{"status":"available","doknr":"OLD292553","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0522.14A4813.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"14 A 4813/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger absolvierte bis zum 31. August 1993 den juristischen \nVorbereitungsdienst. Die für die zweite juristische Staatsprüfung von ihm \nangefertigten schriftlichen Arbeiten wurden wie folgt bewertet:\n\n3\n\nHausarbeit: mangelhaft (3 Punkte)\nA-Klausur mangelhaft (2 Punkte)\nB-Klausur ausreichend (4 Punkte)\nC-Klausur ausreichend (5 Punkte)\nD-Klausur befriedigend (9 Punkte)\n\n4\n\nIn der mündlichen Prüfung, die am 10. Januar 1994 stattfand, erhielt der Kläger \nfür den Vortrag die Note \"ausreichend\" (5 Punkte) und für das Prüfungsgespräch \n\"ausreichend\" (6 Punkte). Mit Bescheid vom 11. Januar 1994 erklärte der Beklagte \ndaraufhin die Prüfung mit dem sich rechnerisch ergebenden Punktwert von 4,82 \nPunkten als mit \"ausreichend\" bestanden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten die \nEinsichtnahme in die Prüfungsakten und bat um Mitteilung der Gründe für die \nBewertung der Prüfungsleistungen \"iSd. §§ 15 Abs. 6 S. 1, 25, 28 JAG\". Der \nBeklagte gewährte dem Kläger darauf hin die erbetene Akteneinsicht. Eine \nmündliche Begründung der Bewertung der Prüfungsleistungen wurde nicht \nherbeigeführt.\n\n6\n\nAm 11. Februar 1994 legte der Kläger \"gegen die Bewertung der praktischen \nhäuslichen Arbeit ... mit mangelhaft ..., auch damit verbunden gegen die Gesamtnote \nausreichend (4,82 Punkte), darauf beschränkten Widerspruch\" ein. In seiner \nanschließend gefertigten Widerspruchsbegründung machte der Kläger zahlreiche \nEinwände gegen die die häusliche Arbeit betreffenden Prüferrügen geltend, die der \nBeklagte an die Prüfer zur Stellungnahme weiterleitete. Nachdem diese Stellung \ngenommen und einen Teil der ursprünglichen Beanstandungen fallen gelassen \nhatten, ohne jedoch eine Änderung der Benotung vorzunehmen, kam der Beklagte \nzu der Einschätzung, es liege nahe, dass der Prüfungsausschuss sich wegen der \nfrüheren Festlegung mit der Frage der Notengebung nicht unbefangen befassen \nkönne. Er gab daraufhin mit Bescheid vom 26. August 1994 dem Widerspruch \ninsoweit statt, als sich dieser gegen die Bewertung der Hausarbeit richtete und \nbestellte einen neuen Prüfungsausschuss für eine Neubewertung der Hausarbeit und \ndie Bildung der sich danach ergebenden Gesamtnote.\n\n7\n\nDem neu gebildeten Prüfungsausschuss übermittelte der Beklagte das der \nHausarbeit zugrunde liegende Aktenstück und die von den früheren Prüfern mit \nKorrekturanmerkungen, insbesondere Randvermerken versehene häusliche Arbeit \ndes Klägers, jedoch ohne die Voten der Mitglieder des ersten Prüfungsausschusses. \nDer neue Prüfungsausschuss bewertete die Hausarbeit des Klägers mit \n\"ausreichend\" (4 Punkte). Eine von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote für die \nPrüfung von 5,06 Punkten (\"ausreichend\") abweichende Festsetzung der \nGesamtnote nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW lehnte der Prüfungsausschuss ab. \nZur Begründung führte er aus, dass das Gesamtbild der erzielten Einzelbewertungen \nzu einer abweichenden Festsetzung keinen Anlass gebe, weil die Ergebnisse \nweitgehend homogen seien. Die besseren Noten der Stationszeugnisse geböten, \nweil bei fast allen Kandidaten zu beobachten, ebenfalls keine Anhebung der \nrechnerisch ermittelten Note, zumal die Arbeitsgemeinschaftszeugnisse des Klägers \nüberwiegend auf \"ausreichend\" lauteten.\n\n8\n\nGegen den am 24. November 1994 ihm zugestellten neuen Bescheid über das \nPrüfungsergebnis legte der Kläger am 23. Dezember 1994 wiederum Widerspruch \nein. Zur Begründung machte er geltend: Der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft \nbesetzt gewesen, weil einer der Prüfer auch eine der Klausuren korrigiert habe. \nZudem seien dem Zweit- und Drittprüfer die vorhergehenden Voten ihrer Mitprüfer \nbekannt gewesen. Fehlerhaft sei auch, dass die Korrekturanmerkungen der Prüfer \ndes ersten Prüfungsausschusses an der Arbeit verblieben seien und dass den \nPrüfern des zweiten Ausschusses bekannt gewesen sei, dass es sich nicht um eine \nErstbewertung, sondern um eine Neubewertung gehandelt habe. Wenn den Prüfern \nschon die Korrekturanmerkungen der ersten Prüfer vorgelegt würden, so hätte ihnen \nauch seine zugehörige Widerspruchsbegründung zur Verfügung gestellt werden \nmüssen. Die Prüfer hätten zudem den ihnen eingeräumten Beurteilungsrahmen \nüberschritten. Ferner erhob der Kläger eine Vielzahl von Einwendungen gegen \nKorrekturanmerkungen der Prüfer. Hinsichtlich der Bildung der Gesamtnote machte \nder Kläger geltend, diese hätte im Hinblick auf seinen Schwerpunkt im öffentlichen \nRecht und auf seine während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen \ngegenüber der rechnerisch ermittelten Note heraufgesetzt werden müssen.\n\n9\n\nDer Beklagte wies, nachdem die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu den \nEinwänden des Klägers Stellung genommen und eine Änderung der Bewertung der \nHausarbeit und der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgelehnt hatten, den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 1995, zugestellt am 12. April \n1995, als unbegründet zurück.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 10. Mai 1995 Klage erhoben und zu deren Begründung sein \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat \ner ausgeführt, dass in der Bewertung seiner Hausarbeit mit \"ausreichend\" auch eine \nUngleichbehandlung liege, weil eine Hausarbeit eines anderen Prüflings über \ndasselbe Prüfungsaktenstück, die gegenüber seiner Bearbeitung wesentliche Mängel \naufgewiesen habe, mit 10 Punkten bewertet worden sei. Zusätzlich hat sich der \nKläger, nachdem er während des Klageverfahrens den Verwaltungsvorgang \nbetreffend das erste Widerspruchsverfahren und die dortige Stellungnahme des \nVorsitzenden des ersten Prüfungsausschusses zur Ablehnung einer Heraufsetzung \nder Gesamtnote eingesehen hatte, gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung \ngewandt. Sowohl die Bewertung seines Aktenvortrages als auch die des \nPrüfungsgespräches seien fehlerhaft. Dazu hat der Kläger von ihm gefertigte \nGedächtnisprotokolle über die mündliche Prüfung vorgelegt.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 23. November 1994 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 7. April 1995 zu \nverpflichten, über die praktische häusliche Arbeit, \nden Aktenvortrag, das Prüfungsgespräch und über \ndie Anhebung der Gesamtnote unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\neine neue mündliche Prüfung \ndurchzuführen.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat die Auffassung vertreten, dass die Zusammensetzung des \nPrüfungsausschusses nicht fehlerhaft gewesen sei, weil kein rechtliches Hindernis \nbestehe, Korrektoren einer Klausur eines Prüflings auch zu Mitgliedern des \nPrüfungsausschusses zu bestimmen. Nordrhein-westfälisches Recht gebiete nicht, \ndass dem Zweit- und Drittprüfer die Bewertung der Mitprüfer bei ihrer Beurteilung \nunbekannt seien. Es gebe auch keinen Grundsatz, dass die Prüfer nicht wissen \ndürften, dass es sich um eine Neukorrektur handele und dass sie die \nKorrekturbemerkungen der früheren Prüfer nicht zur Kenntnis nehmen dürften. Den \nPrüfern hätten zudem nicht die früheren Widerspruchsvorgänge und die Hausarbeit \neines Mitprüflings vorgelegt werden müssen, denn die Prüfer hätten die Hausarbeit \ndes Klägers zu beurteilen gehabt, nicht aber seine nachträglich gelieferten \nErläuterungen. Die Bewertung der Hausarbeit durch den neuen Prüfungsausschuss \nsei weder hinsichtlich der angewandten Bewertungsmaßstäbe noch hinsichtlich des \nfachlichen Urteils zu beanstanden. Auch die Entscheidung über die Nichtanhebung \nder rechnerisch ermittelten Gesamtnote sei fehlerfrei erfolgt. Für eine \nNeubescheidung der mündlichen Prüfung gebe es wegen des Zeitablaufs keine \nEntscheidungsgrundlage mehr. Zudem habe der Kläger für die mündliche Prüfung \nkeinen Bewertungsfehler dargetan, sondern nur seine eigene Bewertung an die \nStelle derjenigen der Prüfer gesetzt.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, dem damaligen \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 9. August 1996 zugestellte Urteil \nabgewiesen. Die Klage hinsichtlich der Neubewertung der Hausarbeit und der \nNeuentscheidung zur Heraufsetzung der Gesamtnote sei unbegründet. Hinsichtlich \nder auf die mündliche Prüfung bezogenen Begehren, einschließlich des \nHilfsantrages, sei sie unzulässig.\n\n19\n\nMit seiner am 9. September 1996 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein \nBegehren in vollem Umfang weiter.\n\n20\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte auf eine Anregung des \nBerichterstatters des damals zuständigen 22. Senats den Prüfern des zweiten \nPrüfungsausschusses die kompletten Verwaltungsvorgänge, insbesondere auch die, \ndie das Widerspruchsverfahren gegen die Bewertung der Hausarbeit durch den \nersten Prüfungsausschuss betrafen, vorgelegt und deren Stellungnahme dazu \neingeholt, ob sie auch in Kenntnis dieser Vorgänge an ihrer Bewertung der \nHausarbeit des Klägers festhielten. Die Prüfer haben zu einer Änderung ihrer \nBewertung keinen Anlass gesehen.\n\n21\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Berufung seinen Rechtsstandpunkt aus \ndem Vorverfahren und dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft. Insbesondere \nhat er seine Ausführungen zu der Frage vertieft, ob den neuen Prüfern ein Exemplar \nder Prüfungsarbeit ohne Korrekturvermerke des früheren Prüfungsausschusses hätte \nvorgelegt werden können und müssen. Die Stellungnahme der Prüfer nach der \nwährend des Berufungsverfahrens erfolgten Einsicht in die Verwaltungsvorgänge hat \ner für unzureichend gehalten.\n\n22\n\nDer Senat hat mit Urteil vom 27. August 2001 der Berufung stattgegeben, soweit \nder Kläger eine Neubewertung der Hausarbeit und eine erneute Entscheidung über \ndie Gesamtnote begehrt. Hinsichtlich des Begehrens nach Neubewertung der \nmündlichen Prüfung, hilfsweise deren Wiederholung hat er die Klage abgewiesen. \nAuf die von ihm zugelassene Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des \nKlägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2002 der \nRevision des Beklagten stattgegeben und insoweit die Sache zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, dass entgegen der vom Senat vertretenen \nAuffassung den Prüfern des 2. Prüfungsausschusses nach Bundesrecht kein \nExemplar der Hausarbeit hätte vorgelegt werden müssen, in dem die \nKorrekturanmerkungen der ersten Prüfer entfernt worden seien. Die \nAnschlussrevision des Klägers hat es zurückgewiesen.\n\n23\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft seine Auffassung zur Fehlerhaftigkeit der \nBewertung seiner Hausarbeit und der Gesamtnotenbildung. Ergänzend trägt er vor: \nAn der Arbeit fänden sich bei den Korrekturen Radierspuren, bei denen nicht \nfestgestellt werden könne, was wann von wem dort entfernt worden sei. Da es nicht \nausgeschlossen werden könne, dass es sich um Anmerkungen der Prüfer handele, \ndie zur Bewertung der Arbeit herangezogen worden seien, liege ein Verstoß gegen \nArt. 19 Abs. 4 GG vor, denn er könne sich gegen entfernte Prüferrügen nicht mehr \nwehren. Das Prüfungsamt habe versäumt, für eine dokumentenechte Durchführung \nder Korrektur zu sorgen. Die Durchführung der Korrektur sei deshalb \nverfahrensfehlerhaft. \n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n23. November 1994 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 7. April 1995 zu \nverpflichten, über die praktische häusliche Arbeit des \nKlägers und über die Anhebung der Gesamtnote \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr schließt sich im wesentlichen den Ausführungen des angefochtenen Urteils \nan.\n\n28\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Berufung ist auch wegen des Teils des Streitgegenstandes, der noch \nanhängig ist, unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch hinsichtlich \ndes Begehrens des Klägers nach Neubewertung seiner Hausarbeit und \nNeuentscheidung über die Anhebung seiner Gesamtnote zu Recht abgewiesen.\n\n31\n\nA. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Hausarbeit.\n\n32\n\nI. Die Bewertung der Hausarbeit des Klägers ist nicht verfahrensfehlerhaft \ndurchgeführt worden.\n\n33\n\n1. Die Bewertung der Hausarbeit des Klägers ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die \nPrüfer des zweiten Prüfungsausschusses von den Korrekturanmerkungen der ersten \nPrüfer Kenntnis nehmen konnten.\n\n34\n\nWegen der Bindungswirkung der zurückverweisenden Entscheidung des \nBVerwG (§ 144 Abs. 6 VwGO) ist aus bundesrechtlicher Sicht davon auszugehen, \ndass die Kenntnisnahme neuer Prüfer von den Korrekturen früherer Prüfer \nunbedenklich ist und entgegen der vom Senat zunächst vertretenen Auffassung nicht \ngegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der Chancengleichheit verstößt. \n\n35\n\nAus landesrechtlicher Sicht ergibt sich nichts anderes: Einen über den \nbundesrechtlichen Gleichheitssatz hinausgehenden allgemeinen Rechtsgrundsatz für \ndie Gewährung von Chancengleichheit im Prüfungsverfahren kennt das Landesrecht \nnicht. Auch eine spezielle Norm, die es geböte, bei Wechsel von Prüfern die \nPrüfungsarbeit um die Prüferanmerkungen der ausgeschiedenen Prüfer zu \nbereinigen, ist dem Landesrecht fremd. Insbesondere lässt sich ein \nNeutralisierungsgebot nicht aus §§ 28, 12 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW in der hier \nanzuwenden Fassung des 10. Gesetzes zur Änderung des JAG NRW vom \n16. Dezember 1992 (GV NW S. 529) - JAG NRW a.F. - herleiten. Die \"selbständige\" \nBeurteilung, die diese Bestimmung für die Bewertung der Hausarbeit vorschreibt, \nbedeutet nicht, dass die Prüfer die Anmerkungen und Voten ihrer Mitprüfer nicht \nkennen dürften.\n\n36\n\nVgl. neben dem vom Verwaltungsgericht \nangeführten Urteil des OVG NRW vom 6. September \n1995 - 22 A 1728/91 auch OVG NRW, Urteil vom \n23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBL 95,225 = \nNVwZ 95,800, mwN. insbesondere auch zur \nEntstehungsgeschichte der Norm.\n\n37\n\nAuch für die Behandlung der Korrekturanmerkungen früherer, ausgeschiedener \nPrüfer bei eine Neukorrektur lassen sich deshalb aus dem Tatbestandsmerkmal der \n\"Selbständigkeit\" der Beurteilung keine einschränkenden Schlussfolgerungen \nziehen.\n\n38\n\nDaraus folgt zugleich, dass auch eine Reaktion der neuen Prüfer auf \nPrüferanmerkungen der ausgeschiedenen Prüfer unbedenklich ist, soweit sie nicht \nerkennen lässt, dass die neuen Prüfer sich kein eigenes Urteil über die Leistung der \nPrüfer gebildet haben. Insoweit gilt nichts anderes als zur Zulässigkeit von \nBezugnahmen eines Prüfers auf die Ausführungen eines Mitprüfers, für die durch die \nangeführte Rechtsprechung des OVG NRW geklärt ist, dass sie mit dem Gebot der \nSelbständigkeit der Bewertung, das §§ 28, 12 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW aufstellt, \nvereinbar sind. \n\n39\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom \n25. April 1997 - 22 A 4028/94 -.\n\n40\n\nDafür, dass hier eine eigenständige Bewertung durch die neuen Prüfer nicht \nstattgefunden habe, ist Konkretes nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n41\n\n2. Der Prüfungsausschuss war entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch \nnicht deshalb fehlerhaft besetzt, weil eines seiner Mitglieder auch eine Klausur des \nKlägers korrigiert hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen \nEntscheidung zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 \nVwGO Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab.\n\n42\n\nDer vom Kläger in der Berufungsbegründung dagegen erhobene Einwand, das \nGesetz garantiere dem Prüfling 5 Prüfer, was bei ihm nicht eingehalten worden sei, \nist verfehlt. Abgesehen davon, dass auch beim Kläger wesentlich mehr als 5 Prüfer \nseine Examensleistungen bewertet haben, weil es mehrere Klausuren gab, die \njeweils von anderen Prüfern korrigiert wurden, dient die Regelung der §§ 28, 11 \nAbs. 1 JAG NRW a.F. offensichtlich nicht der Gewährleistung einer bestimmten \nAnzahl von Prüfern. Das folgt nicht nur aus der vom Verwaltungsgericht \nwiedergegebenen Entstehungsgeschichte der Regelung über die gesonderte \nKlausurenkorrektur, sondern auch daraus, dass das Gesetz, wenn es eine bestimmte \nPrüferzahl gewährleisten wollte, ebenso ausschließen müsste, dass ein Prüfer mehr \nals nur eine Klausurbearbeitung korrigiert. Dafür findet sich nichts.\n\n43\n\nSchließlich kann entgegen der Auffassung des Klägers aus dem Umstand, dass \ndie Klausurenprüfer in dieser Funktion nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses \nsind (was angesichts der auf drei beschränkten Anzahl der Ausschussmitglieder und \nder benötigten Anzahl von Klausurenprüfern zwingend ist), nicht im Umkehrschluss \ngefolgert werden, es dürfe deshalb kein Klausurenprüfer Mitglied des \nPrüfungsausschusses sein. Für eine solche Schlussfolgerung fehlt es an einem \nsachlichen und logischen Ansatz.\n\n44\n\nSoweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit vorträgt, es \nentspreche ständiger Übung des beklagten Amtes, keine Klausurkorrektoren in den \nPrüfungsausschuss zu berufen, schließt sich der Senat ebenfalls den Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichtes an. Die Auffassung des Klägers, es sei Angelegenheit des \nBeklagten zu belegen, dass es eine solche ständige Übung nicht gebe, ist verfehlt. \nDa es an einem konkreten Anhaltspunkt dafür fehlt, ist die Behauptung des Klägers \n\"ins Blaue\" gemacht und sein Vortrag auf Ausforschung gerichtet. Hier kommt noch \nhinzu, dass es sich hier ohnehin um einen Sonderfall, nämlich eine Nachbenennung \neines Prüfungsausschusses für eine Teilkorrektur (Hausarbeit und Gesamtnote) \nhandelte. Dafür, dass sich für solche Fälle eine unter Gesichtspunkten des Art. 3 GG \nrelevante Praxis gebildet habe, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es bedarf deshalb \nkeiner weiteren Prüfung, ob, selbst wenn der Kläger mit seiner Behauptung zur \nangeblichen Bestellungspraxis Recht hätte, dies den Grundsatz der \nChancengleichheit überhaupt berührte.\n\n45\n\n3. Auch hinsichtlich des Einwandes des Klägers, das beklagte Amt habe im \nWiderspruchsverfahren seine Kompetenz und Verpflichtung zur \nZweckmäßigkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft nicht ausgeschöpft, weil es keine \nBewertungsentscheidung vorgenommen habe, schließt sich der Senat den \nAusführungen des angefochtenen Urteils an. Die Stellung des JPA als \nWiderspruchsbehörde im Prüfungsverfahren geht nicht weiter, als die des Gerichts. \nDas bedeutet, das JPA kann nicht die Bewertungsentscheidung der Prüfer ersetzen, \nsondern nur deren Fehlerfreiheit in fachlicher und prüfungsspezifischer Hinsicht \nüberprüfen. Dieses Ergebnis - Ausschluss der \"Zweckmäßigkeitskontrolle\" nach § 68 \nVwGO im Widerspruchsverfahren und die Verlagerung der (prüfungsspezifischen) \nBewertungsüberprüfung in die Selbstkontrolle der Prüfer - stimmt mit der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes überein.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 \n- 1 BvR 419/91 -, BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 \n= DVBl 1991, 805 = DÖV 1991, 794.\n\n47\n\n4. Dem Kläger kann auch nicht in seiner Rechtsauffassung gefolgt werden, den \nneuen Prüfern hätten sämtliche Vorgänge, die die erste Korrektur der Hausarbeit \nbetrafen, einschließlich seines ersten erfolgreichen Widerspruchs vorgelegt werden \nmüssen. Die neuen Prüfer hatten die Prüfungsleistung des Klägers selbständig zu \nbewerten, nicht aber die Auseinandersetzung über die Richtigkeit der Erstkorrektur. \nDa die Ausführungen des Klägers im ersten Widerspruchsverfahren nicht Bestandteil \nseiner Prüfungsleistung sind, gehörten sie nicht zu dem, was die neuen Prüfer zu \nberücksichtigen hatten.\n\n48\n\n5. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel darin zu sehen, dass an einigen \nStellen der Hausarbeit offensichtlich Randbemerkungen der Prüfer wieder wegradiert \nworden sind.\n\n49\n\nEinen Rechtsgrundsatz, dass Randbemerkungen \"dokumentenecht\" gefertigt \nwerden müssen, gibt es nicht. Die übliche, jedenfalls weitverbreitete Korrektur mit \nBleistift ist entgegen der Auffassung des Klägers zulässig. Es ist bereits nicht \nerkennbar, dass hier ein Regelungsbedarf bestehen könnte. Denn wer - außer \nallenfalls dem Prüfling - könnte ein Interesse daran haben, nachträglich \nKorrekturanmerkungen, die für die Bewertung relevant geworden sind, wieder zu \nbeseitigen? \n\n50\n\nDa es dazu, wer vorliegend wann eine Randbemerkung wieder wegradiert hat, \nkeinerlei Erkenntnisse gibt, gibt es auch keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für \nirgendeine Manipulation. Im Gegenteil erscheint es naheliegend, dass ein Prüfer \nselbst eine Anmerkung, die er zunächst an den Rand geschrieben hat und die er bei \nerneutem Nachdenken oder bei weiterer Lektüre der Prüfungsarbeit nicht aufrecht \nerhalten will, wieder streicht oder - wenn sie mit Bleistift geschrieben war - eben \nwieder wegradiert. Dies ist ein völlig legitimer Vorgang. Denn nichts macht es \nerforderlich, dass Anmerkungen eines Prüfers an der Arbeit erhalten bleiben, die im \nKorrekturvorgang entstehen, aber vor der abschließenden Bewertung wieder \naufgegeben werden und deshalb in den Bewertungsvorgang nicht einfließen. \n\n51\n\nDiese Erwägung schließt es auch aus, einen Begründungsmangel anzunehmen, \nder darin läge, dass ein für die Bewertung der Prüfungsarbeit maßgeblicher \nGesichtspunkt nicht offengelegt, sondern durch \"Wegradieren\" verschleiert worden \nwäre. Überlegungen der Prüfer, die nicht in die Bewertung eingeflossen sind, müssen \nnicht offengelegt werden. Bezogen auf sie besteht kein Bedarf nach Rechtsschutz. \nFür Prüferüberlegungen, die, obwohl nicht offengelegt, in die Bewertung eingeflossen \nsein könnten, gibt es keinen Anhaltspunkt.\n\n52\n\nII. Die Hausarbeit leidet auch nicht an Bewertungsfehlern.\n\n53\n\n1. Soweit der Kläger generell in Abrede stellt, dass die Prüfer Aufbau, \nGedankenführung, Abstraktionsfähigkeit, Sprache und Stil sowie Informationsgehalt \ndes Tatbestandes beanstanden dürften, und insoweit auf einen dem Prüfling \nzustehenden Antwortspielraum verweist, kann ihm nicht gefolgt werden.\n\n54\n\nAbweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehört die Beurteilung \nder aufgezeigten Punkte nicht zum Bereich prüfungsspezifischer Bewertung, sondern \nin erster Linie zur fachlichen Beurteilung.\n\n55\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat, seine bisherige Rechtsprechung noch einmal \nzusammenfassend, ausgeführt,\n\n56\n\nvgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, \nBuchholz 412.0, Prüfungsrecht Nr. 385 = NVwZ \n1998, 738 = DVBl 1998, 404 -, zum vorgehenden \nUrteil des OVG NRW vom 23. Mai 1997 - 22 A \n2105/94 -,\n\n57\n\ndass es zunächst um Fachfragen geht, wenn bei einer Beurteilung juristischer \nPrüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in bezug auf \nLösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Insbesondere sei \nder fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich, ob bei der Lösung eines mit der \nAufgabe gestellten Rechtsproblems die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder \nfernliegend ist. \n\n58\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Februar \n1997 - 22 A 1326/94 -.\n\n59\n\nZu diesen Fragen der Methodik gehören auch die, die den Aufbau, die \nGedankenführung, die Abstraktionsfähigkeit und die Darstellung des \nUrteilstatbestandes betreffen. Bei diesen Fragen geht es um Logik, Systematik der \nDarstellung, Grundsätze der juristischen Fallbearbeitung und Erfassung der \nstrukturierenden rechtlichen Prinzipien, also ausnahmslos um Fragen, bei denen \nüber die Bearbeitung des Prüflings ein fachliches, sachverständiges Urteil nach den \nKriterien von \"richtig\", \"falsch\" oder \"vertretbar\" gefällt werden kann. Dass es unter \ndiesen Gesichtspunkten oft oder sogar meist verschiedene Möglichkeiten gibt, eine \njuristische Aufgabe zu lösen, ändert am Charakter als Fachfrage nichts. Solche \nMöglichkeiten führen lediglich dazu, dass eben auch verschiedene Lösungen als \nrichtig oder vertretbar anerkannt werden können und müssen.\n\n60\n\nNichts anderes gilt für die Beurteilung der Angemessenheit der Sprache und des \nStils der Darstellung. Denn zu den \"Fähigkeiten\", nach denen u.a. gemäß § 25 Abs. 1 \nSatz 1 JAG NRW a.F. beurteilt werden soll, ob dem Prüfling die Befähigung zum \nRichteramt oder zum allgemeinen höheren Verwaltungsdienst zuerkannt werden \nkann, gehört auch die, sich bei Falllösungen und überhaupt bei Rechtsausführungen \ngrammatikalisch korrekt, in verständlicher Sprache und in einem sachangemessenen \nSprachstil auszudrücken.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 \nA 1834/90 -, mwN.; Urteil vom 13. Februar 1997 - 22 \nA 3309/93 - (zur gleichen Problematik bei einer \njuristischen Dissertation).\n\n62\n\nHieraus folgt zunächst, dass die angeführten Kriterien zulässige Gegenstände der \n(fachlichen) Beurteilung sind und deshalb auch alle Einzeleinwände gegen \neinschlägige Prüferbemerkungen, in denen der Kläger sich darauf beschränkt \nauszuführen, es handele sich um eine \"unzulässige\" Beanstandung, unbegründet \nsind.\n\n63\n\nFerner folgt daraus, dass der Kläger sich nicht allgemein, gleichsam abstrakt auf \neinen Antwortspielraum berufen kann. Vielmehr kann er mit Einwänden gegen \nfachliche Beurteilungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn er substantiiert im \njeweils konkreten Fall darlegt, dass und warum im Gegensatz zur Prüferbewertung \nseine Vorgehensweise und Darstellung richtig oder vertretbar sind.\n\n64\n\n2. Die Einzeleinwendungen, die der Kläger gegen die Randbemerkungen der Prüfer \ndes 2. Prüfungsausschusses an seiner Hausarbeit erhebt, sind ausnahmslos \nentweder unschlüssig, unsubstantiiert oder unbegründet.\n\n65\n\nDazu im Einzelnen:\n\n66\n\n(1) Zur Prüferanmerkung S. 1 der Hausarbeit (HA): \"Warum könnte überhaupt \ninsoweit etwas anderes gelten?\nKurze präzisere Subsumtion unter die Norm!\"\n\n67\n\nHierzu wendet der Kläger ein:\n\n68\n\n- Eine anderweitige Rechtswegzuweisung sei nicht einschlägig, auch soweit es \num eine Abfallgebühr gehe. (Widerspruch - WS -)\n- Seine Ausführungen zeigten, dass er in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt zu \nerfassen und das eventuell aus der Abfallgebühr entstehende Problem zu erfassen. \nDie Prüfer bemängelten unzulässig Gedankenführung. (Klagebegründung - KB -\n)\n\n69\n\nDie Einwendungen des Klägers sind unbegründet. Soweit er auf die \"Gebühr\" \nverweist, handelt es sich um eine im Widerspruchsverfahren nachgeschobene \nAusführung, nicht jedoch um eine in der Arbeit bereits enthaltene, die lediglich \nerläutert würde. In der Arbeit ist nämlich von einer \"Gebühr\" keine Rede. Im übrigen \nist der Einwand auch sonst verfehlt, denn es ging in dem Prüfungsfall nicht um eine \nAbfallgebühr, sondern um die Kosten einer Ersatzvornahme.\n\n70\n\nSoweit der Kläger Unzulässigkeit einer Rüge an der Gedankenführung \nbehauptet, ist dieser Einwand aus den oben dargestellten Gründen unzutreffend.\n\n71\n\n(2) Zu den Prüferanmerkungen auf S. 1 und 2 HA: \"konkreter Bezugspunkt dieser \nÜberlegungen?\" und \"Gedankenführung nicht stringent genug\".\n\n72\n\nHierzu trägt der Kläger vor:\nDie Ausführungen S. 2 dienten zur Begründung, warum das Begehren sich auch auf \ndie im Klageantrag nicht aufgeführten Verwaltungsakte beziehe (WS). Zudem werde \nunzulässig die Gedankenführung bewertet (KB).\n\n73\n\nDie Ausführungen zur Unzulässigkeit der Kritik an der Gedankenführung sind \nunzutreffend. Mit den Einwänden gegen die die S. 2 HA betreffende Anmerkung \nverfehlt der Kläger die Prüferkritik, die in der Sache dahin geht, dass aus den \nAusführungen keine konkreten Schlussfolgerungen gezogen würden. Diese Rüge \ndes Klägers ist deshalb unschlüssig. Im übrigen fehlt auch jeder substantiierender \nVortrag dazu, daß die Darlegungen auf S. 2 HA entgegen der Prüferkritik \"stringent\" \nseien. Der Hinweis in der Widerspruchsbegründung, wozu die Ausführungen dienten, \nenthält nichts dazu, warum diese entgegen der Auffassung des Prüfers hinreichend \nlogisch zwingend (stringent) seien. \n\n74\n\n(3) Zu der Prüferanmerkung S. 2 HA: \"Klarer herausstellen, wo Anträge formuliert \nsind: Schriftsätze, Protokoll u.ä\"\n\n75\n\nDer Kläger trägt dazu vor: Der Akteninhalt sei beim Gutachten als bekannt \nvorauszusetzen. Da als Klageantrag der zuletzt gestellte Antrag anzusehen sei, habe \nes keiner über die vorhergehenden Absätze der HA hinausgehenden Darlegungen \nbedurft. (WS und KB). Dem Prüfling stehe zudem ein Antwortspielraum zu.\n\n76\n\nDie Ausführungen des Klägers zum als bekannt vorausgesetzten Tatbestand \nsind unschlüssig, denn sie verfehlen die Prüferkritik. Diese geht nicht dahin, daß der \nSachverhalt nicht wiedergegeben sei, sondern dahin, daß der Auslegungsbedarf \nhinsichtlich des Klagebegehrens hätte konkret herausgearbeitet werden müssen. \nSoweit der Kläger sich auf einen Antwortspielraum beruft, fehlt jede Substantiierung, \nwarum seine vom Prüfer beanstandeten Ausführungen in der Hausarbeit durch \ndiesen gedeckt sein sollen.\n\n77\n\n (4) Zu der Prüferanmerkung S. 3 HA: \"Geht der Klageantrag dahin? \nAuslegungsfrage\"\n\n78\n\nDer Kläger trägt hierzu vor: \n- Aus der Klageschrift gehe hervor, daß die Klägerin des Prüfungsfalles den \nVerwaltungsakt für nichtig halte. Daher sei davon auszugehen, dass Klage auf \n\"Unwirksamkeitser-klärung des VA\" gerichtet sei (WS). \n- Zudem handele es sich um eine unzulässige Beanstandung der Gedankenführung \n(KB). \nFerner macht der Kläger in der Berufungsbegründung geltend, die Prüfer hätten \nsachwidrige Erwägungen angestellt bzw. allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe \nverletzt.\n\n79\n\nDer erste dieser Einwände ist unschlüssig: Die Prüferkritik geht dahin, dass in der \nArbeit zur Auslegung des Klageantrages nichts steht, sondern nur zu Zulässigkeit \neines solchen Antrages. Die Berechtigung dieser Kritik wird nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass im Widerspruchsverfahren Ausführungen gemacht werden, die in der \nPrüfungsarbeit gerade fehlen. Zum zweiten Einwand gilt das bereits oben Gesagte. \nDie Ausführungen im Berufungsverfahren zu den Bewertungsmaßstäben sind, weil \npauschal und ohne jeden konkreten sachlichen Gehalt, völlig unsubstantiiert.\n\n80\n\n(5) Zur Prüferanmerkung S. 3 HA: \"Gedankenführung?\"\n\n81\n\nDer Kläger wendet dagegen ein: Er prüfe an dieser Stelle, wie sich aus dem \nvorhergehenden Absatz ergebe, ob ein Zweitbescheid zu Ziff. 1 der Verfügung vom \n13. Februar 1989 ergangen sei, und weise im nächsten Absatz auf ein \nentsprechendes Indiz hin.(WS und KB)\n\n82\n\nDer Einwand des Klägers ist unschlüssig. Die Randbemerkung \n\"Gedankenführung?\" bezieht sich, wie auch den Ausführungen im Gutachten des \nErstprüfers zur Zulässigkeitsprüfung im Gutachten der Hausarbeit zu entnehmen ist, \nauf den vermißten Zusammenhang zwischen Obersätzen und Prüfungsgegenstand. \nDiese Kritik, die im übrigen zutreffend ist, wird vom Kläger mit seinem Einwand \nverfehlt.\n\n83\n\n(6) Zur Randbemerkung S. 5 HA: \"Mit welcher konkreten, hier relevanten \nRechtsfolge?\"\n\n84\n\nHinsichtlich dieser Randbemerkung beschränkt sich der Kläger auf den \nunzutreffenden Einwand, die Gedankenführung dürfe nicht beurteilt werden \n(KB).\n\n85\n\n(7) Zur Randbemerkung S. 6 HA: \"Was soll 'anerkannt' bedeuten?\"\n\n86\n\nDer gegen diese Prüferkritik gerichtete Einwand des Klägers ist unsubstantiiert, \nweil sich der Kläger pauschal auf einen Antwortspielraum beruft (KB), ohne darzutun, \ndass und warum seine Ausführungen sachlich richtig oder vertretbar seien.\n\n87\n\n(8) Zur Randbemerkung S. 7 HA: \"Gedanke?\"\n\n88\n\nNeben seiner unzutreffenden Auffassung zur Unzulässigkeit der Kritik an der \nGedankenführung (KB) macht der Kläger geltend: Er habe an dieser Stelle \nherausgearbeitet, dass für die Nichtbescheidung kein hinreichender Grund gegeben \ngewesen sei, weil der Grund dafür in der Unkenntnis der Widerspruchsbehörde von \nder Einlegung des Widerspruchs gelegen habe (WS).\n\n89\n\nDer Einwand ist unbegründet. Warum ein hinreichender Grund zur \nNichtbescheidung \"jedenfalls\" nicht gegeben ist, wenn der Widerspruchsbehörde die \nEinlegung des Widerspruchs nicht bekannt ist, wird nicht dargelegt. Der vom Prüfer \nkritisierte Satz (und Absatz) steht ohne gedanklich nachvollziehbaren \nZusammenhang mitten in den Ausführungen. Selbst der nachfolgende Satz (Absatz), \ndass \"demnach\" kein hinreichender Grund zur Nichtbescheidung vorlag, hat keinen \ndirekten Bezug zu dem vorhergehenden Absatz, weil er sich als rechtliche \nWürdigung der gesamten Ausführungen zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens ab \nS. 6 unten HA darstellt, ohne den maßgeblichen Gesichtspunkt auf den Punkt zu \nbringen. Die Beanstandung besteht deshalb zu Recht.\n\n90\n\n(9) Zur Randbemerkung S. 8 HA: \"'mithin'? Begr. für obendrein Banales ist nicht \nhaltbar!\"\n\n91\n\nDa sich der Kläger bezüglich dieser Prüferkritik wie bei anderen Einwänden nur \nauf einen dem Prüfling zustehenden Antwortspielraum beruft, ohne darzulegen, dass \nund weshalb seine Ausführungen jedenfalls vertretbar seien (KB), ist sein Einwand \nunsubstantiiert.\n\n92\n\n(10) Zur Prüferrüge S. 9 HA: \"Es ist mir nicht recht klar, worauf Verf. hinauswill!\"\n\n93\n\nGegen diese Prüferkritik wendet der Kläger neben dem erneuten Vortrag zur \nUnzulässigkeit der Kritik an der Gedankenführung (KB) ein: Die Frage sei gewesen, \nob sich die Regelung in Ziffer 2 durch die Verfügung vom 11. April 1989 erledigt \nhabe. Daraus resultiere die Frage, wann sich ein Verwaltungsakt erledige. Daraus \nfolgten die weiteren Fragen, ob überhaupt ein neuer VA vorliege, ob die Androhung \neine Neuregelung darstelle, was dafür die Voraussetzungen seien und ob eine \nÄnderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Dann folge die Subsumtion des \nSachverhaltes (WS).\n\n94\n\nDer Einwand des Klägers ist unschlüssig, weil er die Prüferkritik verfehlt. Der \nPrüfer kritisiert an dieser Stelle - zu Recht - einen Gedankensprung, der darin \nbesteht, dass der Kläger bei der Erörterung, ob die Behörde die erste \nZwangsmittelandrohung durch eine neue (Betriebsschließung) ersetzt habe, plötzlich \nprüft, ob für eine solche Neuregelung die (von ihm bejahten) materiellen \nVoraussetzungen vorgelegen haben (\"Voraussetzung für eine Neuregelung ist ....\"). \nDa für die bis dahin vom Kläger behandelte Frage, was die Behörde regeln wollte \nund geregelt hat, die von ihm aufgeworfene Frage, ob sie dies regeln durfte, keinen \nunmittelbaren Erkenntniswert und logischen Zusammenhang aufweist, hat der Prüfer \nzutreffend die Gedankenführung beanstandet. Der Einwand des Klägers setzt dem \nnichts entgegen, sondern wiederholt denselben Fehler wie in der Arbeit, nämlich \ndass aus der Frage, ob sich die erste Zwangsmittelandrohung erledigt habe, auch \ndie Frage folge, ob die Voraussetzungen für eine Neuregelung vorgelegen \nhätten.\n\n95\n\n(11) Zu Randbemerkung S. 22 HA: \"Hier hätte nun wirklich untersucht werden \nmüssen, ob sich diese Regelungskomponente \"erledigt\" hat!\"\n\n96\n\nHiergegen wendet der Kläger ein: Bereits im 1. Absatz auf S. 22 HA werde \ndargelegt, dass Ziffer 6. der Verfügung vom 13. Februar 1989 vom Schicksal der \nZiffer 5 dieser Verfügung abhänge (WS).\n\n97\n\nDer Einwand ist unschlüssig, da er keinen erkennbaren Bezug zur Prüferkritik \nhat, dass die Erledigung der Ziffer 6 der Verfügung hätte geprüft werden müssen. \nVon einer solchen Prüfung findet sich an der vom Kläger in Bezug genommenen \nStelle seiner Bearbeitung nichts.\n\n98\n\n(12) Zur Randbemerkung des Zweitprüfers auf S. 23 HA: \"ja, aber entsprechende \nBegründung d. Verf. vermisse ich\"\n\n99\n\nDer Kläger hat dazu im Widerspruchsverfahren auf seine Ausführung S. 19 HA \nverwiesen, wo er ausgeführt hat: \"... gleichwohl äußert das Abfallzuführungsgebot \nzumindest noch insoweit Rechtswirkung, als daß es die Grundlage für den im Streit \nbefindlichen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten bildet\". Der Zweitprüfer hat \ndazu im Widerspruchsverfahren klargestellt, dass er mit seiner Anmerkung zum \nAusdruck gebracht habe, dass er die in der davor stehenden Randbemerkung des \nErstprüfers vertretene Auffassung von der Vertretbarkeit der Lösung des Klägers \nteile, aber eine Begründung, wie sie der Erstprüfer für diese Ansicht gegeben habe, \nbeim Kläger vermisse.\n\n100\n\nDer Einwand des Klägers ist jedenfalls unbegründet, denn auf S. 19 seiner \nBearbeitung steht zur Begründung nicht mehr als auf S. 23 an der Stelle, auf die sich \ndie Prüferkritik bezieht.\n\n101\n\n(13) Zur Randbemerkung S. 32 HA: \"Unklar, ob Verf. auf das Bundes- oder \nLandesgesetz abstellt\"\n\n102\n\nHierzu verweist der Kläger auf seine Textzeile: \"Gegen die Anwendbarkeit des \nVwVfG (NW) ... bestehen keine Bedenken\" (WS.\n\n103\n\nDer Einwand des Klägers ist unbegründet, weil er die Prüferkritik nicht entkräftet. \nDiese hebt darauf ab, dass das VwVfG in diesem Absatz 3x angesprochen wird, \nohne dass klar wird, welches gemeint ist. Dass an einer der drei Stellen \"(NW)\" \nzugesetzt ist, erläutert nicht die anderen Stellen.\n\n104\n\n(14) Zu den Randbemerkungen \"Konkret zum Fall?\" (S. 36 HA), \"Gedanke nicht \nstringent genug!\" (S. 40 HA), \"Gedanklich verworren! Auch in sich anfechtbar!\" (S. 41 \nHA) und \"Verf. muß klarer machen, worauf er hinauswill!\" (S. 42 HA)\n\n105\n\nDie gegen diese Randbemerkungen gerichteten Einwände des Klägers sind \nsämtlich unbegründet bzw. unsubstantiiert, denn sie beschränken sich auf die \nunzutreffende Rechtsauffassung, dass die Gedankenführung nicht bewertet werden \ndürfe, und auf die Berufung auf einen Antwortspielraum, ohne dass dargelegt wird, \nwarum die Ausführungen des Klägers zumindest vertretbar seien.\n\n106\n\n(15) Zur Prüferbemerkung S. 46 HA: \"Mischabfall?\nWarum wird nun wieder auf einzelne Komponenten abgestellt?\"\n\n107\n\nDazu führt der Kläger aus: Es werde auf einzelne Komponenten abgestellt, weil es \nfür den objektiven Abfallbegriff auf das Gefährungspotential ankomme, das sich nach \nden einzelnen Komponenten beurteile (WS und KB).\n\n108\n\nDer Einwand des Klägers ist unbegründet. Der Prüfer beanstandet zu Recht, \ndass in der Arbeit eine klarstellende Ausführung dazu fehlt, dass und warum es für \ndie Beurteilung der Gefährdung nach Auffassung des Verfassers auf die \nEinzelkomponenten des Mischabfalles ankommt. Dass diese Erklärung im \nWiderspruchsverfahren gegeben wird, beseitigt nicht den vom Prüfer in der Arbeit \nfestgestellten Mangel.\n\n109\n\n(16) Zur Randbemerkung S. 47 HA: \"und zwar weil ... (?)\nErst sagen, worin konkret die Gefahr besteht!\"\n\n110\n\nIn seinem Widerspruch und in der Klagebegründung führt der Kläger aus, was er \n\"in dem bemängelten Absatz\" prüfe und darstelle und beruft sich auf \"allgemeine \nAufbaugrundsätze\". Ferner verweist er auf einen Antwortspielraum und auf die \nUnzulässigkeit, die Gedankenführung zu kritisieren.\n\n111\n\nDie Einwände des Klägers sind zum Teil unschlüssig: Soweit der Kläger seinen \nAufbau schildert, geht er an der Rüge vorbei, die die Richtigkeit dieses Aufbaus \nbetrifft und die sinngemäß dahin geht, dass erst die tatsächliche Gefahr hätte \nbeschrieben werden müssen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolge. Diese Kritik \nwird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger lediglich wiedergibt, was er in \nwelcher Reihenfolge geprüft habe. Eine schlüssige Darlegung eines Einwandes hätte \nvorausgesetzt, dass der Kläger ausgeführt hätte, warum es nach seiner Auffassung \nvertretbar war, den Gefahrenbegriff vor den Ausführungen zur tatsächlich \nbestehenden Gefahrensituation zu behandeln. \n\n112\n\nSoweit der Kläger über die Wiedergabe seines Gedankenganges hinaus Fragen \ndes Aufbaus anspricht, auf den sich die Prüferrüge bezieht, ist sein Vorbringen \nunsubstantiiert, weil es sich auf die Worte \"allgemeinen Aufbaugrundsätzen folgend\" \nbeschränkt, ohne darzulegen, welche Aufbaugrundsätze dies sind und was aus \nihnen gegen die Richtigkeit der Prüferrüge folgt.\n\n113\n\nDie Berufung auf einen Antwortspielraum ist auch hier, weil nicht substantiiert, \nebenso verfehlt wie die wiederholte Behauptung, die Kritik an der Gedankenführung \nsei unzulässig.\n\n114\n\n(17) Zu Randbemerkung S. 59 HA: \"Wenn Verf. einschlägige Vorschrift des \nLandesrechts nennt, warum referiert er dann Vorschrift des Bundesrechtes?\n\n115\n\nDazu führt der Kläger aus: Die Abweichung zwischen Bundes- und Landesrecht \nsei zu erörtern gewesen, weil die Behörde die voraussichtlichen Kosten der \nErsatzvornahme nicht angegeben habe (WS). Die Gedankenführung werde zudem \nunzulässig beanstandet (KB).\n\n116\n\nDer Einwand des Klägers ist unbegründet. Er bietet, da es auch nach seiner \nLösung allein um die Anwendung von Landesrecht geht, keinerlei nachvollziehbare \nBegründung dafür, warum das nicht einschlägige Bundesrecht behandelt worden ist. \nDie \"Gedankenführung\" ist deshalb zu Recht beanstandet worden.\n\n117\n\n(18) Zu der Randbemerkung S. 62 HA: \"Worauf will Verf. überhaupt hinaus?\" \nwiederholt der Kläger ausschließlich seine unzutreffende Rechtsauffassung zur \nUnzulässigkeit einer Kritik an der Gedankenführung.\n\n118\n\n(19) Zur Prüferkritik zu S. 65 HA: \"Ist Duldungsverfügung gegen \nGrundstückseigentümer erforderlich?\"\n\n119\n\nHierzu führt der Kläger aus, warum eine Duldungsverfügung nicht erforderlich \nund dass dies augenfällig sei (WS).\n\n120\n\nDer Einwand des Klägers ist unschlüssig. Er setzt sich nicht mit dem gerügten \nMangel seiner Bearbeitung auseinander, sondern holt lediglich die zu Recht als \nfehlend gerügten Ausführungen im Widerspruchsverfahren nach. Schlüssigkeit des \nEinwandes hätte vorausgesetzt, dass er der Prüferkritik mit Ausführungen dazu \nentgegengetreten wäre, warum es seiner Auffassung nach in der Arbeit keiner \nErörterung der Erforderlichkeit der Duldungsverfügung bedurfte.\n\n121\n\n(20) Zu den Randbemerkungen: \"Gedanke?\" (S. 66 HA) und \"Wieso erheblich? Verf. \nmuß klarer machen, warum er das hier referiert!\" (S. 67 HA)\n\n122\n\nZu diesen Beanstandungen führt der Kläger aus, warum er die von der Klägerin \ndes Prüfungsfalles behaupteten Arbeiten aufführe und prüfe (WS), und sieht in ihnen \neine unzulässige Kritik der Gedankenführung.\n\n123\n\nDer Einwand unzulässiger Kritik der Gedankenführung ist unbegründet, die \nDarlegungen zum Vorgehen in der Arbeit sind unschlüssig. Wie beim vorstehend \nbehandelten Einwand des Klägers bereits ausgeführt, verfehlt der Prüfling mit \nnachträglichen Darlegungen, warum er etwas geprüft habe, die Prüferkritik, dass sich \ndies aus der Arbeit nicht ergebe. Zur Schlüssigkeit des Einwandes wären \nAusführungen erforderlich gewesen, dass nach der Auffassung des Klägers \nentgegen der Prüferkritik seine Gedankenführung in der Arbeit hinreichend klar \nwerde und zutreffend sei.\n\n124\n\n(21) Zu den Prüferbemerkungen: \"Stil holprig!\" (S. 76 HA), \"Sprachlich unbeholfen, \nwenig informativ!\" (S. 77 HA), \"Sprachlich sehr ungelenk!\" (S. 79 HA) und \"s. RB \nS. 79R\" [dort: \"Verf. muß hier gedrängter, auf das Wesentliche beschränkt \nreferieren!\"] (S. 81 HA)\n\n125\n\nDie gegen diese Randbemerkungen gerichteten Einwände des Klägers \nbeschränken sich auf die Rechtsauffassung, dass die Gedankenführung nicht \nbewertet werden dürfe, und auf die Berufung auf einen Antwortspielraum, ohne dass \ndargelegt wird, warum seine Ausführungen zumindest vertretbar seien. Dies ist z.T. \nunschlüssig, weil die Prüferrügen verfehlt werden, die sich nicht gegen die \nGedankenführung, sondern gegen den Stil der Darstellung wenden, im übrigen \nunbegründet (unzulässige Kritik der Gedankenführung) oder unsubstantiiert \n(Antwortspielraum).\n\n126\n\n(22) Zur Prüferkritik S. 81 HA: \"Im übrigen: Deutlicher machen, daß es sich um 'Zitat' \nhandelt bzw. wo dies endet!\"\n\n127\n\nHiergegen wendet der Kläger ein, der Zitatcharakter ergebe sich bereits aus dem \nTempus (WS).\n\n128\n\nDer Einwand des Klägers ist jedenfalls unbegründet, da sich der Zitatcharakter \naus dem verwendeten Tempus nicht ergibt. An der Stelle, auf die sich die Kritik des \nPrüfers bezieht. heißt es wörtlich:\n\n129\n\n\"In der Vergangenheit ist die Firma Hohn schon \nmehrmals den Ordnungsbehörden der Stadt \nDüsseldorf durch widerrechtliche Abfallagerung auf \nverschiedenen Grundstücken im Stadtgebiet \naufgefallen. Bereits am 26.8.1986 wurde ...\".\n\n130\n\nDiese Ausführungen im Indikativ Perfekt und Imperfekt wirken sprachlich wie das \nReferieren eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts im Tatbestand des \nUrteils, nicht aber wie ein Zitat. Dass es sich um die Wiedergabe der Begründung \nhandelt, hätte entweder durch Anführungszeichen oder, wenn es durch das Tempus \ngeschehen sollte, durch indirekte Rede und Verwendung des Konjunktivs deutlich \ngemacht werden müssen.\n\n131\n\n(23) Zu der Randbemerkung S. 83 HA: \"Tempus wird in nicht immer \nnachvollziehbarer Weise variiert.\"\n\n132\n\nHiergegen wendet der Kläger ein, in der Beanstandung \"Tempus ... verziert\" liege \neine unzulässige Beurteilung der \"sprachlichen Ausführung\" (KB).\n\n133\n\nDer Einwand ist unschlüssig, da er sich infolge eines Lesefehlers des Klägers \ngegen eine Prüferkritik wendet, die so nicht angebracht worden ist. Im übrigen ist aus \nden bereits erörterten Gründen der Einwand unbegründet, denn eine Kritik der \n\"sprachlichen Ausführung\" ist zulässig.\n\n134\n\n(24) Zu den Randbemerkungen \"s. RB auf S. 82 R\" (S. 85 HA), \"Gedankenführung \nklarer machen!\" (S. 90 HA), \"Nicht hinreichend deutlich, inwieweit diese \nAusführungen der Begründung eines Obersatzes dienen! Gedanke?\" (S. 91 HA), \n\"Gedanke undeutlich!\" (S. 94 HA), \"Das ist in dieser Form holzschnittartig!\" (S. 95 \nHA) und \"knapper\" (S. 96 HA)\n\n135\n\nDie Einwendungen, die der Kläger zu diesen Beanstandungen in der \nKlagebegründung macht, sind ausnahmslos unbegründet und unsubstantiiert, denn \nsie beschränken sich auf seine unzutreffende Rechtsansicht zur Unzulässigkeit einer \nKritik an der Gedankenführung und auf die Berufung auf einen Antwortspielraum, \nohne dass dargelegt wird, warum im jeweiligen Fall ein solcher gegeben sein \nsoll.\n\n136\n\n(25) Zur Randbemerkung S. 94: \"Keine Fn im Urteil!\"\n\n137\n\nHierzu führt der Kläger aus: Da es sich nach § 29 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW um \nein Gutachten mit Urteilsentwurf und nicht um ein Urteil handele und nach den \nWeisungen im Tatbestand die für Gutachten und Urteilsentwurf maßgeblichen \nTatsachen aufgeführt werden könnten, handele es sich bei Gutachten und \nUrteilsentwurf um eine untrennbare Einheit. Deshalb sei eine Trennung in \n\"Gutachten-Fußnoten\" und \"Urteils-Fußnoten\" nicht vorzunehmen. Auch machten \nweder die Weisungen noch die VwGO Vorgaben zur Zitierweise im \nUrteilsentwurf.\n\n138\n\nDie Einwände des Klägers sind unbegründet: Sie können bereits nicht nachvollzogen \nwerden. Denn selbst wenn zwischen Urteilsentwurf und Gutachten \"eine untrennbare \nEinheit\" bestünde (was immer das auch sein mag), sagt dies nichts darüber aus, in \nwelcher Weise in dem einen oder dem anderen Teil zu zitieren ist. Verfehlt ist \nebenfalls das Argument, es handele sich nicht um ein \"Urteil\", sondern um einen \n\"Urteilsentwurf\", denn es ist nicht erkennbar, dass für die Gestaltung beider \nUnterschiedliches gilt.\n\n139\n\nUnerheblich ist schließlich, dass es keine Weisungen und Vorschriften gibt, die \ndie Zitierweise im Urteil regeln. Es gibt eine feststehende Praxis der \nUrteilsabfassung, die Fußnoten ausschließt. Auf nichts anderes, nämlich den Verstoß \ngegen diese feststehende Praxis, weist die Randbemerkung zu Recht hin.\n\n140\n\n(26) Zu den Randbemerkungen \"In dieser Breite im Urteil ungeschickt!\" (S. 97 HA), \n\"Gedanke undeutlich\" (S. 101 HA), \"Gedanke undeutlich!\" (S. 102 HA), \"Knapper und \nstringenter argumentieren!\" (S. 115 HA), \"Gedankenführung nicht hinreichend \ndeutlich!\" (S. 116 HA) und \"Das kann man so allgemein nicht sagen!\" (S. 125 \nHA)\n\n141\n\nDie Einwendungen, die der Kläger zu diesen Beanstandungen in der \nKlagebegründung macht, sind ausnahmslos unbegründet und unsubstantiiert, denn \nsie beschränken sich auf seine unzutreffende Rechtsansicht zur Unzulässigkeit einer \nKritik an der Gedankenführung und auf die Berufung auf einen Antwortspielraum, \nohne dass dargelegt wird, warum im jeweiligen Fall ein solcher gegeben sein \nsoll.\n\n142\n\n(27) Zur Prüferkritik S. 121 HA: \"Wieso geht Verf. hier auf VwVfG des Bundes \nein?\"\n\n143\n\nDazu trägt der Kläger vor, die Abweichung zwischen Bundes- und Landesrecht \nsei zu erörtern gewesen, weil die Behörde die voraussichtlichen Kosten der \nErsatzvornahme nicht angegeben habe (WS). Ferner beanstandet er eine \nunzulässige Kritik der Gedankenführung und beruft sich auf einen Antwortspielraum \ndes Prüflings, ohne anzugeben, warum ein solcher hier gegeben sein soll (KB).\n\n144\n\nDie Einwände betreffend die Gedankenführung und den Antwortspielraum sind \naus den mehrfach erörterten Gründen unbegründet bzw. unsubstantiiert. Zur \nAnführung des VwVfG des Bundes gilt dasselbe wie zur entsprechenden \nPrüferbeanstandung zum Gutachten (S. 59 HA).\n\n145\n\n(28) Zu den Prüferrügen \"Schwerpunktsetzung Zulässigkeit / Begründetheit \n(= S. 89-109 / 109-127) ist verunglückt!\" (S. 109 HA) und \"Wortlaut?\" \n(S. 126 HA).\n\n146\n\nDa der Kläger sich auch hier ohne konkrete Ausführungen auf einen \nAntwortspielraum des Prüflings beruft (KB), sind seine Einwände unsubstantiiert und \ndeshalb unbeachtlich.\n\n147\n\nIII. Auch die Einwände, die der Kläger gegen die die Hausarbeit betreffenden \nGutachten der Prüfer geltend macht, können der Klage nicht zum Erfolg \nverhelfen.\n\n148\n\n(1) Zu den Ausführungen des Erstprüfers: \"An den Ausführungen S. 12 bis 18 ist \nzumindest zu kritisieren, daß Verf. sich viel kürzer hätte fassen müssen, wenn er die \ndort angesprochenen Fragen überhaupt prüft.\"\n\n149\n\nDazu legt der Kläger dar, warum er bezogen auf verschiedene Ziffern der \nVerfügung vom 13. Februar 1989 habe Prüfungen vornehmen müssen (WS).\n\n150\n\nDie Einwände des Klägers sind unschlüssig, weil sie die Prüferkritik verfehlen. \nDer Prüfer kritisiert die Breite der Ausführungen. Der Kläger begründet \ndemgegenüber die einzelnen Prüfungsabschnitte. Das aber ist nicht Gegenstand der \nKritik, denn bezüglich dessen, was der Kläger geprüft hat, räumt der Prüfer ihm \ngerade einen Antwortspielraum ein (\"wenn er die dort angesprochenen Fragen \nüberhaupt prüft\"). Was er bemängelt, ist die Art der Darstellung.\n\n151\n\n(2) Zu den Ausführungen des Erstprüfers: \"Wo es Gelegenheit zur vertiefenden \nArgumentation gegeben hätte (S. 24), wird der Leser überdies enttäuscht.\"\n\n152\n\nDem hält der Kläger entgegen, die Bemerkung sei ihm nicht verständlich. Er \nführe auf den folgenden Seiten seiner Arbeit aus, weshalb ein Vorverfahren \nentbehrlich sei (WS).\n\n153\n\nAuch dieser Einwand des Klägers verfehlt die Prüferkritik und ist deshalb \nunschlüssig. Der Prüfer greift an dieser Stelle des Gutachtens seine Kritik auf, die er \nan S. 24 der Hausarbeit angebracht hat, nämlich \"Gedanke grds. vertretbar, hätte \naber näher ausgeführt werden müssen\". Mit dieser Anmerkung teilt der Erstprüfer \noffensichtlich die Beanstandung, die der Prüfer des ersten Prüfungsausschusses \nbereits angebracht hatte, nämlich dass nicht zunächst ausgeführt sei, unter welchen \nVoraussetzungen ein Vorverfahren entbehrlich sei. Die Kritik bezieht sich somit \ndarauf, dass im Eingang der Prüfung der Kläger seinen rechtlichen Ansatz für die \nBeurteilung der Frage, ob hier ein Vorverfahren entbehrlich sei, nicht \nherausgearbeitet habe. Dieser auf den Aufbau und die Darstellung bezogenen Kritik \nkann nicht mit dem Einwand begegnet werden, im Folgenden sei doch begründet \nworden, weshalb ein Vorverfahren hier entbehrlich sei.\n\n154\n\n(3) Zu den Ausführungen des Erstprüfers in seinem Gutachten von \"Der \nUrteilsentwurf ist mißlungen\" bis \"unsorgfältige Zitate.\"\n\n155\n\nDer Erstgutachter fasst hier die Kritik am Urteilsentwurf zusammen. Diese geht \nzum Tatbestand dahin, dass dieser nicht gedrängt und übersichtlich sei, Einzelheiten \nin nicht veranlasster Ausführlichkeit behandele, keine hinreichende Information zum \nLebenssachverhalt biete, Unsorgfältigkeiten im Detail aufweise und an mangelhafter \nsprachlicher Darstellung leide. Zu den Entscheidungsgründen kritisiert er \nmangelhafte Unterordnung der Ausführungen unter Obersätze, Unklarheiten darüber, \nwas jeweils geprüft werde, und Detailschwächen (Fußnoten, unsorgfältige Zitat).\n\n156\n\nGegenüber dieser Kritik macht der Kläger allgemeine Ausführungen zur \nAbfassung eines Urteilsentwurfs und wiederholt seine Ausführungen, die er bereits \nzur Randbemerkung des Prüfers gemacht hat, mit der dieser die Verwendung von \nFußnoten im Urteilsentwurf kritisiert hat.\n\n157\n\nDiese Einwände des Klägers sind unsubstantiiert und, was die Verwendung von \nFußnoten betrifft, unbegründet. Unsubstantiiert sind sie, weil die Ausführungen des \nKlägers zu den Grundsätzen der Urteilsabfassung im Pauschalen verbleiben, ohne \ndie konkreten Kritikpunkte des Prüfers anzusprechen. Insbesondere fehlt jede \nDarlegung, wo im Tatbestand oder den Entscheidungsgründen er entgegen der Kritik \ndes Prüfers \"richtig\" oder \"vertretbar\" verfahren sei.\n\n158\n\n(4) Unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich sind schließlich auch die Einwände, die \nder Kläger im Widerspruchsverfahren gegen die Gutachten des Zweitprüfers und \nDrittprüfers geltend gemacht hat. Insoweit hat er lediglich ausgeführt, einzelne \nBemerkungen seien ihm nicht verständlich. Er hat aber nirgends dargelegt, was er an \nden Ausführungen der Prüfer nicht verstehe und worin deren Unklarheit liege. Dies \nim einzelnen zu substantiieren wäre aber erforderlich gewesen, um darzutun, dass \nund warum der Kläger in diesen \"unverständlichen\" Ausführungen einen \nBewertungsmangel sieht.\n\n159\n\nB. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich einer von \nder rechnerisch ermittelten Note abweichenden Gesamtnote\n\n160\n\nI. Da eine Neubewertung der Hausarbeit und auch der mündlichen Leistungen des \nKlägers nicht mehr erfolgt, steht eine Änderung der rechnerisch ermittelten \nGesamtnote nicht mehr an. Ein Anspruch auf Neuermittlung der Gesamtnote \neinschließlich neuer Entscheidung über eine abweichende Festsetzung kann deshalb \nnicht als Folge aus einem Neubescheidungsanspruch wegen Einzelnoten hergeleitet \nwerden.\n\n161\n\nII. Eine Verpflichtung zur neuen Entscheidung über die Bildung der Gesamtnote folgt \nentgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht daraus, dass der \nPrüfungsausschuss bei seiner Entscheidung über die Gesamtnote falsch besetzt \ngewesen wäre. Dass die Besetzung vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden war, \nwurde bereits dargelegt.\n\n162\n\nIII. Auch die Rechtsauffassung des Klägers, die Stationszeugnisse seien bei der \nEntscheidung über eine abweichende Festsetzung der Gesamtnote nicht hinreichend \nberücksichtigt worden, trifft nicht zu.\n\n163\n\nFolgt man der Rechtsprechung des 22. Senats,\n\n164\n\nvgl. Urteil vom 27. Februar 1997 \n- 22 A 1326/94 -, \n\n165\n\nso sind die Leistungen im Vorbereitungsdienst hier ohnehin für die Entscheidung \nüber eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ohne Bedeutung. \nNach dieser Rechtsprechung setzt nämlich eine Abweichung von der rechnerisch \nermittelten Gesamtnote voraus, dass objektiv begründete Zweifel an der zutreffenden \nWiedergabe des Leistungsstandes des Prüflings durch die arithmetisch errechnete \nGesamtnote bestehen. Solche Zweifel müssten sich aus dem in der Prüfung selbst \ngezeigten Leistungsbild ergeben. Nur wenn dies der Fall sei, könnten bei der \nEntscheidung über die Abweichung auch die im Vorbereitungsdienst erzielten Noten \nBerücksichtigung finden.\n\n166\n\nDas Leistungsbild, das der Kläger in der Prüfung selbst gezeigt hat, bietet jedoch \nkeinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass das rechnerisch ermittelte \nGesamtergebnis den Leistungsstand unzutreffend wiedergebe. Die Hausarbeit und \ndie mündlichen Leistungen ergeben mit 4, 5 und 6 Punkten ein weitgehend \nhomogenes Leistungsbild, das durch die Klausurergebnisse von 2, 4 und 5 Punkten \nnoch verstärkt wird. Lediglich das Ergebnis der D-Klausur fällt mit 9 Punkten aus dem \nRahmen. Angesichts des durch die Dichte geprägten Gesamtbildes, in der die \nanderen Leistungen im Bereich um 5 Punkte beieinander liegen, das mit der \nrechnerisch ermittelten Gesamtleistung von 5,06 Punkten korrespondiert, kann aus \ndieser einzigen positiven Abweichung jedoch nicht geschlossen werden, das \nrechnerische Ergebnis gebe den in der Prüfung selbst gezeigten Leistungsstand \nnicht zutreffend wieder. Eine Berücksichtigung der Stationsnoten für die \nEntscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW a.F. scheidet deshalb nach der \nangeführten Rechtsauffassung aus.\n\n167\n\nNichts anderes ergibt sich, wenn man den Zweifeln folgt, die das \nBundesverwaltungsgericht in der zu dem vorgenannten Urteil ergangenen \nNichtzulassungsentscheidung \n\n168\n\n- vgl. Beschluss vom 4. August 1997 - 6 B 44.97 \n-, S. 5 ff. BA -\n\n169\n\ngegen die Ausklammerung der Stationsnoten aus der Betrachtung geäußert hat. \nIn dieser Entscheidung, in der es die Grundsätze für eine abweichende \nGesamtnotenfestsetzung noch einmal ausführlich erläutert hat, hat das \nBundesverwaltungsgericht jedoch die Frage u.a. deshalb für nicht \nentscheidungserheblich erachtet, weil der betroffene Prüfungsausschuss die \nStationsnoten in seine Entscheidung einbezogen hatte (vgl. S. 7 BA). So ist die \nSituation auch hier: Der Prüfungsausschuss hat die Stationszeugnisse in seine \nErwägungen zum Gesamturteil, ob die Note abweichend vom rechnerischen \nErgebnis festzusetzen sei, - wenn auch mit negativem Ergebnis - einbezogen. \nAngesichts des Umstandes, dass es sich, wie das Bundesverwaltungsgericht unter \nBestätigung der Ent-scheidung des 22. Senats auch noch einmal klargestellt hat, bei \nder Abweichung der Gesamtnote von der rechnerisch ermittelten Note nur um einen \nAusnahmefall handelt und selbst eine Abweichung sämtlicher Stationsnoten vom \nrechnerischen Prüfungsergebnis nicht zu deren Berücksichtigung führen muss, ist \nhier angesichts der auch auf die Arbeitsgemeinschaftsnoten abstellenden \nBegründung, die der Prüfungsausschuss für die Gesamtnotenbildung gegeben hat, \nfür einen Ermessensfehler bei der Gesamtnotenbildung nichts ersichtlich.\n\n170\n\nIV. Den Vortrag, ihm sei mit der Gesamtnote \"ausreichend\" rechtswidrig die \nBefähigung zum höheren Verwaltungsdienst nicht zuerkannt worden, hat der Kläger \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen. Diesen offensichtlich \nunzutreffenden Erwägungen brauchte deshalb nicht mehr nachgegangen zu \nwerden.\n\n171\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n172\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \niVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n173\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 VwGO nicht vorliegen.\n\n174","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-22/14-a-4813-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-22/14-a-4813-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292553","retrieved":"2026-07-09 03:13:20.828357+00:00"}}