{"status":"available","doknr":"OLD292584","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0521.22D.A2672.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"22d A 2672/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird auf die Dauer von fünf Jahren um 20 v.H. \ngekürzt.\n\nDas Ruhegehalt der Ruhestandsbeamtin wird auf die Dauer von fünf Jahren um 20 v.H. \ngekürzt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihnen jeweils erwachsenen \nnotwendigen außergerichtlichen Kosten tragen der Ruhestandsbeamte und die \nRuhestandsbeamtin auf der einen Seite sowie der Dienstherr auf der anderen Seite jeweils zur \nHälfte. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Ruhestandsbeamte und die \nRuhestandsbeamtin.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer am 30. November 19 in P. (P. ) geborene Ruhestandsbeamte besuchte \nnach der Grundschulzeit das Gymnasium in E. , das er im März 1963 mit der allgemeinen \nHochschulreife verließ. Am 1. April 1963 wurde er als Finanzanwärter beim Finanzamt \nE. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Am 4. April 1966 \nwurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. \nernannt, nachdem er die Laufbahnprüfung mit dem Gesamturteil \"befriedigend\" bestanden \nhatte. Am 1. Oktober 1966 wurde er an das Finanzamt E. -O. , im Mai 1967 an das \nFinanzamt E. versetzt. Am 4. Dezember 1968 wurde dem Ruhestandsbeamten die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 5. April 1971 erlangte er den Status \neines Steueroberinspektors, am 29. März 1976 den Status eines Steueramtmanns sowie am \n18. April 1984 den Status eines Steueramtsrats. Zuletzt war der Ruhestandsbeamte als \nSachgebietsleiter eingesetzt. Mit Ablauf des Monats April 2003 wurde er in den Ruhestand \nversetzt. \n\n4\n\nDie am 16. Juli 19 in E. geborene Ruhestandsbeamtin besuchte nach der \nGrundschulzeit das Gymnasium in E. , das sie im März 1958 mit der allgemeinen \nHochschulreife verließ. Am 20. März 1958 wurde sie unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf als Finanzanwärterin beim Finanzamt E. eingestellt. \nNachdem sie die Laufbahnprüfung mit dem Gesamturteil \"befriedigend\" bestanden hatte, \nwurde sie im April 1961 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur \nSteuerinspektorin z.A. ernannt. Am 25. November 1964 wurde die Ruhestandsbeamtin unter \nVerleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Steuerinspektorin ernannt. Sie \nerlangte am 6. April 1966 den Status einer Steueroberinspektorin und am 26. April 1972 den \nStatus einer Steueramtmännin. Zuletzt war sie als Bearbeiterin bei der Rechtsbehelfsstelle \neingesetzt. Sie wurde mit Ablauf des Monats Juli 1997 in den Ruhestand versetzt. \n\n5\n\nDie erste, im September 1965 geschlossene Ehe der Ruhestandsbeamtin wurde im \nOktober 1974 geschieden. Seit Mai 1977 sind der Ruhestandsbeamte und die \nRuhestandsbeamtin kinderlos miteinander verheiratet. Sie sind beide schwerbehindert mit \neinem Grad der Behinderung von 50. Sie wohnen gemeinsam mit dem pflegebedürftigen \nVater des Ruhestandsbeamten in einem ihnen gehörenden Zwei-Familien-Haus in X. , \nwelches sie 1997 zu einem Kaufpreis von 670.000,-- DM erworben haben. Die Immobilie ist \nlastenfrei. Sie verfügen über ein Wertpapiervermögen, welches im Zeitpunkt der \nerstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Wert von etwa 1,1 Million DM hatte.\n\n6\n\nDie Eheleute sind nicht vorbestraft und bisher auch disziplinarrechtlich nicht in \nErscheinung getreten. \n\n7\n\nNach Durchsuchungen, welche bei der Westdeutschen Landesbank und der Sparkasse \nE. durchgeführt worden waren, sowie auf Grund einer von dem Ruhestandsbeamten und \nder Ruhestandsbeamtin verfassten Selbstanzeige vom 27. März 1998 kam gegen diese der \nVerdacht auf, in den Jahren 1989 bis 1996 ihr Wertpapiervermögen und ihre Zinseinnahmen \ngegenüber dem Finanzamt nicht bzw. unvollständig angegeben und hierdurch \nEinkommensteuer sowie Vermögensteuer in sechsstelliger Höhe hinterzogen zu haben. Der \nVorsteher des Finanzamts E. ordnete daraufhin mit Verfügung vom 1. April 1998 gegen \nden Ruhestandsbeamten und mit weiterer Verfügung vom 10. August 1998 gegen die \nRuhestandsbeamtin die Durchführung von Vorermittlungen gemäß § 26 DO NRW an. \nErmittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen ergaben den \nVerdacht, dass der Ruhestandsbeamte außerdem seit 1975 in 42 Fällen unbefugt Hilfe in \nSteuersachen - davon in einem Fall auch Beihilfe zur Steuerhinterziehung - geleistet hatte. \nDer Oberfinanzpräsident Düsseldorf leitete mit Verfügung vom 3. August 1998 gegen den \nRuhestandsbeamten und mit Verfügung vom 6. Oktober 1998 gegen die Ruhestandsbeamtin \ndas förmliche Disziplinarverfahren ein und ordnete gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung \neines Teils ihrer jeweiligen Bezüge an. Ferner verfügte er gemäß § 91 DO NRW die \nSuspendierung des Ruhestandsbeamten vom Dienst. Er beschränkte die Vorwürfe gegen den \nRuhestandsbeamten zunächst gemäß § 15b DO NRW auf die Steuerhinterziehung in eigener \nSache, mit Verfügung vom 10. August 2000 machte er die Beschränkung gemäß § 15b Satz 3 \nDO NRW aber wieder rückgängig. \n\n8\n\nDas Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. leitete spätestens am 30. \nMärz 1998 gegen den Ruhestandsbeamten und die Ruhestandsbeamtin Strafverfahren ein, \nworüber es am 1. April 1998 einen Vermerk verfasste. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf \nerkannte die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige vom 27. März 1998 an und stellte die \nVerfahren, soweit sie Steuerhinterziehungen in eigener Sache zum Gegenstand hatten, gemäß \n§ 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 371 Abs. 1 AO ein. Das Verfahren gegen den Ruhestandsbeamten \nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von \n5.000,-- DM, welche der Ruhestandsbeamte erbrachte, gemäß § 153a StPO eingestellt. \n\n9\n\nIn den Anschuldigungsschriften vom 8. Februar 2001 werden der Ruhestandsbeamte und \ndie Ruhestandsbeamtin angeschuldigt,\n\n10\n\npflichtwidrig und schuldhaft ihre Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass sie \n\n11\n\n1. gemeinschaftlich in den Jahren 1990 bis 1997 unvollständige \nEinkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 abgegeben und \ndadurch Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 123.820,-- DM hinterzogen haben,\n\n12\n\n2. gemeinschaftlich in den Jahren 1990 bis 1996 durch Nichtabgabe von \nVermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1996 Vermögensteuer \nin Höhe von insgesamt 24.410,-- DM hinterzogen haben. \n\n13\n\nDer Ruhestandsbeamte wird des Weiteren angeschuldigt,\n\n14\n\npflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass er \n\n15\n\n3. seit 1975 für insgesamt 42 Steuerpflichtige - in neun Fällen gegen Entgelt - unbefugte \nHilfe in Steuersachen geleistet hat, \n\n16\n\n4. in den Jahren 1993, 1995 und 1996 Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des \nvon ihm steuerlich beratenen N. I. für die Veranlagungszeiträume 1993, 1994 und 1995 \nin Höhe von insgesamt 1.409,-- DM geleistet hat. \n\n17\n\nIn der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2001 hat die Disziplinarkammer die Verfahren \ngegen den Ruhestandsbeamten und die Ruhestandsbeamtin miteinander verbunden. Des \nWeiteren hat sie mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde die Anschuldigung \ngegen den Ruhestandsbeamten auf die Anschuldigungspunkte 1. bis 3. beschränkt (§ 15b DO \nNRW). \n\n18\n\nDie Disziplinarkammer hat den damals noch im aktiven Dienst stehenden \nRuhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und im Falle der \nRuhestandsbeamtin wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Es hat dazu \nfolgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n19\n\n„1.\n\n20\n\nAnschuldigungspunkte 1. und 2.\n\n21\n\na)\n\n22\n\nDer Beamte und die Ruhestandsbeamtin unterhielten in den Jahren 1989 bis 1996 bei \ninsgesamt sechs verschiedenen Banken (Sparkasse E. , Volksbank S. -M. , Deutsche \nBank P. , Bank für Gemeinwirtschaft E. , WestLB M. S.A. und BfG \nM. S.A.) Konten und Wertpapierdepots, über die sie gemeinsam verfügungsberechtigt \nwaren. Anlageentscheidungen traf überwiegend der Beamte. Das Kapitalvermögen betrug \njeweils zum Jahresende:\n\n23\n\n1989 462.060,14 DM\n\n24\n\n1990 512.243,09 DM\n\n25\n\n1991 620.850,52 DM\n\n26\n\n1992 671.542,53 DM\n\n27\n\n1993 781.170,43 DM\n\n28\n\n1994 1.109.135,68 DM\n\n29\n\n1995 1.087.361,33 DM\n\n30\n\n1996 1.162.335,42 DM\n\n31\n\nDer Beamte und die Ruhestandsbeamtin wurden steuerlich bis 1992 beim Finanzamt \nE. , danach bis 1998 beim Finanzamt P. -O. und ab 1999 beim Finanzamt X. \ngeführt. Für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 wurden sie gemeinsam zur \nEinkommensteuer veranlagt. Die vom Beamten erstellten Einkommensteuererklärungen \nwurden von beiden eigenhändig unterschrieben. Für die Veranlagungszeiträume 1989 bis \n1992 unterschrieben beide auch die Anlage KSO. In ihren Einkommensteuererklärungen \ngaben die Eheleute folgende Zinseinnahmen an:\n\n32\n\nJahr Zinsen\n\n33\n\n1989 488,-- DM\n\n34\n\n1990 802,-- DM\n\n35\n\n1991 404,-- DM\n\n36\n\n1992 522,-- DM\n\n37\n\n1993 unter 12.200,-- DM\n\n38\n\n1994 unter 12.200,-- DM\n\n39\n\n1995 15.097,-- DM\n\n40\n\n1996 15.182,-- DM\n\n41\n\nSumme 56.895,-- DM\n\n42\n\nTatsächlich hatten der Beamte und die Ruhestandsbeamtin folgende Zinsen \nvereinnahmt:\n\n43\n\nJahr Zinsen\n\n44\n\n1989 21.730,-- DM\n\n45\n\n1990 36.669,-- DM\n\n46\n\n1991 49.863,-- DM\n\n47\n\n1992 55.284,-- DM\n\n48\n\n1993 67.033,-- DM\n\n49\n\n1994 71.244,-- DM\n\n50\n\n1995 79.615,-- DM\n\n51\n\n1996 81.602,-- DM\n\n52\n\nSumme 463.040,-- DM\n\n53\n\nDie Finanzämter folgten den Angaben in den Steuererklärungen und setzten die \nEinkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 wie folgt fest:\n\n54\n\nJahr Einkommen Einkommensteuer\n\n55\n\n1989 70.849,-- DM 15.658,-- DM\n\n56\n\n1990 73.007,-- DM 14.158,-- DM\n\n57\n\n1991 88.554,-- DM 18.636,-- DM\n\n58\n\n1992 86.960,-- DM 18.186,-- DM\n\n59\n\n1993 77.157,-- DM 15.334,-- DM\n\n60\n\n1994 61.509,-- DM 11.096,-- DM\n\n61\n\n1995 66.259,-- DM 12.344,-- DM\n\n62\n\n1996 44.336,-- DM 5.406,-- DM\n\n63\n\nSumme 568.631,-- DM 110.818,-- DM\n\n64\n\nUnter Zugrundelegung der tatsächlichen Zinseinkünfte wäre folgende Einkommensteuer \nzu zahlen gewesen:\n\n65\n\nJahr Einkommen Einkommensteuer\n\n66\n\n1989 90.662,-- DM 22.854,-- DM\n\n67\n\n1990 108.191,-- DM 24.822,-- DM\n\n68\n\n1991 136.333,-- DM 34.718,-- DM\n\n69\n\n1992 140.817,-- DM 36.382,-- DM\n\n70\n\n1993 129.694,-- DM 32.258,-- DM\n\n71\n\n1994 118.049,-- DM 28.174,-- DM\n\n72\n\n1995 128.135,-- DM 31.712,-- DM\n\n73\n\n1996 107.288,-- DM 24.532,-- DM\n\n74\n\nSumme 959.169,-- DM 235.452,-- DM\n\n75\n\nUnter Berücksichtigung anrechenbarer Kapitalertragsteuerbeträge verkürzten der Beamte \nund die Ruhestandsbeamtin Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 123.820,-- DM:\n\n76\n\nJahr Mehrsteuer\n\n77\n\n1989 6.811,-- DM\n\n78\n\n1990 10.664,-- DM\n\n79\n\n1991 16.082,-- DM\n\n80\n\n1992 18.196,-- DM\n\n81\n\n1993 16.885,-- DM\n\n82\n\n1994 16.888,-- DM\n\n83\n\n1995 19.168,-- DM\n\n84\n\n1996 19.126,-- DM\n\n85\n\nSumme 123.820,-- DM\n\n86\n\nDes Weiteren reichten der Beamte und die Ruhestandsbeamtin für die \nVeranlagungszeiträume 1990 bis 1996 keine Vermögensteuererklärungen ein, so dass das \nFinanzamt keine Vermögensteuer festsetzte. Tatsächlich wäre das Vermögen der Eheleute wie \nfolgt zu versteuern gewesen:\n\n87\n\nJahr Steuerpfl. Vermögen Vermögenssteuer\n\n88\n\n1990 126.000-- DM 630,-- DM\n\n89\n\n1991 218.000,-- DM 1.090,-- DM\n\n90\n\n1992 387.000,-- DM 1.935,-- DM\n\n91\n\n1993 452.000,-- DM 2.260,-- DM\n\n92\n\n1994 587.000,-- DM 2.935,-- DM\n\n93\n\n1995 778.000,-- DM 7.780,-- DM\n\n94\n\n1996 785.000,-- DM 7.780,-- DM\n\n95\n\nSumme 3.333.000,-- DM 24.410,-- DM\n\n96\n\nDer Beamte und die Ruhestandsbeamtin haben über ihre Zinseinkünfte und \nVermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht, um sich hierdurch einen \nungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. Um die Aufdeckung der Steuerverkürzungen \nzu erschweren, transferierten sie im Jahr 1992 ihr Kapital nahezu vollständig nach M. , da \nsie wussten, dass es den Finanzbehörden nicht möglich war, von dort ansässigen Banken \nMitteilungen über Zinseinkünfte und Wertpapierdepots zu erhalten. \n\n97\n\nb)\n\n98\n\nAnfang 1998 betrieb die Steuerfahndung ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der \nWestLB wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung von Anlegern, welche \nVermögen nach M. transferiert hatten. In diesem Verfahren erwirkte das ermittelnde \nFinanzamt einen Beschluss des Amtsgerichts, in welchem die Durchsuchung der \nGeschäftsräume der WestLB und die Beschlagnahme von Unterlagen, welche im \nZusammenhang mit nicht ordnungsgemäß durchgeführten Geld- und Wertpapiertransfer \nstanden. Gelegentlich dieser Durchsuchung stellten die Fahnder fest, dass der Beamte und die \nRuhestandsbeamtin von ihrem Privatkonto bei der Sparkasse E. Gelder nach M. \ntransferiert hatten. Das veranlasste die Fahnder, am Dienstag, den 24. März 1998, auch die \nGeschäftsräume der Sparkasse E. , welche sich in unmittelbarer Nähe zum Finanzamt \nE. befinden, zu durchsuchen. Hiervon erfuhr der Beamte auf nicht näher feststellbare \nWeise. Er und seine Ehefrau entschlossen sich daher, eine Selbstanzeige (§ 371 AO) zu \nmachen. Sie hofften, auf diese Weise nicht nur straffrei zu werden, im Vertrauen auf den \nErlass des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1982 (S \n0130-8-V A1) glaubten sie auch, einem Disziplinarverfahren entgehen zu können. Nach \ndiesem Erlass ist die Unterrichtung der für das Disziplinarverfahren zuständigen Stelle \nzulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, welches u.a. bei Steuerstraftaten \nanzunehmen ist, sofern nicht infolge Selbstanzeige Straffreiheit eingetreten ist. Da, wie sie \nwussten, wegen § 371 Abs. 2 AO Eile geboten war, konnten sie ihre Einnahmen aus \nKapitalvermögen nur schätzen. Unter dem Datum des 27. März 1998 (Freitag) verfassten sie \nein von beiden unterzeichnetes Schreiben, welches u.a. folgenden Wortlaut hat:\n\n99\n\n\"\n\n100\n\nFür die Zeiträume ab VZ 1988 wurden sowohl Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch \nVermögenswerte von uns nicht erklärt. \n\n101\n\n...\n\n102\n\nEs handelt sich insgesamt um geschätzte Beträge, wobei die Schätzung unseres Erachtens \nzu unserem Nachteil durchgeführt wurde...\n\n103\n\nZur Ermittlung der genauen Besteuerungsgrundlagen bitten wir um Einräumung einer \nangemessenen Frist. Dabei bitten wir zu berücksichtigen, dass es sich um \nAuslandssachverhalte handelt, deren Feststellung sich deutlich schwieriger gestaltet. \n\n104\n\nAls Einnahmen aus Kapitalvermögen werden folgende Beträge erklärt:\n\n105\n\n...\"\n\n106\n\nAm 30. März 1998 erschien der Beamte gegen 8 Uhr morgens beim Vorsteher des \nFinanzamtes E. und unterrichtete ihn von der Selbstanzeige. Unter dem Datum vom 1. \nApril 1998 fertigte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. einen \nVermerk, wonach am 30. März 1998 gegen den Beamten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet \nworden sei. In einem Vermerk vom 3. April 1998 heißt es weiter, dass das Verfahren der \nSteuerfahndung bereits am 27. März 1998 eingeleitet worden sei. \n\n107\n\nMit bestandskräftigen Bescheiden vom 9., 12., 14., 15., 16. April 1999 und 18. Februar \n2000 setzte das Finanzamt X. die Einkommen- und Vermögensteuer unter Zugrundelegung \nder erzielten Zinseinkünfte und des steuerpflichtigen Vermögens der Eheleute neu bzw. \nerstmalig fest. Die Mehrsteuern wurden bezahlt. \n\n108\n\n2.\n\n109\n\nZum Anschuldigungspunkt 3.\n\n110\n\nIm Jahr 1975 begann der Beamte damit, Freunde und Bekannte steuerlich zu beraten. \nSeither erstellte er für insgesamt 42 Steuerpflichtige eine Vielzahl von Steuererklärungen. Im \nEinzelnen handelte es sich um folgende Steuerpflichtige:\n\n111\n\nC. H. u. N. I. straße 5 E. \n\n112\n\nE. S. In der E. 1a E. \n\n113\n\nE. C. T. straße 88 W. \n\n114\n\nG. U. G. straße 4 W. \n\n115\n\nI. L. B. straße 29 W. \n\n116\n\nI. L. B. straße 29 W. \n\n117\n\nI. U. B. straße 29 W. \n\n118\n\nI. C. u. E. G. ring 3 W. \n\n119\n\nI. N. M. straße 23 W. \n\n120\n\nI. B. H. weg 35 G. \n\n121\n\nL. L. u. J. An der M. 28a W. \n\n122\n\nL. T. An der M. 28a W. \n\n123\n\nL. I. u. M. O. straße 29 E. \n\n124\n\nL. S. C. straße 34 S. \n\n125\n\nL. T. X. 14 W. \n\n126\n\nL. I. u. S. X. weg 14 E. \n\n127\n\nL. T. S. weg 4 E. \n\n128\n\nM. Y. M. straße 18a W. \n\n129\n\nM. O. N. straße 2 E. \n\n130\n\nM. U. N. straße 2 E. \n\n131\n\nM. U. F. straße 52 E. \n\n132\n\nN. X. u. D. L. ring 64 W. \n\n133\n\nN. B. X. weg 18 E. \n\n134\n\nN. G. X. weg 18 E. \n\n135\n\nN. G. G. -F. -Str. 74 E. \n\n136\n\nN. L. X. weg 18 E. \n\n137\n\nN. U. B. straße 26 E. \n\n138\n\nP. B. M. straße 22 E. \n\n139\n\nP. E. S. weg 4 E. \n\n140\n\nP. H. S. weg 56 E. \n\n141\n\nQ. N. I. straße 110 P. \n\n142\n\nT. D. H. weg 23 W. \n\n143\n\nT. N. u. S. H. weg 23 W. \n\n144\n\nT. N. L. straße 10 X. \n\n145\n\nT. F. G. weg 33 W. \n\n146\n\nT. L. L. straße 17 E. \n\n147\n\nU. L. u. I. L. straße 43 W. \n\n148\n\nX. G. T. straße 25 V. \n\n149\n\nX. T. T. straße 42 C. \n\n150\n\nX. I. E. straße 57 W. \n\n151\n\nX. T. M. straße 7 E. \n\n152\n\nX. C. Am N. bach 14 I. \n\n153\n\nVon 9 Steuerpflichtigen hat der Beamte Aufwandsentschädigungen zwischen 50,-- DM \nund 200,-- DM für jede erstellte Steuererklärung erhalten. Im Einzelnen:\n\n154\n\nC. H. u. N. I. straße 5 E. \n\n155\n\nI. N. M. straße 23 W. \n\n156\n\nL. T. S. weg 4 E. \n\n157\n\nT. D. H. weg 23 W. \n\n158\n\nT. N. u. S. H. weg 23 W. \n\n159\n\nT. N. L. straße 10 X. \n\n160\n\nT. L. L. straße 17 E. \n\n161\n\nDer Beamte und die Ruhestandsbeamtin sind geständig, Zinsen und Vermögen in der ... \nangegebenen Höhe vorsätzlich nicht angegeben zu haben. Von den gegen sie gerichteten \nVerdachtsmomenten, insbesondere von der Durchsuchung bei der Sparkasse E. hätten sie \nvor der Abgabe der Selbstanzeige nichts gewusst. Die Selbstanzeige hätten sie gefertigt, weil \nsie beim Umzug nach X. im Jahr 1997 den Vorsatz gefasst hatten, auch in steuerlicher \nHinsicht einen Neuanfang zu machen. Das Zusammentreffen der Selbstanzeige und der gegen \nsie gerichteten Ermittlungen sei zufällig. Der Beamte sei in der Woche vor dem 30. März \n1998 nicht in E. gewesen. \n\n162\n\nDie unbefugte Hilfe in Steuersachen habe er geleistet. Allerdings habe er keine \nGegenleistungen, sondern nur Aufwandsentschädigungen von einzelnen Steuerpflichtigen \nerhalten.\"\n\n163\n\nIn Würdigung dieses Sachverhaltes hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass der \nRuhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin die ihnen obliegenden Pflichten schuldhaft \nverletzt und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen \nhätten. Die disziplinare Ahndung des Dienstvergehens sei verfahrensrechtlich zulässig. Ein \naus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) herzuleitendes Verwertungsverbot bestehe nicht. \nDie Verwertung steuerrelevanter Daten in einem Disziplinarverfahren sei bei Vorliegen eines \nzwingenden öffentlichen Interesses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) zulässig, was der Fall sei, wenn \ndie Vorabbewertung durch die mitteilende Stelle ergebe, dass die Vorgänge generell geeignet \nseien, eine Entfernung aus dem Dienst oder zumindest eine Degradierung zu tragen. Auf \nGrund der Selbstanzeige sei von Anfang an klar gewesen, dass der in Rede stehende \nSachverhalt auch aus damaliger Sicht die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme von \nGewicht gerechtfertigt habe. Die Selbstanzeige des Ruhestandsbeamten und der \nRuhestandsbeamtin begründe ebenfalls kein Verwertungsverbot, weil es sich nicht um eine \nzur Straffreiheit führende Selbstanzeige gehandelt habe. Die Tat sei zum Zeitpunkt der \nSelbstanzeige zumindest zum Teil entdeckt gewesen. Dies hätten der Ruhestandsbeamte und \ndie Ruhestandsbeamtin auch gewusst, weshalb sie auch mit der Überführung hätten rechnen \nmüssen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Ermittlungen bei der Sparkasse E. hätten sich \ngezielt gegen den Ruhestandsbeamten und die Ruhestandsbeamtin gerichtet. Die Aufdeckung \nder Taten habe damit aus Sicht des Ruhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin konkret \nbevorgestanden. Die abweichende Bewertung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sei für \ndie Disziplinarkammer nicht bindend. Weil keine strafbefreiende Selbstanzeige vorliege, \nkomme es auch nicht auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 22. November 1982 an. Eine Erörterung der von der Steuerfahndung bei der \nWestdeutschen Landesbank praktizierten Ermittlungsmethoden sei unerheblich, weil die vom \nRuhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin abgegebene Selbstanzeige als Beweismittel \nverwendet werden dürfe. Das gelte unabhängig davon, dass diese Selbstanzeige vermutlich \nnicht erstattet worden wäre, wenn der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin nicht \ndurch die - möglicherweise unzulässigen - Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei der \nWestdeutschen Landesbank unter Druck gesetzt worden wären. \n\n164\n\nIn Würdigung des so festgestellten Sachverhalts ist die Disziplinarkammer zu der \nAuffassung gelangt, der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin hätten in acht Fällen \nden Tatbestand der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung erfüllt (§ 25 Abs. 2 StGB, § 370 \nAbs. 1 Nr. 1 AO), indem sie vorsätzlich gegenüber den zuständigen Finanzämtern über ihre \nZinseinkünfte und ihr Vermögen unrichtige Angaben gemacht hätten. Der Ruhestandsbeamte \nhabe zudem in 42 Fällen gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung (§ 5 Abs. 1 StBerG) \nverstoßen, indem er geschäftsmäßig Steuerpflichtigen in Steuersachen Ratschläge erteilt habe. \nWeil es sich bei den Aufwandsentschädigungen, die in einzelnen Fällen gezahlt worden seien, \num Vergütungen im Sinne des § 11 Abs. 1 NtV handele, falle dem Ruhestandsbeamten \naußerdem ein Verstoß gegen § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW zur Last. Der Ruhestandsbeamte \nund die Ruhestandsbeamtin hätten schuldhaft ihre Pflicht zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Sie hätten sich für den öffentlichen Dienst untragbar \ngemacht, so dass die Entfernung aus dem Dienst und die Aberkennung des Ruhegehalts \nunabweisbar seien. \n\n165\n\nDer Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin haben gegen das ihnen am 26. Mai \n2001 zugestellte Urteil am 26. Juni 2001 Berufung eingelegt mit der Begründung, das \nVerwaltungsgericht sei von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Der \nVerdacht der Steuerhinterziehung sei allein wegen der Durchsuchungen bei der \nWestdeutschen Landesbank und der Sparkasse E. auf sie gefallen. Die Durchsuchung bei \nder Westdeutschen Landesbank habe im Übrigen bereits im September 1996 stattgefunden. \nDie Selbstanzeige sei erst am Freitag, den 27. März 1998, nach Dienstschluss und damit nach \nEinleitung des Ermittlungsverfahrens beim Finanzamt P. -O. eingeworfen worden. Das \nErmittlungsverfahren gehe auf Durchsuchungen der Steuerfahndung zurück, bei denen nicht \nallein Daten über anonymisierte oder bankuntypische Geldtransfers nach M. erfasst \nworden seien. Wie auch in ihrem Fall seien Informationen über Anleger ausgewertet und \nweitergeleitet worden, die in den Bankunterlagen mit konkreten und zutreffenden Namens- \nund Anschriftenangaben geführt worden seien. Die Daten derartiger Anleger hätten jedoch \nnicht erfasst und weitergegeben werden dürfen, wie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss \nvom 6. Februar 2001 - VII B 277/00 - ausgeführt habe. Die Selbstanzeige vom 27. März 1998 \nbegründe ebenfalls ein Verwertungsverbot. Insoweit treffe es nicht zu, dass die Selbstanzeige \nnur als Geständnis zu werten sei. Entgegen der Würdigung durch das Verwaltungsgericht \nhätten sie, der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin, im Zeitpunkt der Selbstanzeige \nnicht gewusst, dass die Steuerhinterziehung bereits entdeckt gewesen sei, und auch nicht mit \nder Überführung rechnen müssen. Über eine Selbstanzeige hätten sie beginnend im Jahr 1997 \nnachgedacht, weil sie ihre Steuerunehrlichkeit zunehmend als belastend empfunden hätten. \nSie seien aber wegen der familiären Verhältnisse, die von der Pflegebedürftigkeit und dem \nTod naher Angehöriger geprägt gewesen seien, zunächst nicht dazu gekommen, das Vorhaben \nin die Tat umzusetzen. Insbesondere hätten sie wegen der Aufnahme pflegebedürftiger \nElternteile in dem früheren Haus zusammenrücken müssen und sich für ein Neubauvorhaben \nentschieden. Der Ruhestandsbeamte habe Anfang 1998 mit dem gemeinsamen Steuerberater, \ndem Zeugen Habel, über eine etwaige Selbstanzeige gesprochen. Vor einem einwöchigen \nComputerlehrgang, der am 23. März 1998 begonnen habe, sei konkret über die beabsichtigte \nSelbstanzeige gesprochen worden. Dem Zeugen Habel sei das dazu notwendige \nZahlenmaterial unterbreitet worden. Die entsprechenden Beträge seien für jedes Jahres \nanhand der seinerzeit noch vollständig vorhandenen Original-Bankbelege ermittelt worden. \nSie hätten beschlossen, den Abschluss des Computerlehrgangs am 27. März 1998 abzuwarten \nund dann die Selbstanzeige in endgültiger Form zu erstellen und einzuwerfen. Den \nSpekulationen des Verwaltungsgerichts darüber, dass vom Finanzamt E. aus die \nStadtsparkasse E. übersehen werden könne und deshalb der Ruhestandsbeamte die \nDurchsuchung habe beobachten können, sei schon deshalb die Grundlage entzogen, weil er, \nder Ruhestandsbeamte, den Computerlehrgang besucht habe und deshalb nicht im \nDienstgebäude anwesend gewesen sei. Letztlich führe auch das Verwaltungsgericht nur aus, \nder Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin hätten auf nicht näher feststellbare Weise \nvon Durchsuchungen bei der Sparkasse erfahren. Soweit das Verwaltungsgericht die von ihm \ngezogene Schlussfolgerung auf Anzeichen für eine besondere Eile bei der Abfassung der \nSelbstanzeige stütze, seien die Erwägungen ebenfalls spekulativ. Sie hätten auch nichts davon \nerfahren, dass in einer in E. verbreiteten Tageszeitung am 25. März 1998 über die \nDurchsuchung bei der Stadtsparkasse berichtet worden sei, und zwar auch nicht von dem \nZeugen I. , dessen Büro in E. liege und mit dem in der Lehrgangswoche Kontakt \nbestanden habe. Der Zeuge I. habe die ihm genannten Zahlen vorsichtshalber als \nSchätzungsgrundlage verstanden und deshalb die vorbereitete Selbstanzeige in die \nnotwendige und übliche Form gekleidet. Er habe insbesondere einen deutlichen \nSicherheitszuschlag und die Einräumung einer angemessenen Fristverlängerung als \nnotwendig angesehen, weil er die vorgegebenen Beträge im Einzelnen habe ermitteln sollen. \nEr sei von einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand ausgegangen, der sich wegen \neventueller Rückfragen und Beleganforderungen bei den Banken weiter habe erhöhen können. \nSie hätten den vom Zeugen I. gefertigten Entwurf der Selbstanzeige unverändert \nübernommen und unterzeichnet und unter anderem beim Finanzamt P. -O. \neingeworfen. Ausgehend von einer strafbefreienden Selbstanzeige stehe dem \nDisziplinarverfahren ein nicht behebbarer Verfahrensmangel entgegen. Der seinerzeit noch \neinschlägige Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n22. November 1982 - S 0130-8-VA1 - sehe vor, dass bei Steuerstraftaten Mitteilungen in \nDisziplinarverfahren unterblieben, wenn infolge einer Selbstanzeige Straffreiheit eingetreten \nsei. Weil im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige der Schaden wieder gut gemacht \nwerden müsse, lägen die Voraussetzungen für ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne \nvon § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO für eine Weitergabe von Daten nicht vor. Etwas anderes folge auch \nnicht aus der Höhe der hinterzogenen Steuern. Hier sei zu bedenken, dass ihnen jeweils nur \ndie Hälfte des hinterzogenen Betrages angelastet werden könnte. Zu der Frage, ob die \nVermögensteuer als nicht verfassungsgemäße Abgabe überhaupt hinterzogen werden könne, \nsei ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Außerdem hätten sie einen noch \nnicht beschiedenen Antrag gestellt, die festgesetzte Einkommensteuer wegen noch nicht \nerfasster Steueranrechnungsbeträge in Höhe von 10.558,-- DM zu mindern. Der \nAbsetzungsbetrag sei in der Sache unstreitig, aber verfahrensrechtlich in Zweifel gezogen \nworden. Die hinterzogene Steuer belaufe sich demnach auf 121.261,-- DM innerhalb eines \nZeitraums von acht Jahren. Die so genannte Nichtaufgriffsgrenze sei damit nicht gravierend \nüberschritten. Der Vorwurf der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen beruhe ebenfalls auf \nErkenntnissen, die dem Verwertungsverbot unterlägen. Abgesehen davon handele es sich um \nHilfeleistungen in einem nur geringfügigen Umfang. Die Zahl von 42 Fällen sei übersetzt, \nweil es sich bei den beratenen Personen durchweg um Eheleute handele. Dies reduziere auch \ndie Zahl der Fälle, in denen eine Aufwandsentschädigung entrichtet worden sei. Die \nDienstpflichtverletzungen rechtfertigten nur eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der \nHöchstmaßnahme. Der Selbstanzeige komme die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen \nMilderungsgrundes zu. Ein beim Finanzamt gestellter Antrag, die Gesamtschuld aufzuteilen \n(§§ 268 ff. AO), sei zwar abgelehnt worden, weil die Steuern entrichtet worden seien. \nImmerhin zeigten aber die Aufteilungsvorschriften, dass Eheleuten aus Gründen der \nsteuerlichen Förderung der Ehe eine Gesamtschuld aufgedrängt werde. Die erforderliche \nKorrektur finde auf der Ebene der Vollstreckung statt und müsse auch im vorliegenden \nZusammenhang bedacht werden. Der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin schätzen \nihr Kapitalvermögen auf 450.000,- bis 500.000,- EUR.\n\n166\n\nDer Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin beantragen,\n\n167\n\nunter Abänderung des Urteils vom 2. Mai 2001 das Verfahren einzustellen, \n\n168\n\nhilfsweise,\n\n169\n\neine mildere Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme auszubringen. \n\n170\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n171\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n172\n\nMit Bezug auf § 30a AO sei der Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesfinanzhofs zu \nfolgen, wonach ein mit der Außenprüfung eines Kreditinstituts befasster Außenprüfer \nZufallserkenntnisse, die einen Anfangsverdacht begründen könnten, auch hinsichtlich \nidentitätsgeprüfter Guthabenkonten und Depots mitteilen dürfe. Ob die Einleitung des \nSteuerstrafverfahrens am 27. März 1998 zulässig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. \nJedenfalls hätten die Erkenntnisse aus den Durchsuchungen bei der Westdeutschen \nLandesbank und der Sparkasse E. im Besteuerungsverfahren weitergegeben werden \ndürfen. Sowohl die Aufdeckung der Steuerhinterziehungstatbestände in \nBesteuerungsverfahren als auch die Selbstanzeige hätten zur Einleitung des \nSteuerstrafverfahrens geführt. Das Vorbringen des Ruhestandsbeamten und der \nRuhestandsbeamtin zur Frage der Freiwilligkeit ihrer Selbstanzeige sei nicht überzeugend und \nfolgerichtig. \n\n173\n\nII.\n\n174\n\nDie Berufungen haben zum Teil Erfolg.\n\n175\n\nDas Verfahren ist nicht entsprechend dem Hauptantrag einzustellen. Dem \nDisziplinarverfahren steht kein durchgreifendes Verfahrenshindernis entgegen.\n\n176\n\nOb den Durchsuchungen bei der Westdeutschen Landesbank oder bei der Stadtsparkasse \nE. Mängel anhaften, kann dahingestellt bleiben. Die vom Ruhestandsbeamten und der \nRuhestandsbeamtin erstattete Selbstanzeige bot einen ausreichenden Anlass für ein \nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren. Es kommt damit nicht darauf an, dass das \nstrafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits auf Grund der Durchsuchungen eingeleitet war, \nals die Selbstanzeige erstattet wurde. Wenn die Durchsuchungen unterblieben wären oder sich \ndas Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. keine Infomationen über den \nRuhestandsbeamten und die Ruhestandsbeamtin verschafft hätte, weil es sich um \nbanküblichen Zahlungsverkehr gehandelt hat, hätte die Selbstanzeige, deren Wirksamkeit \nwegen der zeitlichen Zusammenhänge nicht zweifelsfrei war, die Einleitung eines \nErmittlungsverfahrens nach sich gezogen. Die in dem Ermittlungsverfahren festgestellten \nsteuerlichen Sachverhalte durften auch für disziplinarische Zwecke weitergegeben werden, \nweil ein zwingendes öffentliches Interesse besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Ein solches \nInteresse liegt nach der ständigen Rechtsprechung der mit Disziplinarsachen befassten Senate \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dann vor, wenn die \nmitteilende Stelle aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass der \nSachverhalt geeignet ist, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme \nvon Gewicht, insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die Entfernung oder eine \nDegradierung, zu tragen.\n\n177\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -, RiA 2002, 43, 44.\n\n178\n\nDaneben kommt es nicht auf ministerielle Erlasse an, durch die - ohne Bindung für \nGerichte - lediglich eine verwaltungsinterne Konkretisierung des unbestimmten \nRechtsbegriffs vorgenommen worden ist.\n\n179\n\nZieht man die ständige obergerichtliche Rechtsprechung heran, stand für das Finanzamt \nfür Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. außer Zweifel, dass im vorliegenden Fall im \nHinblick auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben mindestens eine Degradierung zu \nverhängen sein wird, und zwar auch unter Berücksichtigung einer freiwilligen \nSelbstanzeige.\n\n180\n\nOVG NRW, Urteile vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O - und vom 13. \nNovember 2002 - 15d A 4131/01.O - (Degradierung in Fällen von Finanzbeamten, die \n25.000,- bzw. 39.000,- DM Steuern hinterzogen und jeweils eine freiwillige Selbstanzeige \nerstattet hatten).\n\n181\n\nWegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens schloss die Berechtigung der \nmitteilenden Stelle, die Feststellungen zur Steuerhinterziehung für Zwecke des \nDisziplinarverfahrens weiterzugeben, die Befugnis ein, auch die Ermittlungen über eine \ngeschäftsmäßige Beratung in Steuersachen im Falle des Ruhestandsbeamten dem \nDisziplinarreferat zu eröffnen. Ob der Sachverhalt - Hilfe in Steuersachen - \n\n182\n\nüberhaupt § 30 AO unterfällt, kann somit dahingestellt bleiben.\n\n183\n\nDie Berufungen sind in der Hauptverhandlung mit stillschweigender Zustimmung des \nVertreters der obersten Dienstbehörde auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Daher sind \ndie Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und die darin \nvorgenommene Würdigung des Verhaltens als Dienstvergehen für das Rechtsmittelgericht \nbindend. Die dahingehenden Feststellungen der Disziplinarkammer sind unanfechtbar \ngeworden und vom Senat nicht mehr zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die Beanstandung, \ndass mit Bezug auf die Vermögensteuer keine Dienstpflichtverletzung vorliegen könne, weil \ndas Vermögensteuergesetz verfassungswidrig sei (vgl. dazu BFH, Urteil vom 24. Mai 2000 - \nII R 25/99 -, NJW 2000, 3230), und die Rüge, dass von dem bisher ermittelten Betrag der \nhinterzogenen Einkommensteuer ein Steueranrechnungsbetrag in Höhe von 10.558,- DM \nabzusetzen sei. Beide Punkte haben der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin nach \neinem rechtlichen Hinweis nicht mehr aufgegriffen und sich im Übrigen auf Ausführungen \nzum Diszplinarmaß und zum Milderungsgrund der freiwilligen Selbstanzeige beschränkt. \nDamit ist einem Wiederaufgreifen des in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung \nausgeschiedenen Anschuldigungspunktes (vgl. § 15 b DO NRW) von vornherein die \nGrundlage entzogen. Der Senat hat nur noch darüber zu entscheiden, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens angemessen ist. \n\n184\n\nNach den Feststellungen der Disziplinarkammer haben der Ruhestandsbeamte und die \nRuhestandsbeamtin jeweils ein Dienstvergehen im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW \nbegangen, indem sie durch unvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den \nVeranlagungszeiträumen für die Jahre 1989 bis 1996 Einkommensteuer in einer Gesamthöhe \nvon 123.820,- DM hinterzogen haben und für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1996 \ndurch Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen Vermögensteuer in einer Gesamthöhe \nvon 24.410,- DM hinterzogen haben. Der Ruhestandsbeamte hat darüber hinaus in 42 Fällen \ngegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen und das Nebentätigkeitsrecht \nverstoßen. Durch dieses Verhalten haben der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin \nihre Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (§ 57 \nSatz 3 LBG NRW), schuldhaft verletzt.\n\n185\n\nBei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das dem Ruhestandsbeamten und der \nRuhestandsbeamtin vorwerfbare Dienstvergehen ist, da es für die Ahndung eines \nDienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren \nFallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, \n\n186\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DÖD 2000, 290; OVG NRW, Urteil \nvom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O -,\n\n187\n\neine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist vom \nZweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch \ndas Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder das Ansehen des \nBerufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amts und \n/oder des Beamten selbst beeinträchtigt sind. Reinigende oder erzieherische Maßnahmen sind \ndaher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf \nzulässig, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist und welcher erzieherischen \nEinwirkung er bedarf. Hat ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft \nversagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den öffentlichen \nDienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger \nzumutbar. Handelt es sich - wie hier - um einen Ruhestandsbeamten, ist die Aberkennung des \nRuhegehalts geboten, wenn die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls sich der \nRuhestandsbeamte noch im akiven Dienst befände (§ 12 Abs. 2 Satz 1 DO NRW).\n\n188\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist hier die Aberkennung des Ruhegehalts nicht \nangezeigt. Stünden der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin noch im aktiven \nDienst, wäre als Disziplinarmaßnahme die Versetzung in ein Amt mit geringerem \nEndgrundgehalt (§ 10 DO NRW) erforderlich und ausreichend.\n\n189\n\nBei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten des \nRuhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin einzustellen, dass das Dienstvergehen \nobjektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen \nSteuerhinterziehung schuldig gemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. \nDisziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich - durch ein zudem \ngrundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er \nöffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das \nbeeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der \nBeamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße \nangewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben \nsachgerecht erfüllen will. \n\n190\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184.\n\n191\n\nÜber die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu \nerheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In gesteigertem \nMaße gilt dies für die im vorliegenden Verfahren beschuldigten Ruhestandsbeamten, deren \nAufgabe es als Finanzbeamten gerade gewesen ist, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in \ndiesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen \nErklärungsverhalten anzuhalten. \n\n192\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2002 - 15d A 3598/00.O -, m.w.N. zur \nständigen Rechtsprechung des früher zuständigen 2. Disziplinarsenats.\n\n193\n\nDas außerdienstliche Verhalten weist insoweit einen engen dienstlichen Bezug zu den \nKernpflichten eines Finanzbeamten auf, wobei hier noch die herausgehobenen Funktionen als \nSachgebietsleiter und Bearbeiterin in der Rechtsbehelfsstelle und die Vorbildfunktion in dem \ninne gehabten herausgehobenen Amt des gehobenen Dienstes hinzutreten. Bereits dies \nverleiht einem Dienstvergehen der hier fraglichen Art ein besonderes, für die \nMaßnahmebemessung bedeutsames Gewicht. \n\n194\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O. (dort zu einem \nZollbeamten).\n\n195\n\nFerner spricht gegen den Ruhestandsbeamten und die Ruhestandsbeamtin, dass sie nicht \nnur einmalig versagt, sondern ihr pflichtwidriges Tun über acht Veranlagungsjahre fortgesetzt \nhaben. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für sie ausreichend Gelegenheit \nbestanden, über die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns nachzudenken und davon Abstand zu \nnehmen. Dies haben sie unterlassen und im Gegenteil im Jahre 1992 ihr Kapital nahezu \nvollständig mit dem Ziel ins Ausland transferiert, weiterhin Kapitalerträge erwirtschaften zu \nkönnen, ohne sie versteuern zu müssen. \n\n196\n\nSchließlich gilt es auch, die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu \nberücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer \nGesamthöhe von 123.820,- DM und von Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 24.410,- \nDM. Dem zu Grunde lag u.a. die Nichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe \nvon zuletzt (1996) 66.420,-- DM sowie die Nichterklärung von Vermögen in Höhe von \n785.000,-- DM. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung \n\n197\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit des Gesamtbetrages der hinterzogenen Abgaben im Rahmen der \ndisziplinaren Ahndung von Steuerhinterziehungsdelikten etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juni \n2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.,\n\n198\n\nsind nicht ohne weiteres zu vernachlässigen. Sie bewegen sich deutlich jenseits einer \netwaigen \"Bagatellgrenze\" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes \nEigengewicht.\n\n199\n\nEntscheidend mildernd ist aber auf der anderen Seite - neben der fehlenden disziplinar- \nund strafrechtlichen Vorbelastung und der zuvor unbeanstandeten Verrichtung ihres \nDienstes - zu Gunsten des Ruhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin die abgegebene \nSelbstanzeige nach § 371 AO und ihre vorbehaltlose Bereitschaft, den Umfang ihrer \nsteuerlichen Verfehlungen offen zu legen, in die vorzunehmende Gesamtwürdigung \neinzustellen. Diesem Milderungsgrund kommt hier ein so großes Gewicht zu, dass trotz des \ndurch die zuvor abgehandelten erschwerenden Gesichtspunkte mitgeprägten Eigengewichts \ndes Dienstvergehens von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme im Ergebnis \nabzusehen und bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit (hypothetisch) eine \nRangherabsetzung um eine Stufe in Betracht zu ziehen ist. \n\n200\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann grundsätzlich schon dann, wenn sie nicht \nzugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der freiwilligen \nOffenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen \nMilderungsgrunds zukommen. Denn die Selbstanzeige ist ein Anhalt dafür, dass der Täter - \nunabhängig von seinen näheren Beweggründen - grundsätzlich gewillt ist, zur \nSteuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist damit objektiv ein Zeichen für eine \nwiedergewonnene Gesetzestreue. \n\n201\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.; NRW OVG Urteil vom 7. \nAugust 2001 - 15d A 4172/00.O -; Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -, IÖD \n2001, 53, vom 5. Mai 2000 - 12d A 4813/99.O -, vom 10. Mai 2000 - 12d A 4369/99.O - und \nvom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -.\n\n202\n\nDa im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war bzw. der \nTäter von einer Entdeckung noch nichts wusste oder wissen musste (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 2 \nAO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Gunsten des Täters aus, dass ohne \nseine Mitwirkung die Steuerhinterziehung möglicherweise überhaupt nicht, nicht in vollem \nUmfang oder nur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Durch die mit der \nSelbstanzeige einhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, \nverändert der Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten.\n\n203\n\nMehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ist die Selbstanzeige nach \n§ 371 AO unter Berücksichtigung dieser Umstände auch disziplinarrechtlich ein im Grundsatz \ngewichtiger Anhalt dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem \nBeamten - auch einem Finanzbeamten - nicht notwendig endgültig zerstört ist, sondern im \nHinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch \neine hinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, dass \ndie Abgabe der Selbstanzeige in erster Linie durch das gesetzliche Versprechen der \nStraffreiheit begünstigt worden sein mag. Denn der Beamte geriete gerade durch den Anreiz \nder Strafbefreiung in eine kaum auflösbare Konflikt- und Zwangslage, wenn er im Falle einer \nSelbstoffenbarung nicht zugleich auch disziplinarrechtlich eine mildere Bewertung seiner \nVerfehlung erreichen könnte. \n\n204\n\nVgl. die zuvor zitierten Beschlüsse.\n\n205\n\nEine Selbstanzeige wirkt freilich regelmäßig nicht im gleichen Maße mildernd, wenn der \nBeamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret verdichtenden Verdachts \nabgegeben hat, von dem dieser auch Kenntnis hatte (Grenzfälle evtl. gerade noch fehlender \nEntdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hat der Beamte die Selbstanzeige nach § 371 AO \nindes im Wesentlichen (noch) aus \"freien Stücken\" heraus abgegeben, d.h. ohne die konkrete \nBefürchtung einer Entdeckung und Überführung, ist sie unvermindert mildernd einzustellen. \nAllgemeine Berichte in den Medien über Maßnahmen der Steuerfahndung im Bankenbereich \nbegründen eine solche Befürchtung nicht. \n\n206\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -; Beschluss vom 4. Mai \n2000 - 12d A 4145/99.O -.\n\n207\n\nNur ausnahmsweise wird mit Blick auf besondere Umstände des Einzelfalls ein \naußergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens dann dazu \nführen, dass im Ergebnis das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn trotz \nfreiwilliger Selbstanzeige als endgültig zerstört angesehen werden muss. Zu denken ist an \neine bei der Tatbegehung gezeigte besondere kriminelle Energie (etwa in Form der \nEinreichung gefälschter Belege) und - im Einzelfall - an eine extrem aus dem Rahmen \nfallende Größenordnung der Steuerhinterziehung. \n\n208\n\nVgl. NRW OVG, Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -. \n\n209\n\nDavon ausgehend sind vorliegend Umstände, die das Gewicht der Selbstanzeige hier zu \nLasten des Ruhestandsbeamten und der Ruhestandsbeamtin relativieren könnten, nicht \nfestzustellen. \n\n210\n\nDie einzustellende Selbstanzeige der beschuldigten Ruhestandsbeamten ist \"freiwillig\" im \nvorbeschriebenen Sinne erfolgt. So haben der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin \nin der Hauptverhandlung unwiderleglich dargelegt, sie hätten von einer Durchsuchung der \nStadtsparkasse E. durch die Steuerfahndung weder in der Zeitung gelesen noch sonst \ndavon erfahren. Namentlich seien sie nicht etwa von einem Berater der Bank über die \nDurchsuchung unterrichtet worden. Den Vorhalt, am Mittwoch, den 25. März 1998, sei in \neiner in E. verbreiteten Tageszeitung ein Bericht über die Durchsuchung bei der \nStadtsparkasse E. veröffentlicht worden, hat der in X. wohnhafte Ruhestandsbeamte \ndamit entkräftet, dass er sich in dieser Woche wegen eines Lehrgangs nicht in E. \naufgehalten habe. Auch sein in E. ansässiger Steuerberater, mit dem er sich in dieser \nWoche wegen der seit langem geplanten und weitgehend vorbereiteten Selbstanzeige \ngetroffen habe, habe ihm diesen Sachverhalt nicht eröffnet. Mit dem Hinweis auf die \nOrtsabwesenheit hat der Ruhestandsbeamte außerdem der Annahme des Verwaltungsgerichts \ndie Grundlage entzogen, müsse von seiner Dienststelle in E. aus die Durchsuchung bei \nder benachbarten Stadtsparkasse gesehen haben. Dem Verwaltungsgericht ist einzuräumen, \ndass die Dinge hier in einer Weise zusammentreffen, die den Schluss auf einen \naußergewöhnlichen Zufall erlaubt. Andererseits muss man sich aber im Ausgangspunkt der \nWürdigung der Tatsachen vergegenwärtigen, dass für die Annahme eines Milderungsgrundes \nnicht die strengen Beweisanforderungen gelten. Es genügt vielmehr, wenn für den \nMilderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, sodass sich sein \nVorliegen nicht ausschließen lässt und deshalb im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu \nentscheiden ist.\n\n211\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O - m.w.N.\n\n212\n\nHier kommt hinzu, dass der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin einen \nplausiblen Weg zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gerade im März 1998 aufgezeigt haben. \nEs fehlt zwar ein auffallendes Schlüsselerlebnis. Immerhin haben sie sich aber schon seit \nMonaten mit der Thematik befasst, weil sie ihre damalige Situation als belastend empfunden \nhaben. Nachdem das Neubauvorhaben abgeschlossen war, fanden sie die für die Abfassung \nder Selbstanzeige erforderliche Zeit.\n\n213\n\nBesondere erschwerende Tatumstände, die der Selbstanzeige ihr Gewicht nehmen \nkönnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die Höhe der \neinzelnen Hinterziehungsbeträge sowie des gesamten Hinterziehungsbetrags. Die \nGrößenordnung der vorliegenden Steuerhinterziehung liegt weit unterhalb derjenigen, die den \nfrüheren 2. Disziplinarsenat in seinem Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -, RiA \n2002, 43, bewogen haben, trotz freiwilliger Selbstanzeige - ausnahmsweise - eine vorläufige \nDienstenthebung und Gehaltskürzung nach §§ 91, 92 DO NRW zu bestätigen und die \nweitergehende Abwägung der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren \nvorzubehalten. In jenem Verfahren ging es um Hinterziehungsbeträge in Höhe von rd. \n40.000,-- DM pro Jahr über 10 Jahre.\n\n214\n\nIm Rahmen der Gesamtwürdigung kann auch nicht übersehen werden, dass nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -\n\n215\n\nvgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 4. September 1991 - 1 D 35.90 -, BVerwGE 93, 151, \nvom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, a.a.O., und vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -, \n\n216\n\nbei Beamten der allgemeinen Verwaltung, bei denen eine Steuerhinterziehung regelmäßig \nkeinen unmittelbaren Bezug zu der Dienstausübung im engeren Sinne aufweist, (nur) dann \neine Dienstgradherabsetzung in Abgrenzung zur Gehaltskürzung geboten ist, wenn der \nUmfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist oder wenn mit dem Fehlverhalten \nzusätzlich schwerwiegende Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden sind. Als \nbesonders hohe Beträge hat das Bundesverwaltungsgericht dabei Beträge u.a. von 219.000,-- \nDM und 232.000,-- DM bezeichnet. \n\n217\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 5. Juli 2000 - 1 D 21.99 -, m.w.N.\n\n218\n\nIn dem zitierten Urteil etwa hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer \nSteuerhinterziehung eines Nichtfinanzbeamten des höheren Dienstes in Leitungsfunktion in \neiner Größenordnung von etwa 150.000,-- DM (bezogen auf vier Veranlagungsjahre) und \neiner versuchten Steuerhinterziehung in Höhe von über 70.000,-- DM (bezogen auf zwei \nVeranlagungsjahre) wegen der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags und der mehrfachen \nsich über mehrere Jahre erstreckenden Hinterziehungshandlungen eine Degradierung des \nBeamten um nur eine Stufe für ausreichend gehalten, ohne dass zu dessen Gunsten eine \nSelbstanzeige sprach.\n\n219\n\nVor diesem Hintergrund hat der frühere 2. Disziplinarsenat in Fällen, in denen keine \nfreiwillige Selbstanzeige vorlag, der betroffene Beamte aber im Verfahren geständig war und \nzur Aufklärung beigetragen hat, trotz einer Hinterziehungssumme von 91.000,- (Urteil vom \n27. August 2002 - 15d A 1836/01.0 - ) bzw. 145.000,- DM (Urteil vom 25. September 2002 - \n15d A 3598/00.O -) von der Höchstmaßnahme abgesehen und lediglich eine Degradierung für \nerforderlich gehalten (in dem zuletzt zitierten Urteil um zwei Stufen).\n\n220\n\nNach Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände wäre mit Blick auf das \nEigengewicht der Tat eine disziplinare Ahndung im Bereich der Versetzung in ein Amt mit \nniedrigerem Endgrundgehalt erforderlich und ausreichend, wenn sich der Ruhestandsbeamte \nund die Ruhestandsbeamtin noch im aktiven Dienst befänden. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung der freiwilligen Selbstanzeige, der in der aktiven Dienstzeit erbrachten \nguten dienstlichen Leistungen und der Tatsache, dass der Ruhestandsbeamte und die \nRuhestandsbeamtin straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sind. Der Hinweis darauf, \ndass sich die Ruhestandsbeamten die Hinterziehungssumme als Gesamtschuldner „geteilt\" \nhätten, führt schon deshalb nicht weiter, weil auch bei einer hypothetischen Aufteilung des \nGesamtbetrages die Schwelle zur Gehaltskürzung nicht unterschritten worden wäre. \n\n221\n\nDie Höchstmaßnahme ist im Falle des Ruhestandsbeamten nicht deshalb erforderlich, \nweil er unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet hat. Es handelt sich um ein gravierendes \nFehlverhalten, das den Teil eines einheitlichen Dienstvergehens bildet. Das Verhalten verstößt \ngegen §§ 3 ff. des Steuerberatungsgesetzes und steht im Widerspruch zu einschlägigen \nWeisungen und Erlassen der Finanzverwaltung. Damit stellt das Verhalten einen Verstoß \ngegen die Gehorsamspflicht sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen \nVerhalten dar, dem erhebliches Gewicht beizumessen ist. Zugunsten des Ruhestandsbeamten \nist jedoch in Rechnung zu stellen, dass er sich nur im persönlichen Umfeld zur Hilfe in \nSteuersachen bereitgefunden hat. Nach der rechtlichen Bewertung durch die \nFinanzverwaltung erschöpfen sich die Zahlungen, die der Ruhestandsbeamte \nentgegengenommen hat, in Aufwandsentschädigungen. In der Gesamtheit verleiht die \nunerlaubte Hilfe in Steuersachen dem einheitlichen Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten \nkein Gewicht, das die Höchstmaßnahme erforderlich machen könnte.\n\n222\n\nBei Ruhestandsbeamten sind nur die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts \nzulässig (§ 5 Abs. 2 DO NRW). Wenn - wie hier - beim aktiven Beamten die Degradierung \nerforderlich wäre und das Maßnahmeverbot in § 14 Abs. 1 DO NRW nicht entgegensteht, ist \neine Kürzung des Ruhegehalts zu verhängen (§§ 12 Abs. 1, 9 Abs. 1 DO NRW). Dem \nGewicht des Dienstvergehens ist bei der Laufzeit der Ruhegehaltskürzung Rechnung zu \ntragen, die vom Senat voll ausgeschöpft worden ist. Der Kürzungsbruchteil beträgt bei \nBeamten des gehobenen Dienstes zwar im Regelfall 1/10.\n\n223\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88=ZBR 2001, \n362.\n\n224\n\nHier handelt es sich aber in Anbetracht der außergewöhnlich guten wirtschaftlichen \nVerhältnisse, in denen der Ruhestandsbeamte und die Ruhestandsbeamtin leben, um einen \nAusnahmefall, dem bei der Bildung des Kürzungssatzes Rechnung zu tragen ist. \n\n225\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 25 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. \n5 DO NRW, § 466 StPO.\n\n226\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). \n\n227","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-21/22d-a-2672-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":10},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-21/22d-a-2672-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292584","retrieved":"2026-07-09 03:13:24.069842+00:00"}}