{"status":"available","doknr":"OLD292622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0516.9A626.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-16","aktenzeichen":"9 A 626/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung sowohl für das \nKlageverfahren als auch für das Zulassungsverfahren auf 2.531,48 EUR (= früher 4.951,15 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der vom Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe greift durch.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \ndarzulegen. Insoweit ist bereits der Ansatz des Klägers unzutreffend. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nsind nämlich nicht schon dann gegeben, wenn neben die für deren Richtigkeit \nsprechenden Umstände gewichtige dagegen sprechende Gründe treten mit der \nFolge, dass der Erfolg der angestrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich \nist wie deren Misserfolg. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nliegen vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Senats erst dann vor, wenn die \nUmstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des \nEntscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind \nZweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder \nSachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich überwiegende Zweifel an der \nRichtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Dargelegt nach § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 194 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, \nBGBl. I S. 3987) ist der Zulassungsgrund nur, wenn er benannt wird und wenn sich \nder Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts \nauseinander setzt und im Einzelnen substantiiert erläutert, in welcher Hinsicht und \naus welchen Gründen diese aus Sicht des Verfahrensbeteiligten mit der Folge eines \nunrichtigen Entscheidungsergebnisses ernsthaften Zweifeln begegnen. Dem genügt \nder Antrag nicht.\n\n4\n\nDer Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht \nausreichen lassen, dass das hier streitige Nachklärbecken den in der ursprünglich \nerteilten Genehmigung aufgestellten Anforderungen entspreche, greift nicht durch. \nDas Gleiche gilt für die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen \nEinwände, die hier einschlägigen Arbeitsblätter ATV A 126 von November \n1987/Dezember 1993 bzw. ATV A 131 von Februar 1991 forderten für vorhandene \nAnlagen keine Nachrüstung oder Anpassung an die in den Arbeitsblättern für neue \nAnlagen geltenden Regeln, eine solche sei auch wegen Unwirtschaftlichkeit \nabzulehnen, schließlich habe selbst die Bezirksregierung zu keinem Zeitpunkt eine \nVertiefung des Nachklärbeckens verlangt, sondern andere Maßnahmen zur \nSanierung ausreichen lassen. Keiner dieser Umstände ist für den vorliegenden Fall \nerheblich. Denn nach § 73 Abs. 2 LWG (in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. \nJuni 1989, GV. NRW. S. 384) kommt es allein auf die Einhaltung der im \nVeranlagungsjahr geltenden Regeln der Technik für neue Anlagen an. Sind diese \naber maßgeblich, so spielt es keine Rolle, ob die betreffende Anlage früher einmal \nund auch im Veranlagungsjahr noch den bei Genehmigungserteilung gültigen Regeln \nentsprochen hat, ob die nunmehr einschlägigen Regeln für vorhandene Anlagen eine \nNachrüstung fordern, welche Anforderungen die Bezirksregierung insoweit stellt oder \nob eine Nachrüstung unwirtschaftlich ist.\n\n5\n\nDie hier vertretene Auslegung folgt bereits aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 \nLWG. Die Verknüpfung der Abgabefreiheit mit der Anforderung, dass \"die Anlagen \nzur Beseitigung ... und deren Betrieb den ... Regeln ... entsprechen\", schließt es aus, \nauf einen anderen Zeitpunkt als den der grundsätzlich abgabepflichtigen Einleitung, \nalso das Veranlagungsjahr, abzustellen. Der Gebrauch des Präsens zeigt, dass die \nAnlagen und deren Betrieb die im Zeitpunkt der Einleitung geltenden Regeln \neinhalten müssen und dass die Erfüllung der Voraussetzungen beim Bau der Anlage \noder zu einem anderen Zeitpunkt in der Vergangenheit nicht ausreicht.\n\n6\n\nDer als Gegenargument angeführte Hinweis des Klägers auf die Existenz des § 7 \na Abs. 2 WHG führt insoweit nicht weiter. Abgesehen davon, dass es im \nvorliegenden Zusammenhang nicht um die Vorschrift des § 7 a WHG, sondern um § \n18 b WHG geht, spricht gerade die Existenz des Absatzes 2 gegen die Auffassung \ndes Klägers. Der Umstand, dass in § 73 Abs. 2 LWG nicht auf § 7 a WHG (bzw. § 18 \nb WHG) insgesamt, sondern nur auf den jeweiligen Absatz 1 verwiesen wird, zeigt \ngerade, dass für die Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG die Anforderungen an \nneue Anlagen maßgeblich sind.\n\n7\n\nDer weitere Vortrag des Klägers, dass § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG in Bezug auf § 18 \nb WHG auf dessen Absatz 1 insgesamt, also auch dessen Satz 2 ohne \nBeschränkung auf Anforderungen für neue Anlagen, verweise, während die \nVorschrift hinsichtlich § 7 a WHG ausdrücklich nur auf dessen Absatz 1, nicht aber \nauch auf Absatz 2 für vorhandene, den Anforderungen nach Absatz 1 nicht \nentsprechende Einleitungen Bezug nehme, geht schon vom Ansatz her fehl. Denn \neinen Satz 2 gab es nicht in § 18 b Abs. 1 WHG in der hier einschlägigen Fassung \ndes 5. Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1986, BGBl. I S. 1165, die bis zur \nNeufassung durch das 6. Änderungsgesetz vom 11. November 1996, BGBl. I S. \n1690, galt. Unabhängig davon trifft die Argumentation auch der Sache nach nicht zu. \nDenn § 18 b WHG alter wie neuer Fassung trifft die gleiche Unterscheidung wie § 7 a \nWHG, indem er in Absatz 1 Anforderungen an Bau und Betrieb neuer Anlagen \naufstellt und in Absatz 2 Regelungen für vorhandene Anlagen, die den \nAnforderungen nach Absatz 1 nicht (mehr) entsprechen. Da § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG \nebenso wie bei § 7 a WHG auch bei § 18 b WHG ausdrücklich nur auf deren \njeweiligen Absatz 1 verweist, ist klar gestellt, dass die Regeln für neue Anlagen \nAnwendung finden sollen, also die im Veranlagungsjahr geltenden Regeln \neinschlägig sind.\n\n8\n\nAllein die hier vertretene Auffassung wird auch Sinn und Zweck der \nBefreiungsregelung des § 73 Abs. 2 LWG gerecht. Wie der Beklagte zu Recht \nhervorhebt, soll die Privilegierung einen Anreiz dazu bieten, Anlagen jeweils den \nneuesten Regeln der Technik anzupassen, um auf diese Weise Fortschritte in der \nAbwasserreinigung zu erzielen. Handeln im Sinne einer Verbesserung der Anlagen \nsoll honoriert, nicht aber auch derjenige begünstigt werden, der zwar in der \nVergangenheit die damals geltenden Regeln eingehalten haben mag, inzwischen \naber nur einen veralteten Zustand aufrecht erhält.\n\n9\n\nEine fehlende Nachrüstpflicht für vorhandene Anlagen in den technischen Regeln \nbelegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass es bei bestehenden Anlagen für \ndie Abgabefreiheit nur auf die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen \nankommt. Insoweit ist die Regelung in § 73 Abs. 2 WHG mit seiner Forderung nach \nErfüllung der Anforderungen sowohl an den Bau und Betrieb der Anlage als auch an \ndie Einleitung des Abwassers eindeutig. Träfe die Auffassung des Klägers zu, würde \ndie erste Voraussetzung für die Abgabefreiheit (Anforderungen an Bau und Betrieb) \nin zahlreichen Fällen ins Leere gehen, da sie praktisch nur bei Neuanlagen, welche \ndie Voraussetzung ohnehin in der Regel erfüllen werden, eingreifen würde.\n\n10\n\nDem Kläger kann ferner nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, aus der \nbundesrechtlichen Befreiungsregelung für Kleineinleiter in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG \nin der hier anzuwendenden Neufassung der Bekanntmachung vom 6. November \n1990 (AbwAG 1991) und der dazu ergangenen Kommentierung in \nSieder/Zeitler/Dahme (Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, § 8 \nAbwAG Rdnrn. 17-19) sei herzuleiten, auch § 73 Abs. 2 LWG sei dahin auszulegen, \ndass es nur auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden \nRegeln der Technik ankomme. Dabei kann dahinstehen, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 \nAbwAG tatsächlich im Sinne der vom Kläger angeführten Kommentierung \nauszulegen ist. Selbst wenn dies zuträfe, käme eine Übertragung der Auslegung \nauch auf die Vorschrift des § 73 Abs. 2 LWG aus den bereits dargelegten Gründen \nnicht in Betracht.\n\n11\n\nSchließlich teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, die Anwendung der \nim jeweiligen Veranlagungsjahr geltenden Regeln der Technik sei unpraktikabel und \nführe wegen der Möglichkeit unterschiedlicher Auslegungen der Regeln zu \nBestimmtheitsproblemen. Daraus eventuell resultierende Schwierigkeiten bestehen \nunabhängig davon, auf welches Jahr abzustellen ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso die \nFeststellung und Auslegung der Regeln früherer Jahre weniger schwierig sein soll als \ndie entsprechende Feststellung und Auslegung der Regeln des \nVeranlagungsjahres.\n\n12\n\nDie Zulassung der Berufung wegen der weiter geltend gemachten besonderen \ntatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt \nebenfalls nicht in Betracht. Der Zulassungsantrag genügt insoweit nicht dem \nDarlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.. Wer sich auf den \nZulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der \nRechtssache beruft, muss geltend machen, dass sich der konkret zu entscheidende \nFall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. erheblich, von dem \nSpektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle \nunterscheidet. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der \nZulassungsantrag lässt jede Darlegung zu der Frage vermissen, dass und warum der \nvorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht deutlich schwieriger sein soll als der \nDurchschnitt der in verwaltungsrechtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle. \n\n13\n\nDie Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die \nvom Kläger aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitpunkt der allgemein anerkannten \nRegeln der Technik für die Befreiung der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 \nAbs. 2 LWG abzustellen ist, bedarf nicht der Klärung durch ein Berufungsverfahren. \nSoweit die umfassend erhobene Fragestellung sich auf die Voraussetzung in § 73 \nAbs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LWG bezieht, wonach die Einleitung des mit \nNiederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG \ngenannten Parameter den Mindestanforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG \nentsprechen muss, ist die Frage bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt \nund zwar dahin, dass auf die Regeln abzustellen ist, die in dem jeweiligen \nVeranlagungsjahr gelten.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1998 \n- 9 A 2/96 -, NWVBl. 1999, 301; Beschluss vom \n23. April 1999 - 9 A 1745/99 -.\n\n15\n\nAber auch im Übrigen bedarf es nicht der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens, um die gewünschte Klärung herbeizuführen. Denn die Frage \nnach dem maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der von den Anlagen zur Beseitigung \ndes Niederschlagswassers und deren Betrieb einzuhaltenden Regeln nach § 18 b \nAbs. 1 WHG und des § 57 Abs. 1 LWG (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG) \nist nach den vorstehenden Ausführungen eindeutig dahin zu beantworten, dass \nebenfalls auf das jeweilige Veranlagungsjahr abzustellen ist.\n\n16\n\nLetztlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen des gerügten \nVerfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Betracht. Der Vorwurf, das \nVerwaltungsgericht hätte von seinem Rechtsstandpunkt aus der Frage nachgehen \nmüssen, was Inhalt der allgemein anerkannten Regeln der Technik für \nNachklärbecken im Zeitpunkt des streitigen Veranlagungsjahres gewesen sei, dies \naber - so wird man ergänzen müssen - unterlassen, trifft bereits nicht zu. Das \nVerwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die hier einschlägigen \nArbeitsblätter A 126 und A 131 die vorliegend maßgeblichen Regeln der Technik \nwiedergeben. Wenn der Kläger hiergegen nunmehr einwendet, die Regelungen der \nArbeitsblätter hätten nicht unbesehen auf den Fall übertragen werden dürfen, so ist \ner mit dieser Rüge nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 295 Abs. 1, 531 ZPO \nausgeschlossen. Obwohl der Beklagte die genannten Arbeitsblätter als Nachweis für \ndie maßgeblichen Regeln der Technik in das Verfahren eingeführt hatte und der \nKläger deshalb damit rechnen musste, dass diese der Entscheidung zugrunde gelegt \nwerden könnten, hat er es unterlassen, eine entsprechende Rüge bereits in erster \nInstanz zu erheben und erforderlichenfalls Beweisanträge zu stellen, wenn er die \nAuffassung des Beklagten nicht teilte und der Meinung war, die in den Arbeitsblättern \nniedergelegten Anforderungen seien nicht mit den Regeln der Technik \ngleichzusetzen. Wer selbst nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten \nwahrnimmt, auf etwaige Fehler bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht hinzuweisen und, wie hier, eine aus seiner Sicht notwendige \nBeweiserhebung z.B. durch Stellung eines entsprechenden Antrages zu \nveranlassen, kann sich im Rahmen der Verfahrensrüge nicht auf einen damit \nmöglicherweise zusammenhängenden Fehler des Verwaltungsgerichts berufen. \nEtwaige weitere Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht von \nAmts wegen aufdrängen müssen. Es hat mit nachvollziehbarer und nicht zu \nbeanstandender Begründung angenommen, den Arbeitsblättern die maßgeblichen \nRegeln entnehmen zu können. \n\n17\n\nVgl. auch Nr. 2.2 Abs. 1 der Grundsätze für die \nErarbeitung des Regelwerks - ATV-Arbeitsblatt \nA 400 - von Oktober 1986.\n\n18\n\nGegenteiliges folgt auch nicht aus dem Hinweis, eine Anwendung der \nArbeitsblätter hätte dem Verwaltungsgericht schon deshalb fraglich erscheinen \nmüssen, weil es nicht Sinn der Abwasserabgabe sein könne, wirtschaftlich unsinnige \nInvestitionen zu fordern. Vorliegend geht es nicht um die Forderung von \nInvestitionen, sondern um die Frage, ob eine Abgabebefreiung erteilt werden kann, \nobwohl eine Anlage nicht (mehr) den aktuellen technischen Anforderungen \nentspricht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die zunächst errechnete \nAbwasserabgabe belief sich zwar auf einen höheren Betrag. Nach der Verrechnung \ngemäß § 10 Abs. 3 AbwAG 1991 verblieb aber als zu zahlende Abgabe nur noch der \nhier festgesetzte Betrag, der deshalb auch als Streitwert maßgeblich ist. Da das \nVerwaltungsgericht (offenbar versehentlich) den Verrechnungsbetrag angesetzt hat, \nder keinesfalls maßgeblich sein kann, ist die erstinstanzliche Festsetzung \nentsprechend zu ändern.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-16/9-a-626-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-16/9-a-626-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292622","retrieved":"2026-07-09 03:13:27.415220+00:00"}}