{"status":"available","doknr":"OLD292662","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0515.4A992.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"4 A 992/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 64.327,47 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat \nkeinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die von der Klägerin bis zum Ablauf der \nBegründungsfrist (8. April 2002) dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom \n12. Juni 1998 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 25. August 1998 \nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Mit den Bescheiden \nwürden nicht nur Fördermittel zurückgefordert, sondern zugleich die in den Jahren \n1994 und 1995 ergangenen Bewilligungsbescheide teilweise widerrufen. Der \nWiderruf finde seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG.NRW. Die \naus dem Betrieb der Fachseminare für Altenpflege erwirtschafteten Einnahmen \nhätten die Personal- und Sachausgaben in den genannten Jahren um DM \nüberstiegen. Die Fördermittel, die in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt \nworden seien, seien deshalb in dieser Höhe nicht benötigt worden mit der Folge, \ndass die in den Bewilligungsbescheiden jeweils enthaltene Zweckbestimmung \ninnerhalb des maßgeblichen Bewilligungszeitraums nicht mehr habe erreicht werden \nkönnen. Das widerspreche auch nicht der Auffassung, dass grundsätzlich \nFestbetragsfinanzierungen dann nicht nachträglich gekürzt werden könnten, wenn \neine wirtschaftliche Haushaltsführung zu einer niedrigeren Kostenentstehung geführt \nhaben sollte. Eine Grenze sei nämlich dann zu sehen, wenn durch die öffentliche \nFörderung mehr als 100 % der der Förderung zu Grunde gelegten \nKostenberechnung finanziert würden. Die Regelung in Ziffer 2 der den \nBewilligungsbescheiden beigefügten Nebenbestimmungen ANBest-P sei also \ninsoweit einschränkend auszulegen, als jedenfalls keine über 100 % hinausgehende \nFörderung beabsichtigt und zulässig sei. Die Beklagte habe die für den Widerruf \nmaßgebliche Jahresfrist eingehalten. Denn sie habe erst auf Grund der \nPrüfungsmitteilung des Rechnungsprüfungsamtes vom 23. September 1997 von der \nRechtswidrigkeit der Förderung über 100 % hinaus Kenntnis erhalten. Schließlich \nseien auch die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Der \ngeltend gemachte Erstattungsanspruch finde seine Rechtsgrundlage in § 49a \nVwVfG. NRW. \n\n4\n\nDie Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führt dazu in ihren Schriftsätzen vom \n6. und 7. März 2002 aus: Ob eine zweckwidrige Verwendung vorliege, werde in den \nden Bewilligungsbescheiden beigefügten Nebenbestimmungen ANBest-P näher \nkonkretisiert. Aus Nr. 2 ANBest-P ergebe sich bei einer auf den Empfängerhorizont \nabstellenden Auslegung, dass im Falle der Festbetragsfinanzierung - wie hier - eine \nRückforderung von Fördermitteln gänzlich ausgeschlossen sei. Zumindest im \nRahmen der Ermessensausübung hätte sich die Beklagte mit der Frage des \nVertrauensschutzes auseinander setzen müssen. Abgesehen davon habe sie, die \nKlägerin, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in den Jahren 1994 und \n1995 tatsächlich Verluste erwirtschaftet; jedenfalls habe sie den vom \nVerwaltungsgericht zu Grunde gelegten Gewinn in dieser Höhe nicht erzielt. Die von \nihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Verwendungsnachweise seien insoweit \nmissverständlich und bedürften der Korrektur. Die Beklagte verlange etwas \nUnmögliches, wenn sie jährliche Kostenverwendungsbelege anfordere. Sie \nberücksichtige nicht, dass die Kurse über zwei bzw. drei Jahre liefen und die \ngenauen Kosten deshalb erst nach zwei bzw. drei Jahren ermittelt werden könnten. \nEs komme hinzu, dass die in den Verwendungsnachweisen ausgewiesenen \nAusgaben und Einnahmen sich nur teilweise auf die von der Beklagten geförderten \nKurse bezögen. Auch aus diesen Gründen habe sie mit einer Rückzahlung der \nFördermittel nicht mehr rechnen müssen. Schließlich habe die Beklagte die für den \nWiderruf maßgebliche Jahresfrist versäumt, weil ihr schon nach Erhalt der \nVerwendungsnachweise alle erheblichen Tatsachen bekannt gewesen seien.\n\n5\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch. \n\n6\n\nAngesichts der erheblichen Bedeutung, die dem Zuwendungszweck gerade auch \nim Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG.NRW. \nzukommt, ist es Sache des Zuwendungsgebers, den Zweck im Zuwendungsbescheid \nim Einzelnen zu bestimmen. Dies ist in den Bewilligungsbescheiden jeweils unter Nr. \n2 geschehen. Ob zur Bestimmung des Zuwendungszwecks darüber hinaus die zu \nGrunde liegende Verwaltungspraxis, die maßgeblichen Förderrichtlinien und die \nErläuterungen zum Haushaltsplan herangezogen werden können, braucht der Senat \nnicht zu entscheiden.\n\n7\n\nEbenso schon Senatsbeschluss vom 24. Januar \n2001 - 4 A 325/00 - m.w.N., n.v.\n\n8\n\nDenn aus Nr. 2 ANBest-P - nur dazu verhält sich der Zulassungsantrag - lässt \nsich mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin den Zuwendungszweck jedenfalls \nnichts herleiten. Nr. 2 ANBest-P bestimmt, dass sich im Falle der Anteil- oder der \nFehlbedarfsfinanzierung bei einer Verminderung der veranschlagten \nGesamtausgaben die Zuwendung nach näherer Maßgabe der Nrn. 2.1 und 2.2. \nANBest-P ermäßigt. Dabei handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne \ndes § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. NRW. Ihr Eintritt bewirkt, dass der \nBewilligungsbescheid und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der \nFördermittel bei der Anteilfinanzierung anteilig und bei der Fehlbetragsfinanzierung in \nHöhe des vollen in Betracht kommenden Betrages wegfällt. \n\n9\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. Januar 2002 \n- 4 A 4927/99 -, n.v.; Ubbenhorst, Zuwendungsrecht \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1999, \nS. 81; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht - \nZuwendungspraxis, Loseblattsammlung, D XI, S. 46 \n(Stand: März 2002). \n\n10\n\nNach dem Wortlaut der Nr. 2 ANBest-P treten die genannten Rechtswirkungen \nnur bei solchen Bewilligungsbescheiden ein, die eine Anteil- oder \nFehlbedarfsfinanzierung zum Gegenstand haben. Dies lässt entgegen der Ansicht \nder Klägerin nicht den Schluss zu, dass im Wege der Festbetragsfinanzierung \ngewährte Mittel bei einer Ausgabenermäßigung stets dem Empfänger verbleiben \nmüssten. Aus Nr. 2 ANBest-P lässt sich vielmehr nur herleiten, dass die Wirkungen \ndes Bewilligungsbescheids - anders als bei der Anteil- und Fehlbedarfsfinanzierung - \nhier unberührt bleiben, eine \"automatische\" Kürzung der Zuwendungsmittel mit der \nFolge der teilweisen Rückerstattung also nicht erfolgt. Die mit einer \nAusgabenermäßigung zusammenhängenden Probleme verlagern sich dadurch bei \nder Festbetragsfinanzierung in das Widerrufsverfahren. Dort ist bezogen auf den \nEinzelfall zu klären, ob die Fördermittel zweckentsprechend verwendet worden sind. \nAuch in der Literatur besteht Einigkeit darüber, dass ungeachtet der Regelung in Nr. \n2 ANBest-P eine Ausgabenermäßigung bei der Festbetragsfinanzierung in \nAusnahmefällen den teilweisen Widerruf rechtfertigen kann,\n\n11\n\nKrämer/Schmidt, a.a.O., D V S.7 (Stand: Oktober \n2001); Ubbenhorst, a.a.O., S. 66 (\"regelmäßig\"),\n\n12\n\netwa wenn und soweit die Ausgaben hinter der gewährten Zuwendung \nzurückbleiben.\n\n13\n\nKrämer/Schmidt, a.a.O., D V S.7 (Stand Oktober \n2001).\n\n14\n\nHier würde sich deshalb die Frage stellen, ob eine Zweckverfehlung vorliegt, \nwenn die Ausgaben zwar die gewährte Zuwendung übersteigen, insgesamt aber \nhinter den Einnahmen (einschließlich Drittmitteln) zurückbleiben. Damit befasst sich \nder Zulassungsantrag indessen nicht. \n\n15\n\nDer Einwand der Klägerin, sie habe in den Jahren 1994 und 1995 Verluste, \njedenfalls aber nicht die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Gewinne, \nerwirtschaftet, greift ebenfalls nicht durch. Bei dem durch den angefochtenen \nBescheid konkludent ausgesprochenen Widerruf handelt es sich um einen \nrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, durch den die Wirkungen der \nBewilligungsbescheide teilweise wieder aufgehoben worden sind. Bei der \ngerichtlichen Überprüfung ist deshalb, wie auch sonst bei rechtsgestaltenden \nVerwaltungsakten, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung abzustellen. Die Einnahmen- und Ausgabenberechnung, \ndie die Klägerin jetzt im Zulassungsverfahren vorgelegt hat, existierte damals noch \nnicht. Die Beklagte konnte sie bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen und \ndurfte sich deshalb auf das von der Klägerin selbst angegebene Zahlenwerk in den \nVerwendungsnachweisen stützen. \n\n16\n\nOhne Bedeutung ist auch der weitere Einwand der Klägerin, die Beklagte \nverlange von ihr etwas Unmögliches, wenn sie jährliche Kostenverwendungsbelege \nanfordere. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt ist, inwiefern dieses Vorbringen \nfür den Widerruf und die Rückforderung rechtlich bedeutsam sein soll, teilt der Senat \ndiese Auffassung nicht. Die Nebenbestimmungen zu den Bewilligungsbescheiden \nverpflichteten die Klägerin, spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres \nunter Verwendung eines Vordrucks einen Verwendungsnachweis zu erbringen. Es \nversteht sich von selbst, dass die Klägerin nach Maßgabe der ANBest-P dabei nur \ndie Belege vorlegen konnte, über die sie tatsächlich verfügte. Mehr hat die Beklagte \nvon ihr auch nicht verlangt. Sofern sich die Personal- und Sachkosten sowie die \nFinanzierungsmittel in den Verwendungsnachweisen noch nicht genau beziffern \nließen, blieb es der Klägerin unbenommen, darauf hinzuweisen, dass und aus \nwelchen Gründen es sich um vorläufige bzw. geschätzte Beträge handelte. \n\n17\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die für den Widerruf der \nBewilligungsbescheide maßgebliche Jahresfrist (§ 49 Abs. 3 Satz 2 iVm § 48 Abs. 4 \nVwVfG. NRW.) gewahrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die \nRechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die \nRücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zur \nHerstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des \n§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. NRW. erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das \nAnhörungsverfahren zumal, wenn es sich - wie hier - um eine \nErmessensentscheidung handelt, bei der die für die Ermessensbetätigung \nmaßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 \n- 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485. \n\n19\n\nDer Lauf der Jahresfrist konnte deshalb nicht vor Eingang der Stellungnahme der \nKlägerin vom 1. April 1998 in Gang gesetzt werden.\n\n20\n\nSchließlich vermisst die Klägerin in den angefochtenen Bescheiden bei der \nErmessensbetätigung Ausführungen zum Vertrauensschutz und macht aus diesem \nGrunde ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. \nInsoweit fehlen aber schon nähere Darlegungen dazu, welche Dispositionen sie im \nVertrauen auf den Fortbestand der Bewilligungsbescheide getroffen hat, die Anlass \nzu entsprechenden Ermessenserwägungen hätten geben können. \n\n21\n\nDie Klägerin meint weiter, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es sei außerordentlich \nschwierig, das in den Jahren 1994 und 1995 erzielte wirtschaftliche Ergebnis \ndarzustellen und zu bewerten. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich \naus der Auslegung der den Zuwendungsbescheiden beigefügten \nNebenbestimmungen. Dem ist nicht zu folgen. Aus den bereits dargelegten Gründen \nist weder die Auslegung der Nebenbestimung Nr. 2 ANBest-P, soweit sie hier in \nRede steht, besonders schwierig noch kommt es auf die Darstellung und Bewertung \ndes jetzt im Zulassungsverfahren von der Klägerin vorgelegten Zahlenmaterials für \ndie Jahre 1994 und 1995 an. \n\n22\n\nSchließlich misst die Klägerin der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung \nzu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die Förderungspraxis der Beklagten zu \nbeanstanden sei. Denn es sei objektiv nicht möglich, die von ihr geforderten \nKostennachweise, jeweils bezogen auf einzelne Jahre, beizubringen. Insoweit \ngenügt der Zulassungsantrag schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO. Dafür bedarf es der Formulierung einer bestimmten, noch \nungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage und außerdem \nder Angabe, worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung \nbestehen soll.\n\n23\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nBeschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW \n1997, 3328. \n\n24\n\nVorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Frage. \nAbgesehen davon kann - wie dargelegt - von einer objektiven Unmöglichkeit keine \nRede sein.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/4-a-992-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/4-a-992-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292662","retrieved":"2026-07-09 03:13:30.817981+00:00"}}