{"status":"available","doknr":"OLD292519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0523.22D.A3039.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-23","aktenzeichen":"22d A 3039/02.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie Einbehaltungsanordnung der Bezirksregierung Köln vom 2. April 2002 wird \naufgehoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Verfügung der Bezirksregierung über \ndie Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten ist \nrechtswidrig. \n\n3\n\nNach § 92 Abs. 1 und 3 DO NRW kann die Einleitungsbehörde bei einem \nRuhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen \nDisziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel des \nRuhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf \nAberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Zwar wurde das förmliche \nDisziplinarverfahren durch Verfügung der Bezirksregierung vom 23. Februar 2001 \nwirksam eingeleitet. Das dem Ruhestandsbeamten darin vorgeworfene \nDienstvergehen - Versicherungsbetrug nach fingiertem Auffahrunfall im März 1998 \nund Versicherungsbetrug nach fingiertem Autodiebstahl im September 1998 - \nrechtfertigt nach dem bisherigen Erkenntnisstand aber nicht die Annahme, im \nDisziplinarverfahren werde voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts \nerkannt werden. Das Wort \"voraussichtlich\" beinhaltet, dass im Rahmen der hier zu \ntreffenden Entscheidung nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten \nSachverhalts geboten ist. Das Disziplinargericht muss nicht die Überzeugung \ngewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Dienst \nrechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht \nein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon \ndarin, dass die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder \nebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist \nerforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst und \ndementsprechend bei einem Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des \nRuhegehalts erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten bzw. die \nAberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten muss nach der \ngebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts \nwahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende \nDisziplinierung. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August \n2001 - 6d A 2641/01.O - und vom 23. September \n1997 - 6d A 2434/97.O -.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht davon \nausgegangen werden, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit auch wegen des zweiten Vorwurfs - Versicherungsbetrug nach \nfingiertem Autodiebstahl am 23. September 1998 - auf ein schuldhaftes \nDienstvergehen erkannt werden wird. Fest steht insoweit nur, dass der \nRuhestandsbeamte betreffend seinen Pkw der Marke Q. mit dem amtlichen \nKennzeichen am 23. September 1998 eine Diebstahlsanzeige erstattet und auf \nAntrag von der Haftpflichtversicherung eine Entschädigung in Höhe von 18.000,-- DM \nerhalten hat. Zwar hat der Beamte bei seiner polizeilichen Vernehmung am \n26. Januar 2000 - detailliert - geschildert, die Autoschlüssel und den fotokopierten \nZulassungsschein dem Zeugen T. überlassen zu haben, der später bestätigt habe, \ndas Fahrzeug nach Jugoslawien gebracht zu haben. Diese Aussage hat der \nRuhestandsbeamte aber im Strafverfahren vor dem Amtsgericht mit der Begründung \nwiderrufen, die Polizei habe ihn damals aus dem Unterricht geholt und erklärt, er \nhabe keine Chance zu leugnen. Er habe dann gehofft, die Wahrheit werde schon ans \nLicht kommen. Tatsächlich habe es zwar wieder - wie im ersten Fall - Gespräche mit \ndem Zeugen T. über eine Beseitigung auch des zweiten Fahrzeugs gegeben. Die \nSache sei ihm dann aber zu heiß geworden und der Fall sei für ihn erledigt gewesen. \nDas habe er ganz klar gesagt. Der Zeuge T. bestätigt in seiner Aussage vor dem \nAmtsgericht - wie bereits in seiner polizeilichen Aussage -, dass Gespräche \nstattgefunden haben, dass er den Wagen aber nicht bei Seite geschafft habe. \nAndere Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge T. dennoch in Absprache mit dem \nRuhestandsbeamten dessen Fahrzeug übernommen hat, liegen - derzeit jedenfalls - \nnicht vor. Soweit der Zeuge T. vor dem Amtsgericht darüber hinaus erklärt hat, \nN. H. habe ihm erzählt, dass der Ruhestandsbeamte \"das gemacht habe\", ist \nbisher ein konkreter Tatablauf nicht einmal in Umrissen erkennbar. Es ist weder \nersichtlich, dass das Fahrzeug mit Einverständnis des Ruhestandsbeamten entfernt \nwurde, noch durch wen es entfernt wurde, noch wo es geblieben ist. Ob eine \nVernehmung des N. H. zu einem glaubhaften Tatvorwurf führen wird, ist \ndanach derzeit noch völlig offen und eine Verurteilung des Beamten wegen \nschuldhaften Dienstvergehens in Bezug auf diesen Vorwurf, den betreffend das \nStrafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, nach dem \nderzeitigen Erkenntnisstand offen und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. \n\n6\n\nWegen des verbleibenden in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurfs \nwurde der Ruhestandsbeamte, der diese Tat eingeräumt hat, vom Amtsgerichts \nB. durch rechtskräftiges Urteil vom 5. September 2000 - 48 Ds 30 Js 154/00 - \nwegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf \nBewährung verurteilt. Den Sachverhalt hat das Strafgericht wie folgt festgestellt: \n\n7\n\n\"Der Angeklagte B. beabsichtigte seinen , Typ , \namtliches Kennzeichen , zu verkaufen. Aus diesem \nGrunde hatte er auch in seiner von ihm unterrichteten Klasse \neine Offerte abgegeben. Er hatte eine Preisvorstellung von \netwa 38.000,-- DM. Als sich kein Käufer für den Pkw fand, kam \ner über einen seiner Schüler, den Zeugen F. N. ; mit dem \nAngeklagten T. in Kontakt. Dieser bot ihm an, mit dem \nFahrzeug einen Unfall zu verursachen. In Durchführung dieses \nPlans traf man sich am 21.03.1998 an der Shell-Tankstelle in \nI. . Dort musste der Angeklagte B. an den Angeklagten \nT. 2.000,-- DM zahlen. Man fuhr dann nach F. in den . \nDer Angeklagte T. und zwei weitere Türken fuhren in einem \nP. -L. voraus. Ein weiterer Türke, der gesondert verfolgte \nJ. ×. , fuhr mit einem P. -L. hinter dem Angeklagten \nB. und seinem . Verabredungsgemäß schaltete der \nAngeklagte T. an der Unfallstelle in I. die Warnblinkanlage \nan dem L. an. Das war für den Angeklagten B. das \nZeichen, seinen abzubremsen. Verabredungsgemäß fuhr \nanschließend der gesondert verfolgte ×. mit dem P. -L. \nauf den des Angeklagten B. auf. Mit Anspruchschreiben \nvom 03.04.1998 machte die nominelle Fahrzeughalterin, die \nMutter des Angeklagten B. , über ihren Rechtsanwalt \nAnsprüche bei der H. -Versicherung in E. in einer \nGesamthöhe von 21.623,19 DM geltend. Es wurde \nvorgetragen, dass der gesondert verfolgte J. ×. mit dem \nPkw - , Fahrzeughalter J. C. , auf den Pkw des \nAngeklagten B. , Marke , amtl. Kennzeichen , \naufgefahren sei. Die Versicherung hatte insgesamt \nAufwendungen in Höhe von 26.253,72 DM.\"\n\n8\n\nWegen dieses - verbleibenden - Vorwurfs wird zwar voraussichtlich auf ein \nschuldhaftes Dienstvergehen, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf \nAberkennung des Ruhegehalts erkannt werden. Ein Beamter, der sich außerhalb des \nDienstes eines Betruges schuldig macht, verletzt nicht nur in schwer wiegender \nWeise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu \nwerden, die sein Beruf erfordert, sondern er beeinträchtigt damit zugleich sein \nAnsehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf \nZwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in \nbesonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber \nobliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde \nBeamte setzt sich durch ein solches Verhalten auch erheblichen Zweifeln in seine \nVertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht \njedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und \nRedlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwer wiegenden \nStraftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, \nerschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig \nund stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 -\n 1 D 8.99 -, vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -, \nDok.Ber. B 1998, 52 und vom 10. März 1992 -\n 1 D 50.91 -, Dok.Ber. B 1992, 249.\n\n10\n\nDerartige Dienstvergehen führen aber nicht regelmäßig zur Verhängung der \ndisziplinaren Höchstmaßnahme. Ihre Variationsbreite ist zu groß, als dass sie \neinheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und \nVertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets kommt es auf die \nbesonderen Umstände des Einzelfalles an. Nur in schweren Fällen außerdienstlichen \nBetruges erkennen das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst, \nwährend in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 -\n 1 D 8.99 -, vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -, \nDok.Ber.B 1998, 52, und vom 26. August 1997 -\n 1 D 80.96 -; OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2002 -\n 6d A 4612/00.O -, vom 6. Dezember 2000 -\n 6d A 1320/99.O - und vom 22. April 1997 -\n 6d A 1412/96.O -.\n\n12\n\nUmstände, die auf einen besonders schweren Fall außerdienstlichen Betruges \nschließen lassen, sind derzeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht \nfestzustellen. Zwar wird von einem Lehrer - wie vom Verwaltungsgericht dargelegt - \nerwartet, dass er sich persönlich integer hält, um seiner Vorbildfunktion gerecht zu \nwerden. Auch ist ein Berufschullehrer, der im Rahmen des dualen \nAusbildungssystems mit den Ausbildungsbetrieben und hier - worauf die \nBezirksregierung in ihrer Verfügung vom 15. Januar 2001 betreffend die \nUntersagung der Führung der Dienstgeschäfte hinweist - insbesondere mit den \nörtlichen KFZ-Betrieben zusammenarbeiten muss, auch insoweit auf ein ungestörtes \nVertrauensverhältnis angewiesen. Dass das insgesamt erforderliche \nVertrauensverhältnis insbesondere zu seinem Dienstherrn aber bereits auf Grund \ndes vorliegenden einmaligen außerdienstlichen Versicherungsbetruges endgültig \nzerstört ist, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Der \nRuhestandsbeamte beging den Versicherungsbetrug nicht in Ausnutzung seiner \nbesonderen Vertrauensstellung als Lehrer,\n\n13\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Urteil \nvom 24. Juli 2002, a.a.O. S. 54 bis 56, \n\n14\n\nund auch die Schadenshöhe - 26.253,72 DM = 13.423,31 EUR - für sich lässt es \nnicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass auf einen besonders schweren \nFall außerdienstlichen Betruges erkannt werden wird. Das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen hat bei einmaligen außerdienstlichen \nBetrugshandlungen mit Schäden selbst von 309.000,-- DM bzw. 200.000,-- DM,\n\n15\n\nvgl. Urteile vom 22. April 1997 und 6. Dezember \n2000 jeweils a.a.O.,\n\n16\n\ndie Verhängung der Höchstmaßnahme nicht für zwingend erforderlich gehalten und \ndas Bundesverwaltungsgericht hat sogar bei einem wiederholten \nVersicherungsbetrug mit einem Gesamtschaden von 29.000,-- DM eine \nDienstgradherabsetzung als ausreichend angesehen. \n\n17\n\nvgl. Urteil vom 26. August 1997, a.a.O.\n\n18\n\nZwar ist nicht ausgeschlossen, dass auf Grund weiterer Ermittlungen im \nUntersuchungsverfahren letztlich auf einen besonders schweren Fall \naußerdienstlichen Betruges erkannt und/oder unter Berücksichtigung des \nPersönlichkeitsbildes, das bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ebenfalls \nbeachtliches Gewicht gewinnen kann, \n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1995 -\n 6d A 2496/94.O - und Beschluss vom 13. Dezember \n2002 - 6d A 2211/02.O -, \n\n20\n\ndas Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn als endgültig zerstört angesehen werden \nwird. Hinreichende Anhaltspunkte, die dies überwiegend wahrscheinlich erscheinen \nlassen, sind derzeit aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n21\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-23/22d-a-3039-02-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-23/22d-a-3039-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292519","retrieved":"2026-07-09 03:13:17.781595+00:00"}}