{"status":"available","doknr":"OLD292616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0519.5A1685.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-19","aktenzeichen":"5 A 1685/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der \nRechtssache nicht zu. Die aufgeworfene Frage, \n\n4\n\n\"ob Personen, die unverfolgt den Iran verlassen \nhaben, im Fall in der Öffentlichkeit und im Internet \nnamentlicher Bekundungen gegen das Regime mit \nschweren Angriffen gegen das System und \nbestimmte politische und religiöse Persönlichkeiten \nsowie Aufforderungen, das Regime zu stürzen, trotz \neindeutiger Verletzungen der Staatsschutzgesetze \nund deren Tatbestände (so Art. 498/499/500 \nIslamisches Strafgesetzbuch, Band 5) deshalb trotz \nErfassung als Straftäter nicht bestraft werden, weil \nobjektiv trotz Verletzung zahlreicher Strafgesetze \nund Erfüllung der diesbezüglichen Tatbestände die \nStrafverfolgungsbehörden keine Maßnahmen \nergreifen, weil sie erst dann Anklage erheben, wenn \n(durch wen) festgestellt wird, dass die betreffende \nPerson eine objektive Gefahr für das Staatssystem \ndarstellt\", \n\n5\n\nsetzt voraus, dass der Kläger die angeführten Straftatbestände aus dem 5. Teil \ndes islamischen Strafgesetzbuchs Irans (Art. 498, 499 und 500 isl. StGB) durch seine \nexilpolitische Tätigkeit verwirklicht hat. Eine derartige Feststellung hat weder das \nVerwaltungsgericht getroffen noch ist dies im Einzelnen in der Antragsbegründung \ndargelegt. Eine substantiierte Darlegung i.S.d. § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG \nwäre hier jedoch geboten gewesen, weil die bisherigen Erkenntnisse einer derartigen \nAnnahme entgegenstehen. So setzen die genannten Straftatbestände die Gründung \noder Führung einer Gruppe, die Mitgliedschaft in einer Gruppe bzw. Propaganda für \neine Gruppe voraus, deren Aktivitäten unterhalb der Schwelle der \"mohareb\" \n(Art. 183 isl. StGB) auf die Beseitigung der staatlichen Ordnung im Iran abzielen. Die \nBeschränkung der Aktivitäten einer Gruppe auf die Veröffentlichung regimekritischer \nPropaganda reicht hierzu ebenso wenig aus wie das Vorhandensein entsprechender \nprogrammatisch-satzungsmäßiger Zielsetzungen. \n\n6\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen \nvom 8. April 2002 an das VG Dresden, vom \n30. Dezember 1998 an das VG München, vom \n8. Januar 1998 an das Schleswig-Holsteinische \nOberverwaltungsgericht und vom 8. Juli 1997 an das \nVG Leipzig.\n\n7\n\nDass das \"Komitee 11. September\", dem der Kläger als Mitglied angehören will, \nmehr als eine Plattform für die Verbreitung regimekritischer Stellungnahmen darstellt \nund diese hohen Anforderungen erfüllt, hat der Kläger weder im erstinstanzlichen \nKlageverfahren noch in der Antragsbegründung dargelegt. \n\n8\n\nAbgesehen davon sind keine Referenzfälle bekannt oder benannt worden, in \ndenen die genannten Straftatbestimmungen in der insoweit maßgeblichen iranischen \nRechtspraxis,\n\n9\n\nvgl. insoweit: BVerfG, Kammerbeschluss vom \n12. März 1992 - 2 BvR 1353/89 u.a. -, InfAuslR 1992, \n296, \n\n10\n\ngegenüber iranischen Asylsuchenden Anwendung gefunden haben, die im \nAusland in der üblichen Weise exilpolitisch aktiv gewesen und in den Iran \nabgeschoben worden sind.\n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Frage, \n\n12\n\nob Konvertiten im Iran seit 2002 ihren \nangenommenen Glauben im privaten Bereich nicht \nmehr praktizieren können, nicht mehr mit Christen \nüber ihren Glaubenswechsel sprechen können und \neinen christlichen Gottesdienst nicht mehr besuchen \nkönnen,\n\n13\n\nfehlt es an der nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung \nklärungsbedürftiger Erkenntnisse, die eine Verschärfung der bisherigen moderaten \nSituation nicht missionierender Konvertiten im Iran, \n\n14\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Juli \n2002, S. 17, \n\n15\n\nzumindest ansatzweise belegen. Diese Darlegung kann nicht durch die schlichte \nBehauptung ersetzt werden, dass spätestens seit Herbst 2002 eine entsprechende \n\"Gewissheit\" bestehe, die durch noch einzuholende Erkenntnisse bestätigt werde. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-19/5-a-1685-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-19/5-a-1685-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292616","retrieved":"2026-07-09 03:13:26.924099+00:00"}}