{"status":"available","doknr":"OLD292613","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0519.22A5565.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-19","aktenzeichen":"22 A 5565/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- DM \n(entspricht 10.225,84 EUR) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen in \nder Antragsschrift vom 4. Dezember 2000, das gemäß § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 \nVwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, vgl. 194 Abs. 1 \nVwGO) den Rahmen der gerichtlichen Überprüfung absteckt, trägt den allein geltend \ngemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. \n\n3\n\nAus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das Vorhaben des \nBeigeladenen zu seinen Lasten gegen das - hier allein als Grundlage eines \nAbwehranspruchs in Betracht zu ziehende - bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot in Gestalt der Konkretisierung des § 35 Abs. 3 2. Spiegelstrich \nBauGB a.F./ § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, \n\n4\n\nvgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 28. Juli \n1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189, \n\n5\n\nverstößt. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht ausgeführt, dass das \nmit Baugenehmigung vom 9. September 1997 genehmigte Wohnbauvorhaben des \nBeigeladenen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist mit der Folge, dass sich \ndie Frage der Zumutbarkeit der vom Betrieb des Klägers auf das Vorhaben \neinwirkenden Immissionen nach anderen Maßstäben beurteilt als denjenigen, die für \neine heranrückende \"normale\" (nicht privilegierte) Wohnbebauung gelten. Dem \nEinwand des Klägers, dass dieser Ansatz falsch sei, weil nicht ausgeschlossen \nwerden könne, dass das Vorhaben an landwirtschaftsfremde Personen veräußert \noder vermietet werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte hat das \nVorhaben als \"Altenteilerwohnhaus mit PKW-Garage\" genehmigt. Von der \nBaugenehmigung ist dementsprechend nur eine Nutzung des Vorhabens mit \nBindung an landwirtschaftliche Zwecke gedeckt. Zur weiteren Absicherung dieser \nAnbindung hat der Beigeladene zudem im Wege der Baulast die öffentlich-rechtliche \nVerpflichtung übernommen, nach der das Altenteilerwohnhaus auf Dauer dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb dient, eine getrennte Veräußerung nicht zulässig ist und \ndas Altenteilerwohnhaus stets dem Generationenwechsel zur Verfügung stehen \nmuss. Schließlich wäre selbst dann, wenn der Beigeladene das Altenteilerwohnhaus \nbaulastwidrig an eine betriebsfremde Person veräußern oder vermieten sollte, für die \ndamit bezweckte \"normale\" Wohnnutzung eine Nutzungsänderungsgenehmigung \nerforderlich, vor deren Erteilung u.a. die Frage die Verträglichkeit der geplanten und \nvorhandenen Grundstücksnutzungen erneut zu prüfen wäre.\n\n7\n\nDie Angriffe gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende \nFeststellung, dass das Altenteilerwohnhaus keinen schädlichen Umwelteinwirkungen \ndurch den Betrieb des Klägers ausgesetzt sein wird, dringen ebenfalls nicht durch. \nNach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG, an die der Begriff der schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB anknüpft, \n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C \n22.75 -, BRS 32 Nr. 155.\n\n9\n\nsind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder \nDauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen \nfür die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im Vordergrund des \nvorliegenden Rechtsstreits steht die Frage der Erheblichkeit der vom klägerischen \nBetrieb auf das Vorhaben des Beigeladenen einwirkenden Geruchsbelästigungen. \nDa für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung \nund insbesondere der Schweinehaltung rechtsverbindliche Konkretisierungen fehlen, \nist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen unter tatrichterlicher Wertung \nanhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu \nbeantworten. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation \nan, in die die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen gestellt sind.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C \n22.75 -, a.a.O., und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -\n, BRS 60 Nr. 83, sowie Beschluss vom 27. Januar \n1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6.\n\n11\n\nInsoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass - wie hier - bei \neinem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich die \nErheblichkeitsschwelle auch im Hinblick auf die zu den landwirtschaftlichen Anwesen \ngehörenden Wohngebäude erst überschritten wird, wenn die Immissionen nach \nAusmaß und Dauer schlechthin unerträglich sind und sich der Grenze der konkreten \nGesundheitsgefahr nähern. Denn im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich \nmuss grundsätzlich mit Gerüchen, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben \nund dergleichen üblicherweise entstehen, gerechnet werden, zumal der \nAußenbereich der vom Gesetz für stark emittierende Betriebe vorgesehene Standort \nist. Es handelt sich um typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher \nNutzungen, an die ein Landwirt sowie sonstige Bewohner und Betriebsangehörige \neiner Hofstelle überdies gewöhnt sind und die von diesem Personenkreis regelmäßig \nnicht als störend empfunden werden.\n\n12\n\nVgl. - mit teils unterschiedlichen \nBegründungsschwerpunkten - OVG NRW, Urteil vom \n15. August 1996 - 7 A 1727/93 - sowie Beschlüsse \nvom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 \nund vom 19. Dezember 2002 - 10 B 435/02 -; Bay. \nVGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 20 CS \n94.2535 -, BRS 56 Nr. 168, und vom 18. Januar \n1993 - 14 CS 92.3869 -.\n\n13\n\nVor diesem Hintergrund wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das \nVorhaben des Beigeladenen keinen nach Art und/oder Dauer erheblichen \nGeruchsbelästigungen durch den Schweinezucht- und Mastbetrieb des Klägers \nausgesetzt sein wird, durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. \nDas Verwaltungsgericht ist - was der Kläger im Übrigen auch nicht bemängelt - \nzutreffend davon ausgegangen, dass die VDI-Richtlinie 3471 \"Emissionsminderung, \nTierhaltung - Schweine\" (Ausgabe 1986) vorliegend keine Rückschlüsse auf die \nErheblichkeit der Geruchsimmissionen zulässt. Zwar ist anerkannt, dass diese - \nrechtliche unverbindliche - VDI-Richtlinie regelmäßig einen brauchbaren Anhalt für \ndie Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchimmissionen aus der Schweinehaltung \nliefert.\n\n14\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar \n1994, a.a.O, und vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, BRS \n60 Nr. 179.\n\n15\n\nDies gilt aber nur dann, wenn der sich aus der Anwendung der Richtlinie \nergebende Mindestabstand zwischen Schweinehaltung und Wohnbebauung (vgl. \nBild 21 der Richtlinie) eingehalten ist. In diesem Fall ist regelmäßig anzunehmen, \ndass es keine Immissionskonflikte gibt (vgl. Nr. 3.2.1). Demgegenüber erlaubt die \nRichtlinie nicht den umgekehrten Schluss, dass die Unterschreitung des \nMindestabstandes, zumal im Nahbereich von unter 100 m - vorliegend beträgt die \nkürzeste Entfernung zwischen dem Vorhaben und den Stallgebäuden etwa 20 m \nsowie die Entfernung des Vorhabens vom Emissionsschwerpunkt der Stallgebäude \netwa 47 m - stets zu unzumutbaren Belästigungen führt. Vielmehr ist insoweit nach \nNr. 3.2.3.4 der Richtlinie eine Sonderbeurteilung durch Fachbehörden oder \nSachverständige erforderlich.\n\n16\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998, \na.a.O.\n\n17\n\nHier liegt eine sachverständige Sonderbeurteilung durch das Ingenieurbüro \nRichters & Hüls vom 14. April 1998 vor. Diese auf eine Ausbreitungsrechnung nach \nder Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) gestützte \"Geruchsimmissionsprognose \n(Immissionssimulation)\" kommt zu dem Ergebnis, dass die Wahrnehmungshäufigkeit \n- bezogen auf die (geringste) Geruchsstoffkonzentration von 1 Geruchseinheit/cbm (1 \nGE/cbm) - in der Rasterfläche (50m x 50m) mit dem geplanten Wohnhaus bei 12 v.H. \nder Jahresstunden liegt und höhere Geruchsstoffkonzentrationen (3 GE/cbm) für 1 \nv.H. der Jahresstunden zu erwarten sind. Das angefochtene Urteil führt daher zu \nRecht aus, dass das Gutachten keinen Anhalt dafür liefere, die Stallgerüche könnten \nauf dem Vorhabensgrundstück die Ekelschwelle überschreiten. Grundsätzliche \nBedenken gegen die Heranziehung der GIRL als Beurteilungshilfe für die \nErheblichkeit der hier in Rede stehenden Immissionen bestehen nicht. Zwar werden \nin Rechtsprechung und Literatur Zweifel geäußert, ob die GIRL geeignet ist, \nlandwirtschaftliche Gerüche und ihre Ausbreitung zutreffend zu erfassen. \n\n18\n\nVgl. zum Meinungsstand: OVG NRW, Urteil vom \n25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, BRS 63 Nr. \n7, und Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 1 LB \n980/01 -, RdL 2002, 313.\n\n19\n\nSo lässt die GIRL zur Ermittlung der vorhandenen Belastung für \nSchornsteinhöhen bis 30 m eine Ausbreitungsberechnung nach Anhang C der TA \nLuft unter zusätzlicher Verwendung eines Faktors 10 zu. Das Modell der TA Luft ist \njedoch für hohe Abluftkamine mit hohen Ablufttemperaturen konzipiert, während in \nder Landwirtschaft regelmäßig, so auch hier, bodennahe und kalte Abluftquellen eine \nRolle spielen. Die GIRL geht zudem von der \"Geruchsstunde\" als Bewertungsgröße \naus. Wenn in 10 v.H. dieser Bezugszeit Geruchswahrnehmungen auftreten, wird die \ngesamte Stunde als \"Geruchsstunde\" gewertet. Schließlich arbeitet die GIRL bei der \nSimulation der Geruchsausbreitung mit einem einfachen Gauß-Modell, das nicht in \nder Lage ist, Strömungshindernisse und topographische Gegebenheiten zu \nberücksichtigen. Aufgrund dieser Faktoren kommt es bei Ausbreitungsberechnungen \nauf der Basis der GIRL im Bezug auf landwirtschaftliche Gerüche häufig zu einer \nÜberschätzung der Wahrnehmungshäufigkeiten und sind die \nAusbreitungsberechnungen daher als ein \"worst-case-Szenario\", \n\n20\n\nvgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002, a.a. O. \n\n21\n\nanzusehen, das es jedenfalls bei berechneter Unterschreitung der maßgeblichen \nImmissionswerte erlaubt, auf die tatsächliche Zumutbarkeit der Gerüche zu \nschließen. So liegt der Fall hier. Insoweit bedarf es keiner genauen Festlegung der \nmaßgeblichen Erheblichkeitsschwelle. Denn mit Rücksicht auf die besondere \nSituation, in die die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen gestellt sind, ist \ndiese Schwelle jedenfalls deutlich höher anzusetzen, als die von den Gutachtern \nprognostizierte Wahrnehmungshäufigkeit von 12 v.H. Selbst eine durch Tierhaltung \nbedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 v.H. der \nJahresstunden vermag nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts eine \nUnzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu \nbegründen. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 \nund vom 19. Dezember 2002 jeweils a.a.O. \n\n23\n\nDiese Bewertung rechtfertigt sich u.a. daraus, dass nach der GIRL die \nWahrnehmungshäufigkeit an die Geruchstoffkonzentration von 1 GE/cbm anknüpft \nund die Schwelle markiert, bei der ein Geruch überhaupt erkennbar ist. Bei dieser \nAusgangslage führen auch die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der \nvon den Gutachtern für die Ausbreitungsberechnung verwendeten \nEingangsparameter nicht zu einem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass der \nKläger die angeblichen Defizite des Gutachtens, insbesondere fehlerhafte \nEntfernungsangaben und Bewertungen des Tierbestandes, überwiegend erst nach \nVerstreichen der Antragsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. in einer dem \nDarlegungserfordernis genügenden Weise aufgezeigt hat, ist jedenfalls nicht \ndargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich bei Einstellung der vom Kläger \nfür richtig gehaltenen Eingangsparameter die Wahrnehmungshäufigkeit dem Bereich \nvon 50 v.H. näherte. Hiergegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Gutachter \nzusätzlich zur Immissionssimulation in Anwendung der GIRL eine Abschätzung der \nGeruchswahrnehmungshäufigkeit anhand der am Standort des Vorhabens \nherrschenden Windverhältnisse vorgenommen haben. Danach ist - unter \nZugrundelegung der Wetterdaten der etwa 20 km entfernt gelegenen Wetterstation \nB. - nur in 10,54 v.H. der Jahresstunden mit Windrichtungen und austauscharmen \nWetterlagen zu rechnen, die zu einem Transport von Geruchsstoffen an den Standort \ndes geplanten Wohnhauses führen können. \n\n24\n\nUnzutreffend ist auch die Kritik des Klägers, das Gutachten vernächlässige die in \nNr. 4.4.7 (1. Absatz) der GIRL vorgesehene Messhäufigkeit. Insoweit verkennt der \nKläger, dass die am geplanten Standort vorhandene Immissionsbelastung gerade \nnicht durch Probandenbegehungen ermittelt wurde, sondern auf einer \nAusbreitungsberechnung beruht, die auf Emissionsdaten aus repräsentativen \nEmissionsmessungen vergleichbarer Schweinezucht- und Mastbetriebe und \nStallsysteme zurückgreift. Ebenfalls zu Unrecht bemängelt der Kläger, dass auch die \nvom Bullenmastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsemissionen in die \nImmissionsprognose hätten einfließen müssen. Selbst wenn man unterstellt, dass \ndie Zumutbarkeitsschwelle bei einer Summation der Geruchsströme beider \nTierhaltungen überschritten wird, vermittelt dies dem Kläger keinen Abwehranspruch, \nweil er nicht ernstlich befürchten müsste, im Interesse der Bewohner des \nAlternteilerwohnhauses zu immissionsmindernden Maßnahmen herangezogen zu \nwerden. Denn bei dieser - nach der Datenlage ohnehin eher unwahrscheinlichen - \nKonstellation wäre es in erster Linie Sache des Beigeladenen, selbst für die ihm \nmögliche Abhilfe zu sorgen und zunächst seinen eigenen Immissionsbeitrag zu \nsenken. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei \nder vorgenommenen Gesamtwürdigung auch die Erkenntnisse aus dem vom \nKammervorsitzenden durchgeführten Ortstermin verwertet hat. Entgegen der \nAuffassung des Klägers ist der Umstand, dass keine der beim Ortstermin \nanwesenden Personen - im Protokoll sind sieben Personen namentlich benannt - \nüber Übelkeit oder Ekel erregende Gerüche geklagt hat, durchaus ein zusätzlicher \nbrauchbare Anhalt dafür, dass solche Gerüche tatsächlich von der Schweinehaltung \ndes Klägers nicht ausgehen, zumal die Ortsbesichtigung auch die Begehung der \neinzelnen Ställe einschloss. Angesichts der allen anwesenden Personen bekannten \nTatsache, dass es für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich auf die Qualität \nund Intensität der vor Ort vorhandenen Gerüche ankommen würde, bedurfte es auch \nkeiner ausdrücklichen Aufforderung des Kammervorsitzenden, etwaige Ekel- oder \nÜbelkeitsempfindungen zu äußern. Zumindest von Seiten des Klägers und seiner \nProzessbevollmächtigten wäre zu erwarten gewesen, dass sie derartige \nWahrnehmungen - gegebenenfalls - zu Protokoll geäußert hätten. Abgesehen davon \nvernachlässigt das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, dass das \nVerwaltungsgericht nur zur Bestätigung auf die Erkenntnisse aus dem Ortstermin \nabgestellt hat. \n\n25\n\nDass das umstrittene Vorhaben unzumutbaren Geräuschimmissionen durch die \nSchweinehaltung ausgesetzt sein wird, ist mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls \nnicht hinreichend dargetan. Der bloße Hinweis des Klägers, dass die \nSchweinehaltung mit Geräuschen verbunden ist, die insbesondere bei der \nTierfütterung, beim Auf- und Abtrieb der Tiere sowie beim Betrieb der \nStallbelüftungsanlagen entstehen, lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, dass \ndiese Geräusche über das hinaus gehen, was ein benachbarter Landwirt im \nAußenbereich typischerweise hinzunehmen hat. \n\n26\n\nAuch die Ausführungen des Klägers zu angeblichen Gesundheitsgefahren durch \nin der Stallabluft enthaltene Schadstoffe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Insoweit hätte sich der \nKläger nicht auf allgemeine, zudem nicht weiter belegte Ausführungen zu den \npotentiellen Inhaltsstoffen der Stallabluft eines Schweinestalls und zur möglichen \nallergisch-toxischen Wirkungsweise derartiger Stoffe beschränken dürfen, sondern \nwäre es seine Sache gewesen, zumindest im Ansatz darzutun, mit welchen \nallergenen Stoffen und/oder potentiellen Krankheitserregern die aus seinen \nStallanlagen herrührende Abluft konkret durchsetzt ist, inwieweit dies einer \nordnungsgemäßen Betriebsführung entspricht und in welchem Maße diese Stoffe auf \ndie künftigen Bewohner des geplanten Altenteilerwohnhaus einwirken können. \nDieser Darlegungen, insbesondere hinsichtlich der Mengen des vor ihm als \ngesundheitsschädlich eingestuften Ammoniaks, hätte es nicht zuletzt deshalb \nbedurft, weil der Kläger selbst und seine Familie seit Jahren in unmittelbarer \nNachbarschaft ihrer Schweinestallungen wohnen, und zwar offenbar ohne dass \neinschlägige Erkrankungen und/oder Allergien bei ihnen aufgetreten sind. Bei dieser \nSachlage spricht mangels entgegenstehender Darlegungen alles dafür, dass der \nKläger im eigenen Interesse zum Schutz seiner Gesundheit und der Gesundheit \nseiner Familie seinen Betrieb auch künftig so führen wird, dass keine unerträglichen \noder sogar gesundheitsschädlichen Immissionen für seine Hofstelle und die \nNachbarschaft zu erwarten sind. Im Übrigen spricht auch hier die der \nGeruchsimmissionsprognose zu entnehmende Windrichtungsverteilung an dem \ngeplanten Standort gegen die Annahme, dass es zu einem relevanten \nSchadstofftransport auf das Grundstück des Beigeladenen kommen wird. \n\n27\n\nLässt sich mithin nicht feststellen, dass das Vorhaben am geplanten Standort \nschädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein wird und verstößt es damit nicht \ngegen das Rücksichtnahmegebot, kann der Kläger auch nicht verlangen, dass der \nBeigeladene das Altenteilerhaus an einer ihm, dem Kläger, günstiger erscheinenden \nStelle des Hofes errichtet.\n\n28\n\nBVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 B \n93.98 -, BRS 60 Nr. 69. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 Satz \n1 GKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-19/22-a-5565-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-19/22-a-5565-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292613","retrieved":"2026-07-09 03:13:26.689006+00:00"}}