{"status":"available","doknr":"OLD292585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0521.22D.A4027.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"22d A 4027/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Beamtin verworfen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 12. März 19 geborene Beamtin erlangte nach dem Besuch der \nGrundschule in P. und der Gesamtschule P. im Jahre 1977 die mittlere \nReife. Sie trat am 15. Juli 1977 als Steueranwärterin in die Finanzverwaltung des \nLandes Nordrhein-Westfalen ein, legte im September 1980 im Wege der \nWiederholungsprüfung ihre Assistentenprüfung mit \"ausreichend\" ab und wurde dann \nam 11. September 1980 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe \nzur Steuerassistentin z.A. ernannt. In der Folgezeit wurde die Beamtin mehrfach \nbefördert, zuletzt am 20. Juli 1994 zur Steuerhauptsekretärin. Sie ist seit dem \n21. März 1988 Beamtin auf Lebenszeit. \n\n4\n\nDie Beamtin war nach ihrem Eintritt in die Finanzverwaltung zunächst im \nFinanzamt P. -O. eingesetzt und wurde zum 15. Februar 1990 entsprechend \nihrem Antrag aus persönlichen Gründen an das Finanzamt M. versetzt, wo sie \nnoch heute tätig ist. Folgende Aufgabengebiete hat sie im Rahmen ihres bisherigen \ndienstlichen Werdegangs wahrgenommen: \n\n5\n\n Zeitraum Tätigkeiten\n11.09.80 - 30.11.81 Bearbeiterin in der Veranlagungsverwaltungsstelle\n01.12.81 - 31.12.85 Bearbeiterin im Veranlagungsbezirk\n01.01.86 - 12.04.89 Sachbearbeiterin im Veranlagungsbezirk\n13.04.89 - 14.02.90 Erziehungsurlaub\n15.02.90 - 04.09.91 Bearbeiterin in einem Veranlagungsbezirk \n (Teilzeit 50 v.H.)\n05.09.91 - 30.06.97 Bearbeiterin (Veranlagungsbegleitung) in einem \n Veranlagungsbezirk für \nPersonengesellschaften und \n Körperschaften (Teilzeit 50 v.H.)\nab 01.07.97 Bearbeiterin in der Grunderwerbsteuerstelle \n (Teilzeit 50 v.H.)\n\n6\n\nDie dienstlichen Leistungen der Beamtin sind anlässlich ihrer letzten Beurteilung zum \n31. Dezember 1995 mit \"bewährt\" und zum 31. Januar 1998 mit \"vollbefriedigend\" \nbewertet worden. An den weiteren regelmäßigen Beurteilungen hat die Beamtin \nwegen des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht teilgenommen. Die Vorsteherin \ndes Finanzamtes M. hat sich unter dem 18. März 1999 zu den dienstlichen \nLeistungen der Beamtin geäußert.\n\n7\n\nDie Beamtin ist seit dem 29. August 1986 verheiratet; aus der Ehe stammt ein \nam 15. Februar 1989 geborener Sohn. Die monatlichen Nettobezüge der Beamtin \nbelaufen sich auf ca. 1.000,- EUR. Ihr Ehemann, der früher ebenfalls als \nFinanzbeamter beim Finanzamt M. tätig war, ist seit seinem Ausscheiden aus \nder Finanzverwaltung als selbständiger Steuerberater tätig.\n\n8\n\nDie Beamtin ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung \ngetreten. \n\n9\n\nAm 6. Oktober 1997 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung N. gegen die Beamtin ein Strafverfahren wegen des Verdachts \nein, dass sie durch Abgabe eines unrichtigen Antrags auf Eigenheimzulage \ngegenüber der Finanzbehörde über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige \nAngaben gemacht habe. Durch Verfügung vom 23. September 1998 hat die \nOberfinanzdirektion N. gegen die Beamtin das förmliche Disziplinarverfahren \neingeleitet. Ein Untersuchungsverfahren hat stattgefunden. \n\n10\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 14. Februar 2000 wird der Beamtin zur Last \ngelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie \n\n11\n\ndem Finanzamt M. im Zusammenhang mit einem am \n25. September 1997 eingereichten Antrag auf Eigenheimzulage \nunrichtige Angaben gemacht hat, die zu einer unrechtmäßigen \nGewährung der Zulage von 7.103,-- DM geführt hätten. \n\n12\n\nDie Disziplinarkammer hat die Dienstbezüge der Beamtin wegen eines \nDienstvergehens auf die Dauer von zwei Jahren um 5 v.H. gekürzt. Sie hat folgenden \nSachverhalt festgestellt: \n\n13\n\n„Am 25. September 1997 übergab der Ehemann der Beamtin der zuständigen \nBediensteten des Finanzamtes M. einen von den Eheleuten \nN. unterschriebenen Antrag auf Eigenheimzulage. Die Beamtin und ihr Ehemann \nbeantragten die Gewährung der Eigenheimzulage für den Ausbau und die \nErweiterung des auf dem Grundstück T. straße in M. befindlichen \nEinfamilienhauses, dessen Eigentümer sie sind. Bei der Baumaßnahme handelte es \nsich um den Ausbau eines Kellerraums als Spielzimmer. Dem Antragsvordruck war \neine Kostenaufstellung, aus der eine Gesamtsumme von 27.189,05 DM ersichtlich \nwar, und zum Nachweis der entstandenen Aufwendungen ein Hefter mit \nOriginalrechnungen beigefügt. Der Antrag war vom Ehemann der Beamtin \nhandschriftlich ausgefüllt worden, demgegenüber war die zweiseitige \nKostenaufstellung von der Beamtin gefertigt worden. \n\n14\n\nBei einer antragsgemäßen Gewährung der Eigenheimzulage wäre diese in Höhe \nvon 22.880,-- DM festgesetzt worden; dieser Betrag ermittelt sich wie folgt:\n\n15\n\nBemessungsgrundlage gemäß § 8 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG): \n27.189,-- DM \nFördergrundbetrag gem. § 9 Abs. 2 EigZulG:\n27.189,-- DM x 5 v.H. = 1.360,-- DM 1.360,-- DM\nKinderzulage gem. § 9 Abs. 5 EigZulG: 1.500,-- DM\nSumme \n 2.860,-- DM\nFörderzeitraum gem. § 3 EigZulG: 8 Jahre \nEigenheimzulage somit: 8 x 2.860,-- DM = \n 22.880,-- DM\n\n16\n\nIm Laufe des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft N. \n45 Js 1071/97), das am 27. April 1998 nach Erfüllung einer Geldauflage in Höhe von \n2.000,-- DM gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist, fand am 9. Februar 1998 \neine Ortsbesichtigung der umgebauten Räumlichkeiten statt, in deren Verlauf die \nEheleute N. den Antrag auf Eigenheimzulage zurückzogen. \n\n17\n\nDie Prüfung der von den Eheleuten N. im Antrag auf Eigenheimzulage \ngeltend gemachten Aufwendungen hat ergeben, dass darin Kosten in Höhe von über \n10.000,-- DM enthalten waren, bei denen es sich nicht um Herstellungskosten des \nausgebauten Spielkellers handelte. Im Einzelnen gilt dies für folgende \nPositionen:\n\n18\n\n1. Rechnung Elektro N. vom 26. März 1994\n - Rechnungsbetrag: 52,33 DM\n - Leistungsgegenstand: Reparatur einer Waschmaschine\n2. Rechnung Firma J. vom 2. August 1994 \n - Rechnungsbetrag: 74,50 DM\n - Leistungsgegenstand: Rasenmäherreparatur\n\n19\n\n3. Rechnung der Firma F. vom 23. August 1995\n - Rechnungsbetrag: 153,-- DM\n - Leistungsgegenstand: Taunuspfanne Ziegelrot\n\n20\n\n4. Rechnung Firma C. vom 3. Februar 1994\n - Rechnungsbetrag: 49,06 DM\n - Leistungsgegenstand: WC-Sitz weiß\n\n21\n\n5. Rechnung Firma F. vom 14. Juni 1995\n - Rechnungsbetrag: 34,-- DM\n - Leistungsgegenstand: Taunuspfanne\n\n22\n\n6. Rechnung der Firma F. vom 7. Juli 1995\n - Rechnungsbetrag: 127,95 DM\n - Leistungsgegenstand: Zubehör eines Velux-Fensters\n\n23\n\n7. Rechnung der Firma X. vom 29. September 1995\n - Rechnungsbetrag: 27,60 DM\n - Leistungsgegenstand: Bedachungsmaterial\n\n24\n\n8. Rechnung der Firma C. -B. vom 16. Juni 1995\n - Rechnungsbetrag: 425,50 DM\n - Leistungsgegenstand: Velux-Fenster\n\n25\n\n9. Rechnung der Firma C. -B. vom 24. Oktober 1995\n - Rechnungsbetrag: 215,05 DM\n - Leistungsgegenstand: Velux-Abdunklungsrollo\n\n26\n\n10. Rechnung der Firma C. vom 26. April 1996\n - Rechnungsbetrag: 28,80 DM\n - Leistungsgegenstand: Serviceset Küche\n\n27\n\n11. Kaufbelege\n a) T. -F. vom 14. August 1996: 49,-- DM\n b) Hagebaumarkt vom 6. August 1996: 175,40 DM\n c) Dixi vom 14. August 1996: 36,78 DM\n Summe: 225,90 DM\n Bei diesen Positionen handelt es sich um Aufwendungen für ein Elektrogerät, \n Badezimmer- und Autozubehör\n\n28\n\n12. Rechnung der Firma C. -B. vom 11. Oktober 1996\n - Rechnungsbetrag: 3.095,01 DM\n - Leistungsgegenstand: Haustür\n\n29\n\n13. Kaufbelege Hagebaumarkt\n a) vom 6. Juli 1996: 17,50 DM\n b) vom 16. November 1995: 29,95 DM\n Summe: 47,36 DM\n Bei diesen Positionen handelt es sich um Aufwendungen für eine Handgras-\n schere und Haushaltswaren.\n\n30\n\n14. Rechnung Firma C. vom 21. November 1999\n - Rechnungsbetrag: 73,20 DM\n - Leistungsgegenstand: Heizungswartung/Reparatur\n Diese Rechnung wurde von der Beamtin betragsmäßig doppelt erfasst in der \n dem Antrag auf Eigenheimzulage beigefügten Kostenaufstellung. \n\n31\n\n15. Rechnung Firma F. N. vom 1. Februar 1997\n - Rechnungsbetrag: 492,78 DM\n - Leistungsgegenstand: Reparatur Elektroherd und Kühlschrank\n\n32\n\n16. Rechnung Firma B. vom 30. Dezember 1996\n - Rechnungsbetrag: 1.306,63 DM\n - Leistungsgegenstand: Gardinen\n\n33\n\n17. Rechnung Firma C. vom 4. März 1997\n - Rechnungsbetrag: 1.734,89 DM\n - Leistungsgegenstand: Badezimmermöbel\n\n34\n\n18. Rechnung der Firma C. vom 3. Dezember 1996 über 157,21 DM\n Diese Position wurde betragsmäßig doppelt erfasst. \n\n35\n\n19. Kaufbelege Eisenwaren L. und Aldi\n a) L. vom 18. April 1997: 119,-- DM\n b) Aldi vom 12. Februar 1997: 16,56 DM\n Summe: 135,56 DM\n Bei diesen Positionen handelt es sich um Aufwendungen für eine Handgras-\n schere und Haushaltswaren. \n\n36\n\n20. Rechnung des Forstamtes vom 16. Mai 1997\n - Rechnungsbetrag: 86,63 DM\n - Leistungsgegenstand: Eiche\n\n37\n\n21. Rechnung A. Q. vom 18. Juli 1997\n - Rechnungsbetrag: 440,77 DM\n - Leistungsgegenstand: 480 Verblender\n\n38\n\n22. Angebot Firma M. O. GmbH vom 28. Juni 1997\n - Angebotsbetrag 928,71 DM\n - Leistungsgegenstand: J. T. \n Bei dieser Position handelt es sich um ein Angebot und nicht um eine Rech-\n nung.\n\n39\n\n23. Rechnung Firma Q. vom 7. Juli 1997\n - Rechnungsbetrag: 575,-- DM \n - Leistungsgegenstand: 10 Abdeckplatten\n\n40\n\nKaufbelege\na) Q. W. markt M. vom 5. Juli 1997 (Varta-Ersatzlampe): \n 3,49 DM\nb) Aldi vom 28. Mai 1997 (Eis und Heckenschere): 82,37 DM\n Summe: 85,86 DM.\"\n\n41\n\nDazu hat die Disziplinarkammer weiter ausgeführt:\n\"In der Hauptverhandlung sind die einzelnen Positionen mit der Beamtin erörtert \nworden. Dabei hat sie hinsichtlich des überwiegenden Teils der vorstehend \naufgeführten Beträge ausdrücklich eingeräumt, dass es sich nicht um \n\"Herstellungskosten\" für das Spielzimmer handelte, was sich im Übrigen nach \nAnsicht der Kammer schon aus der Art der Aufwendungen ergibt, die mit Blick auf \nden Leistungsgegenstand der Rechnungen in keinem Zusammenhang mit der \nHerstellung des Spielzimmers gestanden haben können. Letzteres gilt auch \nhinsichtlich der Rechnungsbeträge, zu denen die Beamtin in der Hauptverhandlung \nnichts sagen konnte. Insoweit handelte es sich um die Rechnungen der Firma \nA. Q. vom 18. Juni 1997 über 440,77 DM (Ziff. 21 der vorstehenden \nAufstellung) und die Rechnung der Firma Q. vom 7. Juli 1997 über 575,-- DM \n(Nr. 23 der vorstehenden Aufstellung). Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit \ndem Ausbau des Spielzimmers ist weder dargetan noch ersichtlich. Möglich erscheint \nallenfalls, dass ein Teil der in der Rechnung der Firma A. Q. vom 18. Juni \n1997 aufgeführten 480 Verblender in geringer Anzahl durch die Ausbaumaßnahme \ndes Spielzimmers (Einbau eines größeren Fensters mit Abböschung zum Garten \nhinaus) bedingt waren.\"\n\n42\n\nSoweit der Beamtin in der Anschuldigungsschrift weiterhin zur Last gelegt \nworden ist, die Beträge aus den Rechnungen der Firma G. vom 4. August 1995 \nin Höhe von 705,39 DM und der Firma A. Q. vom 2. September und \n9. September 1996 in Höhe von 55,-- bzw. 48,-- DM zu Unrecht in der \nKostenaufstellung in Ansatz gebracht zu haben, ist die Kammer entsprechend der \nEinlassung der Beamtin davon ausgegangen, dass es sich insoweit um \nHerstellungskosten für das Spielzimmer gehandelt hat. Es ist nicht auszuschließen, \ndass diese Kosten für den Außenbereich auf den Ausbau des Spielzimmers, \ninsbesondere den Einbau eines größeren Fensters mit Abböschung zum Garten, \nzurückzuführen sind. \n\n43\n\nLässt man die vorgenannten 3 Rechnungen sowie einen Teil des Betrages aus \nder Rechnung der Firma A. Q. vom 18. Juni 1997 in Höhe von 440,77 DM \nunberücksichtigt, ergibt sich, dass in dem Antrag auf Eigenheimzulage insgesamt ca. \n10.400,-- DM zu Unrecht als Herstellungskosten geltend gemacht wurden. Dies hätte \nim Ergebnis zu einer um ca. 6.000,-- DM überhöhten Eigenheimzulage geführt. \n\n44\n\nDie Beamtin lässt sich jedoch dahingehend ein, dass die unberechtigt geltend \ngemachten Herstellungskosten auf einem Versehen beruhen würden. Sie habe den \nAntrag auf Eigenheimzulage nicht allein vorbereitet. Ihr Mann habe ihr den Ordner \ngegeben, in dem die einzelnen Belege enthalten gewesen seien, und sie gebeten, \ndiese Belege in einer Excel-Tabelle aufzulisten und aufzuaddieren. Es sei richtig, \ndass sie die einzelnen Belege gelesen habe, um die Zahlen dann zu übertragen. \nÜber die Berechtigung der Positionen habe sie sich jedoch keinerlei Gedanken \ngemacht. Das Ausfüllen des Antrages und die rechtliche Würdigung habe ihr \nEhemann übernehmen sollen, der auf Grund seiner abgeschlossenen Ausbildung im \ngehobenen Dienst an der Fachhochschule in O. (Abschlussnote: \"gut\") besser \ndazu geeignet gewesen sei. Die Kostenbelege, die den Spielkeller betrafen, seien \ndurch einen Trennstreifen getrennt ebenso in dem Ordner abgeheftet gewesen wie \nauch andere Belege für Baumaßnahmen im Haus. Da sie davon ausgegangen sei, \ndass auch die nach dem Trennblatt abgelegten Belege nach dem Willen ihres \nMannes hätten erfasst werden sollen, habe sie sämtliche Daten in die Liste \naufgenommen. Dabei habe sie sich darauf verlassen, dass ihr Mann die Aufstellung \nnoch kontrolliere. Er aber habe die Aufstellung unbesehen übernommen und beim \nFinanzamt persönlich eingereicht, um die Erklärungen mit der zuständigen \nVeranlagungsbeamtin zu besprechen. Die Bearbeiterin habe aber keine Zeit dafür \ngehabt. Nachdem ihr Mann dann festgestellt habe, dass versehentlich einige nicht \nzulagebegünstigte Belege in dem Antrag berücksichtigt worden seien, obwohl sie \nnicht zulagebegünstigt seien, habe er die zuständige Sachbearbeiterin erneut \naufsuchen wollen. Er habe sie aber auf Grund ihres Urlaubs nicht angetroffen. Kurz \ndarauf sei das Strafverfahren bereits eingeleitet worden. Die Beamtin hat weiterhin \nvorgetragen, sich nicht genau erinnern zu können, wo sich die Trennstreifen in dem \nBelegordner genau befunden hätten. Gegen ein vorsätzliches Handeln spreche \nauch, dass sie die Originalbelege über einen Badezimmerschrank, über das Velux-\nFenster und die Dachpfannen sowie den Beleg des Unternehmens LH-Naturstein, \ndem lediglich ein Angebot und keinen Rechnung zugrundelegen habe, dem Antrag \nbeigefügt habe. Denn es hätte an Amtsstelle sofort erkannt werden können, dass \ndiese Positionen nicht zulagebegünstigt gewesen seien. \n\n45\n\nDie Einlassung der Beamtin wird von der Kammer als unwahre \nSchutzbehauptung gewertet. \n\n46\n\nDie Beamtin wie auch ihr Ehemann haben den Antrag auf Eigenheimzulage \nunterschrieben und gleichzeitig ausdrücklich versichert, dass sie alle Angaben nach \nbestem Wissen und Gewissen gemacht haben. Auf Grund ihrer Unterschrift hat sie \nsich alle in dem Antrag enthaltenen Angaben, auch soweit sie von ihrem Ehemann \nerfolgt sein sollen, zu Eigen gemacht und muss sich diese zurechnen lassen. \nUnerheblich ist deshalb, ob sich die Eheleute N. die im Zusammenhang mit der \nFertigstellung des Antrags auf Eigenheimzulage angefallenen Tätigkeiten geteilt und \nwelche Regelung sie diesbezüglich im Innenverhältnis getroffen haben. \n\n47\n\nDie Einlassung der Beamtin, dass sie die einzelnen Belegpositionen zwar \nbewusst in die Tabelle übertragen habe, sich aber keinerlei Gedanken über die \nBerechtigung der Positionen gemacht haben will, ist unglaubhaft. Im Hinblick darauf, \ndass die Beamtin in der Tabelle die Belegpositionen mit Rechnungsaussteller, \nAusstellungsdatum und Rechnungsbetrag genau erfasst hat, ist es völlig \nlebensfremd anzunehmen, sie habe die den Rechnungen zu Grunde liegenden \nLeistungsgegenstände nicht gelesen und bei der Vielzahl der eindeutig nicht \nzulagebegünstigten Positionen (WC-Sitz, Badezimmermöbel, Wetterstation, \nRasenmäherzubehör, Küche etc) diese als solche nicht erkannt. Bei einzelnen \nBelegen hat sie sogar eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Leistungsinhalt \nvorgenommen. So wurden z.B. Rechnungen von Restaurants oder Imbissstuben \nnicht wie die übrigen Rechnungen mit dem Namen des Ausstellers aufgelistet, \nsondern als \"Bauhelferessen\" gewürdigt und entsprechend in der Tabelle deklariert. \nDass nur bei diesen Positionen eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem \nRechnungsinhalt erfolgte, nicht aber bei den anderen zweifelsfrei nicht \nzulagebegünstigten Personen, ist nicht glaubhaft. \n\n48\n\nUnglaubhaft ist auch die Einlassung der Beamtin hinsichtlich des \nZustandekommens der angeblich versehentlichen Übertragung nicht \nzulagebegünstigter Positionen. Ihrem Vortrag nach hätte die Beamtin in der Tabelle \ndie nicht zulagebegünstigten Belegpositionen, die hinter dem Trennblatt abgeheftet \nwaren, an die begünstigten Positionen anschließen müssen. Eine Trennung der \neindeutig zulagebegünstigten und nicht zulagebegünstigten Positionen in der dem \nAntrag auf Eigenheimzulage beigefügten Tabelle ist aber nicht auszumachen. \nVielmehr sind die eindeutig nicht zulagebegünstigten Positionen über die ganze \nTabelle verteilt. Ebenso ist nicht erkennbar, dass sie die nach dem Trennstreifen \nbefindlichen Belege nachträglich zwischensortiert haben könnte. In diesem Fall hätte \nsie nachträglich jeweils neue Zeilen einfügen müssen. Dies ergibt jedoch nur Sinn, \nwenn die Tabelle nach bestimmten Kriterien (Rechnungsdatum oder \nRechnungsaussteller) sortiert worden wäre. Ein irgendwie erkennbares System ist \nder Liste jedoch nicht zu entnehmen. \n\n49\n\nNicht gefolgt werden kann auch der Einlassung der Beamtin, wonach die \nOffensichtlichkeit der nicht begünstigten Positionen und die Vorlage der \nOriginalbelege ein Indiz für den mangelnden Vorsatz sei. Vielmehr hat sie nach \nÜberzeugung der Kammer darauf vertraut, dass entsprechend der üblichen \nArbeitsweise in den Finanzämtern eine vollständige Prüfung der Belege nicht \nstattfinden würde. \n\n50\n\nDahinstehen kann demgegenüber, zumindest für die Frage der Pflichtverletzung \nals solche, ob die Einlassung der Beamtin zutrifft, wonach ihr Ehemann kurz nach \nEinreichung des Antrags versucht habe, die Sache richtig zu stellen. Begangen war \ndie Dienstpflichtverletzung bereits mit der Antragstellung. Im Rahmen der \nBemessung der für die Dienstpflichtverletzung zu verhängende Maßnahme geht die \nKammer allerdings von der Richtigkeit der Einlassung der Beamtin bezüglich der \n\"Korrekturversuche\" ihres Ehemannes aus. Nicht überzeugend ist schließlich auch \nder Vortrag der Beamtin, dass sie schon deshalb nicht vorsätzlich gehandelt haben \nkönnte, weil sie über keine aktuellen Kenntnisse des Einkommensteuerrechts, \ninsbesondere des Begriffs der „Herstellungskosten\" verfügt habe. Unglaubhaft ist \ndiese Einlassung zum einen, weil das Einkommensteuerrecht Teil der Ausbildung der \nBeamtin war und sie zudem in der Zeit von September 1980 bis April 1990 im \nVeranlagungsbereich tätig war. Im Übrigen waren die unberechtigt geltend \ngemachten Positionen so offensichtlich nicht zulagebegünstigt im Sinne des \nEigenheimzulagegesetzes, dass sich dies bereits einem steuerrechtlichen Laien \nhätte aufdrängen müssen\". \n\n51\n\nIn Würdigung des so festgestellten Sachverhaltes ist die Disziplinarkammer zu \ndem Schluss gelangt, dass die Beamtin die ihr obliegenden Dienstpflichten \nschuldhaft verletzt habe. Eine Finanzbeamtin, die sich in der festgestellten Weise \nplanvoll eine ihr nicht zustehende nicht unbeträchtliche Eigenheimzulage \nerschleichen wolle, verletze in schwerer Weise die ihr gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW \nobliegende Pflicht. Sie habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Schon bei \nÜberlegungen einfachster Art habe ihr klar sein müssen, dass die unrechtmäßig als \nHerstellungskosten des Spielzimmers gemachten Aufwendungen nicht hätten \nberücksichtigt werden dürfen. Das Verfahren habe nicht wegen eines \nVerfahrensmangels eingestellt werden müssen. Die im Besteuerungs- und \nSteuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse hätten gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO \nim Disziplinarverfahren verwertet werden dürfen, weil ein zwingendes öffentliches \nInteresse bestanden habe. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung und \nAufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft rechtfertige die \nWeitergabe steuerlicher Sachverhalte, wenn auf Grund einer Vorab-Bewertung der \nmitteilenden Stelle die dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen generell \ngeeignet seien, eine im förmlichen Verfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme \nvon Gewicht - insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die Entfernung aus dem \nDienst oder zumindest eine Degradierung - zu tragen. Auf die einschlägigen \nnorminterpretierenden Erlasse komme es daneben nicht an. \n\n52\n\nDie Beamtin hat gegen das ihr am 5. September 2001 zugestellte Urteil am \n1. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, dass sie lediglich \nmit vorbereitenden Arbeiten befasst gewesen sei, indem sie die in einem Ordner \nabgehefteten Kostenbelege in einem Tabellenprogramm erfasst habe. Den Antrag \nauf Gewährung der Eigenheimzulage habe dagegen ihr Ehemann ausgefüllt und \nbeim Finanzamt abgegeben. Während sie selbst nur die Ausbildung für den mittleren \nDienst abgeschlossen habe, und zwar nach einer Wiederholungsprüfung mit der \nNote \"ausreichend\", habe ihr Ehemann an der Fachhochschule für Finanzen die \nLaufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit der Note \"gut\" bestanden. Er sei als \nSachbearbeiter in der Körperschaftsteuerstelle eingesetzt gewesen und mittlerweile \nals Steuerberater tätig. Der Vergleich der Ausbildungsgänge und beruflichen \nVerwendung zeige, dass ihr Ehemann deutlich besser steuerfachlich qualifiziert sei. \nIhm habe sie die steuerfachlichen Arbeiten überlassen und ihm insoweit auch voll \nvertraut. Ein Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 5 AO, bei dem das Steuergeheimnis habe \ndurchbrochen werden dürfen, liege nicht vor. Der steuerliche Schaden habe deutlich \nunter 5.000,-- DM gelegen und damit nicht den Betrag erreicht, der nach dem \neinschlägigen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2000 eine \nDurchbrechung des Steuergeheimnisses erlaube. Die in diesem Erlass zum \nAusdruck kommende Wertung erfasse den vorliegenden Sachverhalt, weil die in \neinem Erlass des Finanzministeriums des Nordrhein-Westfalen vom 22. November \n1982 genannten Beträge bei der Stellung des Antrags auf Eigenheimzulage nicht \nmehr zeitgemäß gewesen seien. Dies sei die einhellige Auffassung in der \nFinanzverwaltung gewesen. Die verhängte Maßnahme sei gemessen an dem \nohnehin nicht eingetretenen Schaden unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht \nhabe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihr Ehemann den Antrag bereits wenige \nTage nach Eingang habe korrigieren wollen, nachdem ihm aufgefallen sei, dass \nBeträge zu Unrecht als Herstellungskosten aufgeführt gewesen seien. Schließlich sei \nder Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage zurückgenommen worden. Das \nVerwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft entschieden, weil in der nicht \nöffentlichen Sitzung ihr Ehemann anwesend gewesen sei. \n\n53\n\nDie Beamtin beantragt, \n\n54\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts MÜnster vom \n10. August 2001 aufzuheben und das Verfahren \neinzustellen,\n\n55\n\nhilfsweise,\n\n56\n\nsie freizusprechen. \n\n57\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n58\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n59\n\nEr ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Beamtin \nüber die eheliche Aufgabenverteilung bei der Stellung des Antrages zutreffend \ngewürdigt. Es treffe auch zu, dass der angestrebte ungerechtfertigte Vorteil den \nEhegatten nicht hälftig zuzurechnen sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Gunsten \nder Beamtin berücksichtigt, dass ihr Ehemann den Antrag kurz nach Antragstellung \nhabe korrigieren wollen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu diesem Punkt \nsei somit entbehrlich. \n\n60\n\nII.\n\n61\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n62\n\nFormelle Mängel des Verfahrens, die zum Erfolg der Berufung hätten führen \nkönnen, bestehen nicht. Die im vorliegenden Disziplinarverfahren \nentscheidungserheblichen Erkenntnisse sind nicht unter Verstoß gegen § 30 AO \ngewonnen worden. Der Senat unterstellt zugunsten der Beamtin, dass für Zwecke \ndes Disziplinarverfahrens Daten benutzt worden sind, die dem Steuergeheimnis \nunterliegen (§ 30 AO). Sachverhalte, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf \nEigenheimzulage ermittelt worden sind, dürften § 30 AO unterfallen. Die Förderung \ndes Wohneigentums war früher als Steuervergünstigung im Einkommensteuergesetz \ngeregelt. Die Konzentration der Förderung in einem speziellen Gesetz \n(Eigenheimzulagengesetz - EigZulG) durch Gesetz vom 15.12.1995, BGBl. I S. 1783, \nändert nichts daran, dass es sich um eine steuerrechtliche Förderung handelt. Dies \nzeigt sich etwa an der Anwendung der Abgabenordnung und der Eröffnung des \nRechtswegs zu den Finanzgerichten (§ 15 EigZulG). \n\n63\n\nAn der Offenbarung der Daten, die im Verfahren zur Bewilligung der \nEigenheimzulage erhoben worden sind, bestand aber ein zwingendes öffentliches \nInteresse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. In diesem Zusammenhang kommt es \nnicht entscheidend auf die von der Beamtin erwähnten Erlasse (Finanzministerium \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1982 und Bundesministerium \nder Finanzen vom 10. Mai 2000) an. Adressat dieser Erlasse sind die \nnachgeordneten Behörden. Weil die Erlasse keine Ermessensspielräume ausfüllen, \nmüssen die Gerichte in eigener Verantwortung darüber befinden, ob an der \nOffenbarung der durch § 30 AO geschützten Daten ein zwingendes öffentliches \nInteresse besteht. Der mit vergleichbaren Verfahren befasste frühere 2. \nDisziplinarsenat hat in ständiger Rechtsprechung ein solches Interesse bejaht, wenn \nauf der Grundlage einer Vorab-Bewertung der mitteilenden Stelle, die nur in einer Art \nSchlüssigkeitsprüfung bestehen kann, die ihr vorliegenden Informationen generell \ngeeignet sind, eine im förmlichen Verfahren zu verhängende Maßnahme von \nGewicht - insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die Entfernung aus dem \nDienst oder zumindest eine Degradierung - zu tragen. Die abschließende Prüfung \nund Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein förmliches Disziplinarverfahren \neinzuleiten und welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, bleibt dem \nEmpfänger der Mitteilung bzw. den sonst im Disziplinarverfahren zuständigen Stellen \nvorbehalten.\n\n64\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A \n878/00.O -, RiA 2002, 43, 44.\n\n65\n\nDer jetzt für Disziplinarverfahren zuständige Senat folgt dieser Rechtsprechung, weil \nsie einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des \nSteuerpflichtigen und dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Integrität der \nBeamtenschaft herstellt und der erforderlichen Differenzierung nach der dienstlichen \nVerwendung im Gegensatz zu den Erlassen besser Rechnung trägt. \n\n66\n\nDer Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der Einleitung von Vorermittlungen (4. \nDezember 1997) darstellte, rechtfertigte den Schluss auf eine im förmlichen \nDisziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme. Nach den Ermittlungen des \nFinanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N. , die Gegenstand \neines Vermerks vom 6. Oktober 1997 geworden sind, betraf der überwiegende Teil \nder im Antrag vom 20. September 1997 geltend gemachten Aufwendungen \n(17.935,71 DM von 27.189,06 DM) nicht den Ausbau eines Kellerraumes als \nSpielzimmer. Damit bestand ein hinreichender Verdacht auf ein Dienstvergehen - \nVersuch eines außerdienstlichen Betruges zum Nachteil des Dienstherrn - das ein \nförmliches Disziplinarverfahren erforderlich machte. Die Richtigkeit der Prognose ist \nim Übrigen durch die von der Disziplinarkammer verhängte Maßnahme bestätigt \nworden.\n\n67\n\nDie Anwesenheit des Ehemannes der Beamtin während eines Teiles der \nHauptverhandlung begründet keinen durchgreifenden Verfahrensfehler, weil nicht \nerkennbar und auch nicht dargelegt ist, dass sie irgendeinen Einfluss auf den \nVerfahrensgang gehabt hat. \n\n68\n\nDa die Berufung unbeschränkt ist, hat der Senat den Sachverhalt selbst zu \nermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Dabei legt der Senat dieselben \ntatsächlichen Feststellungen wie die Disziplinarkammer zugrunde. Dass im Umfang \nvon 10.000,- DM keine Herstellungskosten entstanden sind, stellt die Beamtin nicht in \nAbrede. Die Eintragung des Betrages „27.189 DM\" in der Zeile 41 \n(„Anschaffungskosten/Herstellungskosten\") des Antragsformulars ist damit objektiv \nfalsch. Daran ändert nichts der Umstand, dass dem Antrag eine tabellarische \nÜbersicht der dem Betrag zugrunde liegenden Rechnungen sowie ein Ordner mit \nAngebotsschreiben und Rechnungen beigefügt waren. Bei einer Massenverwaltung, \ndie sich eines Formulars bedient, kommt es für die Frage, ob die von einem \nVerfahrensbeteiligten abgegebene Erklärung falsch ist, vorrangig auf die Eintragung \nim Formular an. Dass die von einem Verfahrensbeteiligten mit dem Formular \nvorgelegten Unterlagen bei näherer Würdigung Anlass zu Zweifeln und Rückfragen \ngeben können, ändert an der objektiven Fehlerhaftigkeit der Erklärung nichts. Die \nBeamtin hat das Formular auch nicht mit einem Vorbehalt versehen, der die \nEintragung als nur vorläufige, der amtlichen Überprüfung bedürftige Einschätzung \nkenntlich gemacht hätte.\n\n69\n\nDie Beamtin hielt es für möglich, dass der in dem Zulageantrag eingetragene \nBetrag falsch war. Sie hat sich mit dem Fehler - im Sinne eines bedingten Vorsatzes \n- abgefunden und sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand eines \nversuchten Betruges (§§ 23, 263 StGB) verwirklicht. Der Verwirklichung des \nTatbestands eines versuchten Betruges steht nicht entgegen, dass § 15 Abs. 2 \nEigZulG in der hier noch interessierenden Ursprungsfassung auf § 264 StGB Bezug \ngenommen hat, der Fälle der vorliegenden Art nicht erfasst. § 15 Abs. 2 EigZulG \nenthält im Wesentlichen eine verfahrensrechtliche Verweisung, ändert aber nichts \ndaran, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eigenheimzulage der \nBetrugstatbestand des § 263 StGB verwirklicht werden kann. Mit diesem Verhalten \nhat die Beamtin außerdem schuldhaft die ihr als Beamtin obliegende Pflicht verletzt, \nihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der \nAchtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert (§§ 57 Satz 3, 83 \nAbs. 1 Satz 1 LBG NRW). Das außerdienstliche Fehlverhalten war nach den \nUmständen des Einzelfalles auch im besonderen Maße geeignet, Achtung und \nVertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes \nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW).\n\n70\n\nDie Einlassung der Beamtin, sie habe einen nur untergeordneten Beitrag zum \nGeschehen geleistet und fahrlässig übersehen, dass sie Rechnungen und ein \nAngebotsschreiben in die von ihr gefertigte tabellarische Übersicht übernommen \nhabe, die nichts mit dem Kellerausbau zu tun hätten, ist durch ihr eigenes Verhalten \nwiderlegt. Vernünftige Zweifel an dieser Würdigung, die zugunsten der Beamtin \nhätten durchschlagen müssen, bestehen nicht. Ausgehend vom Vorbringen in der \nBerufungsschrift unterstellt der Senat zugunsten der Beamtin, dass sie von ihrem \nsteuerfachlich besser ausgewiesenen Ehemann gebeten worden ist, einen DIN-A 4-\nOrdner mit Belegen zur Hand zu nehmen und anhand dieses Ordners eine \ntabellarische Kostenaufstellung zu fertigen. Nach der nicht widerlegbaren Einlassung \nder Beamtin befanden sich in dem Ordner alle Belege, die Maßnahmen an dem \nEinfamilienhaus betrafen. Nicht zu folgen ist der Einlassung der Beamtin, die den \nKellerausbau betreffenden Belege hätten sich geschlossen im vorderen Teil des \nOrdners befunden. Die übrigen Belege seien einem Trennblatt nachgeheftet \ngewesen. Diese Behauptung steht nicht im Einklang mit den objektiven \nGegebenheiten. Die Beamtin ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass ihre \nDarstellung nicht plausibel sei. Anlässlich ihrer Vernehmung als Beschuldigte im \nErmittlungsverfahren 45 Js 1071/97 der Staatsanwaltschaft N. hat die Beamtin \nbereits vorgetragen, sie habe weitere Belege nachgetragen, dies allerdings in der \nVersion, dass ihr Ehemann die für den Zulassungsantrag enthefteten Belege \nhingelegt habe; als sie die Durchschrift der Aufstellung habe in den Ordner heften \nwollen, habe sie dort weitere Belege gefunden, vermutet, dass ihr Ehemann die \nBelege vergessen habe, und deshalb die Belege nachgetragen. Den Vorhalt, dass \ndieses Vorbringen im Hinblick auf den Aufbau der Tabelle nicht plausibel sei, hat die \nBeamtin nicht entkräften können. Im Untersuchungsverfahren hat die Beamtin zu der \nVersion gefunden, ihr sei ein Ordner mit Belegen vorgelegt worden, die durch ein \nTrennblatt getrennt gewesen seien. Eine Erklärung für das Zustandekommen der \ntabellarischen Übersicht vor dem Hintergrund eines Trennblattes hat sie nicht \ngegeben. Das Zustandekommen der Kostenaufstellung ist in der erstinstanzlichen \nHauptverhandlung erörtert worden. Eine plausible Erklärung zu den aufgezeigten \nUngereimtheiten hat die Beamtin nicht gegeben und auch nicht im \nBerufungsverfahren nachgeholt. Nach den objektiven Gegebenheiten hat die \nBeamtin die nicht nach Baumaßnahmen geordneten Belege in die tabellarische \nÜbersicht übernommen. Dies hat sie nicht etwa im vollen Vertrauen auf eine \nfachliche Überprüfung durch ihren Ehemann getan, ohne eigene Überlegungen \nanzustellen. Die dahin gehende Einlassung der bereits im staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahren durch einen Verteidiger vertretenen Beamtin ist ein untauglicher \nVersuch, ihren Beitrag durch eine konstruierte Geschichte zu entkräften. Die Beamtin \nhat nämlich wiederholt Rechnungen über Bewirtungskosten in die tabellarische \nÜbersicht übernommen, deren Bezug zur Baumaßnahme nicht offensichtlich war, \nund sich veranlasst gesehen, diesen Bezug durch die Eintragung „Bauhelferessen\" \ndeutlich zu machen. Diese gedankliche Durchdringung fällt umso mehr auf, als bei \neinzelnen Rechnungen - z.B. Rechnung des Restaurants N. vom 25. Oktober \n1995 und Rechnungen des Restaurants Q. vom 8. Juli und 12. August 1997 - der \nZweck der Bewirtung nicht auf der Rückseite vermerkt war. Nimmt man hinzu, dass \ndie Beamtin Belege vorfand und verarbeitete, die eindeutig keinen Bezug zum \nAusbau des Kellers zum Spielzimmer haben konnten - z.B. Rechnung der Fa. \nC. GmbH vom 4. März 1997 über die Lieferung von Badezimmermöbeln, Rechnung \nder Fa. N. vom 1. Februar 1997 über die Reparatur eines Herdes und eines \nKühlschranks - rechtfertigt dies nur den Schluss, dass sie sich mit der Möglichkeit \nabgefunden hat, der Antrag werde unberechtigte Teilpositionen enthalten. Weil es in \ndem der Beamtin jetzt noch angelasteten Umfang um Positionen geht, die auch bei \neiner Parallelwertung in der (steuerlichen) Laiensphäre selbst bei großzügiger \nInterpretation nicht mehr dem Begriff der Herstellungskosten zugerechnet werden \nkönnen, nimmt ihr der Senat die behauptete Unkenntnis nicht ab. Da sie über die \nBerechtigung einzelner Positionen nachweislich nachgedacht und jeweils den \nRechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und den Betrag eingetragen hat, hält es \nder Senat vor dem Hintergrund des übrigen - wie dargelegt unschlüssigen - \nVorbringens für ausgeschlossen, dass der Beamtin bei einzelnen Rechnungen - etwa \nden zitierten - nicht Zweifel gekommen sind. Es mag sein, dass die Beamtin von \nihrem steuerfachlich besser ausgewiesenen Ehemann ursprünglich eine Überprüfung \nder tabellarischen Übersicht anhand der Belege erwartet hatte. Nachdem der \nEhemann den von der Beamtin errechneten Betrag der vermeindlichen \nHerstellungskosten aber in den Zulageantrag übernommen hatte, war der Beamtin \nklar, dass sich ihr Ehemann entweder auf ihre Vorarbeit verlassen hat oder aber - wie \nsie selbst - den Dingen ihren Lauf lassen wollte. Dies schloss zwar das Risiko der \nEntdeckung ein, weil bei Vorgängen, die Amtsangehörige betreffen, ein besonderes \nPrüfungsverfahren unter Beteiligung der Amtsleitung greift, wie die Beamtin \nunwidersprochen vorgetragen hat. Dieses Risiko nahm die Beamtin aber im \nInteresse des für möglich erachteten ungerechtfertigten finanziellen Vorteils in Kauf. \nDabei hoffte sie straf- und disziplinarrechtlichen Sanktionen zu entgehen, weil sie \nglaubte, ihren Beitrag als Fahrlässigkeit bei der Zuarbeit für ihren Ehemann \ndarstellen zu können. Ihr Ehemann glaubte sich dahin einlassen zu können, er habe \nden Antrag zwar ausgefüllt, die tabellarische Aufstellung wegen Arbeitsüberlastung \naber nicht kontrolliert (Vernehmung als Beschuldigter im staatsanwaltlichen \nErmittlungsverfahren 45 Js 1072/97 der Staatsanwaltschaft N. ). Von der hierzu \nangeregten Vernehmung des Ehemannes der Beamtin hat der Senat abgesehen. \nDie für die Beurteilung ihres Verhaltens maßgebenden Indizien werden von der \nBeamtin nicht bestritten. Zu ihrem bedingten Vorsatz kann ihr Ehemann nichts \naussagen, weil es sich um eine innere Tatsache handelt. Dass der Ehemann etwas \nzu gegenläufigen Indizien bekunden könnte, ist nicht dargelegt worden. \n\n71\n\nDer Schluss auf einen vorsätzlichen Betrugsversuch wird nicht durch die \nBehauptung der Beamtin erschüttert, ihr Ehemann habe mit der Sachbearbeiterin \neinen Termin zur Abgabe und Besprechung des Zulageantrags vereinbart. Die \nSachbearbeiterin habe jedoch keine Zeit gehabt und ihren Ehemann gebeten, den \nAntrag dazulassen; sie werde bei Unklarheiten Rückfrage halten. Selbst wenn es \nsich so verhielte, änderte dies nichts daran, dass die Dinge einen Verlauf nahmen, \nmit dem sich die Beamtin abgefunden hatte, nachdem sie erkannt hatte, dass die von \nihr gefertigte tabellerische Übersicht Positionen enthielt, die nichts mit dem Ausbau \ndes Kellers zu tun hatten, und der Ehemann ersichtlich den von ihr auf fehlerhafter \nGrundlage ermittelten Betrag in den Zulageantrag übernommen hatte. Die Beamtin \nmacht gerade nicht geltend, sie sei sich mit ihrem Ehemann darüber einig gewesen, \ndass dieser den Antrag nur stellen werde, nachdem dieser mit der Sachbearbeiterin \njede einzelne Position der tabellarischen Übersicht anhand der Belege erörtert hatte. \nWeil der Ehemann den Antrag beim Finanzamt zurückgelassen hat, ohne dass vor \ndem Hintergrund der Belege eine Erörterung über die Höhe der beantragten Zulage \nstattgefunden hätte, ist der Antrag auch unbedingt gestellt worden. Dass sich die \nSachbearbeiterin Rückfragen vorbehalten hat, ändert daran nichts. Die Beamtin \nentlastet auch nicht, dass ihr Ehemann wenige Tage später die Sachbearbeiterin \naufsuchen und diese auf zu Unrecht geltend gemachte Positionen aufmerksam \nmachen wollte. Dieses behauptete Verhalten hätte unter dem Gesichtspunkt des \nRücktritts vom Versuch Bedeutung erlangen können, zu dem es jedoch bis zur \nEntdeckung der Verfehlung nicht gekommen ist, weil die Sachbearbeiterin \nortsabwesend war und der Ehemann auch sonst nichts unternommen hat, um die \nAngelegenheit zu klären. Der gescheiterte Rücktritt vom Versuch kann aber im \nRahmen der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden, weil er als Versuch zur \nRückkehr zur Ehrlichkeit gewertet werden kann. Dabei geht der Senat zugunsten der \nBeamtin davon aus, dass sie mit dem Versuch ihres Ehemannes, in einem Gespräch \nmit der Sachbearbeiterin die Angelegenheit zu bereinigen, einverstanden war.\n\n72\n\nBei der Wahl der danach auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom \nZweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der \nFunktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ein Beamter, der \nsich außerhalb des Dienstes eines versuchten Betruges schuldig macht, \nbeeinträchtigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der auf \nZwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in \nbesonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit \nobliegenden Aufgaben zweckgerichtet erfüllen will. Der betrügerisch handelnde \nBeamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an \nseiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die \nnicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit \nund Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer \nschwerwiegenden Straftat, die sich gegen das Eigentum und Vermögen anderer \nrichtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in \nseine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in \nFrage. Allerdings sieht die Rechtsprechung für derartige Dienstvergehen keine \nRegelmaßnahme vor. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles \nan. In schweren Fällen außerdienstlich begangener Betrügereien wird in der Regel \ndie Höchstmaßnahme verhängt, während in minderschweren Fällen eine geringere \nDisziplinarmaßnahme verwirkt ist.\n\n73\n\nBVerwG, Urteil vom 28. März 2000 - 1 D 8.99 -; \nOVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2002 - 6d A \n5771/00.O -.\n\n74\n\nIm vorliegenden Fall ist die von der Disziplinarkammer verhängte Gehaltskürzung \nangemessen, weil die Schadenshöhe nicht aus dem Rahmen fällt und keine \nerschwerenden Umstände - wie etwa eine Urkundenfälschung - hinzutreten. Zu \nLasten der Beamtin ist freilich zu berücksichtigen, dass der außerdienstlich \nbegangene Betrugsversuch durchaus einen Bezug zu ihren Kernpflichten aufweist, \nweil das Amt, dem sie angehört, für die Entscheidung über Zulagenanträge zuständig \nist. Wegen des Bezuges zu den Kernpflichten kann die Dauer der Gehaltskürzung \nnicht reduziert werden. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beamtin der letztlich \ngescheiterte Versuch zugute zu halten ist, vom versuchten Betrug vor der \nEntdeckung zurückzutreten, sie bisher straf- oder disziplinarrechtlich unbelastet ist \nund ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.\n\n76\n\nDieses Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-21/22d-a-4027-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-21/22d-a-4027-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292585","retrieved":"2026-07-09 03:13:24.171692+00:00"}}