{"status":"available","doknr":"OLD292522","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0523.11A5503.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-23","aktenzeichen":"11 A 5503/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Kostentragungspflicht für Mehrkosten, die auf Grund \neiner größeren Dimensionierung von zwei Brückenbauwerken entstanden sind, die \nals Teile eines Autobahnzubringers (ehemalige) Gemeindeverbindungswege \nüberspannen.\n\n3\n\nDas Stadtgebiet der Beklagten liegt im Wesentlichen nördlich der in West-Ost-\nRichtung verlaufenden Bundesautobahn A 4 (früher: A 73). Das Gebiet der \nbeigeladenen Stadt befindet sich hauptsächlich südlich hiervon. Beim Bau der \nAutobahn wurde im Abschnitt F. - C. zugleich die Errichtung des nach \nNorden führenden Autobahnzubringers W. - X. (jetzt: B 256) geplant, der \nüber damals insgesamt auf dem Gebiet der Beigeladenen liegende, Ortsteile \nverbindende Wege führen sollte. Um eine bessere Anbindung dieser Ortsteile \nuntereinander zu erreichen, beabsichtigte die Beigeladene einen breiteren Ausbau \nder Verbindungswege. Diejenige zwischen L. und E. ring sollte durch das \nBrückenbauwerk 113 überführt werden, die zwischen I. bach und C. durch \ndas Brückenbauwerk 115 und die zwischen C. und O. ring durch das \nBrückenbauwerk 117. \n\n4\n\nAuf Grund der jeweils unter dem 21. Februar 1968 von der Beigeladenen und am \n8. März 1968 von der Klägerin unterzeichneten Vereinbarungen wurde hinsichtlich \nder drei Brückenbauwerke jeweils unter anderem vorgesehen:\n\n5\n\n\"§ 2\n\n6\n\n1) Die Gemeinde hat entsprechend Nr. 5 der \nRichtlinien über die Rechtsverhältnisse an \nKreuzungen und Einmündungen (Kreuzungs-\nrichtlinien) die in § 1 ... dieser Vereinbarung \naufgeführten Abmessungen für das Bauwerk und die \nRampen verlangt und sie erklärt, die Bauabsicht \ninnerhalb von 10 Jahren zu verwirklichen.\n\n7\n\n2) Sollte im Verlauf von 10 Jahren der den \nAnforderungen entsprechende Ausbau des \nOrtsverbindungsweges nicht verwirklicht werden, \nverpflichtet sich die Gemeinde gegenüber der \n(Bundes-)Straßenbauverwaltung, die durch die \nBerücksichtigung der Ausbauabsichten \nentstandenen Mehrkosten für das Bauwerk ....... \neinschließlich 4 % Zinsen zu erstatten. ...\n\n8\n\n§ 3\n\n9\n\nDie 10-Jahresfrist beginnt mit der Abnahme des \nBauwerks. ...\".\n\n10\n\nDer Bau der Autobahn L. - P. in dem Abschnitt zwischen C. und F. und \ndes Zubringers W. /X. wurde mit Beschluss vom 30. August 1968 \nplanfestgestellt. Die Vereinbarungen vom 21. Februar/8. März 1968 wurden unter \nden laufenden Nummern 87 bis 89 zum Gegenstand dieses \nPlanfeststellungsbeschlusses gemacht.\n\n11\n\nHintergrund dieser Vereinbarung war Nr. 5 Buchstabe b) der Richtlinien über die \nRechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen (ARS 7/1961 des BMV vom \n23. November 1961, VkBl. 1962 S. 9). Hiernach umfasst die Kostenpflicht des \nTrägers der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße auch den baulichen \nAufwand, der notwendig ist, um einen Ausbau der kreuzenden Straße entsprechend \nder voraussehbaren Verkehrsentwicklung etwa in den nächsten 10 Jahren ohne \nwesentliche Änderung der Kreuzungsanlage zu ermöglichen. Darüber \nhinausgehende Kosten hat derjenige zu tragen, der die Umgestaltung verlangt.\n\n12\n\nDurch § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Neugliederung des P. Kreises vom 2. \nJuni 1969, GV. NRW. S. 220, wurden Gebietsteile der Beigeladenen, maßgeblich \ndas Gebiet des sog. Aggerraumes, in die beklagte Stadt eingegliedert. Gemäß \n§ 9 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes wurden ferner die Bestimmungen des \nOberkreisdirektors in H. bach als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die \nEinzelheiten der Eingliederung von Gebietsteilen unter anderem der Gemeinde Wiehl \nin die Stadt H. bach vom 8. August 1968 bestätigt. Ziffer 2. dieser als Anlage 1a \ndes Gesetzes veröffentlichten Bestimmungen des Oberkreisdirektors des \nP. Kreises lautet wie folgt:\n\n13\n\n\"Das bewegliche und unbewegliche Vermögen \nder Gemeinden C. und X. in den \neingegliederten Gebieten geht nach dem Grundsatz \nder Belegenheit mit den sich daraus ergebenden \nRechten und Pflichten auf die Stadt H. bach \nüber\".\n\n14\n\nInfolge dieser kommunalen Neugliederung verschob sich die Stadtgrenze der \nBeklagten in südliche bzw. südöstliche Richtung auf das Gebiet der Beigeladenen. \nDas Brückenbauwerk 113 lag nunmehr im Bereich der Beklagten. Die \nBrückenbauwerke 115 und 117 verblieben auf dem Gebiet der Beigeladenen in \nunmittelbarer Nähe der neuen Gemeindegrenze. Nördlich bzw. nordwestlich hiervon \nliegen die (ehemaligen) Ortsverbindungen nunmehr auf dem Gebiet der \nBeklagten.\n\n15\n\nDie Brückenbauwerke des Autobahnzubringers wurden erstellt und im Jahr 1972 \nabgenommen. In der Folgezeit baute die Beklagte die Verbindung zwischen \nL. und E. ring , die E.-A. -Straße, entsprechend der Breite des \nBrückenbauwerks 113 aus. Die Beigeladene baute demgegenüber die von den \nBrückenbauwerken 115 und 117 überspannten Wegeflächen zunächst nicht aus. \n\n16\n\nIm Jahr 1983 wies die Klägerin die Beigeladene auf den Ablauf der 10-Jahresfrist \nbezüglich der Brückenbauwerke 115 und 117 hin und erkundigte sich nach dem \nAusbau der Verbindungswege. Die Beigeladene beantragte 1984 zunächst erfolglos \neinen Erlass der Mehrkosten für die Erstellung der Brückenbauwerke 115 und 117 \nund verhandelte sodann seit 1990 mit der Klägerin über eine Verlängerung der 10-\nJahresfrist. Nach einer Zahlungsauforderung der Klägerin wurde nachfolgend die \nAusbaufrist bis Ende 1996 verlängert.\n\n17\n\nDie Beigeladene verzichtete in der Folgezeit endgültig auf einen Ausbau der \nVerbindung zwischen I. bach und C. (Brückenbauwerk 115) und zahlte im \nJuli 1993 an die Klägerin die Hälfte der geltend gemachten Haupt- und Zinsforderung \nbezüglich des Brückenbauwerks 115.\n\n18\n\nDie Verbindung zwischen C. und E. ring baute die Beigeladene bis 1996 in \nveränderter Linienführung bis rund 70 m vor dem Brückenbauwerk 117 aus. \n\n19\n\nDie Beklagte lehnte auf schriftliche Anfragen der Klägerin einen Ausbau der \ndurch die Brückenbauwerke 115 und 117 überspannten Verbindungen ebenso wie \ndie Zahlung der Hälfte der Mehrkosten für den verbreiterten Ausbau der \nBrückenbauwerke 115 und 117 ab. Die Beigeladene habe es nach der kommunalen \nNeugliederung versäumt, die kurz zuvor abgeschlossenen Vereinbarungen aufheben \nzu lassen, da keine Veranlassung zu einem verbreiterten Wegeausbau mehr \nbestanden habe und die Brückenbauwerke zu diesem Zeitpunkt noch problemlos \nohne Verbreiterung hätten gebaut werden können.\n\n20\n\nMit Schreiben vom 29. Juni 1995 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung \nvon insgesamt 80.144,39 DM auf. Dieser Betrag, bei dessen Berechnung bezüglich \nder Hauptforderung eine hälftige Schuld der Beigeladenen berücksichtigt wurde, \nsetzte sich zusammen aus 36.632,72 DM anteiliger Hauptforderung (Bau- und \nUnterhaltungskosten) und Zinsen für das Brückenbauwerk 115 sowie aus 43.511,67 \nDM anteiliger Hauptforderung (Bau- und Unterhaltungskosten) und Zinsen für das \nBrückenbauwerk 117. \n\n21\n\nNachdem die Beklagte auch im folgenden Schriftverkehr weiterhin eine Zahlung \nabgelehnt hatte, hat die Klägerin am 16. Oktober 1997 Klage erhoben. Sie hat im \nWesentlichen geltend gemacht: Die Beigeladene habe ihre Verpflichtungen aus den \nVerträgen teils durch Ausbau, teils durch Zahlung erfüllt. Die Beklagte sei für die \nnach kommunaler Neugliederung auf ihrem Gebiet liegenden Straßenteile \nRechtsnachfolgerin der Beigeladenen geworden. Die in Ziffer 2. der Bestimmungen \ndes Oberkreisdirektors in H. bach vom 8. August 1968 angeordnete Rechts- und \nPflichtennachfolge sei umfassend. Hierzu gehörten auch Selbstverpflichtungen, wie \ndie zum Wegeausbau bzw. andernfalls zur Erstattung von Mehrkosten. Die \nBrückenbauwerke kämen der Beklagten durch objektive Planungs- und \nGestaltungsvorteile ebenso wie der Beigeladenen zu Gute. Auf die jeweilige \nStreckenlänge der Verbindungswege komme es nicht an. \n\n22\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n23\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 80.018,56 DM zu \nverurteilen, zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen \nseit dem 4. Juli 1995, in der Höhe, in der sie zur \nDeckung ihrer Ausgaben Kredite aufgenommen \nhat.\n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nSie hat insbesondere vorgetragen: Für die erhobene Leistungsklage fehle ihre \nPassivlegitimation. Sie sei nicht Vertragspartnerin der Vereinbarungen, auf die sich \ndie Klägerin stütze. Eine Rechtsnachfolge ergebe sich nicht aus dem \"Grundsatz der \nBelegenheit\". Die beiden fraglichen Brücken lägen auch nach der kommunalen \nNeugliederung auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen. Die von der Beigeladenen \nübernommenen Verpflichtungen bezögen sich nicht unmittelbar auf die \nentsprechenden Verbindungswege und hätten demgemäß auch nicht durch \nRechtsnachfolge übergehen können. Die Beigeladene habe sich nicht zum Ausbau \nder Wege verpflichtet, sondern für den Fall des Nichtausbaus eine unter einer \naufschiebenden Bedingung stehende persönliche Zahlungspflicht hinsichtlich der \nMehrkosten übernommen. Das Risiko des Nichtausbaus liege allein bei der \nBeigeladenen. Sie, die Beklagte, habe keinen Einfluss auf die vertragliche \nAbwicklung nehmen können. Erst im Jahr 1992, und damit nach Ablauf der 10-\nJahresfrist - sei sie in die Auseinandersetzungen eingebunden worden. \nDemgegenüber habe der Beigeladenen bereits nach der kommunalen Neugliederung \nbewusst sein müssen, dass sich ihr Bestreben, den Aggerraum zugeordnet zu \nbekommen, nicht realisiert habe, und damit auch der Wegeausbau keinen Sinn mehr \nmache. Zu diesem Zeitpunkt seien die Brücken noch nicht gebaut und eine \nAnpassung der Verträge möglich gewesen. Ein schriftlicher Hinweis der \nBeigeladenen aus dem Jahr 1970 habe primär nur das Brückenbauwerk 113 \nbetroffen. Die Beigeladene habe indes nicht reagiert, weshalb sie das Risiko zu \ntragen habe. Hinsichtlich der Höhe der Forderung hat die Beklagte gerügt: Der Weg \nzum Brückenbauwerk 117 sei nicht vollständig ausgebaut. Eine hälftige \nInanspruchnahme sei nicht gerechtfertigt, da auf dem Gebiet der Beigeladenen \nlängere Wegeabschnitte lägen.\n\n27\n\nDie Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n29\n\naber geltend gemacht: Der Klägerin stehe dem Grunde nach der geltend gemachte \nZahlungsanspruch zu. Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihr, der \nBeigeladenen, aus dem Jahr 1968 seien zulässig. Die Beklagte sei infolge der \nkommunalen Neugliederung zum Teil ihre Rechtsnachfolgerin geworden. Bereits im \nJahr 1970 sei die Beklagte schriftlich von ihr auf die Vereinbarungen aufmerksam \ngemacht worden. Insofern habe sie sich nicht unredlich verhalten.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, die Klage abgewiesen.\n\n31\n\nDem hiergegen von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung \nhat der Senat mit Beschluss vom 23. August 2002 stattgegeben.\n\n32\n\nDie Klägerin verweist zur Begründung ihrer Berufung auf einzelne, näher \nbezeichnete Schriftsätze aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt sie \nvor: Die Beklagte sei als neue Baulastträgerin auch Kreuzungsbeteiligte geworden. \nDirekte Verbindungen der Wege zu dem Autobahnzubringer existierten zwar nicht. \nIm straßenrechtlichen Sinn sei aber eine Kreuzung infolge von Überschneidungen \ngegeben. Die Bestimmung des Oberkreisdirektors des P. Kreises zur \nRechtsnachfolge stehe einer Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage \nentgegen. Diese Nachfolgeklausel sei gerade eine generelle und pauschale \nRegelung für die Auswirkungen des außergewöhnlichen Ereignisses einer \nterritorialen Neuregelung.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n34\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte zur Zahlung von 40.912,84 Euro zuzüglich \nVerzugs- und Prozesszinsen seit dem 4. Juli 1995 zu \nverurteilen.\n\n35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n37\n\nSie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Sie \nsei nicht neue Kreuzungsbeteiligte geworden. Auf dem Gebiet der Beigeladenen \nliege nach wie vor jeweils ein Kreuzungsast, da es sich um höhenungleiche \nKreuzungen ohne Verbindungsarme handele. Die Vereinbarungen aus dem Jahr \n1968 enthielten zudem keine Kriterien, welche Aufteilung bei mehreren \nKostenschuldnern erfolgen solle. Eine Rechtsnachfolge sei bei Abschluss der \nVereinbarungen nicht vorgesehen gewesen, vielmehr die fortdauernde Gebietshoheit \nder Beigeladenen Geschäftsgrundlage gewesen. Durch die kommunale \nNeugliederung sei ein Wegeausbau in Frage gestellt worden und damit die \nGeschäftsgrundlage der Vereinbarungen entfallen. Deshalb habe sie sinngemäß die \nVereinbarungen gekündigt , als sie mit der Zahlungsaufforderung der Klägerin \nkonfrontiert worden sei. Eine Teilrechtsnachfolge komme ebenso wenig in Betracht. \nDiese würde das gesamte Vertragsgefüge zerstören. Keine der beiden Gemeinden \nhätte nach der kommunalen Gebietsreform für sich allein die Möglichkeit gehabt, die \nStraßen auszubauen und damit die Kosten abzuwenden. Ein teilweiser \nForderungsübergang sei daher ausgeschlossen. Diese Folgerung ergebe sich auch \naus einer Anwendung des Rechtsgedankens aus den §§ 399, 412 BGB (a. F.). Somit \nbleibe ausschließlich die Beigeladene Verpflichtete aus den mit der Klägerin \ngeschlossenen Vereinbarungen. Dies zeigten auch die vor nicht allzu langer Zeit \nzwischen der Klägerin und der Beigeladenen ausgehandelten Vertragsänderungen, \nan denen sie - für den Fall einer Rechtsnachfolge - hätte beteiligt werden müssen. \nSchließlich stellt die Beklagte noch in Abrede, dass es sich bei den durch die \nBrückenbauwerke unterführten Verbindungswegen um öffentliche Straßen handelt. \nAngesichts der Bezeichnung als \"Wirtschaftswege\" und des schlechten \nAusbauzustandes seien sie \"offenbar\" nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet \ngewesen.\n\n38\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n39\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n40\n\nSie meint, die Berufung sei unzulässig, da es an einem fristgerechten \nBerufungsantrag und einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehle.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt \nder Gerichtsakte und der von den Beteiligten jeweils vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge, Karten und sonstigen Unterlagen.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n43\n\nDie Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. \n\n44\n\nI. Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie leidet \ninsbesondere nicht an einem Formmangel.\n\n45\n\nNach § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, \nBGBl. I S. 3987, richtet sich die Zulässigkeit der Berufung nach dem bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die mündliche \nVerhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist. Das \nangegriffene Urteil ist auf Grund mündlicher Verhandlung des Verwaltungsgerichts \nvom 5. November 1999 ergangen. Somit gilt § 124a Abs. 3 VwGO i. d. F. des 6. \nVwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626. Nach Absatz 3 Satz 1 dieser \nVorschrift ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses \nüber die Zulassung der Berufung zu begründen. Ferner muss nach Satz 4 dieser \nBestimmung die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im \neinzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a \nAbs. 3 Satz 5 VwGO).\n\n46\n\nDer Beschluss des Senats, mit dem die Berufung zugelassen worden ist, wurde \nder Beklagten am 30. August 2002 zugestellt. Der innerhalb der Berufungsfrist zu \nden Akten gereichte Schriftsatz vom 10. September 2002, der \"zum Zwecke der \nBerufungsbegründung\" erfolgte, genügt entgegen der Auffassung der Beigeladenen \nden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die Klägerin \nfasst in diesem Schriftsatz, wenn auch nur kurz, ihre schon bisher vertretene \nRechtsauffassung zusammen und nimmt in zulässiger Weise Bezug auf bestimmte \nSchriftsätze aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Damit hat die Klägerin eindeutig \nklargestellt, dass sie die Berufung durchführen, das erstinstanzliche Urteil anfechten \nund ihren Antrag erster Instanz – in vollem Umfang - weiterverfolgen will.\n\n47\n\nVgl. zu diesem Erfordernis etwa Redeker/von \nOertzen, VwGO, Kommentar, 13. Auflage (2000), § \n124a (a. F.) Rdnr. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, Kommentar (Stand: Juli 2000), § 124a (a. F.) \nRdnr. 307, jeweils m. w. N.\n\n48\n\nAllerdings enthält die Berufungsschrift keinen förmlichen \nBerufungsantrag. Ein ausdrücklicher Berufungsantrag wurde erst - nach Ablauf der \nFrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO (a. F.) - mit weiterem Schriftsatz vom 16. \nOktober 2002 gestellt, nachdem die Beigeladene unter dem 19. September 2002 auf \ndas Fehlen eines Berufungsantrages hingewiesen hatte. Das Fehlen eines innerhalb \nder Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO (a. F.) förmlich gestellten \nBerufungsantrages ist vorliegend jedoch unschädlich. Das Formerfordernis der \nBerufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung durch den \nBerufungsführer, ob und weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens \nfesthalten will.\n\n49\n\nBVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, \nBVerwGE 107, 117 (121), und vom 23. April 2001 - 1 \nC 33.00 -, BVerwGE 114, 155 (157), sowie \nBeschlüsse vom 15. Oktober 1999 - 9 B 491.99 -, \nBuchholz 310 § 124a VwGO Nr. 13, und - 9 B 499.99 \n-, NVwZ 2000, 315.\n\n50\n\nDa dieses Begehren im Schriftsatz vom 10. September 2002 unmissverständlich zum \nAusdruck gebracht worden ist, wäre es bloße Förmelei, wenn man noch einen \nausdrücklichen Antrag fordern würde. \n\n51\n\nIm Übrigen orientiert sich die Bestimmung des § 124a VwGO nach dem Willen \ndes Gesetzgebers an der Regelung aus dem verwaltungsprozessualen \nRevisionsrecht.\n\n52\n\nBVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - 9 \nB 372.99 -, NVwZ 2000, 67, m. w. N.\n\n53\n\nFür das Revisionsverfahren ist es aber anerkannt, dass dem Erfordernis eines \nbestimmten Antrages im Sinne des § 139 Abs. 2 a. F./Abs. 4 Satz 4 n. F. schon dann \nGenüge getan sein kann, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer \nEinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist \nabgegebenen Erklärungen ersichtlich ist.\n\n54\n\nBVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1965 - VIII C \n63.65 -, BVerwGE 23, 41 (42), vom 10. Dezember \n1981 - 3 C 27.80 -, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. \n59, und vom 2. Februar 1990 - 6 C 5.88 -, n. v. \n(Juris-Leitsätze), S. 4 des Urteilsabdrucks.\n\n55\n\nII. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend \ngemachte Zahlungsanspruch nicht zu.\n\n56\n\n1. Unmittelbar ist die Beklagte aus den Vereinbarungen vom 21. Februar/8. März \n1968 nicht verpflichtet, da sie nicht zu den vertragsschließenden Parteien gehört. \n\n57\n\n2. Auch aus einer entsprechenden Anwendung des erst später in Kraft \ngetretenen, allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze aufgreifenden § \n62 Satz 2 VwVfG NRW in Verbindung mit Bestimmungen des Bürgerlichen \nGesetzbuches ist die Beklagte nicht in die vertraglichen Verpflichtungen mit \neingebunden worden. Ein überleitender Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist. \nInsbesondere kann weder § 419 BGB (a. F.; die Vorschrift ist inzwischen \nweggefallen) noch dessen Rechtsgedanke Anwendung finden.\n\n58\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 – VIII \nZR 250/94 -, MDR 1996, 429.\n\n59\n\n3. Ein Rechtsnachfolgetatbestand hinsichtlich der streitigen Verpflichtungen ergibt \nsich ebenfalls nicht aus den Bestimmungen des Neugliederungsgesetzes.\n\n60\n\nDabei kann es dahinstehen, ob es sich bei den von den Brückenbauwerken 115 \nund 117 überspannten Verbindungen um öffentliche Straßen im Sinne des \nLandesstraßenrechts handelt, wovon bislang alle Beteiligten jedenfalls \nstillschweigend ausgegangen sind. Der erstmals kurz vor der mündlichen \nVerhandlung erhobene Einwand der Beklagten, die beiden Verbindungswege \"seien \noffenbar nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet\", wurde nicht näher \nsubstantiiert. Die Beigeladene hat hierzu im Termin erklärt, die Wege seien im Jahr \n1933 als Gemeindewege auf Grund des Umlegungsverfahrens \"P. \" \nentstanden. Der Senat braucht dieser Frage indes nicht weiter nachzugehen. Denn \nin dem einen wie in dem anderen Fall ist eine Haftung der Beklagten für die \nVerbindlichkeiten der Beigeladenen ausgeschlossen.\n\n61\n\na) Nach Ziffer 2. der durch das Neugliederungsgesetz vom 2. Juni 1969 \nbestätigten Bestimmungen des Oberkreisdirektors des P. Kreises als untere \nstaatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten der Eingliederung von \nGebietsteilen unter anderem der Gemeinde X. in die Stadt H. bach vom 8. \nAugust 1968 ging \"das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinden \nC. und X. in den eingegliederten Gebieten ... nach dem Grundsatz der \nBelegenheit mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auf die Stadt \nH. bach über\".\n\n62\n\nDer angeordnete Übergang des beweglichen und unbeweglichen Vermögens \n\"nach dem Grundsatz der Belegenheit\" knüpft an einen räumlich-situativen \nBezugspunkt an. Das Vermögen sollte nach seiner geographischen Lage im \nNeugliederungsgebiet von der Beigeladenen auf die Beklagte übergehen. Die \nübergehenden Gebiete wurden in Ziffer 1. b) der Bestimmungen des \nOberkreisdirektors des P. Kreises vom 8. August 1968 umschrieben und in § \n1 Nr. 6 des Neugliederungsgesetzes nach Flur- und Flurstücksnummern im \nEinzelnen näher bezeichnet.\n\n63\n\nAls Teil des unbeweglichen Gemeindevermögens haben auch die fraglichen \nVerbindungswege – seien sie für den öffentlichen Verkehr gewidmet oder nicht – in \ndem Neugliederungsgebiet \"nach dem Grundsatz der Belegenheit\" den Eigentümer \ngewechselt.\n\n64\n\nb) Welche \"Rechte und Pflichten\" sich \"daraus\" (aus dem Vermögensübergang) \nergeben, hängt vom Verständnis der getroffenen und gesetzlich bestätigten \nAnordnung des Oberkreisdirektors vom 8. August 1968 ab. Entweder ist sie so \nauszulegen, dass auf die jeweiligen fachgesetzlichen Bestimmungen – das wäre hier \ndas Straßen- und Wegegesetz NRW – verwiesen wird, oder sie ist so zu verstehen, \ndass die Rechte und Pflichten sich nach dem bei kommunalen Neugliederungen \ngeltenden sogenannten Bezüglichkeitsgrundsatz richten sollen.\n\n65\n\nGleich, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist, ist die Beklagte nicht \nRechtsnachfolgerin der Beigeladenen in Bezug auf die hier in Rede stehenden \nVereinbarungen geworden.\n\n66\n\naa) Aus den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Straßenrechts ergibt \nsich kein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte infolge des durch die \nkommunale Neugliederung bewirkten Eigentumsübergangs von Teilstücken der in \nRede stehenden Verbindungsstraßen von der Beigeladenen auf die Beklagte.\n\n67\n\nEs ist allgemein anerkannt, dass ein Wechsel des Eigentums und hiermit \neinhergehend ein Wechsel der Straßenbaulast die Folge einer kommunalen \nNeugliederung sein kann.\n\n68\n\nVgl. etwa Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 3. Aufl. (1989), § 10 Rdnr. 3; \nzum bayerischen Landesstraßenrecht: Bay.VGH, \nSchiedsurteil vom 10. Dezember 1990 - 4 B 89.1172 \n-, BayVBl. 1991, 436 f.; Zeitler (Hrsg.), Bayerisches \nStraßen- und Wegegesetz, Kommentar, Loseblatt-\nAusgabe (Stand: Oktober 2002), Art. 11 Rdnr. \n46.\n\n69\n\nDie Folgen eines (gesetzlichen) Eigentumsübergangs und den Übergang der \nStraßenbaulast regeln die §§ 10 und 9 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes (LStrG) \nvom 28. November 1961 (GVBl. NRW. S. 305). Diese Ursprungsfassung des \nLandesstraßengesetzes ist hier anzuwenden. Maßgebend für die Anwendung der \nVorschrift in ihrer jeweiligen Fassung ist der Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums \nbzw. der Straßenbaulast.\n\n70\n\nSo auch zum bayerischem Straßenrecht: \nBay.VGH, Schiedsurteil vom 10. Dezember 1990 - 4 \nB 89.1172 -, a. a. O. (436).\n\n71\n\nDer Eigentumswechsel und damit einhergehend der Straßenbaulastwechsel \nerfolgten durch die kommunale Neugliederung Ende der sechziger Jahre des \nvergangenen Jahrhunderts. Die Vorschriften des Landesstraßengesetzes 1961 \nwurden aber hinsichtlich der Straßenbaulast erst später erstmals geändert, nämlich \ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesstraßenrechts (2. LStrGÄndG) \nvom 5. Juli 1983 (GVBl. NRW. S. 240).\n\n72\n\nGemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LStrG 1961 gehen bei einem Wechsel \nder Straßenbaulast das Eigentum an den Straßen mit Ausnahme der Nebenanlagen \n(§ 2 Abs. 3 LStrG 1961) sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im \nZusammenhang stehen, entschädigungslos auf den Träger der Straßenbaulast über. \nDes Weiteren gilt nach § 10 Abs. 3 i. V. m Abs. 1 Satz 2 LStrG 1961 die Bestimmung \ndes § 9 Abs. 3 Satz 2 LStrG 1961 entsprechend. Hiernach gehen Verbindlichkeiten, \ndie zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von dem \nbisherigen Träger der Straßenbaulast eingegangen wurden, nicht auf den neuen \nTräger der Straßenbaulast über.\n\n73\n\nNach Maßgabe der vorzitierten Regelungen zählen die von der Beigeladenen in \nden Vereinbarungen mit der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen nicht zu den \nPflichten, die im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 LStrG 1961 \"mit der Straße in \nZusammenhang stehen\" und deswegen mit dem Eigentumswechsel auf die Beklagte \nals neuen Träger der Straßenbaulast übergegangen sind. \n\n74\n\nDer \"Zusammenhang mit der Straße\" fehlt bereits deshalb, weil die von der \nBeigeladenen übernommene Zahlungsverpflichtung im Falle eines Nichtausbaus der \nVerbindungswege nicht in einem inneren Konnex zu dem Straßenbestand stand, \nsondern in der Sache mit einem Griff in die Zukunft verknüpft war. Denn die der \nBeigeladenen von der Klägerin in Aussicht gestellte Befreiung von einer \nZahlungsverpflichtung bei vereinbarungsgemäßem Ausbau knüpft nicht an den \nBestand der Straßen in ihrem damaligen Zustand an, sondern bezieht sich auf \nPlanungsabsichten.\n\n75\n\nDie Feststellung, dass die von der Beigeladenen eingegangenen \nZahlungsverpflichtungen nicht auf die Beklagte übergegangen sind, ergibt sich auch \naus dem Sinn und Zweck der Regelungen über den Eigentums- bzw. \nStraßenbaulastwechsel. Nach nordrhein-westfälischem Landesstraßenrecht - \nGleiches gilt auch für das Bundesfernstraßenrecht - soll sichergestellt sein, dass das \nEigentum an dem Straßengrundstück und die Straßenbaulast nicht auseinander \nfallen. Aus Gründen des Sachzusammenhangs soll das Gleiche für alle Rechte und \nPflichten gelten, die mit dem Bestand der Straße zusammenhängen. Mit den \nRegelungen betreffend den Rechte- und Pflichtenübergang in den §§ 9 und 10 LStrG \n1961 hat sich der Landesgesetzgeber insbesondere auch an § 6 des \nBundesfernstraßengesetzes orientiert.\n\n76\n\nVgl. zu den §§ 10 und 11 des Gesetzentwurfes: \nLT-Drucks. 4/10, S. 13 f. und 46 ff.; ergänzend zum \nEntwurf des § 6 FStrG: BT-Drucks. I/4248, S. 4 und \n18 f.\n\n77\n\nNach Landes- wie nach Bundesrecht sind aber etwa die zur Durchführung früherer \nBau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen, im \nWesentlichen also die Finanzierungsverbindlichkeiten, vom Übergang \nausgeschlossen. Zu den übergangsfähigen, den Bestand der Straße berührenden \nPflichten zählen nach allgemeiner Meinung nur solche aus Sondernutzungen, \nErlaubnissen für Zufahrten, Gestattungen, Gemeinschaftsverhältnissen und \nPlanfeststellungsauflagen. \n\n78\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1990 - III \nZR 315/89 -, BRS 53 Nr. 151; Schlosser, in: \nMarschall/Schroeter/Kastner (Hrsg.), \nBundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Auflage \n(1998), § 6 Rdnr. 6; Fickert, a. a. O., § 10 Rdnr. 5; \nZeitler, a. a. O., Art. 11 Rdnrn. 54 ff.\n\n79\n\nDie Wertung, dass Pflichten, die für künftige Bauvorhaben begründet wurden, nicht \nmit dem Bestand der Straße verbunden sind, entspricht auch dem ausdrücklichen \nWillen des Landesgesetzgebers. Dieser hat in der Gesetzesbegründung \n\n80\n\n- vgl. LT-Drucks. 4/10, S. 47 -\n\n81\n\nzu den übergehenden Verbindlichkeiten ausdrücklich erklärt: \"Es ist billig, dass der \nbisherige Träger der Straßenbaulast, welcher für den von ihm vorgesehenen oder \ndurchgeführten Ausbau seiner Straße Verbindlichkeiten eingegangen ist, diese auch \nselbst abwickelt\".\n\n82\n\nbb) Wenn man die Bestimmung des Oberkreisdirektors des P. Kreises \nvom 8. August 1968 dahingehend auslegt, dass der angeordnete Rechte- und \nPflichtenübergang nach dem bei kommunalen Neugliederungen geltenden \nsogenannten Bezüglichkeitsgrundsatz erfolgen soll, ergibt sich daraus ebenfalls kein \nZahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.\n\n83\n\nDieser in der Rechtsprechung und Literatur entwickelte Grundsatz besagt, dass \nbei dem Teilübergang eines Gemeindegebietes von einer Gebietskörperschaft auf \neine andere diejenigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse mit übergehen, die \n\"gebietsbezüglich\" oder als \"in dem Gebiet wurzelnd\" anzusehen sind. \n\n84\n\nVgl. etwa jeweils m. w. N.: RG, Urteile vom \n12. Mai 1908 - III 412/07 -, RGZ 68, 370 (372 f.), und \nvom 29. Juni 1933 - IV 70/33 -, RGZ 141, 290 (293 \nf.); BGH, Urteil vom 8. Mai 1953 - V ZR 132/51 -, \nBGHZ 9, 239 (252 ff.); Nds. OVG, Urteil vom 5. \nFebruar 1985 - 2 OVG A 39/82 -, OVGE 38, 401 (402 \nff.); Hassel, Rechtsfolgen kommunaler Gebietsreform \n(1975), S. 23 ff.; Schink, Rechtsnachfolge bei \nZuständigkeitsveränderungen in der öffentlichen \nVerwaltung (1984), S. 69 ff.; kritisch: Dietlein, \nNachfolge im öffentlichen Recht (1999), S. 487, 497 \nff. und 539 ff.\n\n85\n\nDie hier streitige Zahlungsverpflichtung ist nicht in diesem Sinne \"gebietsbezüglich\". \nDie Beigeladene hat durch die vertraglichen Vereinbarungen vom 21. Februar/8. \nMärz 1968 betreffend die Brückenbauwerke 115 und 117 keine Verpflichtungen \nübernommen, die mit den fraglichen Wegen in einem unmittelbaren Zusammenhang \ngestanden hätten. \n\n86\n\nJeweils in § 2 Abs. 1 der Vereinbarungen hat die Beigeladene zunächst nur \nerklärt, ihre Bauabsicht innerhalb von 10 Jahren zu verwirklichen. Diese Erklärung \nenthält keine Verpflichtung der Beigeladenen zu einem beabsichtigten Ausbau. Dies \nergibt sich jeweils aus dem anschließenden Absatz 2 Satz 1 des § 2 der \nVereinbarung, der eindeutig und ausschließlich eine Erstattungspflicht der \nBeigeladenen im Falle der Nichtrealisierung der Bauabsichten vorsieht und als \nsachgerechte Risikoabwälzung einer Fehlprognose auf die Beigeladene zu \nbeurteilen ist.\n\n87\n\nDie vorstehende Bewertung hat bereits das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil zutreffend vorgenommen und sich hierbei zu Recht auf die \nRechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts \nbezogen.\n\n88\n\nOVG Schl.-Holst., Urteil vom 12. Januar 1993 \n- 4 L 25/92 -, VkBl. 1993, 307 (308) - nachfolgend: \nBVerwG, Beschluss vom 21. April 1993 - 8 B 41.83 -, \nVkBl. 1993, 547.\n\n89\n\nDer erkennende Senat schließt sich dieser Sichtweise an, zumal die hier in Rede \nstehenden Vereinbarungen nahezu wortgleich sind mit der Vereinbarung, die in dem \nvom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall eine Rolle \nspielte.\n\n90\n\nOVG Schl.-Holst., Urteil vom 12. Januar 1993 \n- 4 L 25/92 -, S. 4 des Urteilsabdrucks (insoweit nicht \nin VkBl. 1993, 307 f. veröffentlicht).\n\n91\n\nDie von der Beigeladenen übernommene Zahlungspflicht, ist nicht \n\"gebietsbezüglich\". Sie steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Straße als \nsolcher. Die Straße ist zwar in gewisser Weise ein mittelbarer Anknüpfungspunkt. Die \nin der Zahlungspflicht zum Ausdruck kommende Risikoübernahme ist aber an \nPlanungsabsichten geknüpft, deren Realisierung einerseits oder fehlende \nDurchführung andererseits von vielen Faktoren abhängen kann. Ein Grund für das \nScheitern eines solchen Planungsvorhabens und der Eintritt des übernommenen \nRisikos kann auch - wie hier geschehen - eine kommunale Neugliederung sein, die \neinzelne Straßen(-teile) der Verfügungsgewalt der ursprünglich Planenden entzieht. \nDieses Risikos musste sich die Beigeladene im Zeitpunkt des Abschlusses der \nVereinbarungen mit der Klägerin auch bewusst gewesen sein. Denn sie hat selbst - \netwa mit Schreiben vom 23. Mai 1984 - eingeräumt, dass sie sich bei \nVertragsschluss \"um die Zuordnung des gesamten Aggerraumes\" bemühte. Dieses \nGebiet wurde dann aber entgegen ihrer Planungen infolge der \nGemeindeneugliederung der Beklagten zugeschlagen.\n\n92\n\n4. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht unmittelbar \naus § 12 FStrG. Unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt zu den \n\"Kreuzungsbeteiligten\" gehört - die Brückenbauwerke 115 und 117 liegen weiterhin \nauf dem Stadtgebiet der Beigeladenen, die Straßenäste auf dem Gebiet der \nBeklagten reichen nur bis nah an die Überführungsbauwerke heran - ergibt sich aus \n§ 12 FStrG - in allen seinen Fassungen - kein Zahlungsanspruch der Klägerin.\n\n93\n\nDies gilt zunächst, wenn es sich bei den Verbindungswegen um Privatwege \nhandeln sollte, da § 12 FStrG tatbestandlich eine Kreuzung von mehreren \nöffentlichen Straßen voraussetzt. \n\n94\n\nDas Gleiche gilt indes auch für den Fall, dass die unterführten Verbindungswege \nöffentliche Straßen im Rechtssinn sind. Zum einen gehen die Vereinbarungen vom \n21. Februar/ 8. März 1968 der gesetzlichen Regelung vor. Denn diese \nVereinbarungen wurden gerade getroffen, um Zweifeln in Bezug auf die gesetzliche \nKostentragungspflicht aus dem Wege zu gehen; erst durch Art. 1 Nr. 11 des Zweiten \nGesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974, BGBl. I S. \n1429, wurde eine eindeutige gesetzliche Regelung geschaffen. Die Vereinbarungen \nsind auch unter den laufenden Nummern 88 und 89 als planfestgestellte Unterlagen \nzum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. August 1968 gemacht \nworden, womit gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 FStrG in allen seither geltenden \nFassungen eine besondere Regelung getroffen worden ist.\n\n95\n\nZum anderen knüpft § 12 FStrG hinsichtlich etwaiger Kostentragungspflichten \njeweils an den Begriff des Straßenbaulastträgers an. Handelt es sich um einen \nStraßenbaulastträger, der nach Landesrecht zu bestimmen ist, so wirkt sich ein auf \nlandesrechtlicher Grundlage vollzogener Wechsel der Straßenbaulast auch auf § 12 \nFStrG aus.\n\n96\n\nVgl. zu der vergleichbaren Rechtslage nach § 13 \nEKrG: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6.01 -, \nBuchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 3, S. 24.\n\n97\n\n5. Schließlich kann ebenso wenig der rechtliche Gesichtspunkt der \n\"Funktionsnachfolge\" herangezogen werden, und zwar unabhängig von dem \nöffentlichen oder privaten Charakter der Verbindungswege. Der Grundsatz einer \n\"Funktionsnachfolge\" ermöglicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \nnur die Durchsetzung dringender Ansprüche, die nicht bis zum Erlass eines \nGesetzes aufgeschoben werden können (z.B. Beamtengehälter). Dieser Gedanke \nwird daher als \"Hilfskonstruktion\" mit \"subsidiärem Charakter\" bis zu einer \nabschließenden gesetzlichen Regelung angesehen \n\n98\n\nVgl. hierzu BGH, Urteile vom 31. Januar 1955 - II \nZR 234/53 -, BGHZ 16, 184 (186 ff.), und vom 21. \nDezember 1961 - III ZR 157/60 -, BGHZ 36, 245, \n(248 ff.).\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der \nSenat hält es für ermessensgerecht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nnicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladene hat sich unbeschadet ihrer auf \nein Unterliegen der Klägerin gerichteten Anträge für eine Zahlungspflicht der \nBeklagten ausgesprochen, wohl nicht zuletzt deshalb, um selbst keine weiteren \nKosten auf Grund der Vereinbarungen vom 21. Februar/ 8. März 1968 zahlen zu \nmüssen. Sie stand damit in der Sache nicht auf Seiten der Beklagten und soll \ndeshalb aus der Kostentragungspflicht der Klägerin auch keine Vorteile ziehen. \n\n100\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n101\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n102\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : \n\n103\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n104\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 63 09, \n48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. \nSie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n105\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses \nUrteils zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluss \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.\n\n106\n\nDie Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an \neiner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden; juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-23/11-a-5503-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":6},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-23/11-a-5503-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292522","retrieved":"2026-07-09 03:13:18.050074+00:00"}}