99 -, Asylmagazin 2000, 38 (Ls).\n\n13\n\nKrankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der \nVerhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind hingegen vom \nAnwendungsbereich des § 53 AuslG - und damit auch von dem des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \n- ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse \nhandelt.\n\n14\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C \n8.99 -, NVwZ 2000, S. 206 (m. w. N.).\n\n15\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, \nbei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die \noberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung \npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von \nAusländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in \neinzelne Zielländer für längstens 6 Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen \nbedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Beruft sich der \neinzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, kann er \nAbschiebungsschutz regelmäßig also nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstopps \nnach § 54 AuslG erhalten. \n\n16\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall \nAusländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nangehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, \nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer \nHandhabung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer \nextremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn \nder Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 \nAbs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 \n-, NVwZ 2001, 1420 (m.w.N.); Beschluss vom \n26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668; \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ \n1999, 666.\n\n18\n\nOb eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit \nBlick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Dabei geht es \nallerdings nicht um eine \"mathematische\" oder \"statistische\" Summierung von \nEinzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus \nder allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, \num auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu \nkönnen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 9 \nB 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17; \nUrteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ \n1997, 685.\n\n20\n\nDie drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht \nsein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht \nableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage \nzu werden. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden \nGefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer \nMaßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher \nWahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den \nGrundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche \nSperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG beseitigen kann. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1996\n- 1 C 6.95 -, aaO, und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nNVwZ 2002, 101.\n\n22\n\nGeboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG immer dann, \nwenn der einzelne extrem gefährdete Asylbewerber ansonsten gänzlich schutzlos bliebe, d.h. \nwenn seine Abschiebung in den Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der \nVerwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. Die verfassungskonforme Anwendung ist \nmit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept aber auch dann zulässig, wenn der \nAbschiebung zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1 oder § 54 AuslG \nfallende - Hindernisse entgegenstehen, diese aber dem Ausländer nach der Rechtswirkung \nkeinen gleichwertigen Schutz bieten. Ein anderweitiger Schutz ist deshalb nur dann \ngleichwertig, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach \n§ 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. \nDie Zuerkennung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG setzt somit neben dem Vorliegen einer extremen Gefahrenlage das \nNichtbestehen eines anderweitigen gleichwertigen Abschiebungsschutzes voraus.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001\n- 1 C 2.01 -, aaO.\n\n24\n\nNach den vorstehenden Ausführungen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung \nvon Abschiebungsschutz nicht vor.\n\n25\n\nEine Erkrankung oder sonstige Gründe, die einer Abschiebung in unmittelbarer \nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegenstehen könnten, sind vorliegend nicht \nersichtlich.\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können \nAbschiebungshindernisse im Sinne dieser Vorschrift allerdings auch dann vorliegen, wenn bei \neiner Rückkehr in die DRK politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 \n-, NVwZ 1996, 199, und Beschluss vom 19. April \n2002 - 1 B 406.01 -.\n\n28\n\nEine solche Gefahr besteht für den Kläger nicht.\n\n29\n\nDer Kläger trägt vor, er sei Mitarbeiter der Zeitschrift \"Eveil\". Diese Zeitschrift erscheine \nin einer Auflage von 150-200 Exemplaren und werde unter den Exilkongolesen verteilt. \nDarüber hinaus werde jeweils ein Exemplar an die kongolesische Botschaft sowie an \nMinisterien der Bundesrepublik versandt. Ein Mitarbeiter der Zeitung habe mehrere \nExemplare an dessen Bruder in die DRK verschickt, damit dieser sie kopieren und verteilen \nkönne. Der Bruder sei \"aufgrund der Zeitung\" festgenommen worden. Auch habe die \nkongolesische Botschaft in Deutschland auf den Inhalt der Zeitung scharf reagiert. Im \nÜbrigen habe er auch noch Artikel in der Zeitschrift \"Lµ.autre Afrique\" verfasst, in denen er \nsich kritisch mit der damaligen Regierung unter Laurent Kabila auseinandergesetzt habe.\n \nDiesem Vorbringen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Schluss rechtfertigen, \nder Kläger werde aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse in der DRK bei Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen verfolgt. Zu Gunsten des Klägers \nkann auch unterstellt werden, dass sein politisches Engagement in Deutschland den \nRegierungsstellen in L. bekannt geworden ist. Denn nach der Überzeugung des Senats \nbesteht nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine \npolitische Verfolgung zurückkehrender Asylbewerber etwa aufgrund einer Asylantragstellung \nund der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei. Das trifft auch für darüber \nhinausgehende normale Parteiaktivitäten zu, wie etwa der Teilnahme an gegen die Kabila-\nRegierungen gerichteten Demonstrationen und Kundgebungen - wie sie auch vom Kläger \ngeltend gemacht werden -, selbst wenn dabei für die Öffentlichkeit bestimmte regimekritische \nFlugblätter verteilt und Resolutionen verfasst werden. Entsprechendes gilt ferner für das \nVerfassen von Zeitungsartikeln oder Schreiben an Regierungsstellen bzw. an den jeweiligen \nPräsidenten, auch wenn in diesen eine Gegnerschaft zum bestehenden Regime zum Ausdruck \ngebracht wird. Denn alle diese Aktivitäten werden von den kongolesischen Regierungsstellen \ndahin gewertet werden, dass sie in erster Linie asyltaktischen Überlegungen entspringen, um \nein Bleiberecht im Ausland zu erreichen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich \nviele der heutigen Regierungsmitglieder selbst jahrelang im Exil aufgehalten haben und \ndurchaus einzuschätzen vermögen, dass ein regimekritisches Verhalten im Ausland häufig \nlediglich dem Ziel dient, ein Bleiberecht zu erhalten.\n\n30\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: AA, Auskunft vom \n6. Oktober 2000 an den VGH Mannheim und Auskunft \nvom 13. Oktober 1999 an das VG Stuttgart.\n\n31\n\nDieser Einschätzung des Senats entspricht, dass auch die kongolesische Botschaft in \nDeutschland sich in der Vergangenheit generell nicht negativ zu in Europa Asyl \nbeantragenden kongolesischen Staatsangehörigen geäußert hat. Vielmehr wird in der \nAsylanerkennung lediglich die Gestattung des Aufenthalts und die damit verbundene \nGewährung von wirtschaftlichen Vorteilen, nicht jedoch die die Entscheidung tragende \nFeststellung gesehen, dass der jeweils anerkannte Asylbewerber in seinem Heimatland als \npolitisch verfolgt gilt.\n\n32\n\nAA, Auskunft vom 6. Oktober 2000 an den VGH \nMannheim; vgl. in diesem Zusammenhang auch AA, \nAuskunft vom 13. Oktober 1999 an das VG Stuttgart, \nnach der die am Flughafen Nµ.E. mit Rückkehrern \nbefassten Beamten allgemein der Auffassung seien, \nihre kongolesischen Landsleute hätten lediglich ihr \nGlück im Ausland versucht.\n\n33\n\nNach den Lageberichten des Auswärtigen Amts bleiben abgeschobene Asylbewerber \nunbehelligt. Sie können nach Kontrolle durch die zuständigen Behörden am Flughafen \nNµ.E. /L. , die vornehmlich der Feststellung der Staatsangehörigkeit und eventueller \nVerbindungen zu Rebellengruppen dient, das Flughafengelände verlassen und zu ihren \nFamilienangehörigen gelangen. Entgegenstehende Berichte haben sich nicht bewahrheitet. \n\n34\n\nVgl. dazu Lageberichte des Auswärtigen Amts vom \n05. Mai 2001 und vom 23. November 2001, zu IV. \n\"Rückkehrfragen\"; ferner Auskunft des Auswärtigen Amts \nvom 28. März 2002 an das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen.\n\n35\n\nMit Blick auf die vom Kläger vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten ist insbesondere \nvon Bedeutung, dass die gegenwärtige Regierung, was die Kritik an dem jetzigen Präsidenten \nJ. Kabila betrifft, bis zu einem gewissen Grade tolerant ist. Es wird über weniger politische \nGefangene berichtet als zur Zeit des Präsidenten L. D. Kabila; allerdings gibt es immer noch \neinige politische Häftlinge und immer noch kann es in Einzelfällen zu an die politische \nÜberzeugung anknüpfenden Festnahmen kommen.\n\n36\n\nAA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG \nGelsenkirchen.\n\n37\n\nEs mag deshalb zutreffen, dass, wie sich anhand des Datums des Schriftsatzes des \nKlägers (vom 13. August 1998) ergibt, es zu Zeiten der Regierung von L.D. Kabila \nzu der behaupteten Verhaftung \"auf Grund der Zeitung\" - die näheren Umstände und \ndie Folgen der Verhaftung sind nicht vorgetragen worden - gekommen ist; zu \nGunsten des Klägers kann jedoch aus diesem Vorfall nichts hergeleitet werden. \nDenn nach neueren Angaben des Auswärtigen Amts werden exilpolitische Aktivitäten \nvon Kongolesen, soweit sie nicht in Belgien oder Frankreich stattfinden, in der DRK \nnicht wahr- bzw. ernstgenommen, und zwar weder in der politischen Landschaft noch \nvon der Regierung und ihren Sicherheitsdiensten. Sofern kongolesische Stellen von \nexilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute Kenntnis erhalten, betrachten sie diese \nnicht als ernst zu nehmende Opposition.\n\n38\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 18. Juli \n2002 an VG Münster.\n\n39\n\nAngesichts dieser Erkenntnislage mag es auch zutreffen, dass die Botschaft der DRK in \nDeutschland die vom Kläger behauptete \"scharfe Reaktion\" gezeigt hat, für das Verhalten der \nBehörden in der DRK wird dies nicht maßgeblich sein. Es kommt hinzu, dass nach der \nSchilderung des Klägers völlig offen ist, in welcher Form die \"Reaktion\" erfolgt ist und ob \nüberhaupt der Kläger ihr Adressat war. \n\n40\n\nLetztlich führt auch der Hinweis des Klägers auf die Stellungnahmen von ai vom 27. Mai \n2002 gegenüber dem VG München und dem VG Hamburg nicht weiter. Ihnen sind keine \nAnhaltspunkte zu entnehmen, die den Schluss auf eine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit \neintretende Verfolgung von Asylbewerbern bei Rückkehr in die DRK zulassen. Soweit sich \ndie Stellungnahmen zu einer möglichen Gefährdung von Mitgliedern sog. \nRebellenorganisationen (MLC, RCD-ML und RCD-N) verhält, ist dies für den Kläger ohne \nBedeutung. Denn er gehört einer solchen Organisation nicht an. Hinsichtlich einer \nGefährdung von zurückkehrenden Asylbewerbern, die in Deutschland exilpolitisch tätig \ngewesen sind, werden von ai allein Vermutungen geäußert. Auch räumt ai ein, keine \nkonkreten Erkenntnisse zu der Situation von zurückkehrenden Asylbewerbern bei der Einreise \nüber den Flughafen L. zu besitzen. Die Einschätzung des Senats zu einer Gefährdung von \nAsylbewerbern, die in die DRK zurückkehren, werden somit nicht in Frage gestellt.\n\n41\n\nSchutz vor Abschiebung kann hier auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten \nAnwendungsbereich hinaus - gewährt werden.\n\n42\n\nZurückkehrende Asylbewerber würden nicht unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die \nDRK auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG) in eine extreme Gefährdungslage geraten, die sie mit der erforderlichen hohen \nWahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Da \neine Abschiebung nur auf dem Luftwege über den Flughafen von L. erfolgen kann, \nbeschränkt der Senat die Prüfung der Lebensbedingungen auf den Großraum dieser Stadt, in \nder die Situation ohnehin besser ist als in den übrigen Landesteilen, wie im Folgenden \nausgeführt wird. \n\n43\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass ein abgeschobener Asylbewerber im Großraum L. \nmangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem \nbaldigen\n\n44\n\nvgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der \nRechtsgutbeeinträchtigung BVerwG, Beschluss vom \n26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, \n668,\n\n45\n\nsicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Diese Einschätzung gilt für den Normalfall eines im \nWesentlichen gesunden Menschen, der sich nach seiner Abschiebung auf Grund seines \nlängeren Aufenthalts in Deutschland in einem guten Ernährungszustand befindet. \n\n46\n\nEs ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar nicht zweifelhaft, dass - auf das gesamte \nStaatsgebiet bezogen - die wirtschaftliche Lage verheerend und die Grundversorgung der \nBevölkerung nicht mehr gewährleistet ist. Die seit August 1998 andauernden Kämpfe haben \nnach und nach die gesamte Infrastruktur des zentralafrikanischen Landes zerstört. Die \nArbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Auch innerhalb der Großfamilie, in der traditionell \ngegenseitig Hilfe geleistet wird, gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige \nUnterstützung aufzufangen. So stellt der UNHCR, \n\n47\n\nStellungnahme vom 8. März 2001 gegenüber \ndem VG München, \n\n48\n\nfest, dass sich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 die \nwirtschaftliche Situation in L. und in der DRK im Allgemeinen kontinuierlich und \nernstlich verschlechtert habe. Die vorhandenen Nahrungsmittellieferungen deckten nurmehr \nca. 60 % des Bedarfs. Schätzungen zufolge litten etwa 2 Millionen Kongolesen in \nlebensbedrohlicher Weise unter dieser Lebensmittelknappheit. Nach einer Studie der \nNichtregierungsorganisation International Rescue Committee vom Mai 2000 seien allein im \nOsten der DRK seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 \nmindestens 1,7 Millionen Menschen (ca. 600.000 davon Kinder unter 5 Jahren) entweder \nunmittelbar auf Grund der Kriegsereignisse oder in zwei Drittel der Fälle auf Grund ihrer \nFolgen gestorben. Die Versorgungslage ist, so stellt der UNHCR in seiner \nStellungnahme,\n\n49\n\nvom 22. April 2002 gegenüber dem VG \nGelsenkirchen,\n\n50\n\nfest, in allen Landesteilen und insbesondere im Nordosten des Landes prekär.\n\n51\n\nFür die Region L. kann aber festgestellt werden, dass sich die Versorgungslage \nzwischenzeitlich deutlich gebessert hat, wie sich aus Folgendem ergibt: Während das \nAuswärtige Amt im Mai 2001,\n\n52\n\nLagebericht vom 5. Mai 2001 (S. 22), \n\n53\n\nnoch ausführte, dass sich die schon zu Beginn des Jahres 2000 angespannte Versorgungslage \nin L. weiter verschlechtert habe, teilte es später mit, \n\n54\n\nLagebericht vom 23. November 2001 (S. \n21,22),\n\n55\n\ndass nach einer im September 2001 veröffentlichten Untersuchung der landwirtschaftlichen \nFakultät der Universität L. die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in \nL. zwar schwierig sei, jedoch dank verschiedener Überlebensstrategien - so trügen z.B. \nvor allem Frauen und Kinder mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei - in der \nBevölkerung keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas \nherrsche. Die gleiche Einschätzung sei Ende September 2001 vom Büro der \nWelternährungsorganisation FAO in L. zu erhalten gewesen. Die Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in L. , \n\n56\n\nAuskunft vom 24. Oktober 2001 an das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge, \n\n57\n\nstellt fest, dass es trotz einer Arbeitslosenquote von etwa 90 % dem überwiegenden Teil der \nBevölkerung Kinshasas weiterhin gelinge, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die sich aus \nder Not entwickelnden Mechanismen des Überlebens seien vielgestaltig und auf die von Fall \nzu Fall ganz unterschiedlichen Verhältnisse zugeschnitten. So nehme die privat betriebene \nurbane Agrarwirtschaft (Gemüseanbau und Kleintierhaltung) eine zentrale Stellung ein. Es \nwerde auf allen möglichen Freiflächen angebaut, selbst wenn diese nicht im Eigentum des \nBetreffenden stünden. Ein wichtiges Betätigungsfeld sei auch der Kleinhandel. Nach \nSchätzungen namhafter kongolesischer Menschenrechtsorganisationen sei der Prozentsatz der \nBevölkerung, der an den Folgen einer akuten Unterernährung sterbe, in der Hauptstadt L. \nals eher niedrig anzusetzen. Betroffen seien insbesondere nur Kinder bis zum Alter von 5 \nJahren. Diese Einschätzung findet ihre Entsprechung in dem Ende September 2001 \nveröffentlichten, von der Botschaft angeführten Bericht der Organisation der Vereinten \nNationen für Ackerbau und Ernährung (FAO). Danach waren in den Armutsvierteln \nL. und T. Kinshasas im Februar 2001 12 % der Kinder unter 5 Jahren latent \nunterernährt. Unter akuter Unterernährung litten 2,6 % dieser Bevölkerungsgruppe. Im \nübrigen sind national und international tätige Hilfsorganisationen mit der Unterstützung und \nFörderung zahlreicher Geberländer ebenso wie kirchliche und sonstige karitativ tätige \nVerbände und Einrichtungen bemüht, durch Projekte im Wirtschafts-, Sozial- und \nGesundheitsbereich schwerwiegenden Versorgungsmissständen zu begegnen und der Not \nleidenden Bevölkerung in der DRK zu helfen.\n\n58\n\nSomit lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die allgemein beschriebene \nkatastrophale Versorgungslage in erster Linie die Rebellengebiete und insbesondere die \nöstlichen Landesteile, nicht aber in gleicher Weise den Großraum L. betrifft. \nIn diesem Sinne auch die erwähnte Stellungsnahme \ndes UNHCR vom 22. April 2002 gegenüber dem VG \nGelsenkirchen\n\n59\n\nNach alledem ist es für den Senat nachvollziehbar, dass das Auswärtige Amt, \n\n60\n\nAuskunft vom 28. März 2002 an das VG \nGelsenkirchen, \n\n61\n\ninsoweit noch über die Einschätzung im Lagebericht vom 23. November 2001 hinausgehend, \nfeststellt, es bestehe auf Grund der Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in L. und \nUmgebung weder für männliche noch für weibliche Personen die konkrete Gefahr, aus \nMangel an Nahrungsmitteln nicht überleben zu können. Auch der UNHCR,\n\n62\n\nStellungnahme vom 22. April 2002 gegenüber \ndem VG Gelsenkirchen,\n\n63\n\ngeht nicht davon aus, dass Asylbewerber alsbald nach ihrer Rückkehr vom Hungertod bedroht \nsind. Er weist darauf hin, dass viele Menschen in der DRK häufig von der \"Hand in den \nMund\" leben und dass bei der Beurteilung der aus dieser Situation sich ergebenden \nGefährdungslage individuelle Faktoren eine entscheidende Rolle spielen. Jedenfalls ist, und \ndies gilt auch für allein stehende Frauen oder sogar für Mütter mit minderjährigen \nKindern - auch Kleinkindern -, \nregelmäßig von einer noch ausreichenden Versorgungslage auszugehen, die die Annahme \neines mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr nach L. drohenden \nHungertodes verbietet. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Stellungnahme \nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L. , \n\n64\n\nStellungnahme vom 24. Oktober 2001 an das \nBundesamt, \n\n65\n\nkirchliche Einrichtungen oder karitativ tätige Hilfsorganisationen sowie verschiedene private \nEinrichtungen im Notfall Hilfestellung leisten; auch verhindere eine in christlicher \nVerbundenheit gelebte Nachbarschaftshilfe, dass Not leidende Menschen in der Straße ihr \nHeil suchen müssten. \n\n66\n\nDer Senat übersieht allerdings nicht, dass sich die Situation für zurückkehrende \nAsylbewerber, etwa wenn diese nicht auf die Hilfe einer Großfamilie rechnen können, \njedenfalls zunächst schwieriger darstellen kann, als dies bei Personen der Fall ist, die schon \nlänger in L. leben. Er ist nach der Auskunftslage aber der Überzeugung, dass sich diese \nAnfangsschwierigkeiten mit Unterstützung der genannten Einrichtungen und Organisationen \nüberwinden lassen und deshalb eine extreme Gefahrenlage, wie sie hier für die Gewährung \nvon Abschiebungsschutz erforderlich wäre, nicht besteht.\n\n67\n\nAuch die in L. bestehende medizinische Versorgungslage rechtfertigt nicht die Annahme \ndes Bestehens einer extremen Gefährdungslage. Die daraus erwachsenden Gefahren drohen \ngrundsätzlich der gesamten Bevölkerung bzw. bestimmten Gruppen innerhalb der \nBevölkerung und unterfallen damit ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG. \n\n68\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom \n8. Dezember 1998 -9 C 4.98 -, aaO.\n\n69\n\nAllerdings befindet sich das Gesundheitswesen in der DRK allgemein in einem sehr \nschlechten Zustand. Die staatlichen Krankenhäuser sind heruntergewirtschaftet oder aber \ngeplündert. Die staatlichen Krankenhäuser sind auf Grund ihrer geringen Anzahl, ihrer \nschlechten Ausstattung und in Folge der unzureichenden hygienischen Verhältnisse nicht in \nder Lage, im erforderlichen Umfang - insbesondere bei komplizierten Eingriffen - die \nKranken im ausreichenden Maß zu versorgen. Die ärztliche Versorgung ist in L. jedoch \ngrundsätzlich gewährleistet. Das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge, \n\n70\n\nBericht vom 5. Oktober 2001 über die \nmedizinische Infrastruktur und Behandlung in L. \n(im Folgenden: Schweizerisches Bundesamt), \n\n71\n\nberichtet, dass es in L. 1.500 medizinische Einrichtungen gibt. Zwar sind davon viele rein \nprofitorientiert. Auch ist der Großteil der medizinischen Einrichtungen in L. schlecht \nausgerüstet und erhält - mit Ausnahme der konfessionellen medizinischen Einrichtungen - \nkeine Hilfe vom Ausland. Andererseits sind aber im Bereich der medizinischen Versorgung \nhäufig Organisationen der großen Kirchen, so der Heilsarmee, der katholischen Kirche, der \nKirche von Christus im Kongo und der kimbanguistischen Kirche tätig. Diesen gehören in \nL. mehr als 70 % der Gesundheitszentren sowie einige Spitäler. Zusammengefasst stellt \nder Bericht fest, die medizinische Infrastruktur in L. weise große Unterschiede auf, von \nrein profitorientierten Einrichtungen mit ungenügend ausgebildetem Personal bis hin zu gut \ngeführten Spitälern mit Spezialisten. Die meisten Krankheiten können in L. behandelt \nwerden. Das gilt zum Beispiel für Diabetes mellitus 2 mit Bluthochdruck, Asthma und \nBronchialerkrankungen, Epilepsie, Geschlechtskrankheiten, Pneumopathie, Typhus und auch \nRöteln.\n\n72\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 22,23; \nSchweizerisches Bundesamt, S. 8 ff.\n\n73\n\nNach den Erkenntnissen ist auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. In letzter Zeit \nsind in L. über 100 Apotheken neu eröffnet worden. Im Allgemeinen sind die Apotheken \nzwar relativ einfach ausgestattet. Auch wenn Mangel an gewissen Basisprodukten wie zum \nBeispiel HIV- und Blutgruppentests besteht, so sind Medikamente gegen Malaria-, \nTuberkulose-, Rheuma-, Husten- und Durchfallerkrankungen und auch Anämiepräparate \nsowie Antibiotika aber einfach zu erhalten.\n\n74\n\nSchweizerisches Bundesamt, S. 6,7.\n\n75\n\nAllerdings besteht weder ein Krankenversicherungssystem noch eine freie staatliche \nGesundheitsfürsorge. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die Arbeitgeber die \nBehandlungskosten. Angesichts der Arbeitslosenquote von über 90 % dürfte dies auf einen \nRückkehrer jedoch nur ausnahmsweise zutreffen. In den anderen Fällen müssen die \nBehandlungskosten von der Großfamilie aufgebracht werden. Nur für zahlungskräftige \nPatienten - was ebenfalls als Ausnahmefall einzustufen ist - stehen hinreichend ausgestattete \nprivate Krankenhäuser und fachkundige Ärzte zur Verfügung.\n\n76\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 22.\n\n77\n\nAngesichts dieser Situation wird die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung indes \nim Wesentlichen von so genannten Nicht-Regierungsorganisationen, u.a. den Kirchen, \ngetragen. Wenngleich die Patienten bzw. ihre Angehörigen auch hier für die Behandlung \naufkommen müssen, sind die Kosten jedoch deutlich niedriger als etwa in Deutschland, weil \nvon den Kirchen im Wesentlichen essentielle Medikamente eingesetzt werden,\n\n78\n\nAuskunft des Missionsärztlichen Instituts \nWürzburg vom 6. November 2000 an das VG\nMünchen.\n\n79\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Kranke, die über keine \nausreichenden finanziellen Mittel verfügen, nach übereinstimmender Auskunft verschiedener \ndurch die Deutsche Botschaft befragter Ärzte in L. bereits aus ethischen Gründen nicht \nohne medizinische Erstversorgung entlassen werden.\n\n80\n\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft \nvom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge.\n\n81\n\nZusammenfassend ist der Senat der Überzeugung, dass trotz der schlechten \nwirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der DRK infolge der \nmangelhaften Versorgungslage sowohl hinsichtlich der Ernährung als auch der \nmedizinischen Verhältnisse auch unter Berücksichtigung der teilweise äußerst \nbeengten Wohnungsverhältnisse eine extreme Gefahrenlage nicht besteht. \n\n82\n\nSchließlich kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch nicht wegen einer nach Rückkehr in die DRK \nmöglicherweise drohenden Malariaerkrankung zugebilligt werden. \n\n83\n\nDas Risiko an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria tropica, \nzu erkranken, ist in der DRK sehr hoch,\n\n84\n\nProf. Dr. E. vom Bernhard-Nocht-Institut für \nTropenmedizin, Hamburg, Stellungnahme vom \n02. April 2002 gegenüber dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nFolgenden: Prof. Dr. E. ),\n\n85\n\nwobei L. , auf das der Senat - wie oben dargelegt - bei der zu treffenden \nEntscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen abstellt, in einem \nGebiet mit hohem Malaria-Risiko liegt, \n\n86\n\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kins-hasa, \nAuskunft vom 09. Februar 2001 an das OVG \nLüneburg.\n\n87\n\nSo ist Malaria eine der häufigsten und tödlichsten Krankheiten in der DRK, an der \nz.B. im Jahre 2000 etwa 200.000 Menschen starben,\n\n88\n\nSchweizerisches Bundesamt, S. 11,\n\n89\n\nwobei der Krankheitsverlauf bei kleinen Kindern häufiger zu schwereren Verläufen \nführt als bei Heranwachsenden und Erwachsenen.\n\n90\n\nProf. Dr. E. ; vgl. auch Schweizerisches \nBundesamt, wonach von den genannten Todesfällen des \nJahres 2000 40.000 Kinder, also ein Fünftel, betroffen \nwaren und im ersten Drittel des Jahres 47 % der \nTodesfälle in der Pädiatrie von L. auf Malaria \nzurückzuführen waren.\n\n91\n\nSomit ist eine größere Zahl von Menschen von der Malaria-Erkrankung betroffen mit \nder Folge, dass insoweit die \"Sperre\" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreift und \nAbschiebungsschutz nur gewährt werden kann, wenn jedem Rückkehrer mit hoher \nWahrscheinlichkeit droht, alsbald nach seiner Ankunft in der DRK an dieser Krankheit \nzu sterben. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\n92\n\nAllerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer nach einem längeren \nAufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland die durch ihr Aufwachsen in der \nDRK erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren, \ngegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, verloren haben \nbzw. hier geborene und aufgewachsene Kinder diesen Schutz erst gar nicht haben \nerwerben können. Während beim Erwachsenen, der einen soliden Semi-Schutz \naufbauen konnte, auf Grund eines anzunehmenden \"inmunologischen \nGedächtnisses\" schwere Malaria-Attacken wahrscheinlich viel weniger als beim Kind \nzu befürchten sind, ist der Schweregrad der Malaria-Erkrankung bei nicht \ngeschützten Kongolesen aller Altersgruppen mit dem von einheimischen Kindern \nvergleichbar, d.h. bei fehlender oder nicht früh einsetzender Behandlung besteht die \nnicht unbeträchtliche Gefahr eines tödlichen Ausgangs.\n\n93\n\nGutachten Dr. med. K. , Universitätsklinikum \nHeidelberg, vom 9. Februar und 15. Oktober 2001 an \nden VGH Mannheim (im Folgenden: Dr. K. ); \nProf. Dr. E. ; Missionsärztliches Institut \nWürzburg, Gutachten vom 04. und 26. Januar 2001 \nan das OVG Lüneburg.\n\n94\n\nKinder sind auf Grund erhöhter Vulnerabilität in Folge spezifischer \nImmunkonstellationen im besonderen Maße gefährdet, zumal eine Impfung gegen \nMalaria nicht möglich und eine Malaria-Chemoprophylaxe schon wegen der \nNebenwirkungsproblematik auf Dauer nicht durchführbar ist. Schließlich genügt ein \neinzelner infektiöser Stich, um eine tödlich verlaufende Malaria auszulösen.\n\n95\n\nDr. K. .\n\n96\n\nZusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass ein längerer Aufenthalt außerhalb \nder DRK und insbesondere die Geburt und das Aufwachsen in Deutschland das \nRisiko, bei einer Rückkehr an Malaria zu erkranken, erheblich verstärkt.\n\n97\n\nVgl. dazu, dass die Verstärkung einer \nGefahrenlage nichts an der Sperrwirkung des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG ändert, weil es sich insoweit nur \num typische Auswirkungen der oben \nangenommenen allgemeinen Gefahrenlage handelt: \nBVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ \n2002, 101.\n\n98\n\nAuch bei einer Erkrankung gibt es aber jedenfalls in L. hinreichende \nMöglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente gegen die \nMalaria. \n\n99\n\nProf. Dr. E. ; Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland, L. , Auskünfte vom 20. April 2001 \nan das OVG Lüneburg und vom 18. Mai 2001 an den \nVGH Mannheim.\n\n100\n\nBei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den entsprechenden \nMedikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null.\n\n101\n\nProf. Dr. E. . \n\n102\n\nProf. Dr. E. und Dr. K. stimmen darin überein, dass ausschlaggebend für eine \nwirksame Bekämpfung die alsbaldige Verabreichung entsprechender Medikamente ist. \nEntgegen der Ansicht von Dr. K. geht allerdings Prof. Dr. E. davon aus, das auch bei \nErkrankten, die nicht semi-immun sind, in der Regel eine frühe Diagnose und Behandlung \nerfolgt. In einem Land wie der DRK würden alle Krankheitszeichen als Malaria betrachtet \nund als solche behandelt, auch wenn es sich um ganz andere Erkrankungen handele. In der \nRealität sei es so, dass bei Kopfschmerzen, Frieren und anderen Erscheinungen eine Malaria - \nBehandlung in der Regel unverzüglich eingeleitet werde. Die Ansicht von Prof. Dr. E. \nüberzeugt, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Malaria - Erkrankung, wie dargelegt, \num eine der am häufigsten vorkommenden und damit \"gut bekannten\" Erkrankungen in der \nDRK handelt. Letztlich liegt es aber auch im Verantwortungsbereich der Rückkehrer bei einer \nnotwendigen Behandlung darauf hinzuweisen, dass ein Semi - Schutz nicht mehr vorhanden \nbzw. noch nicht erworben ist.\n\n103\n\nDer Senat geht auch davon aus, dass die Kosten für die notwendigen Medikamente zur \nBehandlung einer Malaria - Erkrankung,\n\n104\n\nvgl. die Übersicht der verfügbaren Medikamente \nunter Angabe der Preise im Bericht des \nSchweizerischen Bundesamtes, Seite 16; ferner \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, L. , \nAuskunft vom 18. Mai 2001 an den VGH \nMannheim,\n\n105\n\naufgebracht werden können oder bei einer absoluten Mittellosigkeit - insbesondere von allein \nstehenden Müttern -, \n\n106\n\nvgl. in diesem Zusammenhang ai, Auskunft vom \n12. Februar 2001 an das VG München,\n\n107\n\nvon anderen Stellen aus ethischen Gründen zur Verfügung gestellt werden (s. o.). Schließlich \nist zu berücksichtigen, dass auch nach der Einschätzung von Dr. K. selbst in den Fällen, \nin denen eine Malaria nicht sofort erkannt wird, der schwere Verlauf der Malaria innerhalb \nkürzester Zeit zwar eintreten kann, aber nicht muss, wobei von diesen schweren \nErkrankungsfällen ca. jeder vierte tödlich verläuft. \n\n108\n\nDamit ist keine extreme Gefährdungslage gegeben, bei der für jeden Rückkehrer \nangenommen werden muss, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar nach der \nRückkehr in die DRK an Malaria sterben wird. \n\n109\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 \nb Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 \nZPO.\n\n110\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130a Satz 2, 125 Abs. \n2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-23/4-a-3414-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-23/4-a-3414-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292521","retrieved":"2026-07-09 03:13:17.953016+00:00"}}