{"status":"available","doknr":"OLD292528","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0522.17A2600.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"17 A 2600/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen \nWertfestsetzung - auf 1.135,93 Euro (2.221,68 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht. \n\n5\n\nOhne Erfolg wendet die Klägerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie \nhabe die abgeschobene ungarische Prostituierte R., deren Abschiebungskosten sie tragen soll, \nim Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihre Darlegungen im \nZulassungsantrag, die Prostituierte R. habe keine festen Arbeitszeiten gehabt und keinen \nWeisungen hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit oder dafür zu nehmender Entgelte \nunterlegen, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in \nZweifel zu ziehen. \n\n6\n\nAuszugehen ist davon, dass der in § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG verwendete Begriff der \nBeschäftigung als Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks weit auszulegen \nist. Dieser besteht darin, der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und den aus \nder illegalen Anwesenheit und Beschäftigung häufig entstehenden sozialen Missständen \nentgegenzuwirken und die Allgemeinheit davor zu bewahren, die Abschiebungskosten, deren \nErsatz gegenüber dem Ausländer zumeist nicht realisiert werden kann, tragen zu müssen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 1 C \n37.84 -, DVBl. 1988, 291 = NVwZ 1988, 256, zu der \nim Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 24 \nAbs. 6 a und 6 b AuslG 1965; Funke-Kaiser, in: \nGemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, \nLoseblattkommentar, Band 2, Stand: Juli 2002, § 82 \nRn. 13.\n\n8\n\nEine Beschäftigung im Sinne der genannten Vorschrift setzt ein wirksames \nArbeitsverhältnis nicht voraus. Es muss sich lediglich um eine abhängige (fremdbestimmte) \nArbeitsleistung handeln, die auch in der Ausübung der Prostitution bestehen kann. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987, \na.a.O.\n\n10\n\nEntscheidend dafür, ob eine selbstständige oder abhängige (fremdbestimmte) Tätigkeit \nvorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987, \na.a.O. \n\n12\n\nDanach ist im vorliegenden Fall eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Dies gilt \nauch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin als richtig unterstellt, dass die Prostituierte R. \nkeine festen Arbeitszeiten hatte und keinen Weisungen hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer \nTätigkeit und der dafür zu nehmenden Entgelte unterlag. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, \ndass die Genannte sich - anders als ein beliebiger Gast des Unternehmens - in einen \norganisatorischen Rahmen einzuordnen hatte, den nur die Klägerin oder ein von ihr \nBeauftragter vorgeben konnte. Dies folgt nach Überzeugung des Senats aus den betrieblichen \nNotwendigkeiten und dem besonderen Charakter des von der Klägerin geführten Saunaclubs. \nDessen Besonderheit bestand darin, dass neben den üblichen Leistungen eines Saunabetriebs \nGelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Prostituierten (gegen ein mit diesen zu \nvereinbarendes zusätzliches Entgelt) in den Räumen des Unternehmens geboten wurde. Da \nder Eintrittspreis nach Angaben der Klägerin im Jahre 1997 für männliche Gäste 70,-- DM \nbetrug und damit den Eintrittspreis normaler Saunabetriebe um ein Mehrfaches überstieg, \nmusste die Klägerin im Interesse eines reibungslosen Geschäftsablaufs darum bemüht sein \nsicherzustellen, die von den Gästen erwartete Gegenleistung zu erbringen. Diese bestand u.a. \ndarin zu gewährleisten, dass stets eine ausreichende Zahl von Prostituierten anwesend war. \nAndernfalls hätte sie mit Beschwerden, Rückforderungen des Eintrittspreises oder einem \nkünftigen Ausbleiben der Gäste rechnen müssen. Konnte sich der Betrieb damit aber unter \ngeschäftlichen Aspekten nicht auf die Zufälligkeit der Anwesenheit von Prostituierten \nverlassen, musste zumindest ein organisatorischer Rahmen vorgegeben werden, der \nSchwierigkeiten der genannten Art nach Möglichkeit vermied. Es wäre angesichts dieser \nAusgangssituation lebensfremd anzunehmen, die Klägerin, deren Geschäftserfolg unmittelbar \nvon der stets gewährleisteten Anwesenheit einer ausreichenden Zahl von Prostituierten \nabhing, hätte sich insoweit der Gefahr von Zufälligkeiten ausgeliefert und keinen steuernden \nEinfluss zu nehmen versucht. Ob der von ihr oder einem Mitarbeiter betrieblich vorgegebene \nRahmen durch Absprache zwischen den Prostituierten ausgefüllt wurde oder von Seiten des \nBetriebs darüber hinaus detaillierte Vorgaben (Anwesenheitszeiten, - dauer etc.) erfolgten, ist \nunerheblich. Allein eine Einfügung in den vorgegebenen organisatorischen Rahmen \nbegründet bereits eine abhängige Beschäftigung der Prostituierten R. im Sinne des § 82 Abs. \n4 Satz 1 AuslG. \n\n13\n\nIn seiner Überzeugung, dass die Klägerin die Prostituierte R. als Arbeitnehmerin, d.h. \nabhängig, beschäftigt hat, wird der Senat ferner dadurch bestätigt, dass die Klägerin sich nach \neigenen Angaben den Pass der Genannten hat vorlegen lassen und daraus die Auffassung \nhergeleitet hat, sie habe \"darauf vertrauen (dürfen), nach keiner Betrachtungsweise gegen \naufenthaltsrechtliche oder ausländerrechtliche Bestimmungen ... zu verstoßen\" (Schriftsatz \nvom 29. April 1998). Sie habe \"davon ausgehen (dürfen), es mit einer EU-Ausländerin zu tun \nzu haben, die keiner Aufenthaltserlaubnis bedurfte\" (Zulassungsantrag vom 13. Juni 2002). \nDie von der Klägerin insoweit angestellten Überlegungen ergeben nur im Zusammenhang mit \neiner beabsichtigten Beschäftigung der Prostituierten R. einen Sinn. Wäre diese, wie die \nKlägerin glauben machen will, normaler Gast des Saunaclubs gewesen, hätte aus ihrer Sicht \nkeine Veranlassung bestanden, die Vorlage eines Ausweispapiers zu verlangen und sich über \nausländerrechtliche Bestimmungen Gedanken zu machen.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Beschäftigung der Prostituierten R. als \nArbeitnehmerin nicht wegen fehlender Entgeltlichkeit der Tätigkeit zu verneinen. Der Begriff \nder Entgeltlichkeit ist im vorliegenden Zusammenhang unter Berücksichtigung des Zwecks \nder Vorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG ebenfalls weit zu verstehen. \n\n15\n\nVgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar \nzum Ausländerrecht, a.a.O., Rn. 14.\n\n16\n\nAusreichend ist jeder geldwerte Vorteil. Ein solcher wurde der Prostituierten R. in der Weise \neingeräumt, dass sie die Möglichkeit erhielt, ihrer Tätigkeit als Prostituierte im Betrieb der \nKlägerin nachzugehen und die Räume sowie die gesamte betriebliche Infrastruktur kostenlos \nzu nutzen. \n\n17\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind, jedenfalls im \nErgebnis, auf das es allein ankommt, auch nicht deshalb angebracht, weil das \nVerwaltungsgericht keine Ausführungen zum Verschulden der Klägerin gemacht hat. Zwar \nsetzt die Kostentragungspflicht des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG Verschulden auf Seiten des \nArbeitgebers voraus. Nur wenn er wusste oder bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen \nSorgfalt hätte wissen können, dass der Ausländer zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet \nwar und nicht beschäftigt werden durfte, kann er zum Kostenersatz herangezogen werden. \nDer Arbeitgeber hat aus diesem Grunde zu prüfen, ob der Ausländer, den er beschäftigen will, \nzum Aufenthalt und zur Aufnahme einer Beschäftigung befugt ist, was regelmäßig durch \nUrkunden nachzuweisen ist.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September \n1988 - 1 B 22.88 -, InfAuslR 1988, 319 zu § 24 Abs. \n6 a AuslG 1965/1975.\n\n19\n\nUnstreitig besaß die Prostituierte R. keine Aufenthaltsgenehmigung und war zu einer \nArbeitsaufnahme nicht berechtigt. Dies wäre der Klägerin bei Beachtung der im Verkehr \nerforderlichen Sorgfalt nicht verborgen geblieben. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin \nden von der Prostituierten R. vorgelegten italienischen Pass als Fälschung hätte erkennen \nmüssen. Ferner kann offen bleiben, ob der Klägerin, die sich eigenen Angaben zufolge mit der \nProstituierten R. auf Deutsch unterhalten hat (vgl. Zulassungsantrag vom 13. Juni 2002, Seite \n4), wegen des Akzents ihrer Gesprächspartnerin - die ungarische Sprache hat in Bezug auf \nWortbildung und -klang keine Verwandtschaft mit der italienischen - hätte auffallen müssen, \ndass sie es nicht mit einer italienischen Staatsangehörigen zu tun hat. Wenn die Klägerin aber, \nwie sie vorgetragen hat und zu ihren Gunsten unterstellt wird, keine Erfahrungen mit dem \nKlangbild der italienischen Sprache besessen haben sollte, hätte sie sich entweder im \nGespräch durch vertiefende Fragen Gewissheit verschaffen müssen, dass die Prostituierte R. \naus Italien stammt, oder sie hätte hinsichtlich der Frage, ob es sich um einen italienischen \nAkzent handelt, Dritte zu Rate ziehen müssen. Dies wäre leicht möglich gewesen, da die \nKenntnis der italienischen Sprache, etwa hinsichtlich Klang, Wortbildung und Sprechtempo, \nauch in der deutschen Bevölkerung - z.B. aus Urlauben, Besuch italienischer Restaurants etc. \n- weit verbreitet ist. Angesichts dessen und angesichts des - der Klägerin als Betreiberin eines \nSaunaclubs mit entsprechenden Verbindungen zur Prostitutionsszene bekannten - weiteren \nUmstandes, dass zahlreiche Prostituierte aus Osteuropa wegen besserer Verdienstchancen in \nden Westen drängen und sich hierzu auch illegaler Mittel bedienen, war es jedenfalls im \nRechtssinne fahrlässig, den Angaben der Prostituierten R. ohne ein Mindestmaß eigener \nNachprüfung zu vertrauen. \n\n20\n\n2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache erfolgen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche \nBedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn durch sie eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die \nsich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nKlägerin hält insoweit für klärungsbedürftig, welche \"betrieblichen und organisatorischen \nRahmenbedingungen\" erforderlich seien, um eine Arbeitgeberstellung zu begründen. Hierbei \nhandelt sich indessen um Kriterien, die ihrer Art nach keiner generellen Klärung zugänglich \nsind. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. \nNovember 1987, a.a.O., das noch zu der damals geltenden Kostenersatzvorschrift des § 24 \nAbs. 6 a Satz 1 AuslG 1965 ergangen ist, ausgeführt hat, erfordert eine Beschäftigung als \nArbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift eine abhängige (fremdbestimmte) \nArbeitsleistung, wobei es für die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit als \nArbeitnehmerbeschäftigung regelmäßig nicht entscheidend auf einzelne Tatumstände, \nsondern auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung \nkann ohne weiteres auf die hier anwendbare Vorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG \nübertragen werden. Weitergehender abstrakter Klärungsbedarf besteht nicht. Die Bewertung \nder Umstände, die für eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit sprechen, und des sich \ndaraus ergebenden Gesamtbildes kann jeweils nur einzelfallbezogen erfolgen. \n\n21\n\n3. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nnicht gegeben. Eine Abweichung ist nur dann im Sinne der genannten Vorschrift hinreichend \ndargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \ngemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz \nin Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - \n7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, zu der gleich \ngelagerten Problematik der §§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 133 \nAbs. 3 Satz 3 VwGO.\n\n23\n\nDas Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der \ngenannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Abweichungsrüge \nnicht.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, \na.a.O.\n\n25\n\nDie Klägerin hat einen den vorstehenden Anforderungen genügenden Rechtssatz nicht \nbezeichnet. Ihren eigenen Darlegungen zufolge hat das Verwaltungsgericht einen vom \nBundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz richtig wiedergegeben und lediglich \nunrichtig angewendet. Damit lässt sich, wie dargelegt, eine Abweichung im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der \nSenat hat den Streitwert in Höhe des mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend \ngemachten Erstattungsbetrags, der der Höhe der Abschiebungskosten entspricht, \nfestgesetzt.\n\n28\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ \n124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-22/17-a-2600-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-22/17-a-2600-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292528","retrieved":"2026-07-09 03:13:18.596150+00:00"}}