{"status":"available","doknr":"OLD292529","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0522.19B779.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"19 B 779/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die \nPrüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen \nder Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Januar 2003 \nenthaltenen Entziehung der Fahrerlaubnis und dagegen bestehen, dass das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des \nAntragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu \ndürfen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon \nausgegangen, dass der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerwiesen hat, weil er der Anordnung des Antragsgegners vom 13. November 2002, ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist. Die auf § 13 \nNr. 2 a FeV beruhende Anordnung des Antragsgegners vom 13. November 2002 ist \nrechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Antragstellers zu Recht \ndarauf abgestellt, dass jedenfalls Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines \nAlkoholmissbrauchs des Antragstellers begründen.\n\n4\n\nAlkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vor, \nwenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender \nAlkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher \nAlkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für \nGesundheit, Februar 2000, S. 40, \"insbesondere\" in folgenden Fällen gegeben:\n\n5\n\n- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn \nwiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde,\n\n6\n\n- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen \neiner Alkoholwirkung),\n\n7\n\n- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im \nZusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des \nAlkoholkonsums gekommen ist.\n\n8\n\nKeiner dieser Fälle liegt hier vor. Das Amtsgericht N. hat mit Beschluss vom 9. August \n2002 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Antragstellers wegen des Vorwurfs, am 3. \nMärz 2002 in N. in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall \nverursacht und sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, \"aus \ntatsächlichen Gründen\" abgelehnt. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 StVG kann deshalb im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht zum Nachteil des Antragstellers davon ausgegangen \nwerden, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen hat.\n\n9\n\nAllerdings geht aus der Formulierung \"insbesondere\" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungs-\nLeitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen \nAuffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der \nbegründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet \nwerden. \n\n10\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1286/01 -, und 22. August 2001 \n- 19 B 871/01 -; vgl. auch Schubert/Schneider/\n\n11\n\nEisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2003, \nS. 80 ff.\n\n12\n\nFür einen dahingehenden Verdacht spricht im vorliegenden Verfahren zunächst, dass \nbeim Antragsteller hohe Blutalkoholkonzentrationen festgestellt worden sind. Eine bei ihm \nam 3. März 2002 um 23.58 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration \nvon 2,02 Promille und eine weitere am 4. März 2003 um 0.30 Uhr entnommene Blutprobe \neine Blutalkoholkonzentration von 1,93 Promille.\n\n13\n\nOb derartige Blutalkoholkonzentrationen mit Blick darauf, dass nach \nverkehrsmedizinischen Untersuchungen Personen, die Blutalkoholwerte über etwa \n1,6 Promille erreichen, regelmäßig, auch wenn sie Ersttäter sind, an einer dauerhaften, \nausgeprägten Alkoholproblematik leiden, die für erhebliche von der Norm abweichende \nTrinkgewohnheiten spricht,\n\n14\n\nvgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165 \n(166), und 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989, 116 (116 f.), unter Hinweis auf die \neinschlägigen verkehrsmedizinischen Untersuchungen,\n\n15\n\nfür sich allein ausreichen, den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch \nanzunehmen, bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung.\n\n16\n\nAblehnend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, \nNZV 2002, 582 (583), und 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580 (581 f.).\n\n17\n\nEin dahingehender Verdacht besteht jedenfalls dann, wenn neben der hohen \nBlutalkoholkonzentration weitere Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass dem \nFahrerlaubnisinhaber nach erheblichem Alkoholgenuss die Fähigkeit fehlt, zwischen \nAlkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen.\n\n18\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2003 - 19 B 602/03 -, 22. Oktober 2001 \n- 19 B 1286/01 -, und 22. August 2001 - 19 B 871/01 -.\n\n19\n\nOb hierfür ein Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers genügt, das ganz allgemein fehlendes \nVerantwortungsbewusstsein nach erheblichem Alkoholgenuss erkennen lässt,\n\n20\n\nso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00 -; ebenso \nSchubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a. a. O., S. 86 f.,\n\n21\n\noder ob sich das fehlende Verantwortungsbewusstsein gerade auf die Teilnahme am \nStraßenverkehr beziehen muss,\n\n22\n\nvgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2000 - 9 W 5/00 -, juris; Hessischer \nVGH, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 2 TG 3571/00 -, juris,\n\n23\n\nbedarf im vorliegenden Verfahren ebenfalls keiner Entscheidung. Bei dem Antragsteller \nliegen Tatsachen vor, die den Verdacht begründen, dass ihm nicht nur ganz allgemein, \nsondern ein gerade auf die Teilnahme am Straßenverkehr bezogenes \nVerantwortungsbewusstsein fehlt.\n\n24\n\nEr ist dem ständigen Konflikt ausgesetzt, seine erheblichen von der Norm abweichenden \nTrinkgewohnheiten mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr in \nEinklang zu bringen. Dieser Dauerkonflikt gibt berechtigten und dringenden Anlass, durch \neine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären, ob er bereit und hinreichend in der \nLage ist, dem öffentlichen Interesse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und \nGesundheit anderer Verkehrsteilnehmer seine privaten Interessen am erheblich von der Norm \nabweichenden Alkoholkonsum und an dem aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen \nnotwendigen Führen eines Kraftfahrzeuges unterzuordnen. Das ist nur dann der Fall, wenn er \ndie verlässliche Gewähr dafür bietet, im (rest-) alkoholbedingten Zustand kein Kraftfahrzeug \nim öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Daran bestehen aufklärungsbedürftige \nZweifel.\n\n25\n\nNach den Angaben in der Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar \n2003 ist der Antragsteller aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen auf den ständigen \nGebrauch seiner Fahrerlaubnis angewiesen. Er benötigt die Fahrerlaubnis sowohl für die Fahrt \nzur 7 km entfernten Arbeitsstelle und auch \"im privaten Bereich bei Einkäufen etc.\", weil er \nauf Grund \"diverser Wirbelsäulen- Kniegelenks- und Atembeschwerden zu 50 % \nschwerbehindert\" sei. Angesichts seiner auf Grund der erreichten hohen Blutalkoholwerte \nanzunehmenden erheblichen von der Norm abweichenden Trinkgewohnheiten und der \nAbbauzeiten von Alkohol im Blut besteht deshalb für ihn - und die übrigen \nVerkehrsteilnehmer - die ständige Gefahr, dass er nach erheblichem (auch vorabendlichem) \nAlkoholkonsum trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit aus beruflichen oder \ngesundheitlichen Gründen ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt. \n\n26\n\nVgl. auch in Bezug auf Berufskraftfahrer: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom \n29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, a. a. O., und 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, \na. a. O.\n\n27\n\nDiese Gefahr verdeutlicht der Vorfall am 3. März 2002. An diesem Tag, einem Sonntag, \ntrank der Antragsteller in so erheblichem Maße Alkohol, dass die erste bei ihm um 23.58 Uhr \nentnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille ergab. Bei einem zu \nGunsten des Antragstellers angenommenen Abbau von 0,2 Promille pro Stunde - zwischen \nder ersten und der zweiten Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,93 Promille \nergab, lagen 32 Minuten, innerhalb der 0,09 Promille abgebaut wurden - war er am \nMontagmorgen noch nach 7 Uhr fahruntüchtig. Da nichts dafür ersichtlich und vorgetragen \nist, dass der Antragsteller an diesem Montag nicht zur Arbeit fahren musste oder der \nArbeitsbeginn so spät war, dass bei Fahrtantritt seine Fahrtüchtigkeit uneingeschränkt \nwiederhergestellt war, besteht damit der begründete Verdacht, dass er unter dem Einfluss von \nRestalkohol zur Arbeit gefahren ist. Er macht nämlich nicht geltend, dass für ihn eine \nanderweitige Möglichkeit bestand, seine von der Wohnung 7 km entfernt liegende \nArbeitsstelle zu erreichen, und dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster \nInstanz.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-22/19-b-779-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-22/19-b-779-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292529","retrieved":"2026-07-09 03:13:18.684836+00:00"}}