{"status":"available","doknr":"OLD292604","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0520.8A2109.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"8 A 2109/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 16. April 2003 wird zugelassen.\n\nDie Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der \nEntscheidung über die Berufung vorbehalten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist \nbegründet.\n\n3\n\nDie Berufung ist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen \nDivergenz zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat seiner \nEntscheidung einen von der Entscheidung des Senats vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - abweichenden Tatsachensatz zur \nBewertung exilpolitischer Tätigkeit in einem der PKK/KADEK nahe \nstehenden Verein zu Grunde gelegt.\n\n4\n\nNach der angeführten Entscheidung des Senats ist die \nBetätigung in einer der PKK bzw. KADEK nahe stehenden, \nlinksextremistischen oder aus anderen Gründen als militant \nstaatsfeindlich eingestuften Exilorganisation im Regelfall als \nexponierte exilpolitische Tätigkeit einzustufen, wenn der \nBetreffende zu dem aus dem Vereinsregister ersichtlichen \nVorstand der Organisation zählt, weil dies auf eine lenkende oder \njedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen \nhinweist, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem \nGeheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend betrachtet \nwerden. Bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte kann die \nMitgliedschaft im Vorstand eines derartigen Vereins trotz Eintrags \nin das Vereinsregister anders zu bewerten sein, etwa dann, wenn \nes sich um einen unverhältnismäßig großen Vereinsvorstand \nhandelt oder um einen Vereinsvorstand, dessen Mitglieder auffällig \nhäufig wechseln.\n\n5\n\nZu diesen Gesichtspunkten \nvgl. auch Senatsbeschluss vom \n12. Mai 2003 - 8 A 1946/03.A -\n.\n\n6\n\nIn Fällen dieser Art muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung \nermittelt werden, ob die Vorstandsmitgliedschaft im \nZusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen \ndiesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in \nErscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse \ndes türkischen Staates auszugehen ist.\n\n7\n\nEine exilpolitische Tätigkeit ist auch dann trotz \nVorstandsmitgliedschaft in einem PKK-Verein und der mit ihr \nverbundenen Vermutungswirkung nicht exponiert, wenn nicht \nerkennbar ist, dass der Asylbewerber im Vereinsvorstand mehr als \nnur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-\nuntergeordnete Stellung einnimmt. Allerdings ist ein solcher Fall \nnicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - schon dann \ngegeben, wenn der Betroffene \"nur\" für kulturelle Aktivitäten \n(Folkloreveranstaltungen, Bildung und Ausbildung von \nJugendlichen) oder dafür zuständig ist, die Vereinsmitglieder zum \nErscheinen bei Mitgliedervollversammlungen zu bewegen. Die hier \nangesprochene Fallgruppe einer passiv-untergeordneten Stellung \ndient lediglich zur Abgrenzung exponierter exilpolitischer Tätigkeit \ngegenüber Personen, die für den türkischen Staat trotz ihrer \nMitgliedschaft in einem als staatsgefährdend angesehenen Verein \nohne Interesse sind, etwa weil ihre Mitgliedschaft erkennbar nur für \nZwecke des Asylverfahrens begründet worden ist. Wer in einem \nPKK-Verein oder einer vergleichbaren Exilorganisation als Mitglied \ndes Vorstands die von ihm zu erfüllenden Aufgaben aktiv \nwahrnimmt, zählt zu dieser Fallgruppe auch dann nicht, wenn \nseine Tätigkeiten lediglich mittelbar als \"politisch\" einzustufen sind. \nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nur solche \nVorstandstätigkeiten eine exponierte exilpolitische Betätigung \ndarstellen, die einen besonderen politischen Aussagegehalt \nbeinhalten, weicht von der Senatsrechtsprechung ab; sie läuft im \nübrigen darauf hinaus, die Kriterien für eine exponierte \nexilpolitische Tätigkeit zweifach zu prüfen, nämlich bei der \nFeststellung der Vorstandsmitgliedschaft und der \nCharakterisierung des betroffenen Vereins als PKK-Verein \neinerseits sowie bei der Bewertung der im konkreten Fall \ngeleisteten Vorstandstätigkeit andererseits. Demgegenüber geht \nder Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die aktive \nWahrnehmung einer Vorstandstätigkeit in einem derartigen Verein \nschon für sich genommen die Vermutung exponierter \nexilpolitischer Betätigung begründet.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/8-a-2109-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/8-a-2109-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292604","retrieved":"2026-07-09 03:13:25.886220+00:00"}}