{"status":"available","doknr":"OLD292603","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0520.4A1673.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"4 A 1673/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen \nBescheid vom 15. November 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der \nBescheid sei nach der für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Der Widerruf sei nach § 131b \nAbs. 1 iVm § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO gerechtfertigt, weil der Kläger sich nicht in \ngeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe, wie die im \nSchuldnerverzeichnis eingetragene Abgabe der eidesstattlichen Versicherung \nbelege. Außerdem sei die Bestellung gemäß § 131b Abs. 1 WPO iVm § 20 Abs. 2 \nNr. 4 WPO zu widerrufen; denn seit dem 1. Januar 2000 werde keine \nBerufshaftpflichtversicherung mehr unterhalten. \n\n4\n\nDer Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \ngeltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führt dazu aus: Entgegen der im \nangefochtenen Urteil vertretenen Auffassung könne eine Änderung der Sach- und \nRechtslage im gerichtlichen Verfahren dann noch berücksichtigt werden, wenn der \nGrund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen sei. \nHiervon sei nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung vom 14. Mai 2002 \nauszugehen. Zudem sei der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO dann nicht \ngegeben, wenn – wie hier - die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen \nnicht gefährdet seien. Insofern dürfe ihm die Widerlegung der gesetzlichen \nVermutung des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nicht abgeschnitten werden. \nSoweit das Verwaltungsgericht auf das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung \nabstelle, sei darauf hinzuweisen, dass er ausweislich einer Bestätigung der \nVersicherungsstelle Wiesbaden vom 5. Dezember 2001 rückwirkend zum 1. Januar \n2000 eine Versicherung abgeschlossen habe. Schließlich sei zu beanstanden, dass \ndas Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs nicht geprüft habe. \nDer Widerruf stehe außer Verhältnis zu dem Zweck, die Interessen der Auftraggeber \nund anderer Personen zu schützen, weil er faktisch seinen Betrieb einstellen und \nseine vier Steuerfachangestellten und zwei Praktikantinnen entlassen müsse.\n\n5\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch. \n\n6\n\nBei dem Widerruf der Bestellung als vereidigter Buchprüfer gemäß §§ 131b, 20 \nAbs. 2 WPO handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Für seine \ngerichtliche Beurteilung kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des \nAbschlusses des Verwaltungsverfahrens an; denn im Gegensatz zu einem \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem ein anderer Beurteilungszeitpunkt zu \nGrunde zu legen sein mag, beendet er den Rechtszustand, den die Bestellung \nbegründet hatte. Wenn der Kläger nach dem Widerruf nicht mehr befugt ist, als \nvereidigter Buchprüfer tätig zu sein, ist dies eine Rechtsfolge der Umgestaltung der \nRechtslage durch den Widerruf, nicht jedoch die Folge einer andauernden, sich \nimmer wieder aktualisierenden und vollziehungsfähigen Rechtswirkung des \nVerwaltungsakts. \n\n7\n\nVgl. allgemein zum Beurteilungszeitpunkt bei \nrechtsgestaltenden Verwaltungsakten: BVerwG, \nUrteil vom 17. Dezember 1976 - 7 C 28.74 -, NJW \n1977, 1075, Beschluss vom 22. Juli 1982 \n- 3 B 36.82 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4, und \nUrteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, BVerwGE \n104, 115 = NJW 1998, 173; Kopp/Schenke, VwGO, \n13. Aufl. 2003, § 113 Rn. 46. \n\n8\n\nDementsprechend gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der \nSenat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die gerichtliche Beurteilung \ndes Widerrufs nach § 20 Abs. 2 WPO der Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung \nmaßgeblich ist. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 \n- 1 C 1.96 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 15. Juli \n1994 - 4 A 1626/93 -, n.v., Beschluss vom 9. Februar \n2001 - 4 A 5645/99 -, NJW 2002, 234, und \nBeschluss vom 19. April 2001 - 4 A 247/01 -, n.v.; \nebenso Schmittmann, NJW 2002, 182. \n\n10\n\nDie im Wesentlichen mit prozessökonomischen Erwägungen begründete Ansicht \ndes Bundesgerichtshofes, beim Widerruf bzw. bei der Rücknahme der \nAnwaltszulassung sei ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes noch im \ngerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, \n\n11\n\nBeschlüsse vom 17. Dezember 2001 \n- AnwZ(B) 9/01 -, juris, vom 25. März 1991 – \nAnwZ(B)80/90 -, NJW 1991, 2083, vom 17. Mai 1982 \n- AnwZ(B) 5/82 -, BGHZ 84, 149, 150, und vom \n12. November 1979 - AnwZ(B) 16/79 -, BGHZ 75, \n356, 357,\n\n12\n\nlässt sich danach auf den Widerruf nach § 20 WPO nicht übertragen. \nEntsprechendes gilt beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater für die \nAuffassung des Bundesfinanzhofes, eine im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung bestehende veränderte Sachlage sei zu berücksichtigen, wenn sich \naus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergebe. \n\n13\n\nVgl. etwa Urteil vom 22. August 1995 \n- VII R 63/94 -, NJW 1996, 2598. \n\n14\n\nDemnach kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger nach Erlass des \nangefochtenen Bescheides rückwirkend zum 1. Januar 2000 eine \nBerufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (vgl. dazu die Mitteilungen der \nVersicherungsstelle Wiesbaden vom 5. Dezember 2001 und 12. Dezember 2002). \nEbensowenig ist die weitere Entwicklung seiner wirtschaftlichen Situation von \nBedeutung. Im Übrigen wäre die im Zulassungsverfahren überreichte \nbetriebswirtschaftliche Auswertung allein auch nicht geeignet, entsprechend der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes zweifelsfrei einen Wegfall des \nWiderrufsgrundes nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO zu belegen. So fehlt es an der \nvollständigen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, \ninsbesondere an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden \nVerbindlichkeiten und über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte \nTilgungen. \n\n15\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2001 \n- AnwZ(B) 9/01 -, aaO. \n\n16\n\nSoweit der Kläger meint, Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen \nwürden nicht gefährdet, fehlt es an konkreten Darlegungen dazu, aus welchen \nGründen dies nicht der Fall sein soll. Insoweit trifft den Kläger die Darlegungs- und \nFeststellungslast. \n\n17\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2001 \n- 4 A 5645/99 -, aaO. \n\n18\n\nBei dieser Sachlage erscheint es nicht unverhältnismäßig, die weitere Betätigung \ndes Klägers als vereidigter Buchprüfer zu verhindern, auch wenn dies zur Aufgabe \nder Praxis und zur Entlassung der Mitarbeiter führt. \n\n19\n\nDie Aufklärungsrüge (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht \ndurch. \n\n20\n\nDer Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte vor seiner Entscheidung \nnochmals eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einholen müssen; \ndenn er habe darauf hingewiesen, dass er in vier Verfahren eine Löschung aus dem \nSchuldnerverzeichnis habe erreichen können. Das Verwaltungsgericht habe \nhingegen auf die Mitteilung des Amtsgerichts Krefeld vom 7. Januar 2002 abgestellt, \nnach der im Zeitpunkt des Widerrufs noch sechs eidesstattliche Versicherungen im \nSchuldnerregister eingetragen waren. \n\n21\n\nVon einem Aufklärungsmangel kann indessen nur dann die Rede sein, wenn das \nVerwaltungsgericht tatsächliche Umstände unaufgeklärt lässt oder nur mangelhaft \naufklärt, auf die es nach seiner rechtlichen Auffassung ankommt. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1997 \n- 8 B 679/97 -, juris, unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; \nferner: Berkemann, DVBl 1998, 446, 453. \n\n23\n\nNach der - zutreffenden - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts kam es jedoch \nallein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung an. Die weitere \nEntwicklung war nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon lässt sich der Akte \nnichts für die Behauptung des Klägers entnehmen, er habe in vier der Verfahren eine \nLöschung aus dem Schuldnerverzeichnis erreichen können. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n25\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/4-a-1673-02","cited_norms":[{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 131b","ref_norm":"131b","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-20/4-a-1673-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292603","retrieved":"2026-07-09 03:13:25.803005+00:00"}}