{"status":"available","doknr":"OLD292663","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0515.7A.D1.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"7A D 1/02.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDer Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N. - stellt \nfür den Gemeindebereich der Antragsgegnerin zwei \" Windeignungsbereiche\" \n(Windfeld D. 01\" im Bereich I. /C. und \"Windfeld D. 20\" im Bereich I. ) als \n\"Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien\" dar. Im \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind keine Flächen für \nWindenergieanlagen (Konzentrationsflächen) dargestellt. \n\n3\n\nMit Antrag vom 27. Mai 2000 beantragten die Antragsteller die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage für einen Standort auf \ndem im Bereich des \"Windfeldes D. 01\" gelegenen Grundstück Gemarkung I. , \nFlur 20, Flurstücke 20 und 21. Die Antragsgegnerin erteilte zum Vorhaben ihr \nEinvernehmen gemäß § 36 BauGB. Herr I. C. wandte sich gegen die \nGenehmigung von Windenergieanlagen, die nachteilige Auswirkungen auf seinen \ndem Pferdesport und der Pferdezucht dienenden Betrieb haben könnten. Die \nBauaufsichtsbehörde teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Juli 2001 mit, \ndie Baugenehmigungen für die von den Antragstellern beantragte eine sowie für \ninsgesamt drei weitere Windenergieanlagen würden voraussichtlich in der 32. oder \nspätestens in der 33. Kalenderwoche zu erteilen sein. \n\n4\n\nAm 25. Juli 2001 fasste der Bürgermeister der Antragsgegnerin zusammen mit \neinem Ratsmitglied wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit den Beschluss, den \nBebauungsplan \"Windfeld D. 01\" aufzustellen. Der Geltungsbereich des \nBebauungsplans soll sich auch auf den Standort der von den Antragstellern \ngeplanten Windenergieanlage erstrecken. \"Mit Rücksicht auf die mögliche \nGenehmigung der Windkraftanlagen am 30. Juli 2001 und der daraus resultierenden \nBedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Familie C. \" liege ein Fall äußerster \nDringlichkeit vor. Der Beschluss wurde am 27. Juli 2001 öffentlich bekannt gemacht. \nEbenfalls am 25. Juli 2001 beschloss der Bürgermeister der Antragsgegnerin \nzusammen mit einem Ratsmitglied die \"Satzung der Gemeinde S. vom 25. Juli \n2001 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans \n'Windfeld D. 01\". Auch dieser Beschluss wurde am 27. Juli 2001 öffentlich bekannt \ngemacht. Am 13. September 2001 genehmigte der Rat der Antragsgegnerin beide \nDringlichkeitsbeschlüsse.\n\n5\n\nDie Antragsteller wandten sich gegen die Veränderungssperre, bekundeten ihr \nInteresse an einer gütlichen Einigung und beantragten zudem, ihnen eine \nAusnahmegenehmigung von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu \nerteilen.\n\n6\n\nAm 9. Januar 2002 haben die Antragsteller gegen die Veränderungssperre den \nNormenkontrollantrag erhoben und am 29. Oktober 2002 ferner um die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung ihres \nNormenkontrollantrags tragen sie auch unter Bezug auf ihre Ausführungen im \nVerfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 7a B 2158/02.NE - vor: Die \nAntragsgegnerin könne dem Bauvorhaben nach Erteilung des Einvernehmens \ngemäß § 36 BauGB keine geänderten bauleitplanerischen Vorstellungen mehr \nentgegenhalten. Nachbarliche Einzelinteressen wie die des Betriebes C. würden \nkeine derart gewichtigen städtebaulichen Belange betreffen, die die Einleitung einer \nBauleitplanung rechtfertigen könnten. Sofern überhaupt ein Konflikt zwischen der \nPferdehaltung und den Windenergieanlagen bestehen sollte, hätte dieser von der \nAntragsgegnerin früher aufgegriffen werden müssen. Auch sei die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB geboten, denn das nach dieser \nBestimmung der Gemeinde grundsätzlich eingeräumte Ermessen sei hier auf Null \nreduziert, da die Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre \nrechtswidrig verzögert worden sei. Dessen ungeachtet lägen die Voraussetzungen \nfür den Erlass einer Veränderungssperre nicht vor. Es bestehe kein hinreichend \nkonkretes Plankonzept der Antragsgegnerin, das durch eine Veränderungssperre \ngesichert werden könne. Abzustellen sei insofern auf die Planungsvorstellungen, die \nim Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestünden. Eine spätere Konkretisierung der \nPlanungsüberlegungen sei nicht zulässig. Es gebe hier keinen hinreichend \ndokumentierten Planungswillen der Antragsgegnerin. Es reiche nicht aus, auf \ndenkbare Nutzungskonflikte und darauf hinzuweisen, dass der Bestand eines \nvorhandenen Betriebs gesichert werden solle. Es genüge nicht, auf die Absicht \nhinzuweisen, durch den Bebauungsplan gemeinsam mit dem im Parallelverfahren zu \nändernden Flächennutzungsplan mögliche Standorte für Windenergieanlagen \nfestzulegen. Mit diesen Erwägungen komme die Veränderungssperre nicht über eine \nbloße Verhinderungsplanung hinaus. Dass es der Antragsgegnerin um die \nVerhinderung der Errichtung der Windenergieanlage gehe, bestätige das weitere \nVerfahren. Bislang sei nur eine beabsichtigte Flächennutzungsplanänderung mit der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung eingeleitet worden. Wie die Antragsgegnerin bestätigt \nhabe, solle das Bebauungsplanverfahren erst nach Änderung des \nFlächennutzungsplans weiter betrieben werden. Auch dies zeige auf, dass es keine \nkonkrete Plankonzeption für das Bebauungsplangebiet gebe. Bereits jetzt sei zudem \nerkennbar, dass der Bebauungsplan an im Planverfahren nicht behebbaren Mängeln \nleiden werde. Er werde in Widerspruch zur Gebietsentwicklungsplanung treten. Mit \nihm verfolge die Antragsgegnerin städtebaulich unzulässige Ziele, nämlich die \nSicherung einer unverfälschten westfälischen Parklandschaft. Der Bebauungsplan \nwerde abwägungsfehlerhaft sein, nämlich der ausschließlichen Begünstigung des \nBetriebs C. dienen. Die Antragsgegnerin verkenne, dass der Betrieb C. im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht privilegiert zulässig sei. Es handele sich \nnicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ferner könnten sich Pferde an \nWindkraftanlagen gewöhnen; gerade Turnierpferde seien weit größeren Belastungen \nals solchen ausgesetzt, die Windenergieanlagen zugeordnet werden könnten. Die \nBetriebsfläche des Betriebes C. reiche für Ausritte ohnehin nicht aus. Öffentliche \nWege müssten genutzt werden. Für Pferde gebe es keinen höheren Schutzstatus als \nfür Menschen. Die geplanten Schutzabstände von 750 m zu Siedlungen seien \nunzulässig. \n\n7\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n8\n\ndie Satzung der Antragsgegnerin vom 25. Juli \n2001 über die Veränderungssperre für den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans \"Windfeld D. \n01\" für nichtig zu erklären.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nSie erwidert: Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer \nVeränderungssperre seien gegeben. Die Veränderungssperre genüge auch den \nmateriellen Rechtmäßigkeitsanforderungen. Sie, die Antragsgegnerin, habe eine \nplanerische Konzeption entwickelt, deren Sicherung die Veränderungssperre diene. \nEs gehe um die Lösung des Interessenkonfliktes zwischen der Windenergienutzung \nund den Belangen des Hofes C. . Im Verfahren zur Änderung des \nFlächennutzungsplanes gehe es darum, die Windkraftanlagen im Wesentlichen auf \ndie zwei Flächen zu konzentrieren, die im Gebietsentwicklungsplan als \nEignungsflächen dargestellt sind. Für den Bereich der im Gebietsentwicklungsplan \nausgewiesenen Windfelder solle eine genauere Untersuchung ergeben, in welchem \nUmfang an der grundsätzlichen Privilegierung der Windenergieanlagen festgehalten \nwerden könne. Durch den Bebauungsplan sollten die Darstellungen der \nRegionalplanung und des Flächennutzungsplans konkretisiert werden. Die Sorgen \nder Familie C. seien zwischenzeitlich durch zwei Gutachten belegt, nämlich \ndurch die von ihnen beigebrachten Gutachten des Prof. Dr. L. und des Dipl. agrar-\nIng. Theo M. . Die Gutachten seien von der Bezirksregierung als plausibel und \nnachvollziehbar angesehen worden. Wo die genaue Schnittlinie der Lösung des \nInteressenkonflikts zwischen den Belangen des Pferdesports und der \nWindenergienutzung zu ziehen sei, müsse der abschließenden Beurteilung im \nBebauungsplanverfahren vorbehalten bleiben. Es könne sich abzeichnen, dass \nTeilbereiche der Eignungsfläche nicht für eine Windenergienutzung in Betracht \nkommen würden. \n\n12\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats über \nden Normenkontrollantrag durch Beschluss erklärt. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über das \nVerfahren zur Aufstellung der Veränderungssperre Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über den \nNormenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss.\n\n16\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n17\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt, denn die Veränderungssperre steht derzeit - \nvorbehaltlich der beantragten Ausnahmegenehmigung - der Genehmigung ihres \nBauvorhabens entgegen.\n\n18\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n19\n\nFormelle Mängel der Veränderungssperre sind nicht gerügt. Auch ohne Rüge \nbeachtliche Mängel sind nicht ersichtlich.\n\n20\n\nDas durch § 14 BauGB der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen, zur \nSicherung ihrer Planung eine Veränderungssperre zu erlassen, ist nicht dadurch \nreduziert, dass die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben der \nAntragsteller erteilt hat. Im Zeitpunkt der Einvernehmenserteilung war die Versagung \ndes Einvernehmens nach der gegebenen bauplanungsrechtlichen Situation nicht \nmöglich. Die Antragsteller irren, wenn sie ausführen, die Gemeinde dürfe einem \nVorhaben, zu dem sie ihr Einvernehmen erteilt habe, keine nach Erteilung des \nEinvernehmens geänderten bauleitplanerischen Vorstellungen mehr entgegenhalten. \nSie berufen sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom \n12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 -, BRS 58 Nr. 142 und des Oberverwaltungsgerichts \nLüneburg vom 18. März 1999 - 1 L 6696/96 -, NVwZ 1999, 1003, die sich mit der \nWirkung des Einvernehmens insoweit befassen, als das Einvernehmen nicht \nwiderruflich ist. Aus dem zitierten Aufsatz von Horn, Das gemeindliche Einvernehmen \nunter städtebaulicher Aufsicht, NVwZ 2002, 406 ergibt sich nichts anderes. An der \nangegebenen Stelle nimmt er an, nach Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung \nsei der Widerruf des Einvernehmens für eben diese Genehmigung ohne Belang. \nDarum geht es hier jedoch nicht. Es geht vielmehr darum, dass die Gemeinde in \nAusübung der ihr zustehenden Planungshoheit auch durch ein gemäß § 36 BauGB \nerteiltes Einvernehmen nicht gehindert ist, einen Bebauungsplan aufzustellen und die \nbeabsichtigte Bebauungsplanung erforderlichenfalls durch eine Veränderungssperre \nzu sichern. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober \n1998 - 4 BN 43.98 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53, auf den sich der 7. Senat \ndes beschließenden Gerichts in seiner Rechtsprechung bezogen hat,\n\n21\n\nvgl. Beschluss vom 2. April 2003 - 7 B 235/03 -\n,\n\n22\n\nnäher ausgeführt:\n\n23\n\n\"Es bedarf nicht erst der Klärung in einem \nRevisionsverfahren, dass die Gemeinde durch die \nErteilung des Einvernehmens hinsichtlich eines \nbestimmten Vorhabens grundsätzlich nicht gehindert \nist, eine ihm widersprechende Bauleitplanung zu \nbetreiben. Die Gemeinde darf nämlich ihr \nEinvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, \n34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen \n(§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Fehlt es an einem \nGrund, der zur Verweigerung des Einvernehmens \nberechtigt, so ist die Gemeinde verpflichtet, ihr \nEinvernehmen zu erteilen. Hiervon unberührt bleibt \naber das Recht der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in \neigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB). Im Rahmen der Bauleitplanung darf \ndie Gemeinde sich von 'politischen Motiven' leiten \nlassen. Gerade die gegenwärtige planungsrechtliche \nZulässigkeit eines Vorhabens, das mit den \nplanerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht \nübereinstimmt, kann den Anstoß für die Aufstellung \noder Änderung eines Bebauungsplanes geben.\"\n\n24\n\nEs kommt im vorliegenden Normenkontrollverfahren ferner nicht darauf an, ob die \nAntragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 \nAbs. 2 BauGB haben. Der behauptete Anspruch auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung setzt die Wirksamkeit der Veränderungssperre voraus. Im \nNormenkontrollverfahren ist lediglich über die Wirksamkeit der Veränderungssperre \nzu entscheiden.\n\n25\n\nDie Veränderungssperre genügt den sich aus § 14 BauGB ergebenden \nAnforderungen. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zur Sicherung der \nBebauungsplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre des in \nder Satzung der Antragsgegnerin beschlossenen Inhalts erlassen. Materiell-\nrechtliche Voraussetzung der Veränderungssperre ist, dass die Gemeinde die \nortsüblich bekannt gemachte Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat \nund die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen \nlässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nur dann kann die \nVeränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern \nund deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine \nVeränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der \nbeabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im \nZeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen \nAufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung und Fixierung \nder Planungsabsichten vorliegen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 \n- IV C 39.74 -, BRS 30 Nr. 76; Beschluss vom \n15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21; Beschluss \nvom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49 Nr. 21; \nBeschluss vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, \nBuchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17.\n\n27\n\nDiesen Anforderungen genügt die Veränderungssperre.\n\n28\n\nDie Veränderungssperre dient der Bebauungsplanung, die mit dem am 25. Juli \n2001 gefassten (Dringlichkeits-)Beschluss, den Bebauungsplan \"Windfeld D. 01\" \naufzustellen, eingeleitet worden ist.\n\n29\n\nAus dem Aufstellungsbeschluss ergibt sich ferner, welche Ziele die \nAntragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgt. Zu Unrecht halten die \nAntragsteller der Antragsgegnerin entgegen, sie verfolge mit der Bebauungsplanung \nlediglich negative Zielvorstellungen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist \nohnehin nicht allein deshalb illegitim, weil ihm negative Zielvorstellungen zugrunde \nliegen. Solche Ziele können sogar den Hauptzweck einer Planung bilden. \nInsbesondere ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf konkrete Bauanträge mit der \nAufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen die materielle \nRechtsgrundlage entzieht. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Planung \n- auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, \nausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich \nist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der \nGemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in diesem \nSinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde \nerforderlich ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer \neigentlich gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich \nist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu \ndurchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn \ndie negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur \nauf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung \ngerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. \nDabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung \ngewerteten Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan \ndie weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv \nsteuern soll.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9.\n\n31\n\nDie Antragsgegnerin verfolgt mit der Bebauungsplanung ausweislich der Begründung \ndes Aufstellungsbeschlusses nicht nur eine bloße Verhinderungsplanung, sondern \nwill die Interessen des Betriebes C. abwägend berücksichtigen, mit anderen \nWorten das Interesse am Betreiben von Windenergieanlagen mit dem Interesse des \nBetriebes C. in eine abgewogene Entscheidung des gemeindepolitisch \nGewollten einstellen. Die damit von der Antragsgegnerin insbesondere in den Blick \ngenommenen Belange der Wirtschaft (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) können \nselbstverständlich in eine Bebauungsplanung eingestellt werden, deren Ergebnis \nauch die räumliche Zuordnung möglicher Standorte von Windenergieanlagen zum \nBetrieb C. in einer dessen Betriebsinteressen angemessen berücksichtigenden \nWeise sein kann.\n\n32\n\nDie Interessen des Betriebes C. sind auch nicht aus den von den \nAntragstellern angeführten Gründen etwa von vornherein unbeachtlich. Die Frage, ob \nder Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb im bauplanungsrechtlichen Außenbereich \ngemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig ist, mag für das Gewicht der \nwirtschaftlichen Interessen dieses Betriebes von Belang sein. Selbst wenn es sich \nnicht um einen privilegierten Betrieb handeln sollte, darf die Antragsgegnerin jedoch \nein beispielsweise am Erhalt vorhandener Arbeitsplätze bestehendes gemeindliches \nInteresse zugunsten des Betriebes in ihre Konzeption gemeindlicher Entwicklung \neinstellen. Ferner ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Betreiben von \nWindenergieanlagen in räumlicher Nähe zum Betrieb C. für die betriebliche \nEntwicklung von Bedeutung sein kann, wobei die Antragsgegnerin bei der ihrer \ngemeindlichen Bebauungsplanung zugrunde liegenden Abwägung nicht auf die \nPrüfung beschränkt ist, ob dem Betriebserfolg nachteilige Reaktionen von Pferden \nauf Windenergieanlagen wahrscheinlich sind und ihnen ggf. durch eine \nentsprechende betriebliche Organisation entgegengewirkt werden kann. \n\n33\n\nVgl. zur Frage bauplanungsrechtlicher \nRücksichtslosigkeit von Windenergieanlagen \ngegenüber einem Pferdezuchtbetrieb: OVG NRW, \nBeschluss vom 17. Mai 2002 - 7 B 665/02 -, NVwZ \n2002, 1133.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin mag etwa auch erwägen, ob und in welchem Umfang die \nbauliche Nutzung der Umgebung des Betriebes C. als eine für den \nGeschäftserfolg möglicherweise nicht völlig unbeachtliche Komponente in die \nAbwägung mit den allerdings durchaus bedeutsamen Interessen an der \nWindenergienutzung einzustellen ist. \n\n35\n\nOb der Rat alle für die Abwägung der von dem erwarteten Bebauungsplan \nbetroffenen Belange bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über die \nVeränderungssperre zutreffend erkannt hat, ist demgegenüber nicht \nentscheidungserheblich. Die Veränderungssperre dient gerade der Sicherung der \nPlanung. Die mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das \nbestehende Baugeschehen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und \nVeränderungen unterbinden. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 \n- 4 B 258.92 -, BRS 55 Nr. 96.\n\n37\n\nAuf diese Weise gibt die Veränderungssperre der Verwaltung der Antragsgegnerin \ndie Gelegenheit, eine der städtebaulichen Zielsetzung dienende Bebauungsplanung \nin ihren noch offenen Details zu erarbeiten und das erforderliche Abwägungsmaterial \nzu sammeln und auf diese Weise den Rat der Antragsgegnerin sodann in den Stand \nzu setzen, die erst noch ausstehende Abwägung der von der Bebauungsplanung \nbetroffenen Belange auch der Antragsteller vorzunehmen. Dass die Verwaltung der \nAntragsgegnerin das Abwägungsmaterial bislang nur im Rahmen der ebenfalls \nbeabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans gesammelt hat, ist ohne \nBelang. \n\n38\n\nAnders als der Bebauungsplan unterliegt die Veränderungssperre auch nicht \ndem allgemeinen Abwägungsgebot, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des \nmit ihr erfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist. Den privaten Belangen der von \nder Veränderungssperre betroffenen Eigentümer trägt im Übrigen § 14 Abs. 2 und 3 \nBauGB in einer Weise Rechnung, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG \ngenügt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September \n1992 \n- 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72.\n\n40\n\nEs kann schließlich keine Rede davon sein, dass der von der Antragsgegnerin \nerwogene Bebauungsplan an nicht behebbaren Mängeln leiden werde, denen nicht \nvor Inkrafttreten des Bebauungsplans begegnet werden könnte. Die Antragsteller \nführen einen nicht lösbaren Widerspruch des Bebauungsplans zum \nGebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk N. , Teilabschnitt N. an. Bei der \nDarstellung des Windeignungsbereichs D. 1 handele es sich um ein die \nBebauungsplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bindendes Ziel der Raumordnung. In \nder Tat kann mit der Darstellung eines Eignungsgebiets im Sinne des § 7 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 3 ROG - wonach das dargestellte Gebiet für bestimmte, raumbedeutsame \nMaßnahmen geeignet ist, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und \nan anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden - eine \nAusschlusswirkung derart verbunden sein, dass die bestimmte Raumfunktion (hier \ndie Eignung des Gebiets für Windenergieanlagen) nicht durch Abwägung hiermit \nunvereinbarer Belange durch eine Bebauungsplanung relativiert werden kann.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992\n- 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12.\n\n42\n\nOb mit der Darstellung der Windeignungsgebiete im Gebietsentwicklungsplan \nRegierungsbezirk N. - Teilabschnitt N. - eine verbindliche Vorgabe (vgl. § 3 \nNr. 2 ROG) für die gemeindliche Bauleitplanung erreicht werden soll, bedarf \nerforderlichenfalls der Auslegung des Gebietsentwicklungsplans, deren Ergebnis \nnicht in dem von den Antragstellern verstandenen Sinne offenkundig ist. Immerhin \nbestimmen die textlichen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans, dass auch \naußerhalb des Windeignungsgebiets Flächen für die Planung von \nWindenergieanlagen in Anspruch genommen werden können (in Gewerbe- und \nIndustrieansiedlungsbereichen sowie an Standorten für die Abfallentsorgung; vgl. \nZiffern 2 und 3 der textlichen Darstellungen). Auch innerhalb der \nWindeignungsgebiete lässt der Gebietsentwicklungsplan gewissen Raum für eine \nkonkretisierende Bauleitplanung (vgl. Ziffer 4 der textlichen Darstellungen sowie \nZiffer 12 der textlichen Erläuterungen). Diese Zusammenhänge mögen für die von \nder Antragsgegnerin im Erörterungstermin geäußerte - insoweit nicht protokollierte - \nAnsicht sprechen, der Gebietsentwicklungsplan hindere ihre Abwägung nur, soweit \ndie maßgebenden Belange selbst von der Bezirksplanungsbehörde abgewogen \nseien. Nach \"innen\" lasse ihr der Gebietsentwicklungsplan weiterhin Raum für eine \neigene Abwägung solcher Belange, die nicht in die der Gebietsentwicklungsplanung \nzugrunde liegende Abwägung eingeflossen seien.\n\n43\n\nVgl. auch Berliner Kommentar zum \nBaugesetzbuch, 3. Auflage, 2002, § 1 Rdnrn. 29 und \n31.\n\n44\n\nAuf nähere Einzelheiten kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Der \nGebietsentwicklungsplan kann erforderlichenfalls vor Erlass des Bebauungsplans \ngeändert werden (vgl. den entsprechenden Vermerk der Bezirksplanungsbehörde \nvom 16. Juli 2001). Das Raumordnungsgesetz ermöglicht zudem ein \nZielabweichungsverfahren bei die Grundzüge der Gebietsentwicklungsplanung nicht \nberührenden Abweichungen (vgl. § 11 ROG; § 19 a LPG NRW).\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n46\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für die Zulassung \nder Revision nicht gegeben sind.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/7a-d-1-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/7a-d-1-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292663","retrieved":"2026-07-09 03:13:30.903707+00:00"}}