{"status":"available","doknr":"OLD292661","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0515.2A2490.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"2 A 2490/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Fünftel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie in Bezug auf die Abweisung der Klage des Klägers zu 1. erhobene \nDivergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift schon deshalb nicht durch, weil im \nZulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt wird, von welchem \nentscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil \nabgewichen sein soll. Einen Rechtssatz dahingehend, dass es nur auf das äußere \nBekenntnis bzw. die Erklärung ankomme, hat das Verwaltungsgericht - entgegen der \nentsprechenden Behauptung im Zulassungsantrag - nicht aufgestellt. Vielmehr hat es \nin Anknüpfung an die obergerichtliche Rechtsprechung unter Würdigung der \nUmstände des Einzelfalles begründet, dass der Eintragung der russischen \nNationalität in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1. eine rechtlich als Bekenntnis \ngegen das deutsche Volkstum zu wertende Erklärung des Klägers zu 1. zugrunde \nlag. Dabei hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten \nRechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Eintragung der Nationalität \nnach dem Vorbringen des Klägers zu 1. im Rahmen des nach den sowjetischen \nPassvorschriften vorgesehenen und in der Rechtspraxis auch üblichen \nPassantragsverfahrens erfolgt ist, die Eintragung der Nationalität mithin \nentsprechend den Angaben im vom Kläger zu 1. unterzeichneten \nPassantragsformular vorgenommen worden ist. Der in diesem Zusammenhang \nvorgebrachte Einwand, der Kläger zu 1. habe nach außen hin eine Erklärung \nabgegeben, um Repressalien und vor allem um Beschimpfungen als Faschist zu \nentgehen, was lediglich die Hinnahme einer Eintragung darstelle und nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloßes Lippenbekenntnis zu \nwerten sei, trägt die Behauptung einer Divergenz nicht. Denn damit wird nicht in \nFrage gestellt, dass der Kläger zu 1. bei der Beantragung seines ersten \nInlandspasses das Passantragsformular, die sogenannte Forma Nr. 1, \nunterschrieben hat, in der als Nationalität \"Russisch\" eingetragen war. Mit seiner \nUnterschrift hat er sich alle Eintragungen in dem Antragsformular willentlich zu Eigen \ngemacht. Aufgrund der rechtlichen Fixierung auf die Formularerklärung gegenüber \nder Passbehörde und der Dokumentationswirkung im Pass steht die Abgabe der \nausgefüllten und unterschriebenen Forma Nr. 1 im Mittelpunkt des dem jungen \nPassantragstellers abverlangten Entscheidungsprozesses. Aus dem Umstand, dass \ner hier \"Farbe bekennen\" musste, erklärt sich die im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG maßgebliche Bedeutung der Formularerklärung.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n2001 - 5 B 17.01 -.\n\n5\n\nDas Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift stellt danach nicht einen inneren \nVorgang der Entscheidungsfindung und -bildung dar, sondern manifestiert sich in der \nErklärung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität nach außen hin \ngegenüber der Passbehörde. Wird diese Erklärung mit einem objektiven \nErklärungsinhalt abgegeben, der der subjektiven Entscheidung nicht entspricht, \nändert dies nichts an der verbindlichen Rechtsfolge der objektiv abgegebenen \nErklärung als Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.\n\n6\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. Januar 2003 \n- 2 A 4780/01 -, sowie Beschluss vom 27. Februar \n2003 - 2 A 4781/01 -.\n\n7\n\nDass der Kläger zu 1. sich der Bedeutung und rechtlichen Folgen seiner \nUnterschrift unter die ausgefüllte Forma Nr. 1 nicht bewusst war und deshalb ein \nErklärungsirrtum vorlag, ist im Zulassungsantrag nicht vorgetragen. Ein etwaiger \nIrrtum über das Motiv dieser Erklärung wäre rechtlich jedenfalls unerheblich.\n\n8\n\nEs ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass deutschen \nVolkszugehörigen in der ehemaligen Sowjetunion zumindest nach Beendigung der \nKommandanturzeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht generell unmöglich \nund oder unzumutbar war.\n\n9\n\nVgl. Urteile des Senats vom 17. Mai 2002 \n- 2 A 3706/02 -; vom 5. September 2002 \n- 2 A 4070/01 -; vom 22. November 2002 \n- 2 A 745/01 -; sowie vom 21. Februar 2003 \n- 2 A 3340/01 -.\n\n10\n\nDem Zulassungsantrag sind keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die Anlass zu \neiner Überprüfung dieser Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren geben \nkönnten. Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung, dass Beschimpfungen \ndeutscher Volkszugehöriger als Faschisten den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 5 \nBVFG nicht erfüllen. Denn es ist im Zulassungsantrag nicht dargetan oder sonst \nersichtlich, dass mit solchen Beschimpfungen eine konkrete Gefahr für Leib und \nLeben oder sonstige schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile \nverbunden gewesen wären, wie dies § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG als \nFiktionsvoraussetzung in tatsächlicher Hinsicht verlangt. Vor diesem Hintergrund \nfehlt es im Zulassungsantrag bzw. im nachgereichten Schriftsatz vom 25. Oktober \n2002 an einer hinreichenden Darlegung, welche entscheidungserhebliche \nklärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich in diesem \nVerfahren bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG stellen könnte. Der \ninsoweit geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht \ngegeben.\n\n11\n\nSoweit in dem Zulassungsantrag bezüglich der Abweisung der Klage der Kläger \nzu 3. bis 5. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, liegen diese nicht vor. Im \nZulassungsantrag wird insoweit vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht \nhinreichend damit auseinandergesetzt, dass die Kläger zu 3. bis 5. von einem \ndeutschen Staatsangehörigen, nämlich dem Kläger zu 1., abstammten. Ihr Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG könne \ndeshalb nicht ohne Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nBVFG verneint werden. Dieser Einwand greift nicht durch, weil die erstmals im \nZulassungsantrag aufgestellte Behauptung, der Kläger zu 1. sei deutscher \nStaatsangehöriger, nicht hinreichend substantiiert ist. Der Behauptung, die Eltern des \nKlägers zu 1. seien im Gebiet Schitomir ansässig gewesen und von dort verschleppt \nworden, fehlt schon in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichende Konkretisierung. Dem \nsonstigen klägerischen Vorbringen lässt sich dazu nichts weiter entnehmen. Sie \nbleibt aber auch insoweit allgemein, als im Zulassungsantrag nichts näheres dazu \nvorgetragen ist, aufgrund welcher Umstände in der Person der Eltern des Klägers \nzu 1. ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe f) \ndes Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 23. Februar \n1955 eingetreten sein könnte. Ein solcher Erwerb wird lediglich allgemein im \nZulassungsantrag behauptet. \n\n12\n\nAuch soweit in Bezug auf die Abweisung der Klage der Kläger zu 3. bis 5. der \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend \ngemacht wird, hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Es ist in der Rechtsprechung \ngeklärt, dass unter Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG die biologische \nHerkunft zu verstehen ist.\n\n13\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. Mai 2002 \n- 2 A 5494/00 -.\n\n14\n\nDie im Zulassungsantrag vertretene Auffassung, der Begriff der Abstammung in \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei nicht gleichzustellen mit der Feststellung der \nSpätaussiedlereigenschaft eines Elternteils, vielmehr sei im Umkehrschluss davon \nauszugehen, dass die Abstammung von einem deutschen Großelternteil ausreichend \nsei, findet im Wortlaut des § 6 Abs. 2 BVFG keine Grundlage. Zur Klärung dieser \nFrage bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Insoweit kommt \nes auch nicht darauf an, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides lediglich eine \nvorläufige Aussage darüber enthält, ob in der Person des Antragstellers die \nVoraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen und die \nendgültige Entscheidung hierüber nach erfolgter Einreise dem Verfahren auf \nErteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG vorbehalten ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, \n100 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/2-a-2490-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-05-15/2-a-2490-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292661","retrieved":"2026-07-09 03:13:30.734987+00:00"}}