{"status":"available","doknr":"OLD292552","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0522.20A2732.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"20 A 2732/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Nebenbestimmung \nNr. 19 Absätze 1 und 2 zum Zustimmungsbescheid der Beklagten vom 19. Februar \n1998 wird aufgehoben.\nUnter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die \nKosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben; die \nBeigeladene trägt insoweit ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte und \ndie Beigeladene tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages \nabzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nUnter dem 23. Januar 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage \nentsprechender Planungsunterlagen die Zustimmung zur Verlegung einer neuen \nTelekommunikationslinie im Stadtgebiet der Beigeladenen. Mit Bescheid vom 19. \nFebruar 1998 erteilte die Beklagte der Klägerin die Zustimmung unter Beifügung \neiner Reihe von Nebenbestimmungen, deren Nr. 19 Absätze 1 und 2 lautet:\n\"Für die erstellten fernmeldetechnischen Anlagen \n(Kabelschutzrohre, Abzweigkästen, Kabelschächte, \nVerteilerschächte usw.) im öffentlichen Straßenraum \nsind die Bestandsunterlagen entsprechend dem \n\"Leistungsverzeichnis für die Vermessungsarbeiten \nzur Dokumentation der städtischen \nKommunikationseinrichtungen\" in der jeweils \ngeltenden Fassung (Anlage 6) zu erstellen. Diese \nLeistung hat der Nutzungsberechtigte auf eigene \nKosten in Abstimmung mit der Landeshauptstadt \nDüsseldorf - Vermessungs- und Katasteramt - zu \nerbringen und zunächst dem Straßen- und \nIngenieurbauamt zur Verfügung zu stellen. \nDer Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die genaue \nLage der Telekommunikationslinien digital \neinzumessen und im Kabelkanalkataster des \nGEOLIS-Systems der Landeshauptstadt Düsseldorf \nauf seine Kosten, zeitnah und umfassend zu \ndokumentieren.\"\nAm 14. März 1998 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen diese \nRegelung und zunächst auch gegen eine Vielzahl weiterer Nebenbestimmungen \nwandte. Mit Schriftsatz vom 25. September 2000 hat sie ihre Klage hinsichtlich eines \nTeils der angefochtenen Nebenbestimmungen zurückgenommen und den \nRechtsstreit - abgesehen von der Nebenbestimmung Nr. 19 Absätze 1 und 2 - \nbezüglich der übrigen angefochtenen Nebenbestimmungen in der Hauptsache für \nerledigt erklärt \nDie Klägerin hat zur Begründung ihrer verbliebenen Klage geltend gemacht, dass \nsowohl die Verpflichtung, die Anlage in der durch die Nebenbestimmung bestimmten \nWeise einzumessen, als auch die Vorgabe, der Beigeladenen die Daten der \nEinmessung in digitalisierter Form zu übermitteln, rechtswidrig sei und sie in ihren \nRechten verletze. Die beantragte Zustimmung dürfe nur mit Auflagen versehen \nwerden, die die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung und der anerkannten Regeln \nder Technik sicherstellten, was durch die vorgegebene Art der Einmessung und \nDokumentation indes nicht erreicht werde. Das von ihr praktizierte Verfahren der \nEinzeichnung der Anlage in einen Lageplan unter Orientierung an örtlichen \nGegebenheiten sei ein ausreichendes und sachgerechtes Verfahren. \nDie Klägerin hat beantragt,\nden Zustimmungsbescheid der Beklagten vom 19. \nFebruar 1998 hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. \n19 Absatz 1 und 2 aufzuheben. \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie hat hierzu geltend gemacht, dass die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung \nund die anerkannten Regeln der Technik die digitale Dokumentation der erfolgten \nVerlegung in der im Bescheid genannten Weise erforderten. Die exakte Information \nder Beigeladenen darüber, wo und in welchem Zustand sich welche \nTelekommunikationslinie befinde, sei nach den Anforderungen der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung unerlässlich, weil die Beigeladene ihren Verantwortlichkeiten \nsonst nicht nachkommen könne. Das Verlangen nach einer bestimmten Art der \nEinmessung und Dokumentation sei technischer Natur und diene der Beigeladenen, \nanderen Lizenznehmern und sonstigen leitungsbauenden Stellen als Orientierung \nund Hinweis und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Um möglichen \nGefahren bei Aufgrabungsarbeiten vorzubeugen, sei es wegen der Vielzahl der im \nErdreich befindlichen Leitungen besonders dringlich, die Übersicht über die genaue \nLage der Anlagen zu gewährleisten. Die Beifügung der Nebenbestimmung sei auch \nwegen der Gefahren für Leib, Leben und Eigentum, die von Baumaßnahmen sowohl \nfür die Allgemeinheit als auch für andere Lizenznehmer und sonstige \nleitungsbauenden Stellen ausgehen könnten, erforderlich. Die bestimmte \nDokumentationsmethode sei technisch anerkannt, im Bereich der Beigeladenen \nallgemein üblich und werde dort auch von allen anderen Lizenznehmern akzeptiert. \nSie werde damit auch diskriminierungsfrei gefordert. Sämtliche Infrastrukturdaten \nwürden in Geografischen Informationssystemen (GI-Systemen) verwaltet. Damit \ndiese Systeme funktionierten, sei es erforderlich, die geometrischen Beschreibungen \nder Anlagen auf Grundlage des Koordinatensystems der Landesvermessung \naufzubauen, was in Düsseldorf durch eine Aufmessung auf das städtische \nAufnahmepunkte-Feld (AP-Feld) geschehe. Voraussetzung für eine Verwertbarkeit \nder so erhobenen Daten sei eine einheitliche Dokumentation. Nur mit Hilfe der GI-\nSysteme sei es möglich, Tiefbauunternehmern sämtliche relevanten Abstandsmaße \nzu benennen. Dies sei bei dem von der Klägerin gewollten Verfahren, das zudem \nfehleranfällig sei, weil es auf handschriftlichen Aufzeichnungen beruhe, die manuell \nin Karten übertragen werden müssten, nicht der Fall. Die von der Klägerin \nvorgeschlagene Art der Dokumentation genüge nicht dem Stand der allgemein \nanerkannten Regeln der Technik.\nDie Beigeladene hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen. \nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen und hierzu die Auffassung vertreten, die \nNebenbestimmung sei rechtmäßig. Sie unterfalle zwar nicht der Regelung des § 50 \nAbs. 2 Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG), weil sie nicht unmittelbar die \nErrichtung und Unterhaltung der Telekommunikationslinie betreffe. Vielmehr \nbegründe sie eine zusätzliche Verpflichtung der Klägerin, für die das \nTelekommunikationsgesetz keinerlei Regelung enthalte. Aus den wechselseitigen \nBeziehungen, die zwischen dem Wegebaulastträger und dem Lizenznehmer \nbestünden, folgten aber insbesondere im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen \nRücksichtnahme und auf die im Interesse der Allgemeinheit zu beachtenden \nAnforderungen der Sicherheit und Ordnung weitere Rechte und Pflichten, die \ngleichfalls zu beachten seien und als Nebenbestimmung zu einer Zustimmung \nEingang finden könnten, was mit der angefochtenen Nebenbestimmung geschehen \nsei. \nMit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Das \nvon ihr praktizierte Einmessungsverfahren entspreche dem Gebot der gegenseitigen \nRücksichtnahme und den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung. Eine \nBerechtigung der Beklagten, einseitig ein bestimmtes Messsystem verbindlich zu \nbestimmen, bestehe nicht. Die Zustimmung sei ein gebundener Verwaltungsakt; \nbelastende Einschränkungen und Bedingungen dürften zur Grundlage der \nZustimmung nur dann gemacht werden, wenn dies durch Gesetz vorgesehen sei. \nDie Nebenbestimmung könne nicht auf § 50 Abs. 2 Satz 2 TKG gestützt werden, \ndenn sie betreffe nicht unmittelbar die Sicherheit und Ordnung oder die anerkannten \nRegeln der Technik. Aus dem Telekommunikationsgesetz ergebe sich auch sonst \nkeine unmittelbare Rechtfertigung für die Nebenbestimmung. Es werde nicht in \nAbrede gestellt, dass sich aus den wechselseitigen Beziehungen der Beteiligten \nunter Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme eine Informationspflicht \nder Klägerin gegenüber der Beigeladenen ergebe. Dabei handele es sich aber um \neine Nebenpflicht, die den allein die Klägerin belastenden Eingriff nicht rechtfertige. \nDies könne allenfalls dann der Fall sein, wenn die gegenüber der Beigeladenen \nbestehende Informationspflicht allein durch das in der Nebenbestimmung geforderte \nVerfahren erfüllt werden könnte. Dies sei aber nicht der Fall. Das von ihr, der \nKlägerin, praktizierte Messverfahren erfasse die notwendigen Informationen \nzuverlässig und in einer für die Beigeladene verwertbaren Weise. \nDie Klägerin beantragt,\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die \nNebenbestimmung Nr. 19 Abs. 1 und 2 zum \nZustimmungsbescheid der Beklagten vom 19. \nFebruar 1998 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen.\nHierzu macht sie im Wesentlichen geltend: Nur solche Telekommunikationslinien, die \nden Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der \nTechnik genügten, lösten das Nutzungsrecht aus. Dementsprechend seien \nNebenbestimmungen, die der Einhaltung dieser Anforderungen dienten und \nsicherstellen sollten, bereits nach allgemeinen Regeln des \nVerwaltungsverfahrensrechts zulässig. § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG müsse daher über \ndiesen Bereich des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts hinaus gehen, sodass \ntechnische Bedingungen und Auflagen insoweit nicht nur der Sicherheit und Ordnung \nsowie den anerkannten Regeln der Technik dienen, sondern auch eine Vielzahl \nsonstiger technischer Sachverhalte regeln könnten. Die Erfüllung der \nInformationspflicht sei nur durch das in der Nebenbestimmung geforderte \nMessverfahren gewährleistet. Durch das von der Klägerin verwendete Verfahren \nwürden die für die Beigeladene notwendigen Informationen nicht zuverlässig erfasst. \nDie Beigeladene beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nstatthafte Klage ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. \nVor Erhebung der Anfechtungsklage war ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 \n(BGBl. I S. 1120) in der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides \nmaßgeblichen Fassung des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz \n(BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) nicht durchzuführen (\"Ein \nVorverfahren wird nicht durchgeführt\"). Die heutige Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 8 \nTKG (\"Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht statt\") \nhat demgegenüber erst mit dem post- und telekommunikationsrechtlichen \nBereinigungsgesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) Eingang in das \nTelekommunikationsgesetz gefunden, findet mithin keine Anwendung. \nDie angefochtene Nebenbestimmung, die Einmessung des Verlaufs der verlegten \nLeitung in einer bestimmten Art und Weise zu bewerkstelligen und die so \ngewonnenen Daten der Beigeladenen in digitalisierter Form zu überlassen, stellt sich \nals Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar; sie ist selbstständig anfechtbar. Wird \n- wie hier - geltend gemacht, die einem Verwaltungsakt beigefügte Auflage finde im \nGesetz keine Grundlage, so kann dies mit der Klage auf Aufhebung der Auflage \ngeltend gemacht werden. Ob die Auflage isoliert aufgehoben werden, die \nZustimmung also ohne die Auflage \"sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen \nbleiben kann\",\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, Buchholz 310 § 113 \nVwGO Nr. 137,\nist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der \nAnfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte \nAnfechtbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 \n-, BVerwGE 81, 185; Urteil vom 22. November 2000 \n- 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429.\nEine solche Offenkundigkeit ist hier nicht gegeben. Im Gegenteil ist offenbar, dass \nbei einer Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmung lediglich die der Klägerin \ninsoweit aufgegebenen Pflichten entfallen, nicht aber die Zustimmung, die als solche \nauch ohne die angefochtene Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise \nbestehen kann. \nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Nebenbestimmung ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); \nsie unterliegt daher der Aufhebung.\nDie angefochtene Nebenbestimmung bedarf - wie grundsätzlich jede der in den \nKatalog der Nebenbestimmungen des Zustimmungsbescheides aufgenommene \nRegelung - als die Klägerin belastende Maßnahme im konkreten Einzelfall - auch \nund gerade mit dem Anspruch der Notwendigkeit - nach allgemeinen \nrechtsstaatlichen Grundsätzen einer materiellen Rechtfertigung. Eine solche findet \nsich indes nicht. § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG, wonach die Zustimmung mit technischen \nBedingungen und Auflagen versehen werden kann, die diskriminierungsfrei zu \ngestalten sind, trägt die angefochtene Regelung nicht; insoweit kann auch § 36 \nVwVfG - unbeschadet der Frage, ob die Zustimmung ein gebundener Verwaltungsakt \nist - nicht weiterführen.\nDie genannte Vorschrift stellt die Beifügung von technischen Bedingungen und \nAuflagen in das pflichtgemäße Ermessen (\"...kann mit technischen Bedingungen und \nAuflagen versehen werden, ...\") des Wegebaulastträgers bzw. gemäß § 50 Abs. 4 \nTKG, welche Vorschrift wegen der Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmung \naus sonstigen Gründen hier keiner weitergehenden verfassungsrechtlichen \nBetrachtung bedarf, ausnahmsweise - wie im vorliegenden Fall - der \nRegulierungsbehörde, regelt aber ausdrücklich weder die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Beifügung einer solchen Nebenbestimmung noch benennt sie \nden mit der Beifügung zu verfolgenden Zweck. Auch sonst ist weder dem \nTelekommunikationsgesetz noch anderen Gesetzen eine ausdrückliche nähere \nAusgestaltung der Tatbestands- und/oder Rechtsfolgenseite des § 50 Abs. 3 Satz 3 \nTKG zu entnehmen. Die Befugnis, die Zustimmung zur Verlegung von \nTelekommunikationslinien mit technischen Bedingungen und Auflagen zu versehen, \nsteht unter diesen Umständen im pflichtgemäßem Ermessen und wird allein durch \nden Zweck des durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens sowie die allgemeinen \ngesetzlichen Grenzen der verwaltungsrechtlichen Ermessensausübung, § 40 VwVfG \nrechtlich gesteuert. \nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss \nvom 22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87, 1154/86 -, NJW \n1989, 1663.\nWelchen Zweck die der Zustimmung beigefügte Nebenbestimmung Nr. 19 verfolgt, \nist in dem Zustimmungsbescheid selbst nicht ausdrücklich ausgeführt; ersichtlich \ngeht es aber darum, der Beigeladenen Informationen zur Verwendung bei der \nKontrolle der Nutzung der Straße zu verschaffen. Im gerichtlichen Verfahren haben \ndie Beklagte und die Beigeladene dies dahingehend präzisiert, dass die Beifügung \nerfolgt sei, um der Beigeladenen eine Erfüllung der sie treffenden \nVerantwortlichkeiten zu ermöglichen, leitungsbauenden Stellen als Orientierung und \nHinweis zu dienen, möglichen Gefahren bei Aufgrabungsarbeiten für die Anlagen \nselbst, aber auch für Leib und Leben Dritter vorzubeugen und Kenntnis über die \ngenaue Lage und den Zustand der verlegten Leitung zu erhalten. Auf Befragung hat \ndie Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung insoweit zudem planerische \nErwägungen und Überlegungen zur Optimierung der Inanspruchnahme des zur \nVerfügung stehenden Raums angeführt. Diese Erwägungen rechtfertigen nicht die \nBeifügung der angefochtenen Nebenbestimmung. \nDem Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG selbst ist - wie ausgeführt - eine \nbestimmte Zweckrichtung der Ermächtigung nicht ausdrücklich zu entnehmen; aus \ndem Wesen der Zustimmung folgt aber, wovon auch die Klägerin in der Sache \nausgeht, das Recht des Wegebaulastträgers, nach erfolgter Verlegung der Leitungen \ndie Übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit kontrollieren zu können. Hierzu mag \nes notwendig sein, dem Wegebaulastträger nach der Verlegung der Leitungen durch \nVorlage etwa eines Bestandsplans glaubhaft zu machen, dass die tatsächliche \nAusführung der Arbeiten entsprechend den im Zustimmungsverfahren vorgelegten \nTrassenplänen erfolgt ist. Denn die Verlegungs- und Änderungsarbeiten, die \nGegenstand der Zustimmung sind, werden durch diese freigegeben, ähnlich wie es \nim Falle baugenehmigungspflichtiger Arbeiten durch die Baugenehmigung geschieht; \ndurch die Zustimmung erlangt der jeweilige Lizenznehmer das Recht zur \nDurchführung dieser Maßnahmen und darüber hinaus die Möglichkeit, die neu \nverlegten oder geänderten Telekommunikationslinien ihrer Bestimmung gemäß zu \nbetreiben. \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2002 - 6 B \n3.02 -, TMR 2002, 468.\nSo wie es im Bereich des Baurechts selbstverständlich ist, dass nach Durchführung \ndes Vorhabens eine Kontrolle der Übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit erfolgt, \nist es auch im vorliegenden Bereich des Baus von Telekommunikationslinien \noffenbar, dass der Wegebaulastträger die Möglichkeit einer entsprechenden \nÜberprüfung der Umsetzung des Plans haben muss. Mit dem Recht des \nWegebaulastträgers, dem Nutzungsberechtigten im Rahmen der \nZustimmungserteilung bestimmte technische Vorgaben, die sich nach der \nBegründung des Gesetzentwurfs -\n\n3\n\nvgl. Begr. des Gesetzentwurfs der Fraktionen der \nCDU/CSU, SPD und F.D.P., Entwurf eines \nTelekommunikationsgesetzes (TKG) vom 30. Januar \n1996, BT-Drs. 13/3609, Seite 49 -\nauf Fragen der konkreten Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege (etwa \nVerlegetiefe, Abstand vom Fahrbahnrand) beschränken, machen zu können, \nkorrespondiert hierbei sein Recht, nach erfolgter Verlegung der Leitungen deren \ntatsächliche Lage - und damit die Übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit - zu \nkontrollieren. Zur Sicherstellung dieser Kontrolle etwa durch Vorlage eines \nBestandsplans mag die Beifügung einer technische Auflage i.S.d. § 50 Abs. 3 Satz 3 \nTKG zur Zustimmung zulässig und erforderlich sein, wobei davon auszugehen ist, \ndass die jeweiligen Nutzungsberechtigten solche Bestandspläne von sich aus und \ndurchaus im eigenen Interesse erstellen. Insofern mag es auch zulässig sein, der \nZustimmung eine Nebenbestimmung beizufügen, die einen bestimmten - \nangemessenen - Maßstab der vorzulegenden Bestandspläne und die Einhaltung der \nbauzeichnerischen Üblichkeiten vorschreibt, um die Verwertbarkeit der \nBestandspläne hinsichtlich der Kontrolle der Übereinstimmung von Plan und \nWirklichkeit zu sichern.\nEine über diesen Bereich der Kontrolle hinausgehende Berechtigung des \nWegebaulastträgers, die Dokumentation der tatsächlichen Lage der verlegten \nLeitungen durch bestimmte Einmess- und Dokumentationsverfahren mit der \nZustimmung verlangen zu können, ist nach dem Telekommunikationsgesetz \ndemgegenüber nicht anzuerkennen. \nEntstehungsgeschichtlich ist festzustellen, dass das Zustimmungsrecht des \nWegebaulastträgers die konkrete Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege \ndurch Telekommunikationslinien (z.B. Verlegetiefe, Abstand vom Fahrbahnrand) \ndurch vorherige Absprache dieser Fragen zwischen dem Wegebaulastträger und \ndem Nutzungsberechtigten sicherstellen, eine Pflicht des Nutzungsberechtigten zur \nTragung der Kosten der Dokumentation der von ihm verlegten Leitungen aber nicht \nbegründen soll. Das Zustimmungsrecht des Wegebaulastträgers soll sich auf Fragen \nder technischen Ausgestaltung der Verlegung beschränken, so dass ein \nErmessensspielraum in diesen Fällen nur im Rahmen technischer Vorschriften \nvorhanden ist. Die Absprachen zwischen Wegebaulastträger und \nNutzungsberechtigtem sollen sich dabei ausschließlich auf die Frage, welche \nanerkannten Regeln der Technik einzuhalten seien und ob die Sicherheit und \nOrdnung gewahrt sei, in keinem Fall jedoch auf Forderungen nach Gegenleistung, \nNutzungsentgelt oder Prioritätsregelungen beziehen können. \nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen \nder CDU/CSU, SPD und F.D.P., a.a.O., Seite 49.\nEin darüber hinausgehender Antrag des Bundesrates zu dem vorgenannten \nGesetzentwurf, wonach ein Recht des Wegebaulastträgers bestehen sollte, von den \nNutzungsberechtigten Ersatz der Aufwendungen verlangen zu können, die ihm - dem \nWegebaulastträger - durch die Führung von Dokumentationen entstünden, wurde \ndamit begründet, dass den Trägern der Wegebaulast neben einmalig anfallenden \nKosten, die über das Verwaltungskostenrecht geregelt werden könnten, dauernde \nAufwendungen entstünden. Insbesondere setze die Entscheidung über die \nZustimmung zur Neuverlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien \nvoraus, dass der Träger der Wegebaulast eine Dokumentation der bestehenden \nTelekommunikationslinien anlege und kontinuierlich fortführe. Die Aufwendungen für \nein solches Leitungskataster ließen sich nicht im Wege einmalig zu zahlender \nVerwaltungskosten auf die Nutzungsberechtigten umlegen. Deshalb solle in das \nGesetz die Pflicht des Nutzers aufgenommen werden, diese dem Wegebaulastträger \nauf Dauer entstehenden Kosten gesondert ersetzen zu müssen,\nvgl. Stellungnahme des Bundesrates zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. April \n1996, BT-Drs. 13/4438, Seite 16/17.\nDieser Antrag hatte indes keinen Erfolg; er wurde nicht Gesetz. Die Bundesregierung \nerklärte hierzu lediglich, die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Vorgabe im \nweiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,\nvgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur \nStellungnahme des Bundesrates vom 23. April \n1996, BT-Drs. 13/4438, S. 29 ff. (37),\nwas in der Folgezeit aber gerade nicht zu einer antragsgemäßen Ergänzung des \nTelekommunikationsgesetzes führte. \nAuch der weitere Vorschlag des Bundesrates, eine Regelung in das Gesetz \naufzunehmen, nach der die Lizenznehmer verpflichtet sein sollten, ihre bis zum \nInkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes verlegten Telekommunikationslinien \nden Trägern der Wegebaulast zu dokumentieren, weil dies zur Erstellung von \nLeitungskatastern durch die Wegebaulastträger erforderlich sei, was auch dazu \ndiene, den Umfang der den Trägern der Wegebaulast zu ersetzenden \nAufwendungen möglichst gering zu halten und damit auch im Interesse der \nLizenznehmer liege, \nvgl. Stellungnahme des Bundesrates zum \nGesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. April \n1996, BT-Drs. 13/4438, Seite 17,\nwurde nicht Gesetz; die Bundesregierung erklärte auch insoweit lediglich, die \nNotwendigkeit einer solchen gesetzlichen Vorgabe einer Dokumentationspflicht im \nweiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,\nvgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur \nStellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 13/4438, \nS. 29 ff. (37),\nohne dass dieser Antrag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren \numgesetzt wurde.\nFestzustellen ist damit, dass das auf Seiten der Gemeinden gesehene Bedürfnis zur \nErstellung eines Leitungskatasters und die damit zusammenhängenden \nKostenfragen im Gesetzgebungsverfahren gesehen wurden. Aus dem Umstand, \ndass in Kenntnis dieser Interessen der Wegebaulastträger davon Abstand \ngenommen wurde, diese Fragen im Telekommunikationsgesetz positiv zu regeln, \nkann indes nur auf den gesetzgeberischen Willen geschlossen werden, den \nGemeinden den begehrten Anspruch nicht zuzugestehen. Aus dem Umstand, dass \neine Ergänzung des Gesetzes insoweit überhaupt erwogen wurde, folgt zudem, dass \nsowohl der Bundesrat als auch die Bundesregierung davon ausgingen, dass der dem \nheutigen § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG entsprechende § 49 Abs. 3 Satz 3 der \nEntwurfsfassung des Telekommunikationsgesetzes eine solche Pflicht des Nutzers \ngerade nicht vorsah, ansonsten eine Gesetzesergänzung von vornherein überflüssig \ngewesen wäre. \nEntstehungsgeschichtlich zeigt sich damit, dass der Zweck des § 49 Abs. 3 Satz 3 \nTKG der Entwurfsfassung, mithin des heutigen § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG, eine Pflicht \ndes Nutzungsberechtigten zur Tragung der Kosten einer von dem Wegebaulastträger \nfür sich gewollten Bestandsdokumentation nicht umfasst. \nDementsprechend kann auch die angefochtene Nebenbestimmung, die eine solche \nPflicht der Klägerin zur Tragung der Kosten der Dokumentation zwar nicht verfügt, \ndiese Kostentragungspflicht aber faktisch dadurch herbeiführt, dass dem \nNutzungsberechtigten sämtliche kostenrelevanten vermessungs- und \ndatenverarbeitungstechnischen Arbeitsschritte aufgebürdet werden, dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechen. Die angefochtene Nebenbestimmung stellt sich \nvielmehr als Umgehung der bewussten Nichtaufnahme einer solchen Regelung. \nGestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch eine systematische Betrachtung des \nAchten Teils des Telekommunikationsgesetzes: Die hier enthaltenen Regelungen \nkönnen in temporärer Hinsicht - soweit sie das Verhältnis \nLizenznehmer/Wegebaulastpflichtiger betreffen - unterschieden werden in \nVorschriften, die die Frage des erstmaligen Zugangs zu den öffentlichen Wegen \nregeln (§ 50 Abs. 3 TKG) und solchen Vorschriften, die im Wesentlichen die Situation \nnach erfolgter erstmaliger Verlegung der Leitungen regeln (§§ 52 Abs. 2, 52 Abs. \n3, 53 TKG). Soweit das Weitere geregelt ist, handelt es sich um Sachverhalte, die in \ntemporärer Hinsicht den Maßnahmen entsprechen, die mit der in der angefochtenen \nNebenbestimmung geforderten Einmessung und Dokumentation der Lage der bereits \nverlegten Leitungen gefordert werden sollen. Sämtliche nach Verlegung der \nTelekommunikationslinien auftretenden Fragen - insbesondere die Regelung \nmöglicher Kollisionsfälle - will das Telekommunikationsgesetz aber nicht bereits vor \nder Verlegung im Rahmen der Zustimmung, sondern erst nachfolgend und \ngegebenenfalls auf der Ebene von Aufwendungsersatzansprüchen geregelt wissen, \nwelche Systematik wiederum der oben aufgezeigten Funktion der Zustimmung \nähnlich einer Baugenehmigung entspricht. Ebenso wie mit der Baugenehmigung in \nerster Linie Fragen geregelt werden sollen, die unmittelbar mit der Errichtung bzw. \nÄnderung des Vorhabens im Zusammenhang stehen, kann und soll im Rahmen der \nZustimmung zur Verlegung von Telekommunikationslinien die Prüfung ermöglicht \nwerden, ob die Zustimmungsvoraussetzungen (keine dauernde Beschränkung des \nWidmungszwecks; Einhaltung der Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und \nder anerkannten Regeln der Technik) gegeben sind. Über diesen unmittelbaren \nBereich der Prüfung der Zustimmungsvoraussetzungen hinausgehende Fragen \nunterfallen mithin - abgesehen von dem oben aufgezeigten Recht des \nWegebaulastträgers zur Kontrolle der Übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit - \nnicht mehr dem Regime der Zustimmung, sondern sind ggfls. einem der Zustimmung \nzeitlich nachfolgenden Verfahren vorbehalten. Die mit der angefochtenen \nNebenbestimmung verfolgten Interessen der Beigeladenen dennoch bereits im \nRahmen der Zustimmung und durch Verwaltungsakt zu regeln, widerspricht somit \nauch der Systematik des Achten Teils des Telekommunikationsgesetzes, was, wenn \neine solche Regelungsmöglichkeit - entgegen der sich bei \nentstehungsgeschichtlicher Betrachtung ergebenden Absicht des Gesetzgebers - \ngewollt gewesen wäre, eine ausdrückliche Regelung erfordert hätte. Die \nEntstehungsgeschichte des Telekommunikationsgesetzes zeigt insofern, dass diese \nInteressen des Wegebaulastträgers nach dem Vorschlag des Bundesrates, wonach \n§ 49 Abs. 3 TKG der Entwurfsfassung (entsprechend dem heutigen § 50 Abs. 3 \nTKG) weitere Absätze angefügt werden sollten, tatsächlich dem Bereich der \nZustimmung zugeordnet werden sollten. Der Gesetzgeber hat die aufgezeigte \nSystematik des Achten Teils des Telekommunikationsgesetzes aber gerade nicht \ndurch Annahme dieses Vorschlages durchbrochen. \nSchließlich entspricht das bisherige Auslegungsergebnis auch dem Sinn und Zweck \ndes § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG: In Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages des \nArt. 87 f GG, die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen als \nprivatwirtschaftliche Tätigkeiten, die durch die Deutsche Telekom AG und andere \nprivate Anbieter erbracht werden, zu gewährleisten, sollen die staatlichen \nRahmenbedingungen in der Telekommunikation durch das \nTelekommunikationsgesetz so gestaltet sein, dass chancengleicher Wettbewerb \nsichergestellt und ein funktionsfähiger Wettbewerb gefördert wird. Die Länder und \nGemeinden sollen hierdurch mit Kosten nicht belastet werden.\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen \nder CDU/CSU, SPD und F.D.P., a.a.O., Seite 1.\nGleichzeitig soll - entsprechend dem schon vor Inkrafttreten des \nTelekommunikationsgesetzes geltenden unentgeltlichen Benutzungsrecht des \nBundes - auch den nunmehrigen privaten Anbietern unter sachgerechter \nBerücksichtigung der Gemeinwohlorientierung öffentlicher Straßen und Plätze ein \nunentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt sein.\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen \nder CDU/CSU, SPD und F.D.P., a.a.O., Seite 36.\nEine Pflicht des Nutzungsberechtigten, die Lage der verlegten Leitungen dem \nWegebaulastträger auf seine Kosten in einer über den oben genannten zulässigen \nRahmen hinausgehenden Weise nachweisen zu müssen, widerspräche aber dem \nGrundsatz der Unentgeltlichkeit. \nSchon aus der Wortbedeutung des Begriffs der Unentgeltlichkeit ergibt sich, dass \ndem vom Bund abgeleiteten Recht des Lizenznehmers aus § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG, \ndie öffentlichen Wege und Plätze nutzen zu dürfen, keine Gegenleistung gegenüber \nstehen darf. Durch eine Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, kostenrelevante \nAufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Aktualisierung des von dem \nWegebaulastträger gewünschten Leitungskatasters zu übernehmen, würde aber - \nunabhängig von der Frage, ob der Nutzungsberechtigte die Leistungsangebote des \nLeitungskatasters in Anspruch nehmen will oder nicht - unmittelbar aus dem \nUmstand der Verlegung der Leitungen die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten \nfolgen, eine Leistung - nämlich die Schaffung sämtlicher kostenrelevanter \nVoraussetzungen für eine Aktualisierung des Leitungskatasters des \nWegebaulastträgers - auf eigene Kosten zu erbringen. Demgegenüber entstehen für \nden Wegebaulastträger durch die Nutzung der öffentlichen Wege durch den \nNutzungsberechtigten keine berücksichtigungsfähigen Kosten, auch wenn die Lage \nder verlegten Leitungen nicht in der hier streitgegenständlichen Weise eingemessen \nund dokumentiert wird. Diejenigen Kosten, die durch die vom Wegebaulastträger für \nnotwendig erachtete Aktualisierung bzw. den gewünschten Aufbau des \nLeitungskatasters entstehen, resultieren nicht aus der Verlegung der \nTelekommunikationslinie, sondern beruhen auf dem autonomen Wunsch des \nWegebaulastträgers, aus unterschiedlichen Gründen ein solches Leitungskataster zu \nführen, während eine gesetzliche Verpflichtung des Wegebaulastträgers hierzu nicht \nbesteht. Die Wahrnehmung einer bestehenden Befugnis des Wegebaulastträgers, \nein solches Leitungskataster einzurichten und zu führen, ist dementsprechend \nkostenmäßig allein der Sphäre des Wegebaulastträgers zuzuordnen. \nZudem verfolgt das Telekommunikationsgesetz den Zweck, die spezifischen \nInteressen des Wegebaulastträgers zu berücksichtigen. Es ist in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zur Verlegung neuer \nTelekommunikationslinien zwischen Lizenznehmer und Baulastträger ein öffentlich-\nrechtliches Benutzungsverhältnis in Gestalt eines Sonderregimes nach Maßgabe der \nVorschriften des Telekommunikationsgesetzes entsteht, das einen Rückgriff auf die \nallgemeinen Regelungen des Straßenrechts ausschließt und damit aus dem \nAnwendungsbereich des Landesstraßengesetzes herausfällt. Die spezifischen \nInteressen des Wegebaulastträgers hat der Gesetzgeber dabei im Regelungsbereich \nder Zustimmung konkret mit dem Vorbehalt gewahrt, dass der Widmungszweck des \nVerkehrsweges nicht dauernd beschränkt werden darf.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, \nBVerwGE 109, 192. \nDiese eng gefassten und durch die Verlegung der Telekommunikationslinie \nberührten spezifischen Interessen des Wegebaulastträgers sollen in Gestalt eines \npräventiven Zustimmungsvorbehalts bereits bei der Erteilung der Zustimmung \nBerücksichtigung finden, soweit dies möglich ist; andere Belange, die nicht die \nspeziellen, durch den Widmungszweck determinierten Belange des \nWegebaulastträgers berühren, oder solche Belange des Wegebaulastträgers, die vor \nder Verlegung der Leitungen noch nicht erkennbar berührt sind, unterfallen \ndemgegenüber wiederum den das weitere Verfahren regelnden §§ 52 ff. TKG, wie \nsich zum Beispiel daran zeigt, dass eine unterhalb der Schwelle der dauernden \nBeschränkung liegende bloß vorübergehende Beschränkung des Widmungszwecks \nnicht dem Regelungsbereich der Zustimmung, sondern demjenigen des § 52 Abs. 2 \nTKG unterfällt. \nDie von der Beklagten für die Beigeladene verfolgten Interessen, insbesondere die \nplanerischen Belange bzw. die Ermöglichung der Erfüllung angeblicher die \nBeigeladene treffender Verpflichtungen, sind aber keine speziellen Belange des \nWegebaulastträgers, die bereits im Rahmen der Zustimmung Berücksichtigung \nfinden. Wie oben dargelegt, ist insoweit zu prüfen, ob der Widmungszweck dauernd \nbeschränkt wird und die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und der \nanerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Gegebenenfalls kann zudem \ndurch Nebenbestimmung die Brauchbarkeit der Bestandspläne sichergestellt \nwerden. Soweit die Beklagte bzw. die Beigeladene im Verlaufe des Verfahrens \ndemgegenüber geltend gemacht hat, mit der angefochtenen Nebenbestimmung \nbestimmte (darüber hinausgehende) Interessen zu verfolgen, handelt es sich um \nsonstige Interessen der Beigeladenen, die aus deren Eigentümerstellung folgen \nmögen, sich aber nicht als wegebaulastspezifische Interessen darstellen. Insofern \nmag der Zweck einer möglichst seltenen Aufgrabung des Straßenraums einen \nwegebaulastspezifischen Bezug aufweisen; dieser Zweck wird aber nicht zwingend \nund allein dadurch gefördert, dass nach erfolgter Verlegung die exakte Lage der \nLeitungen in einer bestimmten Weise ermittelt und dokumentiert wird, zumal für den \nRegelfall davon ausgegangen werden dürfte, dass die Leitungen so verlegt sind, wie \nes nach den eingereichten Planunterlagen beantragt worden ist. Gefördert wird \ndieser Zweck vielmehr dadurch, dass im Rahmen der Zustimmung dem \nLizenznehmer eine bestimmte Trasse zugewiesen wird, bzw. der Antrag auf \nErteilung der Zustimmung im Falle einer suboptimalen Planung des Lizenznehmers \nabgelehnt wird. Hiervon ausgehend besteht kein schützenswertes Interesse des \nWegebaulastträgers daran, die - durch ihn zuvor exakt zugewiesene - tatsächliche \nLage der verlegten Leitungen durch eine über die von der Klägerin praktizierte - den \nErfordernissen einer nachträglichen Kontrolle genügende - Verfahrensweise \nhinausgehende Methode auf deren Kosten einmessen und in einer speziellen Weise \ndokumentieren zu lassen. \n\n4\n\nEine anderweitige materielle Rechtfertigung besteht für die angefochtene \nNebenbestimmung Nr. 19 außerhalb der Regelungen des \nTelekommunikationsgesetzes nicht. Insbesondere kann hierzu nicht auf das vom \nVerwaltungsgericht,\n\n5\n\nvgl. insofern auch: Verwaltungsgericht (VG) des \nSaarlandes, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 K 87/00 \n-; VG Hannover, Urteil vom 21. Mai 2001 - 10 A \n3939/00 -,\n\n6\n\nbemühte allgemeine Gebot der Rücksichtnahme zurückgegriffen werden. \nUnabhängig von der Frage, ob dieses Gebot überhaupt dazu geeignet ist, \nselbstständig Rechte und Pflichten zu begründen, oder ob hierzu nicht immer ein \ngesetzlich vorgegebener Rahmen bestehen muss, der einer Ausfüllung durch das \nvorgenannte Gebot gegebenenfalls zugänglich ist, steht einem solchen Rückgriff hier \njedenfalls entgegen, dass die Wahrung einer gebotenen Rücksichtnahme im \nTelekommunikationsgesetz angelegt und in einer Weise normiert ist, die eine \nDeutung dieses Gebotes als selbstständige materielle Rechtfertigung für die \nangefochtene Nebenbestimmung ausschließt. \n\n7\n\nAuszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass das Gebot der Rücksichtnahme \nkeine allgemeine Härteklausel darstellt, die über speziellen Vorschriften des \njeweiligen Gesetzes oder gar des gesamten öffentlichen Rechts steht, \n\n8\n\nvgl. zum Baurecht: BVerwG, Beschluss vom 11. \nJanuar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879, \n\n9\n\nund dann, wenn das einschlägige Gesetz das Gebot der Rücksichtnahme für \nbestimmte Regelungsbereiche besonders ausgestaltet, ein darüber hinausgehender \nAnwendungsbereich nicht eröffnet ist. Dies ist hier der Fall. \n\n10\n\nAusdrücklich erwähnt ist der Begriff der Rücksichtnahme in der gesetzlichen \nÜberschrift des § 52 TKG. Schon danach ist das Gebot der Rücksichtnahme auf \nFragen der Wegeunterhaltung und des Widmungszwecks begrenzt, die mit den vom \nBeklagten für die Beigeladene verfolgten Interessen - wie oben dargelegt - nicht \nkorrespondieren. Das Rücksichtnahmegebot hat aber auch darüber hinaus durch \nverschiedene Sonderregelungen Eingang in das Telekommunikationsgesetz \ngefunden und eine spezifische Bewehrung erfahren. Als besondere Ausformungen \ndes Rücksichtnahmegebotes stellen sich insofern die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 \nAbs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 3, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 TKG dar, die einem der \nBeteiligten jeweils ein besonderes Handlungs- bzw. Verhaltensgebot auferlegen.\n\n11\n\nVgl. insofern: BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 \n- 7 C 48.87 -, BVerwGE 79, 218 zu § 5 Abs. 1 \nTelegraphenwegegesetz (TWG) und dem heutigen § \n56 Abs. 1 TKG entsprechenden § 6 Abs. 1 TWG; \nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 81.84 \n-, DÖV 1986,656 zu § 6 Abs. 1 TWG; BVerwG, \nBeschluss vom 29. April 2001 - 9 VR 2.01 - zu § 56 \nAbs. 1 TKG als \"Konkretisierung des \nRücksichtnahmegebotes\".\n\n12\n\nEntsprechend ihrer systematischen Einbindung in das Regelungssystem des \nAchten Teils des Telekommunikationsgesetzes ermöglichen diese besonderen \nAusprägungen des Rücksichtnahmegebotes indes nicht die rechtliche Behandlung \ndieser Fragen im Rahmen der Zustimmungserteilung. Nach dem \nTelekommunikationsgesetz sind etwaige Verstöße gegen diese Verhaltenspflichten \nvielmehr dahingehend sanktioniert, dass eine Kostentragungs- bzw. \nSchadensersatzpflicht begründet wird. So bestimmt § 52 Abs. 2 TKG, dass eine - \nnach Absatz 1 der Vorschrift zu vermeidende - Erschwerung der Unterhaltung einen \nKostenersatzanspruch auslöst. Im Falle der Kollision zwischen \nTelekommunikationslinie und Unterhaltungsarbeiten hat der Nutzungsberechtigte \ngemäß § 53 Abs. 3 TKG gebotene Maßnahmen auf seine Kosten vorzunehmen. § 54 \nAbs. 3 TKG räumt dem Besitzer von Baumpflanzungen gegen den \nNutzungsberechtigten einen Schadensersatzanspruch für - nach Abs. 1 der \nVorschrift zu vermeidende - Beschädigungen ein. Die Kosten gegebenenfalls nach § \n55 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderlicher Schutzmaßnahmen hat, ebenso wie im Falle des \n§ 56 Abs. 3 TKG, der Nutzungsberechtigte zu tragen. Soweit die \nTelekommunikationslinie mit späteren besonderen Anlagen kollidiert, muss der \nNutzungsberechtigte seine Leitungen gegebenenfalls auf seine Kosten verlegen, § \n56 Abs. 2 TKG. Hat der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen durch \nTelekommunikationslinien zu dulden, steht ihm gegen den Betreiber der \nTelekommunikationslinie ein angemessener Ausgleich in Geld zu, § 57 Abs. 2 Satz 1 \nTKG. \n\n13\n\nAngesichts dieser speziellen Ausgestaltung des Rücksichtnahmegebotes und \nangesichts der auf Fragen der Wegeunterhaltung und der Widmung beschränkten \nAnwendbarkeit des Rücksichtnahmegebotes ist eine über diesen gesetzlich \ngeregelten Rahmen hinausgehende Berücksichtigung der Interessen des \nWegebaulastträgers an dem Aufbau bzw. Betrieb eines von ihm aus autonomen \nGründen gewünschten Leitungskatasters im Rahmen der Zustimmung unter \nRückgriff auf allgemeine Erwägungen zum Gebot der Rücksichtnahme \nausgeschlossen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist nicht \nzuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht \ngegeben sind. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-22/20-a-2732-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":13},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-22/20-a-2732-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292552","retrieved":"2026-07-09 03:13:20.723109+00:00"}}