{"status":"available","doknr":"OLD292645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0515.9B1517.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"9 B 1517/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8,44 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie statthafte Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss abzuändern und \nfestzustellen, dass die Klage 2 K 7940/01 VG Köln \nhinsichtlich der mit Bescheid des Antragsgegners \nvom 28. August 2000 festgesetzten \nVerwaltungsgebühren aufschiebende Wirkung \nentfaltet, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat allein \nvorzunehmende Prüfung der von dem Antragsteller gegen den angefochtenen \nBeschluss erhobenen Einwände ergibt, dass die Beschwerde unbegründet ist. \n\n5\n\nDem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Umstände entnehmen, die \nentsprechend dem in Verfahren der vorliegenden Art anzuwendenden Maßstab in \ndeutlich überwiegender Weise gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts \nsprechen, der Hauptsacheklage des Antragstellers komme keine aufschiebende \nWirkung im Hinblick auf die festgesetzten Verwaltungsgebühren zu. Im Gegenteil trifft \nes zu, dass die von dem Antragsteller erhobene Klage 2 K 7940/01 bezogen auf den \nGebührenbescheid vom 28. August 2000 keine aufschiebende Wirkung entfaltet und \ndaher die begehrte Feststellung ausgeschlossen ist.\n\n6\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob der Gebührenbescheid vom 28. August 2000 \nüberhaupt Streitgegenstand der genannten Klage geworden ist. Bedenken hieran \nergeben sich insofern, als die Klageerhebung nur mit dem Antrag auf Verpflichtung \ndes Antragsgegners, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom \n6. September 2000 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides die \nbeantragte Baugenehmigung zu erteilen, erfolgt ist. Eine ausdrückliche Anfechtung \ndes gesondert - und unter anderem Datum - ergangenen Gebührenbescheides findet \nsich hingegen nicht. Ob eine solche ausdrückliche Anfechtung hier mit Blick auf § 22 \nAbs. 1 GebG NRW entbehrlich war, erscheint fraglich. \n\n7\n\nVgl. zum grundsätzlichen Erfordernis der \nausdrücklichen Anfechtung eines gesondert \nergangenen Gebührenbescheides: OVG NRW, \nBeschluss vom 11. November 1988 \n- 9 B 1350/88 -.\n\n8\n\nLetztlich kann dies hier aber dahin stehen. Der vorliegende Antrag könnte selbst \ndann keinen Erfolg haben, wenn aufgrund des Umstandes, dass in dem \nVersagungsbescheid auf den Gebührenbescheid hingewiesen worden ist, davon \nausgegangen würde, damit sei letzterer zugleich Bestandteil der Sachentscheidung \ngeworden und wegen § 22 Abs. 1 GebG NRW in das Klageverfahren \neinbezogen.\n\n9\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich \naufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt diese jedoch \nbei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Mit der Vorschrift wird die \nSicherstellung der Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben bezweckt. Es soll \nim Interesse einer sinnvollen öffentlichen Haushaltsplanung verhindert werden, dass \nsich die Verpflichteten allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, selbst wenn \ndiese sich möglicherweise später als unbegründet erweisen, der Leistung vorerst \nentziehen können. Vielmehr sollen die Geldmittel der öffentlichen Hand zur \nkontinuierlichen Aufgabenerfüllung zunächst einmal zur Verfügung stehen. Insoweit \nkann § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO eine generalisierende gesetzliche \nInteressensbewertung zugunsten der öffentlichen Haushalte entnommen werden, die \ndas Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO umkehrt. \n\n10\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10. April 1991 \n- 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; Kopp/ \nSchenke, VwGO, 13. Auflage 2002, § 80 Rdnr. 56 \nmit weiteren Nachweisen; Emrich, Rechtsschutz \ngegen Verwaltungskostenentscheidungen, NVwZ \n2000, 163; Grams, Gilt § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur \nfür sog. isolierte Kostenanforderungen oder \ninsbesondere auch für solche von \nVerwaltungsgebühren bei abgelehntem Bauantrag?, \nKStZ 1995, 107 (110); \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblattkommentar, § 80 Rdnr. 107 f. \n\n11\n\nÖffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind neben \nSteuern und Beiträgen auch Gebühren, d.h. öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die \naus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen auferlegt werden und \ndazu bestimmt sind, deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die an sich \nebenfalls unter diese Begriffsbestimmung fallenden Verwaltungsgebühren gehören \nzu den in der Norm weiter genannten öffentlichen Kosten, d.h. solchen, die in einem \nförmlichen Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörde im \n(überwiegenden) Interesse oder auf Veranlassung eines Einzelnen entstanden sind. \n\n12\n\nVgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz \nim Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. \n682 und 687; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \na.a.O., Rdn. 118; Grams, a.a.O., (110). \n\n13\n\nMit dem Bescheid vom 28. August 2000 sind für die Entscheidung über die \nErteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes nach Tarifstelle \n2.4.1a und c des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der Fassung der \n22. Änderungsverordnung vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 434, Verwaltungsgebühren \nfestgesetzt und angefordert worden, die jedenfalls u.a. der Abgeltung des auf Antrag \ndes Bauherrn in einem förmlichen Verfahren entstandenen Verwaltungsaufwandes \ndienen (vgl. § 3 GebG NRW), mithin öffentliche Kosten im vorstehenden Sinne \ndarstellen. \n\n14\n\nAllerdings ist in der Literatur im Hinblick auf Verwaltungskostenentscheidungen \n- wie hier - umstritten, ob bzw. in welchen Fällen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zur \nAnwendung kommt. \n\n15\n\nVgl. einerseits: Emrich, a.a.O., 167 (wonach \nauch zu anfechtbaren Sachentscheidungen \nakzessorische Kostenentscheidungen stets sofort \nvollziehbar sind); andererseits: Kopp/Schenke, \na.a.O. Rdnr. 62 (mit einem Verwaltungsakt \nverbundene Kostenentscheidungen teilten \nhinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der \nSachentscheidung; die aufschiebende Wirkung eines \nRechtsbehelfs hiergegen erfasse automatisch die \nKostenentscheidung); Schoch/ Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 119, \nRedeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage 2000, § 80 \nRdnr. 15 a, Sodan/Ziekow, VwGO, \nLoseblattkommentar, Stand Dezember 2001, § 80 \nRdn. 64, Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Auflage \n2000, § 80 Rdnr. 23, und Finkelnburg/Jank, a.a.O., \nRdnr. 691 f. (sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich \nisolierter, selbständiger Kostenentscheidungen, die \nnicht im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung \nergehen, sowie für den Fall, dass der Rechtsbehelf \ngegen die Sachentscheidung keine aufschiebende \nWirkung entfalte).\n\n16\n\nAuch in der Rechtsprechung finden sich verschiedene Auffassungen hierzu. \n\n17\n\nVgl. einerseits etwa: OVG Rh.-Pf., Beschluss \nvom 10. April 1991, a.a.O. (sofortige Vollziehbarkeit \neines Kostenfestsetzungsbescheides betr. eine \nWiderspruchsgebühr trotz aufschiebender Wirkung \nder Klage gegen die zugrunde liegende \nSachentscheidung); OVG Berlin, Beschluss vom \n13. Dezember 1994 - 2 S 6/94 -, NVwZ-RR 1995, \n433 f. (sofortige Vollziehbarkeit eines \nGebührenbescheides für die Ablehnung eines \nBaugenehmigungsantrages trotz Klageerhebung auf \nErteilung der Genehmigung); Hess. VGH, Beschluss \nvom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 -, NVwZ-RR \n1998, 463 (sofortige Vollziehbarkeit einer \nHeranziehung zu Verwaltungskosten und -auslagen \nim Zusammenhang mit einer im selben Bescheid \nverfügten und angefochtenen, nicht vollziehbaren \nabfallrechtlichen Anordnung), und vom 23. März \n1999 - 4 TG 506/99 -, ZfBR 1999, 358 (ein sowohl \ngegen die teilweise Ablehnung eines Bauantrages \nals auch die im selben Bescheid erfolgte \nGebührenfestsetzung gerichteter Widerspruch \nentfaltet gegen letztere auch dann keine \naufschiebende Wirkung, wenn ihm diese hinsichtlich \nder Sachentscheidung zukommt); Nds. OVG, \nBeschluss vom 19. Mai 1992 - 3 M 1398/92 - \n(sofortige Vollziehbarkeit der Kostenentscheidung, \nwenn lediglich diese angefochten und die \nSachentscheidung bestandskräftig ist); \nandererseits u.a.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n4. Mai 1987 - 14 S 795/87 -, unter Bezugnahme auf \nseinen Beschluss vom 7. April 1986 - 14 S 833/86 - \n(aufschiebende Wirkung einer Klage auf Erteilung \neiner Gaststättenerlaubnis im Hinblick auf die \nWiderspruchsgebühr); Hamb. OVG, Beschluss vom \n3. Juli 1984 - OVG Bs VI 41/84 -, DÖV 1985, 206 \n(aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nSachentscheidung erfasst auch die \nKostenentscheidung zum Widerspruchsbescheid); \nNds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 1974 \n- VI OVG B 135/73 -, OVGE 30, 382 (aufschiebende \nWirkung der Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage \nauch im Hinblick auf die Widerspruchsgebühr).\n\n18\n\nDer früher für Baugebühren zuständige 2. Senat des Beschwerdegerichts ist \ndavon ausgegangen, dass sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs \ngegen die Ablehnung eines Baugenehmigungsantrages stets auch auf die hierauf \nbezogene - gleichzeitig oder innerhalb der Rechtsbehelfsfrist durch gesonderten \nBescheid erfolgte - Kostenfestsetzung erstreckt.\n\n19\n\nVgl. Beschluss vom 29. August 1975, - II B \n615/75 - OVGE 31, 193. \n\n20\n\nHieran hält der nunmehr zuständige Senat nicht fest. \n\n21\n\nRechtsbehelfen gegen Sachentscheidungen kommt in keinem Fall eine \naufschiebende Wirkung (auch) im Hinblick auf damit zusammenhängende \n(Verwaltungs)Kostenentscheidungen zu. Diese sind vielmehr stets nach § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, unabhängig davon, ob sie mit anfechtbaren \nSachentscheidungen verbunden oder aber \"selbständig\" ergangen sind, ob ein \nRechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung hat und ob die \nKostenentscheidungen vom rechtlichen Schicksal der jeweiligen \nSachentscheidungen abhängig sind. Somit kann die gegen die Ablehnung des \nBaugenehmigungsantrages gerichtete Klage des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten.\n\n22\n\nDer Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO steht es nicht entgegen, \nwenn die Kostenentscheidung - wie häufig oder im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 2 \nGebG NRW sogar regelmäßig - mit der noch nicht bestandskräftigen \nSachentscheidung verbunden ist. Dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO kann nicht \nentnommen werden, dass in diesen Fällen durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs \ngegen die Sachentscheidung gleichzeitig bezüglich einer im Zusammenhang mit ihr \nergangenen Kostenentscheidung aufschiebende Wirkung eintreten soll. § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 VwGO als bewusst geschaffene Ausnahme vom Grundsatz des Abs. 1 \nbestimmt nach seinem Wortlaut vielmehr das Gegenteil.\n\n23\n\nDie abweichende Auffassung, das Abstellen auf den Wortlaut greife zu kurz, \nstattdessen ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO nur Fallgestaltungen betreffe, in denen ausschließlich um Abgaben oder \nKosten gestritten werde, \n\n24\n\n- so Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., \nRdn. 119 - \n\n25\n\nüberzeugt in Ermangelung einer nachvollziehbaren Argumentation nicht. Für eine \nteleologische Reduktion des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lediglich auf solche \nFallgestaltungen, in denen es um \"isolierte\" bzw. \"selbständige\" - d.h. nicht \ngleichzeitig mit einer Sachentscheidung erfolgende bzw. nicht von ihr abhängige - \nAnforderungen von öffentlichen Abgaben oder Kosten geht, fehlt es an \nAnhaltspunkten. Vielmehr betrifft die Norm auch blosse Nebenentscheidungen zu \neiner Sachentscheidung, die von deren rechtlichen Schicksal abhängig sind.\n\n26\n\nWie hier: HessVGH, Beschluss vom 23. März \n1999 - 4 TG 506/99 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., \nBeschluss vom 10. April 1991, a.a.O.; VG Potsdam, \nBeschluss vom 26. Juni 2001 - 4 L 470/00 -, KKZ \n2001, 260; Emrich, a.a.O. (165); Grams, a.a.O. \n(110).\n\n27\n\nDer Entstehungsgeschichte der Vorschrift kann nichts für ein Bedürfnis nach \neiner einschränkenden Auslegung entnommen werden. \n\n28\n\nVgl. Grams, a.a.O. (110) unter Bezugnahme auf \ndie Begründung der Bundesregierung zum Entwurf \neiner Verwaltungsgerichtsordnung, BT-Drs. III/55, S. \n39 (zu § 81 des Entwurfs), ferner den schriftlichen \nBericht des Rechtsausschusses hierzu, BT-Drs. \nIII/1094, S. 9; wie hier: OVG Berlin, Beschluss vom \n13. Dezember 1994, a.a.O.\n\n29\n\nIm Übrigen besteht für eine Reduktion der Anwendbarkeit der Vorschrift einzig \nauf \"selbständige\" Kostenanforderungen auch kein nachvollziehbarer Grund. Es ist \nnicht ersichtlich, weshalb allein der Umstand der \"Unselbständigkeit\" einen \nsachlichen Grund für die Nichtanwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO \ndarstellen sollte.\n\n30\n\nDie Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Ablehnung eines Bauantrages \nstellt die zu einer Sachentscheidung gehörende (Verwaltungs-)Kostenentscheidung \ndar. Die in diesem Sinne unselbständige Gebührenfestsetzung \n(\"Nebenentscheidung\"), die von dem rechtlichen Schicksal der Sachentscheidung \nabhängig ist, weist indes alle Bestandteile auf, die selbständige \nGebührenfestsetzungen - Kostenfestsetzung und Kostenanforderung - enthalten. Die \nFestsetzung der Gebühr und die Sachentscheidung sind zudem nicht so eng \nmiteinander verknüpft, dass die eine ohne die andere nicht ergehen könnte. Beide \nkönnen vielmehr, wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und auch § 22 GebG NRW ergibt, \nals eigenständige Verwaltungsakte gesondert ergehen bzw. angefochten werden und \nggf. auch ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erleiden. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November \n1988, a.a.O.\n\n32\n\nInsbesondere ist es im Hinblick auf das durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO \ngeschützte Finanzierungsinteresse des Staates völlig unerheblich, ob die \nKostenforderung isoliert oder aber als Nebenforderung geltend gemacht wird.\n\n33\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. Mai 1992, \na.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 1994 \n- 19 A 2.94 -.\n\n34\n\nVerwaltungsgebühren wie die hier streitige werden, wie schon erwähnt, zur \nDeckung der Kosten für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit \nerhoben. Wer wie der Antragsteller durch seinen Bauantrag im eigenen Interesse ein \nförmliches Verwaltungsverfahren in Gang setzt, soll sich an den dadurch \nverursachten Kosten beteiligen. Der von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO verfolgte \nSchutzzweck, zur Gewährleistung der Finanzausstattung des Staates bzw. der für \nihn handelnden Behörden Rechtsbehelfen die aufschiebende Wirkung (zunächst) zu \nversagen, würde in Frage gestellt, wenn die Zahlungspflicht bis zur Bestands- oder \nRechtskraft der Sachentscheidung hinausgeschoben würde. Das gilt in Fällen wie \ndem vorliegenden umso mehr, als angesichts der Vielzahl von Genehmigungen bzw. \nAblehnungen von Genehmigungsanträgen in jedem Kalenderjahr regelmäßig ein \nbeträchtlicher finanzieller Aufwand für die kommunalen Haushalte entsteht, u.a. zu \ndessen Deckung die baurechtlichen Gebühren dienen sollen. Ihre Höhe lässt sich \nentgegen der Auffassung des Antragstellers daher (zumindest grob) kalkulieren. \nZudem kann der betreffende Zahlungspflichtige, sollte er sich auch gegen die bloss \nvorläufige Zahlungspflicht wenden wollen, einen entsprechenden Aussetzungsantrag \nan die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO oder an das Gericht nach § 80 Abs. 5 \nVwGO stellen.\n\n35\n\nAuch eine rechtliche Abhängigkeit der (endgültigen) Kostentragungspflicht vom \nAusgang der Sachentscheidung rechtfertigt es nicht, in diesen Fällen § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 VwGO von vornherein auf die Anforderung von Verwaltungsgebühren \nnicht anzuwenden. \n\n36\n\nFür das Entstehen der Gebührenschuld und die Fälligkeit der Gebühr ist \nunerheblich, was das Ergebnis der beantragten oder sonst veranlassten \nDienstleistung der Behörde ist. Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des \nAntrags bei der zuständigen Behörde bzw. mit Beendigung der gebührenpflichtigen \nAmtshandlung (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebG NRW); fällig wird die Gebühr \nregelmäßig bereits mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den \nKostenschuldner (§ 17 GebG NRW). Schließlich können die Folgen der sofortigen \nVollziehung, sofern im Rechtsbehelfsverfahren festgestellt werden sollte, dass die \nder Kostenanforderung zugrunde liegende Sachentscheidung rechtsfehlerhaft und \naufzuheben ist, ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Einer Erstattung der \ngeleisteten Zahlungen durch die öffentliche Hand (§ 21 Abs. 1 GebG NRW) stehen in \nder Regel keinerlei Hindernisse entgegen.\n\n37\n\n§ 22 Abs. 1 GebG NRW rechtfertigt ebenfalls keine Abweichung vom Wortlaut \ndes § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wobei hier dahin stehen kann, ob eine \nlandesrechtliche Norm überhaupt zur einschränkenden Auslegung des Wortlauts \neiner bundesgesetzlichen Regelung geeignet sein könnte (vgl. Art. 31 GG) und \nwelche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der bundesrechtliche § 22 Abs. 1 \nVwKostG einen nahezu identischen Wortlaut hat. Beide gebührenrechtlichen \nRegelungen besagen jedenfalls lediglich, dass sich der Rechtsbehelf gegen eine \nSachentscheidung auf die damit verbundene Kostenentscheidung erstreckt. Die \nVerwaltungskostenentscheidung soll so lange nicht in Bestandskraft erwachsen, \nsolange nicht die Bestandskraft der Sachentscheidung eingetreten ist. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 \n- 3 B 1037/83 -, KStZ 1984, 217 (218); Emrich, \na.a.O. (164). \n\n39\n\nZweck dieser Regelungen ist es, Schwierigkeiten bei der Auslegung eines \nRechtsbehelfs zu vermeiden, bei dem etwa nicht von vornherein ersichtlich ist, ob er \nnur gegen die Sach- oder auch gegen die Kostenentscheidung eines beide \nEntscheidungen enthaltenden Bescheides gerichtet sein soll. \n\n40\n\nVgl. Emrich, a.a.O. (164 f.); VG Potsdam, \nBeschluss vom 26. Juni 2001, a.a.O.\n\n41\n\nDie Vorschriften entbinden den Betroffenen mit anderen Worten allein davon, \nneben der Sachentscheidung die damit verbundene Kostenentscheidung \nausdrücklich - sei es in Form einer eigenständigen Klage, sei es in Gestalt eines \nweiteren, gesonderten Klageantrags - anzugreifen. \n\n42\n\nVgl. aber zum Erfordernis der ausdrücklichen \nAnfechtung der Kostenentscheidung für den Fall des \nErgehens gesonderter Bescheide: OVG NRW, \nBeschluss vom 11. November 1988, a.a.O.\n\n43\n\nEine von § 80 Abs. 1 und 2 VwGO abweichende Vollzugsregelung im Sinne einer \n\"Suspensiverstreckung\" bzw. eines \"Eilrechtsschutzverbundes\" lässt sich den \nVorschriften hingegen nicht entnehmen. Die Anordnung der Erstreckung des \nRechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung \nbedeutet nicht, dass sich gleichzeitig alle Rechtsfolgen des Rechtsbehelfs - etwa \neine aufschiebende Wirkung - auf letztere erstrecken müssten.\n\n44\n\nWie hier: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10. April \n1991, a.a.O. (222) zur entsprechenden rheinland-\npfälzischen Regelung; VG Potsdam, Beschluss vom \n26. Juni 2001, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom \n23. März 1999, a.a.O.; Grams, a.a.O. (111); Emrich, \na.a.O. (165).\n\n45\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass \nBauherren - wie der Antragsteller - kein schützenswertes Interesse daran haben \nkönnen, von der vorläufigen Vollziehung eines Gebührenbescheides wie dem \nvorliegenden verschont zu bleiben. Sollte nämlich der Rechtsbehelf in der Sache \nErfolg haben und die Behörde verpflichtet werden, eine Baugenehmigung zu erteilen, \nfielen mangels Einschlägigkeit des § 15 Abs. 2 GebG NRW höhere von dem \nAntragsteller zu zahlende Gebühren an und wäre die bereits entrichtete Gebühr \ndamit zu verrechnen. \n\n46\n\nAuf diesen Aspekt weisen zutreffend auch OVG \nBerlin, Beschluss vom 13. Dezember 1994, a.a.O. \n(435), und VG Berlin, Beschluss vom 15. Februar \n1994, a.a.O., hin. \n\n47\n\nNach alledem kann die Klage gegen die Ablehnung des \nBaugenehmigungsantrages gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine \naufschiebende Wirkung im Hinblick auf den Gebührenbescheid vom 28. August 2000 \nentfalten und die begehrte Feststellung nicht ausgesprochen werden. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nin Höhe von einem Viertel der streitigen Gebühr beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n49\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/9-b-1517-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":21},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/9-b-1517-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292645","retrieved":"2026-07-09 03:13:29.406370+00:00"}}