{"status":"available","doknr":"OLD292588","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0521.6D.A2672.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"6d A 2672/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird auf die Dauer von fünf Jahren um \n20 v.H. gekürzt.\n\nDas Ruhegehalt der Ruhestandsbeamtin wird auf die Dauer von fünf Jahren um \n20 v.H. gekürzt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihnen jeweils \nerwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten tragen der Ruhestandsbeamte \nund die Ruhestandsbeamtin auf der einen Seite sowie der Dienstherr auf der \nanderen Seite jeweils zur Hälfte. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der \nRuhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer am 30. November 19 in P. (P. ) geborene Ruhestandsbeamte \nbesuchte nach der Grundschulzeit das Gymnasium in E. , das er im März 1963 \nmit der allgemeinen Hochschulreife verließ. Am 1. April 1963 wurde er als \nFinanzanwärter beim Finanzamt E. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nWiderruf eingestellt. Am 4. April 1966 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft \neines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. ernannt, nachdem er die \nLaufbahnprüfung mit dem Gesamturteil \"befriedigend\" bestanden hatte. Am \n1. Oktober 1966 wurde er an das Finanzamt E. -O. , im Mai 1967 an das \nFinanzamt E. versetzt. Am 4. Dezember 1968 wurde dem Ruhestandsbeamten \ndie Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 5. April 1971 erlangte \ner den Status eines Steueroberinspektors, am 29. März 1976 den Status eines \nSteueramtmanns sowie am 18. April 1984 den Status eines Steueramtsrats. Zuletzt \nwar der Ruhestandsbeamte als Sachgebietsleiter eingesetzt. Mit Ablauf des Monats \nApril 2003 wurde er in den Ruhestand versetzt. \n\n4\n\nDie am 16. Juli 19 in E. geborene Ruhestandsbeamtin besuchte nach der \nGrundschulzeit das Gymnasium in E. , das sie im März 1958 mit der allgemeinen \nHochschulreife verließ. Am 20. März 1958 wurde sie unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf als Finanzanwärterin beim Finanzamt E. \neingestellt. Nachdem sie die Laufbahnprüfung mit dem Gesamturteil \"befriedigend\" \nbestanden hatte, wurde sie im April 1961 unter Verleihung der Eigenschaft einer \nBeamtin auf Probe zur Steuerinspektorin z.A. ernannt. Am 25. November 1964 wurde \ndie Ruhestandsbeamtin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf \nLebenszeit zur Steuerinspektorin ernannt. Sie erlangte am 6. April 1966 den Status \neiner Steueroberinspektorin und am 26. April 1972 den Status einer \nSteueramtmännin. Zuletzt war sie als Bearbeiterin bei der Rechtsbehelfsstelle \neingesetzt. Sie wurde mit Ablauf des Monats Juli 1997 in den Ruhestand versetzt. \n\n5\n\nDie erste, im September 1965 geschlossene Ehe der Ruhestandsbeamtin wurde \nim Oktober 1974 geschieden. Seit Mai 1977 sind der Ruhestandsbeamte und die \nRuhestandsbeamtin kinderlos miteinander verheiratet. Sie sind beide \nschwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Sie wohnen gemeinsam \nmit dem pflegebedürftigen Vater des Ruhestandsbeamten in einem ihnen \ngehörenden Zwei-Familien-Haus in X. , welches sie 1997 zu einem Kaufpreis von \n670.000,-- DM erworben haben. Die Immobilie ist lastenfrei. Sie verfügen über ein \nWertpapiervermögen, welches im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung \neinen Wert von etwa 1,1 Million DM hatte.\n\n6\n\nDie Eheleute sind nicht vorbestraft und bisher auch disziplinarrechtlich nicht in \nErscheinung getreten. \n\n7\n\nNach Durchsuchungen, welche bei der Westdeutschen Landesbank und der \nSparkasse E. durchgeführt worden waren, sowie auf Grund einer von dem \nRuhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin verfassten Selbstanzeige vom \n27. März 1998 kam gegen diese der Verdacht auf, in den Jahren 1989 bis 1996 ihr \nWertpapiervermögen und ihre Zinseinnahmen gegenüber dem Finanzamt nicht bzw. \nunvollständig angegeben und hierdurch Einkommensteuer sowie Vermögensteuer in \nsechsstelliger Höhe hinterzogen zu haben. Der Vorsteher des Finanzamts E. \nordnete daraufhin mit Verfügung vom 1. April 1998 gegen den Ruhestandsbeamten \nund mit weiterer Verfügung vom 10. August 1998 gegen die Ruhestandsbeamtin die \nDurchführung von Vorermittlungen gemäß § 26 DO NRW an. Ermittlungen des \nFinanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen ergaben den \nVerdacht, dass der Ruhestandsbeamte außerdem seit 1975 in 42 Fällen unbefugt \nHilfe in Steuersachen - davon in einem Fall auch Beihilfe zur Steuerhinterziehung - \ngeleistet hatte. Der Oberfinanzpräsident Düsseldorf leitete mit Verfügung vom \n3. August 1998 gegen den Ruhestandsbeamten und mit Verfügung vom 6. Oktober \n1998 gegen die Ruhestandsbeamtin das förmliche Disziplinarverfahren ein und \nordnete gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung eines Teils ihrer jeweiligen Bezüge \nan. Ferner verfügte er gemäß § 91 DO NRW die Suspendierung des \nRuhestandsbeamten vom Dienst. Er beschränkte die Vorwürfe gegen den \nRuhestandsbeamten zunächst gemäß § 15b DO NRW auf die Steuerhinterziehung in \neigener Sache, mit Verfügung vom 10. August 2000 machte er die Beschränkung \ngemäß § 15b Satz 3 DO NRW aber wieder rückgängig. \n\n8\n\nDas Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. leitete \nspätestens am 30. März 1998 gegen den Ruhestandsbeamten und die \nRuhestandsbeamtin Strafverfahren ein, worüber es am 1. April 1998 einen Vermerk \nverfasste. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erkannte die strafbefreiende Wirkung \nder Selbstanzeige vom 27. März 1998 an und stellte die Verfahren, soweit sie \nSteuerhinterziehungen in eigener Sache zum Gegenstand hatten, gemäß § 170 \nAbs. 2 StPO i.V.m. § 371 Abs. 1 AO ein. Das Verfahren gegen den \nRuhestandsbeamten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde gegen Zahlung \neiner Geldauflage von 5.000,-- DM, welche der Ruhestandsbeamte erbrachte, \ngemäß § 153a StPO eingestellt. \n\n9\n\nIn den Anschuldigungsschriften vom 8. Februar 2001 werden der \nRuhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin angeschuldigt,\n\n10\n\npflichtwidrig und schuldhaft ihre Dienstpflichten dadurch \nverletzt zu haben, dass sie \n\n11\n\n1. gemeinschaftlich in den Jahren 1990 bis 1997 \nunvollständige Einkommensteuererklärungen für die \nVeranlagungszeiträume 1989 bis 1996 abgegeben und \ndadurch Einkommensteuer in Höhe von insgesamt \n123.820,-- DM hinterzogen haben,\n\n12\n\n2. gemeinschaftlich in den Jahren 1990 bis 1996 durch \nNichtabgabe von Vermögensteuererklärungen für die \nVeranlagungszeiträume 1990 bis 1996 Vermögensteuer in \nHöhe von insgesamt 24.410,-- DM hinterzogen haben. \n\n13\n\nDer Ruhestandsbeamte wird des Weiteren angeschuldigt,\n\n14\n\npflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch \nverletzt zu haben, dass er \n\n15\n\n3. seit 1975 für insgesamt 42 Steuerpflichtige - in neun \nFällen gegen Entgelt - unbefugte Hilfe in Steuersachen geleistet \nhat, \n\n16\n\n4. in den Jahren 1993, 1995 und 1996 Beihilfe zur \nEinkommensteuerhinterziehung des von ihm steuerlich \nberatenen N. I. für die Veranlagungszeiträume 1993, \n1994 und 1995 in Höhe von insgesamt 1.409,-- DM geleistet \nhat. \n\n17\n\nIn der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2001 hat die Disziplinarkammer die Verfahren \ngegen den Ruhestandsbeamten und die Ruhestandsbeamtin miteinander verbunden. \nDes Weiteren hat sie mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde die \nAnschuldigung gegen den Ruhestandsbeamten auf die Anschuldigungspunkte 1. bis \n3. beschränkt (§ 15b DO NRW). \n\n18\n\nDie Disziplinarkammer hat den damals noch im aktiven Dienst stehenden \nRuhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und im \nFalle der Ruhestandsbeamtin wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt \naberkannt. Es hat dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n19\n\n„1.\nAnschuldigungspunkte 1. und 2.\n\n20\n\na)\n\n21\n\nDer Beamte und die Ruhestandsbeamtin unterhielten in den Jahren 1989 bis \n1996 bei insgesamt sechs verschiedenen Banken (Sparkasse E. , Volksbank \nS. -M. , Deutsche Bank P. , Bank für Gemeinwirtschaft E. , WestLB \nM. S.A. und BfG M. S.A.) Konten und Wertpapierdepots, über die sie \ngemeinsam verfügungsberechtigt waren. Anlageentscheidungen traf überwiegend \nder Beamte. Das Kapitalvermögen betrug jeweils zum Jahresende:\n\n22\n\n1989 462.060,14 DM\n1990 512.243,09 DM\n1991 620.850,52 DM\n1992 671.542,53 DM\n1993 781.170,43 DM\n1994 1.109.135,68 DM\n1995 1.087.361,33 DM\n1996 1.162.335,42 DM\n\n23\n\nDer Beamte und die Ruhestandsbeamtin wurden steuerlich bis 1992 beim Finanzamt \nE. , danach bis 1998 beim Finanzamt P. -O. und ab 1999 beim Finanzamt \nX. geführt. Für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 wurden sie gemeinsam \nzur Einkommensteuer veranlagt. Die vom Beamten erstellten \nEinkommensteuererklärungen wurden von beiden eigenhändig unterschrieben. Für \ndie Veranlagungszeiträume 1989 bis 1992 unterschrieben beide auch die Anlage \nKSO. In ihren Einkommensteuererklärungen gaben die Eheleute folgende \nZinseinnahmen an:\n\n24\n\nJahr Zinsen\n1989 488,-- DM\n1990 802,-- DM\n1991 404,-- DM\n1992 522,-- DM\n1993 unter 12.200,-- DM\n1994 unter 12.200,-- DM\n1995 15.097,-- DM\n1996 15.182,-- DM\nSumme 56.895,-- DM\n\n25\n\nTatsächlich hatten der Beamte und die Ruhestandsbeamtin folgende Zinsen \nvereinnahmt:\n\n26\n\nJahr Zinsen\n1989 21.730,-- DM\n1990 36.669,-- DM\n1991 49.863,-- DM\n1992 55.284,-- DM\n1993 67.033,-- DM\n1994 71.244,-- DM\n1995 79.615,-- DM\n1996 81.602,-- DM\nSumme 463.040,-- DM\n\n27\n\nDie Finanzämter folgten den Angaben in den Steuererklärungen und setzten die \nEinkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 wie folgt fest:\n\n28\n\nJahr Einkommen Einkommensteuer\n1989 70.849,-- DM 15.658,-- DM\n1990 73.007,-- DM 14.158,-- DM\n1991 88.554,-- DM 18.636,-- DM\n1992 86.960,-- DM 18.186,-- DM\n1993 77.157,-- DM 15.334,-- DM\n1994 61.509,-- DM 11.096,-- DM\n1995 66.259,-- DM 12.344,-- DM\n1996 44.336,-- DM 5.406,-- DM\nSumme 568.631,-- DM 110.818,-- DM\n\n29\n\nUnter Zugrundelegung der tatsächlichen Zinseinkünfte wäre folgende \nEinkommensteuer zu zahlen gewesen:\n\n30\n\nJahr Einkommen Einkommensteuer\n1989 90.662,-- DM 22.854,-- DM\n1990 108.191,-- DM 24.822,-- DM\n1991 136.333,-- DM 34.718,-- DM\n1992 140.817,-- DM 36.382,-- DM\n1993 129.694,-- DM 32.258,-- DM\n1994 118.049,-- DM 28.174,-- DM\n1995 128.135,-- DM 31.712,-- DM\n1996 107.288,-- DM 24.532,-- DM\nSumme 959.169,-- DM 235.452,-- DM\n\n31\n\nUnter Berücksichtigung anrechenbarer Kapitalertragsteuerbeträge verkürzten der \nBeamte und die Ruhestandsbeamtin Einkommensteuer in Höhe von insgesamt \n123.820,-- DM:\n\n32\n\nJahr Mehrsteuer\n1989 6.811,-- DM\n1990 10.664,-- DM\n1991 16.082,-- DM\n1992 18.196,-- DM\n1993 16.885,-- DM\n1994 16.888,-- DM\n1995 19.168,-- DM\n1996 19.126,-- DM\nSumme 123.820,-- DM\n\n33\n\nDes Weiteren reichten der Beamte und die Ruhestandsbeamtin für die \nVeranlagungszeiträume 1990 bis 1996 keine Vermögensteuererklärungen ein, so \ndass das Finanzamt keine Vermögensteuer festsetzte. Tatsächlich wäre das \nVermögen der Eheleute wie folgt zu versteuern gewesen:\n\n34\n\nJahr Steuerpfl. Vermögen Vermögenssteuer\n1990 126.000-- DM 630,-- DM\n1991 218.000,-- DM 1.090,-- DM\n1992 387.000,-- DM 1.935,-- DM\n1993 452.000,-- DM 2.260,-- DM\n1994 587.000,-- DM 2.935,-- DM\n1995 778.000,-- DM 7.780,-- DM\n1996 785.000,-- DM 7.780,-- DM\nSumme 3.333.000,-- DM 24.410,-- DM\n\n35\n\nDer Beamte und die Ruhestandsbeamtin haben über ihre Zinseinkünfte und \nVermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht, um sich hierdurch einen \nungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. Um die Aufdeckung der \nSteuerverkürzungen zu erschweren, transferierten sie im Jahr 1992 ihr Kapital \nnahezu vollständig nach M. , da sie wussten, dass es den Finanzbehörden nicht \nmöglich war, von dort ansässigen Banken Mitteilungen über Zinseinkünfte und \nWertpapierdepots zu erhalten. \n\n36\n\nb)\n\n37\n\nAnfang 1998 betrieb die Steuerfahndung ein Ermittlungsverfahren gegen \nMitarbeiter der WestLB wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung \nvon Anlegern, welche Vermögen nach M. transferiert hatten. In diesem \nVerfahren erwirkte das ermittelnde Finanzamt einen Beschluss des Amtsgerichts, in \nwelchem die Durchsuchung der Geschäftsräume der WestLB und die \nBeschlagnahme von Unterlagen, welche im Zusammenhang mit nicht \nordnungsgemäß durchgeführten Geld- und Wertpapiertransfer standen. Gelegentlich \ndieser Durchsuchung stellten die Fahnder fest, dass der Beamte und die \nRuhestandsbeamtin von ihrem Privatkonto bei der Sparkasse E. Gelder nach \nM. transferiert hatten. Das veranlasste die Fahnder, am Dienstag, den 24. März \n1998, auch die Geschäftsräume der Sparkasse E. , welche sich in unmittelbarer \nNähe zum Finanzamt E. befinden, zu durchsuchen. Hiervon erfuhr der Beamte \nauf nicht näher feststellbare Weise. Er und seine Ehefrau entschlossen sich daher, \neine Selbstanzeige (§ 371 AO) zu machen. Sie hofften, auf diese Weise nicht nur \nstraffrei zu werden, im Vertrauen auf den Erlass des Finanzministers des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 22. November 1982 (S 0130-8-V A1) glaubten sie auch, \neinem Disziplinarverfahren entgehen zu können. Nach diesem Erlass ist die \nUnterrichtung der für das Disziplinarverfahren zuständigen Stelle zulässig, wenn ein \nzwingendes öffentliches Interesse besteht, welches u.a. bei Steuerstraftaten \nanzunehmen ist, sofern nicht infolge Selbstanzeige Straffreiheit eingetreten ist. Da, \nwie sie wussten, wegen § 371 Abs. 2 AO Eile geboten war, konnten sie ihre \nEinnahmen aus Kapitalvermögen nur schätzen. Unter dem Datum des 27. März 1998 \n(Freitag) verfassten sie ein von beiden unterzeichnetes Schreiben, welches u.a. \nfolgenden Wortlaut hat:\n\n38\n\n\"\nFür die Zeiträume ab VZ 1988 wurden sowohl Einnahmen aus \nKapitalvermögen als auch Vermögenswerte von uns nicht \nerklärt. \n\n39\n\n...\n\n40\n\nEs handelt sich insgesamt um geschätzte Beträge, wobei \ndie Schätzung unseres Erachtens zu unserem Nachteil \ndurchgeführt wurde...\n\n41\n\nZur Ermittlung der genauen Besteuerungsgrundlagen bitten \nwir um Einräumung einer angemessenen Frist. Dabei bitten wir \nzu berücksichtigen, dass es sich um Auslandssachverhalte \nhandelt, deren Feststellung sich deutlich schwieriger gestaltet. \n\n42\n\nAls Einnahmen aus Kapitalvermögen werden folgende \nBeträge erklärt:\n\n43\n\n...\"\n\n44\n\nAm 30. März 1998 erschien der Beamte gegen 8 Uhr morgens beim Vorsteher \ndes Finanzamtes E. und unterrichtete ihn von der Selbstanzeige. Unter dem \nDatum vom 1. April 1998 fertigte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung F. einen Vermerk, wonach am 30. März 1998 gegen den \nBeamten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sei. In einem Vermerk vom 3. \nApril 1998 heißt es weiter, dass das Verfahren der Steuerfahndung bereits am 27. \nMärz 1998 eingeleitet worden sei. \n\n45\n\nMit bestandskräftigen Bescheiden vom 9., 12., 14., 15., 16. April 1999 und 18. \nFebruar 2000 setzte das Finanzamt X. die Einkommen- und Vermögensteuer unter \nZugrundelegung der erzielten Zinseinkünfte und des steuerpflichtigen Vermögens \nder Eheleute neu bzw. erstmalig fest. Die Mehrsteuern wurden bezahlt. \n\n46\n\n2.\n\n47\n\nZum Anschuldigungspunkt 3.\n\n48\n\nIm Jahr 1975 begann der Beamte damit, Freunde und Bekannte steuerlich zu \nberaten. Seither erstellte er für insgesamt 42 Steuerpflichtige eine Vielzahl von \nSteuererklärungen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Steuerpflichtige:\n\n49\n\nC. H. u. N. I. straße 5 E. \nE. S. In der E. 1a E. \nE. C. T. straße 88 W. \nG. U. G. straße 4 W. \nI. L. B. straße 29 W. \nI. L. B. straße 29 W. \nI. U. B. straße 29 W. \nI. C. u. E. G. ring 3 W. \nI. N. M. straße 23 W. \nI. B. H. weg 35 G. \nL. L. u. J. An der M. 28a W. \nL. T. An der M. 28a W. \nL. I. u. M. O. straße 29 E. \nL. S. C. straße 34 S. \nL. T. X. 14 W. \nL. I. u. S. X. weg 14 E. \nL. T. S. weg 4 E. \nM. Y. M. straße 18a W. \nM. O. N. straße 2 E. \nM. U. N. straße 2 E. \nM. U. F. straße 52 E. \nN. X. u. D. L. ring 64 W. \nN. B. X. weg 18 E. \nN. G. X. weg 18 E. \nN. G. G. -F. -Str. 74 E. \nN. L. X. weg 18 E. \nN. U. B. straße 26 E. \nP. B. M. straße 22 E. \nP. E. S. weg 4 E. \nP. H. S. weg 56 E. \nQ. N. I. straße 110 P. \nT. D. H. weg 23 W. \nT. N. u. S. H. weg 23 W. \nT. N. L. straße 10 X. \nT. F. G. weg 33 W. \nT. L. L. straße 17 E. \nU. L. u. I. L. straße 43 W. \nX. G. T. straße 25 V. \nX. T. T. straße 42 C. \nX. I. E. straße 57 W. \nX. T. M. straße 7 E. \nX. C. Am N. bach 14 I. \n\n50\n\nVon 9 Steuerpflichtigen hat der Beamte Aufwandsentschädigungen zwischen \n50,-- DM und 200,-- DM für jede erstellte Steuererklärung erhalten. Im \nEinzelnen:\n\n51\n\nC. H. u. N. I. straße 5 E. \nI. N. M. straße 23 W. \nL. T. S. weg 4 E. \nT. D. H. weg 23 W. \nT. N. u. S. H. weg 23 W. \nT. N. L. straße 10 X. \nT. L. L. straße 17 E. \n\n52\n\nDer Beamte und die Ruhestandsbeamtin sind geständig, Zinsen und Vermögen in \nder ... angegebenen Höhe vorsätzlich nicht angegeben zu haben. Von den gegen sie \ngerichteten Verdachtsmomenten, insbesondere von der Durchsuchung bei der \nSparkasse E. hätten sie vor der Abgabe der Selbstanzeige nichts gewusst. Die \nSelbstanzeige hätten sie gefertigt, weil sie beim Umzug nach X. im Jahr 1997 den \nVorsatz gefasst hatten, auch in steuerlicher Hinsicht einen Neuanfang zu machen. \nDas Zusammentreffen der Selbstanzeige und der gegen sie gerichteten Ermittlungen \nsei zufällig. Der Beamte sei in der Woche vor dem 30. März 1998 nicht in E. \ngewesen. \n\n53\n\nDie unbefugte Hilfe in Steuersachen habe er geleistet. Allerdings habe er keine \nGegenleistungen, sondern nur Aufwandsentschädigungen von einzelnen \nSteuerpflichtigen erhalten.\"\n\n54\n\nIn Würdigung dieses Sachverhaltes hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass \nder Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin die ihnen obliegenden Pflichten \nschuldhaft verletzt und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG \nNRW begangen hätten. Die disziplinare Ahndung des Dienstvergehens sei \nverfahrensrechtlich zulässig. Ein aus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) \nherzuleitendes Verwertungsverbot bestehe nicht. Die Verwertung steuerrelevanter \nDaten in einem Disziplinarverfahren sei bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen \nInteresses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) zulässig, was der Fall sei, wenn die \nVorabbewertung durch die mitteilende Stelle ergebe, dass die Vorgänge generell \ngeeignet seien, eine Entfernung aus dem Dienst oder zumindest eine Degradierung \nzu tragen. Auf Grund der Selbstanzeige sei von Anfang an klar gewesen, dass der in \nRede stehende Sachverhalt auch aus damaliger Sicht die Verhängung einer \nDisziplinarmaßnahme von Gewicht gerechtfertigt habe. Die Selbstanzeige des \nRuhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin begründe ebenfalls kein \nVerwertungsverbot, weil es sich nicht um eine zur Straffreiheit führende \nSelbstanzeige gehandelt habe. Die Tat sei zum Zeitpunkt der Selbstanzeige \nzumindest zum Teil entdeckt gewesen. Dies hätten der Ruhestandsbeamte und die \nRuhestandsbeamtin auch gewusst, weshalb sie auch mit der Überführung hätten \nrechnen müssen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Ermittlungen bei der Sparkasse \nE. hätten sich gezielt gegen den Ruhestandsbeamten und die \nRuhestandsbeamtin gerichtet. Die Aufdeckung der Taten habe damit aus Sicht des \nRuhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin konkret bevorgestanden. Die \nabweichende Bewertung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sei für die \nDisziplinarkammer nicht bindend. Weil keine strafbefreiende Selbstanzeige vorliege, \nkomme es auch nicht auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 22. November 1982 an. Eine Erörterung der von der Steuerfahndung \nbei der Westdeutschen Landesbank praktizierten Ermittlungsmethoden sei \nunerheblich, weil die vom Ruhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin \nabgegebene Selbstanzeige als Beweismittel verwendet werden dürfe. Das gelte \nunabhängig davon, dass diese Selbstanzeige vermutlich nicht erstattet worden wäre, \nwenn der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin nicht durch die \n- möglicherweise unzulässigen - Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei der \nWestdeutschen Landesbank unter Druck gesetzt worden wären. \n\n55\n\nIn Würdigung des so festgestellten Sachverhalts ist die Disziplinarkammer zu der \nAuffassung gelangt, der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin hätten in \nacht Fällen den Tatbestand der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung erfüllt (§ 25 \nAbs. 2 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), indem sie vorsätzlich gegenüber den \nzuständigen Finanzämtern über ihre Zinseinkünfte und ihr Vermögen unrichtige \nAngaben gemacht hätten. Der Ruhestandsbeamte habe zudem in 42 Fällen gegen \ndas Verbot der unbefugten Hilfeleistung (§ 5 Abs. 1 StBerG) verstoßen, indem er \ngeschäftsmäßig Steuerpflichtigen in Steuersachen Ratschläge erteilt habe. Weil es \nsich bei den Aufwandsentschädigungen, die in einzelnen Fällen gezahlt worden \nseien, um Vergütungen im Sinne des § 11 Abs. 1 NtV handele, falle dem \nRuhestandsbeamten außerdem ein Verstoß gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW zur \nLast. Der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin hätten schuldhaft ihre \nPflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Sie hätten sich für \nden öffentlichen Dienst untragbar gemacht, so dass die Entfernung aus dem Dienst \nund die Aberkennung des Ruhegehalts unabweisbar seien. \n\n56\n\nDer Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin haben gegen das ihnen am \n26. Mai 2001 zugestellte Urteil am 26. Juni 2001 Berufung eingelegt mit der \nBegründung, das Verwaltungsgericht sei von unzutreffenden tatsächlichen \nFeststellungen ausgegangen. Der Verdacht der Steuerhinterziehung sei allein wegen \nder Durchsuchungen bei der Westdeutschen Landesbank und der Sparkasse E. \nauf sie gefallen. Die Durchsuchung bei der Westdeutschen Landesbank habe im \nÜbrigen bereits im September 1996 stattgefunden. Die Selbstanzeige sei erst am \nFreitag, den 27. März 1998, nach Dienstschluss und damit nach Einleitung des \nErmittlungsverfahrens beim Finanzamt P. -O. eingeworfen worden. Das \nErmittlungsverfahren gehe auf Durchsuchungen der Steuerfahndung zurück, bei \ndenen nicht allein Daten über anonymisierte oder bankuntypische Geldtransfers nach \nM. erfasst worden seien. Wie auch in ihrem Fall seien Informationen über \nAnleger ausgewertet und weitergeleitet worden, die in den Bankunterlagen mit \nkonkreten und zutreffenden Namens- und Anschriftenangaben geführt worden seien. \nDie Daten derartiger Anleger hätten jedoch nicht erfasst und weitergegeben werden \ndürfen, wie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 6. Februar 2001 \n- VII B 277/00 - ausgeführt habe. Die Selbstanzeige vom 27. März 1998 begründe \nebenfalls ein Verwertungsverbot. Insoweit treffe es nicht zu, dass die Selbstanzeige \nnur als Geständnis zu werten sei. Entgegen der Würdigung durch das \nVerwaltungsgericht hätten sie, der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin, \nim Zeitpunkt der Selbstanzeige nicht gewusst, dass die Steuerhinterziehung bereits \nentdeckt gewesen sei, und auch nicht mit der Überführung rechnen müssen. Über \neine Selbstanzeige hätten sie beginnend im Jahr 1997 nachgedacht, weil sie ihre \nSteuerunehrlichkeit zunehmend als belastend empfunden hätten. Sie seien aber \nwegen der familiären Verhältnisse, die von der Pflegebedürftigkeit und dem Tod \nnaher Angehöriger geprägt gewesen seien, zunächst nicht dazu gekommen, das \nVorhaben in die Tat umzusetzen. Insbesondere hätten sie wegen der Aufnahme \npflegebedürftiger Elternteile in dem früheren Haus zusammenrücken müssen und \nsich für ein Neubauvorhaben entschieden. Der Ruhestandsbeamte habe Anfang \n1998 mit dem gemeinsamen Steuerberater, dem Zeugen Habel, über eine etwaige \nSelbstanzeige gesprochen. Vor einem einwöchigen Computerlehrgang, der am \n23. März 1998 begonnen habe, sei konkret über die beabsichtigte Selbstanzeige \ngesprochen worden. Dem Zeugen Habel sei das dazu notwendige Zahlenmaterial \nunterbreitet worden. Die entsprechenden Beträge seien für jedes Jahres anhand der \nseinerzeit noch vollständig vorhandenen Original-Bankbelege ermittelt worden. Sie \nhätten beschlossen, den Abschluss des Computerlehrgangs am 27. März 1998 \nabzuwarten und dann die Selbstanzeige in endgültiger Form zu erstellen und \neinzuwerfen. Den Spekulationen des Verwaltungsgerichts darüber, dass vom \nFinanzamt E. aus die Stadtsparkasse E. übersehen werden könne und \ndeshalb der Ruhestandsbeamte die Durchsuchung habe beobachten können, sei \nschon deshalb die Grundlage entzogen, weil er, der Ruhestandsbeamte, den \nComputerlehrgang besucht habe und deshalb nicht im Dienstgebäude anwesend \ngewesen sei. Letztlich führe auch das Verwaltungsgericht nur aus, der \nRuhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin hätten auf nicht näher feststellbare \nWeise von Durchsuchungen bei der Sparkasse erfahren. Soweit das \nVerwaltungsgericht die von ihm gezogene Schlussfolgerung auf Anzeichen für eine \nbesondere Eile bei der Abfassung der Selbstanzeige stütze, seien die Erwägungen \nebenfalls spekulativ. Sie hätten auch nichts davon erfahren, dass in einer in E. \nverbreiteten Tageszeitung am 25. März 1998 über die Durchsuchung bei der \nStadtsparkasse berichtet worden sei, und zwar auch nicht von dem Zeugen I. , \ndessen Büro in E. liege und mit dem in der Lehrgangswoche Kontakt bestanden \nhabe. Der Zeuge I. habe die ihm genannten Zahlen vorsichtshalber als \nSchätzungsgrundlage verstanden und deshalb die vorbereitete Selbstanzeige in die \nnotwendige und übliche Form gekleidet. Er habe insbesondere einen deutlichen \nSicherheitszuschlag und die Einräumung einer angemessenen Fristverlängerung als \nnotwendig angesehen, weil er die vorgegebenen Beträge im Einzelnen habe \nermitteln sollen. Er sei von einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand \nausgegangen, der sich wegen eventueller Rückfragen und Beleganforderungen bei \nden Banken weiter habe erhöhen können. Sie hätten den vom Zeugen I. \ngefertigten Entwurf der Selbstanzeige unverändert übernommen und unterzeichnet \nund unter anderem beim Finanzamt P. -O. eingeworfen. Ausgehend von einer \nstrafbefreienden Selbstanzeige stehe dem Disziplinarverfahren ein nicht behebbarer \nVerfahrensmangel entgegen. Der seinerzeit noch einschlägige Erlass des \nFinanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1982 \n- S 0130-8-VA1 - sehe vor, dass bei Steuerstraftaten Mitteilungen in \nDisziplinarverfahren unterblieben, wenn infolge einer Selbstanzeige Straffreiheit \neingetreten sei. Weil im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige der Schaden \nwieder gut gemacht werden müsse, lägen die Voraussetzungen für ein zwingendes \nöffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO für eine Weitergabe von \nDaten nicht vor. Etwas anderes folge auch nicht aus der Höhe der hinterzogenen \nSteuern. Hier sei zu bedenken, dass ihnen jeweils nur die Hälfte des hinterzogenen \nBetrages angelastet werden könnte. Zu der Frage, ob die Vermögensteuer als nicht \nverfassungsgemäße Abgabe überhaupt hinterzogen werden könne, sei ein Verfahren \nbeim Bundesverfassungsgericht anhängig. Außerdem hätten sie einen noch nicht \nbeschiedenen Antrag gestellt, die festgesetzte Einkommensteuer wegen noch nicht \nerfasster Steueranrechnungsbeträge in Höhe von 10.558,-- DM zu mindern. Der \nAbsetzungsbetrag sei in der Sache unstreitig, aber verfahrensrechtlich in Zweifel \ngezogen worden. Die hinterzogene Steuer belaufe sich demnach auf 121.261,-- DM \ninnerhalb eines Zeitraums von acht Jahren. Die so genannte Nichtaufgriffsgrenze sei \ndamit nicht gravierend überschritten. Der Vorwurf der unbefugten Hilfeleistung in \nSteuersachen beruhe ebenfalls auf Erkenntnissen, die dem Verwertungsverbot \nunterlägen. Abgesehen davon handele es sich um Hilfeleistungen in einem nur \ngeringfügigen Umfang. Die Zahl von 42 Fällen sei übersetzt, weil es sich bei den \nberatenen Personen durchweg um Eheleute handele. Dies reduziere auch die Zahl \nder Fälle, in denen eine Aufwandsentschädigung entrichtet worden sei. Die \nDienstpflichtverletzungen rechtfertigten nur eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der \nHöchstmaßnahme. Der Selbstanzeige komme die Bedeutung eines \ndisziplinarrechtlichen Milderungsgrundes zu. Ein beim Finanzamt gestellter Antrag, \ndie Gesamtschuld aufzuteilen (§§ 268 ff. AO), sei zwar abgelehnt worden, weil die \nSteuern entrichtet worden seien. Immerhin zeigten aber die Aufteilungsvorschriften, \ndass Eheleuten aus Gründen der steuerlichen Förderung der Ehe eine \nGesamtschuld aufgedrängt werde. Die erforderliche Korrektur finde auf der Ebene \nder Vollstreckung statt und müsse auch im vorliegenden Zusammenhang bedacht \nwerden. Der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin schätzen ihr \nKapitalvermögen auf 450.000,- bis 500.000,- EUR.\n\n57\n\nDer Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin beantragen,\n\n58\n\nunter Abänderung des Urteils vom 2. Mai 2001 \ndas Verfahren einzustellen, \n\n59\n\nhilfsweise,\n\n60\n\neine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der \nHöchstmaßnahme auszubringen. \n\n61\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n62\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n63\n\nMit Bezug auf § 30a AO sei der Rechtsprechung des 8. Senats des \nBundesfinanzhofs zu folgen, wonach ein mit der Außenprüfung eines Kreditinstituts \nbefasster Außenprüfer Zufallserkenntnisse, die einen Anfangsverdacht begründen \nkönnten, auch hinsichtlich identitätsgeprüfter Guthabenkonten und Depots mitteilen \ndürfe. Ob die Einleitung des Steuerstrafverfahrens am 27. März 1998 zulässig \ngewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätten die Erkenntnisse aus \nden Durchsuchungen bei der Westdeutschen Landesbank und der Sparkasse \nE. im Besteuerungsverfahren weitergegeben werden dürfen. Sowohl die \nAufdeckung der Steuerhinterziehungstatbestände in Besteuerungsverfahren als auch \ndie Selbstanzeige hätten zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens geführt. Das \nVorbringen des Ruhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin zur Frage der \nFreiwilligkeit ihrer Selbstanzeige sei nicht überzeugend und folgerichtig. \n\n64\n\nII.\n\n65\n\nDie Berufungen haben zum Teil Erfolg.\n\n66\n\nDas Verfahren ist nicht entsprechend dem Hauptantrag einzustellen. Dem \nDisziplinarverfahren steht kein durchgreifendes Verfahrenshindernis entgegen.\n\n67\n\nOb den Durchsuchungen bei der Westdeutschen Landesbank oder bei der \nStadtsparkasse E. Mängel anhaften, kann dahingestellt bleiben. Die vom \nRuhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin erstattete Selbstanzeige bot einen \nausreichenden Anlass für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Es kommt damit \nnicht darauf an, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits auf Grund der \nDurchsuchungen eingeleitet war, als die Selbstanzeige erstattet wurde. Wenn die \nDurchsuchungen unterblieben wären oder sich das Finanzamt für Steuerstrafsachen \nund Steuerfahndung F. keine Infomationen über den Ruhestandsbeamten und die \nRuhestandsbeamtin verschafft hätte, weil es sich um banküblichen Zahlungsverkehr \ngehandelt hat, hätte die Selbstanzeige, deren Wirksamkeit wegen der zeitlichen \nZusammenhänge nicht zweifelsfrei war, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens \nnach sich gezogen. Die in dem Ermittlungsverfahren festgestellten steuerlichen \nSachverhalte durften auch für disziplinarische Zwecke weitergegeben werden, weil \nein zwingendes öffentliches Interesse besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Ein solches \nInteresse liegt nach der ständigen Rechtsprechung der mit Disziplinarsachen \nbefassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \ndann vor, wenn die mitteilende Stelle aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung zu der \nÜberzeugung gelangt, dass der Sachverhalt geeignet ist, eine im förmlichen \nDisziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, insbesondere eine \nreinigende Maßnahme wie die Entfernung oder eine Degradierung, zu tragen.\n\n68\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A \n878/00.O -, RiA 2002, 43, 44.\n\n69\n\nDaneben kommt es nicht auf ministerielle Erlasse an, durch die - ohne Bindung für \nGerichte - lediglich eine verwaltungsinterne Konkretisierung des unbestimmten \nRechtsbegriffs vorgenommen worden ist.\n\n70\n\nZieht man die ständige obergerichtliche Rechtsprechung heran, stand für das \nFinanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. außer Zweifel, dass im \nvorliegenden Fall im Hinblick auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben mindestens \neine Degradierung zu verhängen sein wird, und zwar auch unter Berücksichtigung \neiner freiwilligen Selbstanzeige.\n\n71\n\nOVG NRW, Urteile vom 12. November 2001 - \n15d A 5014/99.O - und vom 13. November 2002 - \n15d A 4131/01.O - (Degradierung in Fällen von \nFinanzbeamten, die 25.000,- bzw. 39.000,- DM \nSteuern hinterzogen und jeweils eine freiwillige \nSelbstanzeige erstattet hatten).\n\n72\n\nWegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens schloss die Berechtigung \nder mitteilenden Stelle, die Feststellungen zur Steuerhinterziehung für Zwecke des \nDisziplinarverfahrens weiterzugeben, die Befugnis ein, auch die Ermittlungen über \neine geschäftsmäßige Beratung in Steuersachen im Falle des Ruhestandsbeamten \ndem Disziplinarreferat zu eröffnen. Ob der Sachverhalt - Hilfe in Steuersachen - \nüberhaupt § 30 AO unterfällt, kann somit dahingestellt bleiben.\n\n73\n\nDie Berufungen sind in der Hauptverhandlung mit stillschweigender Zustimmung \ndes Vertreters der obersten Dienstbehörde auf das Disziplinarmaß beschränkt \nworden. Daher sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der \nDisziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des Verhaltens als \nDienstvergehen für das Rechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden \nFeststellungen der Disziplinarkammer sind unanfechtbar geworden und vom Senat \nnicht mehr zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die Beanstandung, dass mit Bezug \nauf die Vermögensteuer keine Dienstpflichtverletzung vorliegen könne, weil das \nVermögensteuergesetz verfassungswidrig sei (vgl. dazu BFH, Urteil vom 24. Mai \n2000 - II R 25/99 -, NJW 2000, 3230), und die Rüge, dass von dem bisher ermittelten \nBetrag der hinterzogenen Einkommensteuer ein Steueranrechnungsbetrag in Höhe \nvon 10.558,- DM abzusetzen sei. Beide Punkte haben der Ruhestandsbeamte und \ndie Ruhestandsbeamtin nach einem rechtlichen Hinweis nicht mehr aufgegriffen und \nsich im Übrigen auf Ausführungen zum Diszplinarmaß und zum Milderungsgrund der \nfreiwilligen Selbstanzeige beschränkt. Damit ist einem Wiederaufgreifen des in der \nerstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeschiedenen Anschuldigungspunktes (vgl. \n§ 15 b DO NRW) von vornherein die Grundlage entzogen. Der Senat hat nur noch \ndarüber zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten \nDienstvergehens angemessen ist. \n\n74\n\nNach den Feststellungen der Disziplinarkammer haben der Ruhestandsbeamte \nund die Ruhestandsbeamtin jeweils ein Dienstvergehen im Sinne von § 83 Abs. 1 \nSatz 2 LBG NRW begangen, indem sie durch unvollständige Angaben hinsichtlich \nder Kapitalerträge in den Veranlagungszeiträumen für die Jahre 1989 bis 1996 \nEinkommensteuer in einer Gesamthöhe von 123.820,- DM hinterzogen haben und für \ndie Veranlagungszeiträume 1990 bis 1996 durch Nichtabgabe von \nVermögensteuererklärungen Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 24.410,- DM \nhinterzogen haben. Der Ruhestandsbeamte hat darüber hinaus in 42 Fällen gegen \ndas Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen und das \nNebentätigkeitsrecht verstoßen. Durch dieses Verhalten haben der \nRuhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin ihre Pflicht, der Achtung und dem \nVertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW), \nschuldhaft verletzt.\n\n75\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das dem Ruhestandsbeamten \nund der Ruhestandsbeamtin vorwerfbare Dienstvergehen ist, da es für die Ahndung \neines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle \ndenkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, \n\n76\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 \n-, DÖD 2000, 290; OVG NRW, Urteil vom 12. \nNovember 2001 - 15d A 5014/99.O -,\n\n77\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist \nvom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, \ninwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder \ndas Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der \nDienststelle, des Amts und /oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende \noder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den \nöffentlichen Dienst noch tragbar ist und welcher erzieherischen Einwirkung er bedarf. \nHat ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und das \nVertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst \nobjektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger \nzumutbar. Handelt es sich - wie hier - um einen Ruhestandsbeamten, ist die \nAberkennung des Ruhegehalts geboten, wenn die Entfernung aus dem Dienst \ngerechtfertigt wäre, falls sich der Ruhestandsbeamte noch im akiven Dienst befände \n(§ 12 Abs. 2 Satz 1 DO NRW).\n\n78\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier die Aberkennung des Ruhegehalts \nnicht angezeigt. Stünden der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin noch \nim aktiven Dienst, wäre als Disziplinarmaßnahme die Versetzung in ein Amt mit \ngeringerem Endgrundgehalt (§ 10 DO NRW) erforderlich und ausreichend.\n\n79\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten \ndes Ruhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin einzustellen, dass das \nDienstvergehen objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes \nder vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, begeht ein schweres \nWirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich \n- durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile \nverschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch \nöffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein \neigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der \nfreiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm \ngegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D \n57.93 -, BVerwGE 103, 184.\n\n81\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch \nzu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In \ngesteigertem Maße gilt dies für die im vorliegenden Verfahren beschuldigten \nRuhestandsbeamten, deren Aufgabe es als Finanzbeamten gerade gewesen ist, die \nSteuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen \nzur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten. \n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2002 - \n15d A 3598/00.O -, m.w.N. zur ständigen \nRechtsprechung des früher zuständigen 2. \nDisziplinarsenats.\n\n83\n\nDas außerdienstliche Verhalten weist insoweit einen engen dienstlichen Bezug zu \nden Kernpflichten eines Finanzbeamten auf, wobei hier noch die herausgehobenen \nFunktionen als Sachgebietsleiter und Bearbeiterin in der Rechtsbehelfsstelle und die \nVorbildfunktion in dem inne gehabten herausgehobenen Amt des gehobenen \nDienstes hinzutreten. Bereits dies verleiht einem Dienstvergehen der hier fraglichen \nArt ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n84\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 -, a.a.O. (dort zu einem Zollbeamten).\n\n85\n\nFerner spricht gegen den Ruhestandsbeamten und die Ruhestandsbeamtin, dass sie \nnicht nur einmalig versagt, sondern ihr pflichtwidriges Tun über acht \nVeranlagungsjahre fortgesetzt haben. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte \nfür sie ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns \nnachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies haben sie unterlassen und im \nGegenteil im Jahre 1992 ihr Kapital nahezu vollständig mit dem Ziel ins Ausland \ntransferiert, weiterhin Kapitalerträge erwirtschaften zu können, ohne sie versteuern \nzu müssen. \n\n86\n\nSchließlich gilt es auch, die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer \nGesamthöhe von 123.820,- DM und von Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von \n24.410,- DM. Dem zu Grunde lag u.a. die Nichtangabe von Einnahmen aus \nKapitalvermögen in Höhe von zuletzt (1996) 66.420,-- DM sowie die Nichterklärung \nvon Vermögen in Höhe von 785.000,-- DM. Hinterziehungsbeträge in dieser \nGrößenordnung \n\n87\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtbetrages der \nhinterzogenen Abgaben im Rahmen der disziplinaren \nAhndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa \nBVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, \na.a.O.,\n\n88\n\nsind nicht ohne weiteres zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits \neiner etwaigen \"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein \nentsprechendes Eigengewicht.\n\n89\n\nEntscheidend mildernd ist aber auf der anderen Seite - neben der fehlenden \ndisziplinar- und strafrechtlichen Vorbelastung und der zuvor unbeanstandeten \nVerrichtung ihres Dienstes - zu Gunsten des Ruhestandsbeamten und der \nRuhestandsbeamtin die abgegebene Selbstanzeige nach § 371 AO und ihre \nvorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang ihrer steuerlichen Verfehlungen offen zu \nlegen, in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einzustellen. Diesem \nMilderungsgrund kommt hier ein so großes Gewicht zu, dass trotz des durch die \nzuvor abgehandelten erschwerenden Gesichtspunkte mitgeprägten Eigengewichts \ndes Dienstvergehens von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme im \nErgebnis abzusehen und bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit (hypothetisch) \neine Rangherabsetzung um eine Stufe in Betracht zu ziehen ist. \n\n90\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann grundsätzlich schon dann, wenn sie \nnicht zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der \nfreiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines \ndisziplinarrechtlichen Milderungsgrunds zukommen. Denn die Selbstanzeige ist ein \nAnhalt dafür, dass der Täter - unabhängig von seinen näheren Beweggründen - \ngrundsätzlich gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist damit objektiv \nein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. \n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 \n-, a.a.O.; NRW OVG Urteil vom 7. August 2001 - 15d \nA 4172/00.O -; Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 12d A \n4145/99.O -, IÖD 2001, 53, vom 5. Mai 2000 - 12d A \n4813/99.O -, vom 10. Mai 2000 - 12d A 4369/99.O - \nund vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -.\n\n92\n\nDa im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war \nbzw. der Täter von einer Entdeckung noch nichts wusste oder wissen musste (vgl. \n§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu \nGunsten des Täters aus, dass ohne seine Mitwirkung die Steuerhinterziehung \nmöglicherweise überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang oder nur mit großem \nAufwand hätte nachgewiesen werden können. Durch die mit der Selbstanzeige \neinhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, verändert \nder Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten.\n\n93\n\nMehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ist die \nSelbstanzeige nach § 371 AO unter Berücksichtigung dieser Umstände auch \ndisziplinarrechtlich ein im Grundsatz gewichtiger Anhalt dafür, dass das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten - auch einem \nFinanzbeamten - nicht notwendig endgültig zerstört ist, sondern im Hinblick auf die \nGesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch eine \nhinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, \ndass die Abgabe der Selbstanzeige in erster Linie durch das gesetzliche \nVersprechen der Straffreiheit begünstigt worden sein mag. Denn der Beamte geriete \ngerade durch den Anreiz der Strafbefreiung in eine kaum auflösbare Konflikt- und \nZwangslage, wenn er im Falle einer Selbstoffenbarung nicht zugleich auch \ndisziplinarrechtlich eine mildere Bewertung seiner Verfehlung erreichen könnte. \n\n94\n\nVgl. die zuvor zitierten Beschlüsse.\n\n95\n\nEine Selbstanzeige wirkt freilich regelmäßig nicht im gleichen Maße mildernd, wenn \nder Beamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret verdichtenden \nVerdachts abgegeben hat, von dem dieser auch Kenntnis hatte (Grenzfälle evtl. \ngerade noch fehlender Entdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hat der Beamte die \nSelbstanzeige nach § 371 AO indes im Wesentlichen (noch) aus \"freien Stücken\" \nheraus abgegeben, d.h. ohne die konkrete Befürchtung einer Entdeckung und \nÜberführung, ist sie unvermindert mildernd einzustellen. Allgemeine Berichte in den \nMedien über Maßnahmen der Steuerfahndung im Bankenbereich begründen eine \nsolche Befürchtung nicht. \n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August 2001 - 15d \nA 4172/00.O -; Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A \n4145/99.O -.\n\n97\n\nNur ausnahmsweise wird mit Blick auf besondere Umstände des Einzelfalls ein \naußergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens \ndann dazu führen, dass im Ergebnis das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und \nseinem Dienstherrn trotz freiwilliger Selbstanzeige als endgültig zerstört angesehen \nwerden muss. Zu denken ist an eine bei der Tatbegehung gezeigte besondere \nkriminelle Energie (etwa in Form der Einreichung gefälschter Belege) und - im \nEinzelfall - an eine extrem aus dem Rahmen fallende Größenordnung der \nSteuerhinterziehung. \n\n98\n\nVgl. NRW OVG, Beschluss vom 5. April 2001 - \n15d A 878/00.O -. \n\n99\n\nDavon ausgehend sind vorliegend Umstände, die das Gewicht der Selbstanzeige \nhier zu Lasten des Ruhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin relativieren \nkönnten, nicht festzustellen. \n\n100\n\nDie einzustellende Selbstanzeige der beschuldigten Ruhestandsbeamten ist \n\"freiwillig\" im vorbeschriebenen Sinne erfolgt. So haben der Ruhestandsbeamte und \ndie Ruhestandsbeamtin in der Hauptverhandlung unwiderleglich dargelegt, sie hätten \nvon einer Durchsuchung der Stadtsparkasse E. durch die Steuerfahndung \nweder in der Zeitung gelesen noch sonst davon erfahren. Namentlich seien sie nicht \netwa von einem Berater der Bank über die Durchsuchung unterrichtet worden. Den \nVorhalt, am Mittwoch, den 25. März 1998, sei in einer in E. verbreiteten \nTageszeitung ein Bericht über die Durchsuchung bei der Stadtsparkasse E. \nveröffentlicht worden, hat der in X. wohnhafte Ruhestandsbeamte damit entkräftet, \ndass er sich in dieser Woche wegen eines Lehrgangs nicht in E. aufgehalten \nhabe. Auch sein in E. ansässiger Steuerberater, mit dem er sich in dieser \nWoche wegen der seit langem geplanten und weitgehend vorbereiteten \nSelbstanzeige getroffen habe, habe ihm diesen Sachverhalt nicht eröffnet. Mit dem \nHinweis auf die Ortsabwesenheit hat der Ruhestandsbeamte außerdem der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts die Grundlage entzogen, müsse von seiner \nDienststelle in E. aus die Durchsuchung bei der benachbarten Stadtsparkasse \ngesehen haben. Dem Verwaltungsgericht ist einzuräumen, dass die Dinge hier in \neiner Weise zusammentreffen, die den Schluss auf einen außergewöhnlichen Zufall \nerlaubt. Andererseits muss man sich aber im Ausgangspunkt der Würdigung der \nTatsachen vergegenwärtigen, dass für die Annahme eines Milderungsgrundes nicht \ndie strengen Beweisanforderungen gelten. Es genügt vielmehr, wenn für den \nMilderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, sodass sich \nsein Vorliegen nicht ausschließen lässt und deshalb im Zweifel zugunsten des \nBetroffenen zu entscheiden ist.\n\n101\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. August 2001 - 15d A \n4172/00.O - m.w.N.\n\n102\n\nHier kommt hinzu, dass der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin einen \nplausiblen Weg zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gerade im März 1998 aufgezeigt \nhaben. Es fehlt zwar ein auffallendes Schlüsselerlebnis. Immerhin haben sie sich \naber schon seit Monaten mit der Thematik befasst, weil sie ihre damalige Situation \nals belastend empfunden haben. Nachdem das Neubauvorhaben abgeschlossen \nwar, fanden sie die für die Abfassung der Selbstanzeige erforderliche Zeit.\n\n103\n\nBesondere erschwerende Tatumstände, die der Selbstanzeige ihr Gewicht \nnehmen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die \nHöhe der einzelnen Hinterziehungsbeträge sowie des gesamten \nHinterziehungsbetrags. Die Größenordnung der vorliegenden Steuerhinterziehung \nliegt weit unterhalb derjenigen, die den früheren 2. Disziplinarsenat in seinem \nBeschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -, RiA 2002, 43, bewogen haben, trotz \nfreiwilliger Selbstanzeige - ausnahmsweise - eine vorläufige Dienstenthebung und \nGehaltskürzung nach §§ 91, 92 DO NRW zu bestätigen und die weitergehende \nAbwägung der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren vorzubehalten. In \njenem Verfahren ging es um Hinterziehungsbeträge in Höhe von rd. 40.000,-- DM pro \nJahr über 10 Jahre.\n\n104\n\nIm Rahmen der Gesamtwürdigung kann auch nicht übersehen werden, dass \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -\n\n105\n\nvgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 4. September \n1991 - 1 D 35.90 -, BVerwGE 93, 151, vom \n9. November 1994 - 1 D 57.93 -, a.a.O., und vom 5. \nJuli 2000 - 1 D 21.99 -, \n\n106\n\nbei Beamten der allgemeinen Verwaltung, bei denen eine Steuerhinterziehung \nregelmäßig keinen unmittelbaren Bezug zu der Dienstausübung im engeren Sinne \naufweist, (nur) dann eine Dienstgradherabsetzung in Abgrenzung zur \nGehaltskürzung geboten ist, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders \nhoch ist oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzlich schwerwiegende Umstände mit \nerheblichem Eigengewicht verbunden sind. Als besonders hohe Beträge hat das \nBundesverwaltungsgericht dabei Beträge u.a. von 219.000,-- DM und 232.000,-- DM \nbezeichnet. \n\n107\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -\n, m.w.N.\n\n108\n\nIn dem zitierten Urteil etwa hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer \nSteuerhinterziehung eines Nichtfinanzbeamten des höheren Dienstes in \nLeitungsfunktion in einer Größenordnung von etwa 150.000,-- DM (bezogen auf vier \nVeranlagungsjahre) und einer versuchten Steuerhinterziehung in Höhe von über \n70.000,-- DM (bezogen auf zwei Veranlagungsjahre) wegen der Höhe des \nhinterzogenen Steuerbetrags und der mehrfachen sich über mehrere Jahre \nerstreckenden Hinterziehungshandlungen eine Degradierung des Beamten um nur \neine Stufe für ausreichend gehalten, ohne dass zu dessen Gunsten eine \nSelbstanzeige sprach.\n\n109\n\nVor diesem Hintergrund hat der frühere 2. Disziplinarsenat in Fällen, in denen \nkeine freiwillige Selbstanzeige vorlag, der betroffene Beamte aber im Verfahren \ngeständig war und zur Aufklärung beigetragen hat, trotz einer Hinterziehungssumme \nvon 91.000,- (Urteil vom 27. August 2002 - 15d A 1836/01.0 - ) bzw. 145.000,- DM \n(Urteil vom 25. September 2002 - 15d A 3598/00.O -) von der Höchstmaßnahme \nabgesehen und lediglich eine Degradierung für erforderlich gehalten (in dem zuletzt \nzitierten Urteil um zwei Stufen).\n\n110\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände wäre mit Blick auf das \nEigengewicht der Tat eine disziplinare Ahndung im Bereich der Versetzung in ein \nAmt mit niedrigerem Endgrundgehalt erforderlich und ausreichend, wenn sich der \nRuhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin noch im aktiven Dienst befänden. \nDies gilt auch unter Berücksichtigung der freiwilligen Selbstanzeige, der in der \naktiven Dienstzeit erbrachten guten dienstlichen Leistungen und der Tatsache, dass \nder Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin straf- und disziplinarrechtlich \nnicht vorbelastet sind. Der Hinweis darauf, dass sich die Ruhestandsbeamten die \nHinterziehungssumme als Gesamtschuldner „geteilt\" hätten, führt schon deshalb \nnicht weiter, weil auch bei einer hypothetischen Aufteilung des Gesamtbetrages die \nSchwelle zur Gehaltskürzung nicht unterschritten worden wäre. \n\n111\n\nDie Höchstmaßnahme ist im Falle des Ruhestandsbeamten nicht deshalb \nerforderlich, weil er unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet hat. Es handelt sich \num ein gravierendes Fehlverhalten, das den Teil eines einheitlichen Dienstvergehens \nbildet. Das Verhalten verstößt gegen §§ 3 ff. des Steuerberatungsgesetzes und steht \nim Widerspruch zu einschlägigen Weisungen und Erlassen der Finanzverwaltung. \nDamit stellt das Verhalten einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht sowie gegen \ndie Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dar, dem erhebliches \nGewicht beizumessen ist. Zugunsten des Ruhestandsbeamten ist jedoch in \nRechnung zu stellen, dass er sich nur im persönlichen Umfeld zur Hilfe in \nSteuersachen bereitgefunden hat. Nach der rechtlichen Bewertung durch die \nFinanzverwaltung erschöpfen sich die Zahlungen, die der Ruhestandsbeamte \nentgegengenommen hat, in Aufwandsentschädigungen. In der Gesamtheit verleiht \ndie unerlaubte Hilfe in Steuersachen dem einheitlichen Dienstvergehen des \nRuhestandsbeamten kein Gewicht, das die Höchstmaßnahme erforderlich machen \nkönnte.\n\n112\n\nBei Ruhestandsbeamten sind nur die Kürzung oder Aberkennung des \nRuhegehalts zulässig (§ 5 Abs. 2 DO NRW). Wenn - wie hier - beim aktiven Beamten \ndie Degradierung erforderlich wäre und das Maßnahmeverbot in § 14 Abs. 1 DO \nNRW nicht entgegensteht, ist eine Kürzung des Ruhegehalts zu verhängen (§§ 12 \nAbs. 1, 9 Abs. 1 DO NRW). Dem Gewicht des Dienstvergehens ist bei der Laufzeit \nder Ruhegehaltskürzung Rechnung zu tragen, die vom Senat voll ausgeschöpft \nworden ist. Der Kürzungsbruchteil beträgt bei Beamten des gehobenen Dienstes \nzwar im Regelfall 1/10.\n\n113\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29.00 -, \nBVerwGE 114, 88=ZBR 2001, 362.\n\n114\n\nHier handelt es sich aber in Anbetracht der außergewöhnlich guten wirtschaftlichen \nVerhältnisse, in denen der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin leben, \num einen Ausnahmefall, dem bei der Bildung des Kürzungssatzes Rechnung zu \ntragen ist. \n\n115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 25 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, \n115 Abs. 5 DO NRW, § 466 StPO.\n\n116\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). \n\n117","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-21/6d-a-2672-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":10},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-21/6d-a-2672-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292588","retrieved":"2026-07-09 03:13:24.436931+00:00"}}